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116 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27.l\faI1942 i. S. Ernst Ernl und Konsortep gegen Lina Reinhard-Ernl und Obergericht SoIothurn. K~nditge&ellschajt, Liquidation, Art. 619/583 OR. Begrifi des H'tnderungsgrunde8 nach Art. 583 Ahs. 1 OR, aus dem ein zur Vertretung befugter Gesellschafter als Liquidator ausser Betracht fällt. Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Societe en .eommandite, liquidation, art. 619 et 583 CO. Causes qm peuveIl:t empecher, selon Part. 583 aI. 1, un assoeie ger~t de fonetlOnner eomme liquidateur. ConnalssaDce des autorites preposees an registre du commerce. Soeietd in oooom~ita, liftuida.zione .eart. 619 e 583 CO). Causa che possono Impedlre dl funzlOnare eome Iiquidatore (art 5~3 . ep. 1 CO) UD. s~io autorizzato a rappresentare la societA: CogruzlOne delle autontA preposte al registro di commercio. Aus dem Tatbestand: Im Handelsregister vonOlten war die Kommandit- gesellschaft Ernst Erni & OIe eingetragen. Nach dem Tod des Kommanditärs Josef Erni konnten sich dessen Erben mit dem Komplementär Ernst Erni über die Bestellung eines Liquidators nicht einigen. Insbesondere lehnte die Erbin Lina Reinhard-Erni den unbeschränkt haftenden· Gesellschafter Ernst Erni als Liquidator ab. Das Ober- gericht des Kantons Solothurn entschied als Aufsichts- ~hörde über das Handelsregister, dass bis zur gericht- lichen Bestellung eines Liquidators die Erben des ver- storbenen Kommanditärs Josef Erni, nämlich Ernst Erni, Wwe Karoline Errii-Fallet und Frau Lina Rein- hard Erni, als Liquidatoren mit kollektiver Zeichnungs- berechtigung .,im Handelsregister einzutragen seien. Auf Beschwerde des Ernst Erni, der Firma Ernst Erni und der Wwe Karoline Erni-Fallet hin weist das Bundes- gericht die Handelsregisterbehörden an, als Liquidator der Kommanditgesellschaft Ernst Erni & Oie deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter Ernst Erni ins Handelsregister einzutragen. Erwägungen: Nach Art. 583 Aha. 1 OR wird die Liquidation einer Kollektivgesellschaft vo~ . den zur Vertretung befugten Registersachen. N° 17. 117 Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hin- dernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen. Die gleiche Ordnung gilt gemäss Art. 619 Abs. 1 OR auch für die Kommandit- gesellschaft. Beim Fehlen einer Einigung zwischen dem überleben- den Gesellschafter und den Erben des verstorbenen Kommanditärs auf Bestellung eines andern Liquidators der Kommanditgesellschaft Ernst Erni & Oie hatte daher Ernst Erni als solcher zu funktionieren, sofern nur in seiner Person kein Hindernis im Sinne des Art. 583 Abs. 1 OR vorlag. Von Hindernissen dieser Art kann nun aber von vorn- herein nur bei absoluter tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung die Rede sein, wie namentlich bei Krank- heit, Landesabwesenheit, Bevormundung oder Konkurs. Relative Hindernisse dagegen, wie vorab mangelndes Vertrauen in die Unparteilichkeit eines zur Liquidation Berufenen, fallen unter Art. 583 Abs. 2 OR und können mithin lediglich im Rahmen eines wichtigen Grundes zur Abberufung vor dem Richter geltend gemacht werden. Bis zur Beendigung eines allfälligen Abberufungsver- fahrens, bezw. wenigstens bis zum Erlass einer vorsorg- lichen Verfügung des Abberufungsrichters, gilt somit der nicht tatsächlich oder rechtlich in absoluter Weise Ver- hinderte als Liquidator, und er muss daher zunächst auch als solcher in das Handelsregister eingetragen werden. Es kann unter keinen Umständen Sache der Handels- registerbehörde sein, in die richterlichen Kompetenzen gemäss Art. 583 Abs. 2 OR einzugreifen und sich ein Urteil über einen bloss relativen Hinderungsgrund anzu- massen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage.