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68_I_41

BGE 68 I 41

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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40 Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege. haftung des Art. 27 ~ingeführt. Sie ist der Eisenbahn- haftpflicht, die Gefährdungshaftung ist, nachgebildet (HftRLIMANN, die Haftung des Bundes und der Militär- personen für den im Militärdienst entstandenen Schaden, S. 36 ff. Es ist auf die Hilfsarbeiten in Art. 1 des EHG zU verweisen, « mit denen die besondere Gefahr des Eisen- bahnbetriebs verbunden ist I»). Darum hat die Praxis jenes spezifische militärische Moment, das im Unfall zum Ausdruck kommen muss, stets betont. Handlungen, Ein- richtungen,Vorgänge des militärischen Betriebs dagegen, die kein besonderes Gefahrenmoment aufweisen und sich von den entsprechenden des gewöhnlichen täglichen Lebens nicht unterscheiden, können, wenn sie ZU einem Unfall führen, die Verantwortung des Bundes nicht begründen. Der BRB vom 29. März 1940 erklärt Art. 27 MO « ent- sprechend» anwendbar für die während der Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entstandenen Schadenersatz- ansprüche aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen. Die Haftung des Art. 27 wird damit ausgedehnt auf Unfälle infolge von Vorgängen des Aktivdienstes über.: haupt, auch wenn sie nicht als militärische übung sich darstellen. Die Natur einer Gefährdungshaftung ist aber geblieben. Es muss ein Umstand beim Unfall mitwirken, in dem die militärische Seite des Verhältnisses als gefähr- dend irgendwie sich äussert.

4. - Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Kanonier Stauffer befand sich im Aktivdienst, und es geschah anlässlich einer Verrichtung des innern Dienstes, dass er in der Küche des « Hirschen» beim Zurücktreten mit der Klägerin zusammenstiess. Nach der Darstellung der Klage wollte er den Offizieren der Einheit das Essen bringen als er, um der Wirtin auszuweichen, einen oder einige Schritte nach rückwärts tat. Nach dem militärischen Protokoll hätte er seine Arbeit bereits beendigt gehabt, als er der Wirtin Platz machen wollte und deshalb zurück- trat. Wie dem auch sei, so hat man es nicht mit einem Verhalten zu tun, das gegenüber den Vorgängen des Befreiung von kantonalen Abgaben. No 5. 41 gewöhnlichen Lebens zufolge des militärischen Zusammen- hangs etwas Besonderes aufweisen würde. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht behauptet, dass beim Unfall irgend eine militärische Beziehung von Bedeutung gewesen wäre im Sinne der Schaffung einer erhöhten Gefahr. Speziell wird nicht behauptet, dass zufolge des militäri- schen Betriebs oder auch nur der Anwesenheit des Stauffer in der Küche ein ungewohntes Ged.ränge geherrscht habe, das zum Unfall beigetragen hätte. Nach der Klage beträgt der Raum zwischen Herd und Küchenschrank, in welchem Raum der Zusammenstoss stattfand, 2 Y2 - 3 m. Dass zwei Personen zufolge eines Versehens, einer momentanen Unachtsamkeit, zusammenstossen, ist ein Ereignis ohne irgendwelche militärische Eigenart, das zudem in der Regel ohne ernstlichen Schaden verläuft und hier nur zufolge ausserordentlicher Umstände so schwere Folgen gehabt hat. 5.- ..... . H. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIQNS JJANTONALES

5. UrteU vom G. Februar 1942 i. S. R. und A. Seh. gegen Kanton St. Gallen. Wehropleramnestie :

1. Wer sein Vermögen in der Wehropfererklärung richtig angibt, hat, in dem in Art. 3 WOB umschriebenen Umfang, Anspruch auf die Amnestie für früher unrichtige Versteuerung. Uner- heblich ist, ob die unrichtige Versteuerung der Steuerbehörde durch die Wehropfererklärung oder auf andere Weise bekannt wird.

2. Die Amnestie erstreckt sich nicht auf kantonale Schenkungs- steuern. Amnistie dtu sacri,fice pour la de/ense nationale :

1. CeIui qui doolare sa fortune exactement en vue de l'impöt de saorifice pour la defense nationale a, dan.."l les limites fixees al'art. 3 ASDN, droit al'amnistie fiscale pour ses doolarations anterieures inexactes. Peu importe que le fisc ait connaissance

42 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. de l'imposition inexacte par la declaration faite en vue du sacrifiee ou par une autra voie.

2. L'amnistie ne s'etend pas aux impöts cantonaux frappant les donations. Amnistia delsacrificio per la ditesa nazionale :

1. Colui ehe diehiara la sua sostanza in modo completo ai fini deI sacrificio per Ja difesa nazionale ha diritto all'amnistia fiscale, nei limiti fissati dall'art. 3 DSDN, per diehiaraziom .anteriori inesatte. E' irriIevante ehe il fisco abbia eonoscenza dell'imyosizione inesatta mediante la diehiarazione fatta ai fini de sacrifieio 0 per altra via.

2. L'ammstia non s'estende alle imposte cantonaIi ehe eolpi. seGno le donazioni. A. - R. Sch. hat am 9. November 1940 seine Wehr- opfererklärung eingereicht und darin bedeutend mehr Vermögen angegeben als er bisher in Kanton und Gemeinde versteuert hatte. Im Laufe des Jahres 1941 -wurde festgestellt, dass das in der Wehropfererklärung deklarierte Vermögen im wesentlichen aus einer Schenkung herrührte, die Frau Sch. im September 1939 erhalten hatte und die nicht zur kantonalen Schenkungssteuer (Art. 9 des st-gall. Gesetzes vom 17. Mai 1911 über die Erbschafts-, Ver-' mächtnis- und Schenkungssteuer) angemeldet worden war. Mit Zuschrift vom 25. Oktober 1941 hat der Gemeinde- rat die Schenkungssteuer gefordert. B. - Die Eheleute Sch. haben am 15. November 1941 dem Bundesgericht eine verwaltungsgerichtliche Klage eingereicht und beantragt festzustellen, dass der Kanton St. Gallen und die politische Gemeinde nicht berechtigt seien, von dem in der Wehropfererklärung deklarierten Vermögen eine Schenkungssteuer zu erheben, und die kantonale Steuerverwaltung anzuweisen, die Steuer- veranlagung der Gemeinde vom 25. Oktober 1941 auf- zuheben. Es wird geltend gemacht, Art. 3 WOB ver- biete die Nachforderung vorenthaltener Steuern ganz allgemein und schliesse Schenkungssteuern nicht aus. Es entspreche dem Sinne des WOB, dass Schenkungs- steuern der Amnestie unterstellt werden, und den Zusi- cherungen, die von den Bundesbehörden in der Weg- Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 5. 43 leitung für die Steuerpflichtigen gegeben worden waren. Es sei eine « weitgehende Amnestie ») angekündigt worden, was nicht anders habe verstanden werden können, als dass unter alle bisherigen Steuersünden ein Strich gezogen werde. Der Ausschluss aller Nachforderungen entspreche dem Wesen der Amnestie. Das Vorgehen der Steuerbe- hörden verstosse auch gegen den Grundsatz d~r Rechts- gleichheit, wenn nach der Herkunft des in der Wehropfer- erklärung deklarierten Vermögens geforscht und in Fällen, wo man zufällig auf eine Schenkung komme, die Schen- kungssteuer nacherhoben werde. Hier sei unbestritten, dass die Steuerbehörden des Kantons St. Gallen erst durch die Wehropfererklärung die Höhe des Vermögens . der Kläger erfahren haben und dass sie erst nachträglich darauf gekommen sind, es könne aus einer Schenkung herrühren. Der Wehropferbeschluss schliesse nicht nur Strafen wegen ungenügender Versteuerung aus, sondern auch die Nachforderung des einfachen Steuerbetrages. In der Replik wird noch hingewiesen auf einen Aufruf, den der Regierungsrat am 21. September 1~40 bei Versand der vVehropfererklärungen erlassen hatte und in dem zur Inanspruchnahme der eidgenössischen und der ungefähr gleichzeitig . angeordneten kantonalen Amnestie aufge- fordert wurde. Damals sei der Eindruck erweckt worden, dass eine Vollamnestie gewährt werde. Vor allem sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die Wehr- opferamnestie auf die Vermögens- und Erbschaftssteuern beschränke, damit weniger weit gehe, als die kantonale Amnestie, die sich auf direkte und indirekte Steuern erstrecke. C. - Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bean- tragt Abweisung der Klage, unter Kostenfolge. Er macht geltend, die Wehropferamnestie erstrecke sich nicht auf kantonale Schenkungssteuern. Aber selbst wenn dies doch der Fall sein sollte, so wäre die Amnestie hier des- halb nicht gegeben, weil die angefochtene Besteuerung nicht durch die Wehropfererklärung, sondern durch An-

44 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. gaben veranlasst sei, die Frau Sch. nach Einreichung der Wehropfererklärung und völlig unabhängig davon gemacht habe. D. - Das eidgenössische Finanzdepartement teilt auf Befragen mit, dass in dem Entwurf zu Art. 3 WOB Schen- kungssteuern nicht angeführt seien und dass bei der Vor- bereitung des Gesetzes von keiner Seite verlangt worden sei, dass die für Erbschaftssteuern vorgesehene Amnestie auch für Schenkungssteuern eingeräumt werde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :

1. - Es kann dahingestellt bleiben, ob Angaben der Wehropfererklärung oder davon unabhängige Feststel- lungen kantonaler oder gemeindlicher Behörden zur Auf- deckung der Schenkung geführt habe, für die die kantonale Schenkungssteuer gefordert wird. Der Wehropferbeschluss lässt die Amnestie im allgemeinen (ausgenommen bei Erbschaftssteuern, um die es sich hier nicht handelt) nicht davon abhängen, ob Angaben in der Wehropfer- . erklärung oder andere Gründe Anlass zu nachträglichen Steuerforderungen geben. Wer sein Vermögen in der Wehropfererklärung richtig angibt, hat Anspruch auf die Amnestie für frühere unrichtige Versteuerung in dem in Art. 3 WOB umschriebenen Umfang. Dieser Anspruch darf nicht in Frage gestellt, verkürzt oder entzogen wer- den, wenn die unrichtige Versteuerung nachträglich auf anderem Wege als anhand der Wehropfererklärung fest- gestellt wird. Zu prüfen ist lediglich, ob sich die Amnestie des Wehr- opferbeschlusses auf kantonale Schenkungssteuern er- streckt.

2. - Art. 3 WOB ordnet, auch nach der erweiterten Fassung vom 16. September 1940, keine Vollamnestie für bisher ungenügende Versteuerung an. Er bezeichnet be- stimmte Objekte, für die Nachbesteuerung und Steuer- strafen ausgeschlossen sein sollen, und verbietet sodann, Befreiung;-on kantonalen Abgabon. N0 5. 45 die Einforderung von Erbschaftssteuern auf Grund der Wehropfererklärung sowie die Anwendung der Strafbe- stimmungen für die Hinterziehung solcher Steuern. Der Sinn einer derartigen Aufzählung kann nur der einer abschliessenden Umgrenzung sein. Daraus folgt, dass für Tatbestände, die in Art. 3 WOB nicht aufgeführt sind, und Steuern, die sich nicht darunter einreihen lassen, eine Amnestie von bundesrechtswegen nicht eingeräumt ist. Schenkungssteuern sind in Art. 3 WOB weder ausdrück- lich aufgeführt, noch lassen sie sich unter diese Bestim- mung sinngemäss einreihen. Art. 3 WOB verbietet nicht jede Nachforderung vorenthaltener Steuern. Er beschränkt das Verbot auf das in der Wehropfererklärung angegebene Vermögen und dessen Ertrag und auf Erwerbseinkommen und Geschäftsgewinne, die zur Bildung jenes Vermögens geführt haben. Auf andere Einkünfte als die hier genannten erstreckt sich die Amnestie nicht, also auch nicht auf Einkünfte aus Schenkung.

3. - Den Steuerpflichtigen ist - jedenfalls von Seiten der Bundesbehörden - nie eine Vollamnestie in Aussicht gestellt worden. Die offizielle Wegleitung für die Wehr- opfererklärung sprioht von einer (l weitgehenden Amne- stie J), worin zum Ausdruck kommt, dass die Amnestie Grenzen hat; sodann wird der Text von Art. 3 WOB sinn- gemäss wiedergegeben. Dass dabei - nach Gesetz - im Zusammenhang mit deli Erbschaftssteuern Schenkungs- steuern nicht erwähnt sind, musste jedem auffallen, der sich an Hand der Wegleitung über die Tragweite der Wehropferamnestie gerade für Schenkungssteuern Rechen- schaft geben wollte. Ob der Aufruf des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 21. September 1940 weiter ging, kann dahingestellt bleiben. Er beruhte auf der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige neben der Wehropferamnestie auch noch die (hinsichtlich kantonaler Steuern) umfas- sendere kantonale Amnestie in Anspruch nehme und die

46 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. dafür gestellten Bedingungen erfülle, sich der Beriohtigung der z. T. bereits ergangenen Taxationen für die kantonalen direkten Steuern 1940 in Vermögen und Einkommen ullterziehe. Die Zusioherungen, die in jenem Aufruf gege- ben wurden, waren nur unter dieser Voraussetzung einer Verbindung der beiden Amnestien zu verstehen, wobei die umfassendere Amnestiewirkung auf Vorschriften des kantonalen Rechts beruhte. Über sie hat das Bundes- gericht in dem Verfahren nach Art. 18lit. a VDG nicht zu befinden. Es mag lediglioh bemerkt werden, dass ein Steuerpfliohtiger, der nur die Voraussetzungen von Art. 3 WOB erfüllt, nicht aber diejenigen der kantonalen Am- nestie, sioh nicht beklagen kann, wenn die Erwartungen nioht erfüllt werden, die bei ihm durch die Äusserungen des Regierungsrates über die kombinierte eidgenössische und kantonale Anmestie allenfalls geweokt worden sein sollten.

6. Urteil vom 27. lIärz 1942 i. S. A. gegen Kanton Zürieh. Wehropjeramnestie (Art. 3 WOB) : I. Die Wehropfererklärung darf bei der Veranlagung für kantonale Steuern als Informationsmaterial verwendet werden, sofern die Veranlagung noch nicht abgeschlossen war, als die Wehr- opfererklärung eingereicht wurde, und dies mit dem ordent- lichen Geschäftsgang vereinbar war.

2. Diese Verwendung ist auch dann nicht ausgeschlossen, Wenn auf Rechnung der noch ausstehend8Jl Veranlagung bereits vorläufige Zahlungen gemacht waren, als die WehropfererkIä_ rung abgegeben wurde. Amnistie en matiere de sacrifice pour la dejense nationale (art. 3 ADN):

1. La declaration relative au, sacrifice pour la dMense nationale peut etre employee comme SOurce de renseignements dans la taxation pour les impöts cantonaux.

2. Elle peut etre employee a cet effet alors meme qu'au moment oiI elle a sM produite, le contribuable avait fait des paiements provisoires imputables sur la taxation a venir. Amnistia in ma:teria di sacrificio per la dijesa nazidnale (art. 3 DSDN) :

1. La dichiarazione relativa al sacrificio per la difesa nazionale puo essere u,tilizzata come fonte d'informazioni neUa tassazione per le imposte cantonali. Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 6. 47 La. dichia.ra.zione puo essere u,tilizzata. a questo scopo. anche

2. se allorc1he fu fa.tta, il contribuentc avcva effe.ttuato del paga- m~nti provvisori da conteggiarsi sulla tassazlOne non ancora avvenuta. A. - Nach dem Züroher Steuergesetz (StG) von: 25. November 1917 werden die direkten Staats- und Gememde- steuern erhoben auf Grund der Einschätzungen der Steuer- kommissionen und der Entsoheidungen der Rekursbehör- den (§ 38, Ziff. 2 und 4), die ergehen im ordentlichen Einschätzungsverfahren (Haupttaxation) g?mäss § .-:0 oder in ausserordentlichen (Zwischen-) TaxatIOnen gemass § 40 bis. Zwischentaxationen finden statt bei v: eränderun- gen im Vermögen und Einkommen (§ 40 bM, Abs .. 1, Ziff. 1 und 3) und auf Verlangen des Pflic~tigen (§ 40 bM, Abs. 1, Ziff. 2). Weiter bestimmt § 40 b~s, Abs. 2 : ce Der Steuerkommissär ist berechtigt, bei der I:Iau~t­ taxation, oder wenn Anhaltspunkte für eine unrlChtI~e Versteuerung vorliegen, die Einkom:mens- u?d Vermo- gensverhältnisse des Pfliohtigen für Jedes ZWIschentaxa- tionsjahr festzustellen ... » ' .. Naoh C § 70 StG besorgen die Gememderate den Bezug der Steuer und die Ablieferung an die Staatskasse nach den Bestimmungen der kantonalen Vollziehu~gsverord- (VV) Die Gemeindesteuerämter haben dIe Bezugs- nung . . m register anzulegen und die Steuerzettel a.uszu~~rtlgen a Grund der Mitteilungen über die Steueremschatzung und die Rekursentsoheide (§ 102, Abs. 1). Die Steuern werden in 2 oder 4 Raten bezogen, die am 1. Mai und 1. Oktober, 1 M · 1 Juli 1 Oktober und 1. Dezember resp. am . al,.,. verfallen (§ lÖ4). Sodann sohreibt § 106 vor: . . ce Soweit zur Zeit der ordentliohen Zahlungstermme dIe neuen Taxationen noch nioht vorliegen, erfolgt de: Bez~g der Steuer vorläufig auf Grundlage der Selbstemschat- zungen oder wo keine solchen vorliegen, auf Grundl~ge der letzten Taxation. Naoh erfolgter Einsohätzung WIrd dem Steuerpfliohtigen eine Sohlussabrechnung zugestellt, sofern das Ergebnis vom vorläufigen Steuerzettel ab- weioht.