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68_I_116

BGE 68 I 116

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27.l\faI1942 i. S. Ernst Ernl

und Konsortep gegen Lina Reinhard-Ernl

und Obergericht SoIothurn.

K~nditge&ellschajt, Liquidation, Art. 619/583 OR. Begrifi des

H'tnderungsgrunde8 nach Art. 583 Ahs. 1 OR, aus dem ein

zur Vertretung befugter Gesellschafter als Liquidator ausser

Betracht fällt. Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörden.

Societe en .eommandite, liquidation, art. 619 et 583 CO.

Causes qm peuveIl:t empecher, selon Part. 583 aI. 1, un assoeie

ger~t de fonetlOnner eomme liquidateur.

ConnalssaDce des autorites preposees an registre du commerce.

Soeietd in oooom~ita, liftuida.zione .eart. 619 e 583 CO).

Causa che possono Impedlre dl funzlOnare eome Iiquidatore (art

5~3 . ep. 1 CO) UD. s~io autorizzato a rappresentare la societA:

CogruzlOne delle autontA preposte al registro di commercio.

Aus dem Tatbestand:

Im Handelsregister vonOlten war die Kommandit-

gesellschaft Ernst Erni & OIe eingetragen. Nach dem Tod

des Kommanditärs Josef Erni konnten sich dessen Erben

mit dem Komplementär Ernst Erni über die Bestellung

eines Liquidators nicht einigen. Insbesondere lehnte die

Erbin Lina Reinhard-Erni den unbeschränkt haftenden·

Gesellschafter Ernst Erni als Liquidator ab. Das Ober-

gericht des Kantons Solothurn entschied als Aufsichts-

~hörde über das Handelsregister, dass bis zur gericht-

lichen Bestellung eines Liquidators die Erben des ver-

storbenen Kommanditärs Josef Erni, nämlich Ernst

Erni, Wwe Karoline Errii-Fallet und Frau Lina Rein-

hard Erni, als Liquidatoren mit kollektiver Zeichnungs-

berechtigung .,im Handelsregister einzutragen seien.

Auf Beschwerde des Ernst Erni, der Firma Ernst Erni

und der Wwe Karoline Erni-Fallet hin weist das Bundes-

gericht die Handelsregisterbehörden an, als Liquidator

der Kommanditgesellschaft Ernst Erni & Oie deren

unbeschränkt haftenden Gesellschafter Ernst Erni ins

Handelsregister einzutragen.

Erwägungen:

Nach Art. 583 Aha. 1 OR wird die Liquidation einer

Kollektivgesellschaft vo~ . den zur Vertretung befugten

Registersachen. N° 17.

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Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hin-

dernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht

auf andere Liquidatoren einigen. Die gleiche Ordnung

gilt gemäss Art. 619 Abs. 1 OR auch für die Kommandit-

gesellschaft.

Beim Fehlen einer Einigung zwischen dem überleben-

den Gesellschafter und den Erben des verstorbenen

Kommanditärs auf Bestellung eines andern Liquidators

der Kommanditgesellschaft Ernst Erni & Oie hatte daher

Ernst Erni als solcher zu funktionieren, sofern nur in

seiner Person kein Hindernis im Sinne des Art. 583

Abs. 1 OR vorlag.

Von Hindernissen dieser Art kann nun aber von vorn-

herein nur bei absoluter tatsächlicher oder rechtlicher

Verhinderung die Rede sein, wie namentlich bei Krank-

heit, Landesabwesenheit, Bevormundung oder Konkurs.

Relative Hindernisse dagegen, wie vorab mangelndes

Vertrauen in die Unparteilichkeit eines zur Liquidation

Berufenen, fallen unter Art. 583 Abs. 2 OR und können

mithin lediglich im Rahmen eines wichtigen Grundes

zur Abberufung vor dem Richter geltend gemacht werden.

Bis zur Beendigung eines allfälligen Abberufungsver-

fahrens, bezw. wenigstens bis zum Erlass einer vorsorg-

lichen Verfügung des Abberufungsrichters, gilt somit der

nicht tatsächlich oder rechtlich in absoluter Weise Ver-

hinderte als Liquidator, und er muss daher zunächst auch

als solcher in das Handelsregister eingetragen werden.

Es kann unter keinen Umständen Sache der Handels-

registerbehörde sein, in die richterlichen Kompetenzen

gemäss Art. 583 Abs. 2 OR einzugreifen und sich ein

Urteil über einen bloss relativen Hinderungsgrund anzu-

massen.

Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn

entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage.