Volltext (verifizierbarer Originaltext)
44 Str~fgesetzbuch. No 7. aufzuheben und sind die Akten zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an· die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. - Gemäss Art. 206 StGB ist strafbar, wer gewerbs- mässig und öffentlich jemanden durch Zumutungen oder Anträge zur Unzucht anlockt. Ob die Beschwerdeführerin sich auf der Strasse so benahm, dass der Offuier ihre Absicht erkennen musste, oder ob er bloss auf gut Glück hin in ihr eine Dirne suchte, ist im vorliegenden Falle unerheblich, wie es auch nicht darauf ankommt, ob die Initiative zum Gespräch von ihr oder vom Offuier ausgegangen sei. Die Aufforderung der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Gesprächs, er solle ihr zur Ausübung der Unzucht in ein bestimmtes Haus folgen, erfüllt objektiv und subjektiv die Merkmale des Anlockens durch einen Antrag. Dabei handelte die Beschwerdeführerin gewerbsmässig. Dieses Merkmal erfüllt, wer bei Verübung der Tat beab- sichtigt, sich durch wiederholte Begehung Einnahmen zu verscha:ffen; dass der Wille darauf gerichtet sei, die Ein- nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu machen, ist nicht nötig. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin sich am 6. September auf die Strasse begab, um Gelegen- heit zur Unzucht aufzusuchen, die Art und Weise, wie sie sich mit dem Offizier einliess, zu dem sie keinerlei persön- liche Beziehungen hatte, ihre Vorstmfen wegen gewerbs- mässiger Unzucht und.der Vorfall vom 3./4. September tun das Handeln in gewinnsüchtiger Absicht dar. Dass sie mit dem Offizier nicht ausdrücklich ein Entgelt verein- barte, ist unerheblich, ebenso, dass er ihr kein solches ausbezahlte. Da die Übertretung mit dem Anlocken durch Zumutungen oder Anträge vollendet und die nachfolgende Unzucht nicht Tatbestandsmerkmal ist, kommt es nur darauf an, ob das Anlocken zur Unzucht in der Absicht, ein Gewerbe auszuüben, erfolgt. Hier war dies der Fall. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Ver- urteilung wegen Anlockens zur Unzucht richtet, ist sie daher unbegründet. Strafgesetzbuch. N° 8. 45 Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es sich auf Schuldigerklärung und Verurteilung wegen gewerbsmässi- ger Unzucht (§ 42 EG StGB) bezieht, und die Sache ~u neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
8. Urteil des Kassationshofes vom 29. Mai 1942 i. S. Staatsanwaltschaft des :Kantons Zürich gegen Kiener. I Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ist nur strafbar, · wenn die Verfügung dem Betroffenen für den Fall des Unge- horsams die in Art. 292 StGB vorgesehenen Stra~en angedroht hat ; ein blosser Hinweis auf diese Gesetzesbes.trmmung oder auf die Strafbarkeit des Ungehorsams oder auf beides zusammen genügt nicht. 2 Ist die Verfügung vor dem Inkrafttreten des StGB erlassen · worden, so kann der Ungehorsam nach di:m In~ttreten des StGB nur noch bestraft werden, wenn die Verfugung den Betroffenen auf Strafarten und Strafrahmen aufmerksam gemacht hat, welche das alte Recht für den Ungehorsam vorsah. I. L'insoumission a une decision de l'autorite n'es.t punis~able que si cette decision comportait menace ~es pemes pre~es a, l'art. 292 CPS ; une simple refereiice a l'artwle ou. au caractere punissable de l'insoumission ou a l'un et l'autre n'est pas suffisante. · d CPS
2. Si 1a decision a ete signifi.ee avant _l'entree. en vigt;e.ur u , l'insou.mission n'est pu.nissable apres q'?-e s1 la dec~s1on a re~du l'interesse attentif au genre et a la grav1te de la peme que .1 an- cien droit a.ttaohait a l'insoumission.
1. La disobbedienza ad una decisione d,ell'autorit_& e ~unibile soltanto se questa decisione comporta la co~mu;i.at > an. Am 18. Februar 1942 verurteilte das Bezirksgericht Zürich sie in Anwendung des Art. 292 StGB als des mil- deren Gesetzes zu sechs Tagen Haft, weil sie, nachdem sie am 3. September 1941 bereits einmal wegen Unge- horsams verurteilt worden war, auch in der Zeit von da an bis zum 23. Dezember 1941 dem erwähnten Befehl nicht Folge geleistet hatte. Die III. Kammer A des Obergerichts des Kantons Zürich sprach die Angeklagte auf deren Appellation hin frei mit der Begründung, nach Art. 292 StGB setze die Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen voraus, dass die iri dieser Gesetzesbestimmung vorgesehenen Strafen in der Verfügung angedroht worden seien. Diesem Erfordernis habe die Verfügung vom 10. März 1941 nicht entsprochen. B. - Mit rechtzeitig erklärter Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der III. Staatsanwalt des Kantons Zürich Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache. Er ist der Auffassung, Art. 292 StGB verlange nur, dass in der Verfügung unter Bezugnahme auf diese Bestimmung Bestrafung angedroht werde, wogegen die vorgesehen~n Strafen nicht genannt zu werden ·brauchten. Das neue Recht stelle somit an die Verfügung keine strengeren Anforderungen als das alte. Der Kassationshof zieht' ir;, Erwägung :
1. - Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung kann gemäss Art. 292 StGB nur bestraft werden, wenn die Verfügung > erlassen worden ist. Schon der deutsche Text spricht somit eher dafür, dass weder die blosse Erwähnung des Artikels, noch der blosse Hinweis auf die Strafbarkeit des Ungehorsams, noch ein kombinierter Hinweis auf Strafgesetzbuch. No 8. 47 Strafbarkeit und den anwendbaren Artikel genügen sollten, sondern dass der von der Verfügung betroffenen Person die angedrohten Strafen vorgehalten werden müssen. Deutlicher kommt dieses Erfordernis in1 franzö- sischen und italienischen Text zum Ausdruck, welche vorschreiben, dass die Verfügung « sous la menace de la peine prevue au present. article >> beziehungsweise «sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo >> erlassen werden müsse. In diesen Texten ist einmal hervorgehoben, dass die Verfügung eine .Androhung zu enthalten hat, also ein blosser Hinweis nicht genügt. Sodann legen sie den Nachdruck auf die Androhung einer Strafe, während nach dem deutschen Text die Meinung aufkommen könnte, der Hinweis auf die Strafdrohung genüge, der betroffenen Person brauche also nur vor Augen geführt zu werden, dass Art. 292 StGB überhaupt eine Strafe androhe, nicht aber welche. Die engere Aus- legung entspricht auch der in den Beratungen der Ent- würfe zum Ausdruck gekommenen Tendenz, das Anwen- dlingsgebiet dieses Artikels eher einzuschränken. Die Androhung in einer amtlichen Verfüg1lng hat den Sinn, dem Betroffenen vorzuhalten, welche Strafe er im Falle des Ungehorsams zu erwarten hat. Damit soll weniger der Verfügung Nachdruck verliehen, als vielmehr der Betrof- fene vor unerwarteter Strafe geschützt werden. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass hier die allgemeine Gesetzeskenntnis, welche dem Bürger zugemutet wird, nicht genüge, ihn vor Strafe zu bewahren, dass er viel- mehr einer besonderen Belehrung bedürfe. Diese Belehrung wäre unvollständig und würde ihren Zweck nur teilweise erfüllen, wenn der Betroffene bloss darauf aufmerksam gemacht würde, dass Ungehorsam gegen die Verfügung auf Grund einer bestimmten Gesetzesbestimmung bestraft werde.
2. - Da beim Erlass der Verfügung des Statthalter- amtes Zürich das schweizerische Strafgesetzbuch noch nicht in Kraft war, kam eine Androhung der in Art. 292
48 Strafgesetzbuch. N° 8. StGB vorgesehenen Str~fen nicht in Frage und war auch nicht nötig. Dagegen hätte die Androhung gleichwertig sein' sollen mit der vom StGB verlangten, d. h. die Be- schwerdegegnerin hätte in der Verfügung nicht nur darauf aufmerksam gemacht werden sollen, dass sie im Falle des Ungehorsams im Sinne des § 80 des zürcherischen Straf- gesetzbuches bestraft werde, sondern die in dieser Bestim- mung vorgesehenen Strafen hätten in der Verfügung wiedergegeben werden sollen. Nur so wäre der Beschwerde- gegnerin mit der vom schweizerischen Strafgesetzbuch gewollten Deutlichkeit vorgehalten worden, welche Folgen der Ungehorsam nach sich ziehe.
3. - Da die Verfügung, so wie sie gelautet hat, nach neuem Recht die Strafbarkeit des Ungehorsams nicht zu begründen vermag, ist das neue Recht für die Be- schwerdegegnerin das mildere und der Freispruch be- gründet (Art. 2 Abs. 2 StGB), ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der Ungehorsam gegen eine Verfügung, welche einer Person das Konkubinat verbietet, unter der Herrschaft des StGB überhaupt noch strafbar sein kann. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Verfahren. N° 9. II. VERFAHREN PROCEDURE 49
9. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 12. Mai 1942 i. S. Bugmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Gerichtsstand bei mehreren, in verschiedenen Kantonen verübten nnd mit der gleichen Strafe bedrohten Handlungen.
1. Ist in einem der Kantone eine Mehrheit von Handlnngen begangen worden, SO· sind die Behörden dieses Kantons auch zur Verfolgnng nnd Beurteilnng der übrigen Handlnngen zuständig, Art. 350 Ziff. l Abs. l StGB {Erw. 4).
2. Ist in mehr als einem der verschiedenen Kantone eine Mehrheit von· Handlungen begangen worden, so entscheidet zwischen diesen Kantonen die zeitliche Priorität der Untersuchung ; Art. 350 Ziff. l Abs. 2 {Erw. 5). For en eas de plu.ralite de delits commis dans plu,sieurs eantons et pwris de 1a meme peine.
1. Lorsque plusieurs infractions ont ete eommises dans un seul des cantons, Ia competence pour connaitre des autres infractions appartient aussi a ce ca.nton, art. 350, eh. 1, al. l CP (consid. 4).
2. Lorsque, dans plus d'un ca.nton, plusieurs infractions out ete eommises, la competenee appartient au canton ou Ia premiere poursuite a ete ouverte, art. 350, eh. 1, al. 2 (consid. 5). Foro in ca.so di pluralita di reati commessi in parecchi ea.ntoni e puniti con la medesima pena.
1. Se piU reati sono stati commessi in un solo ca.ntone, le autorita di questo eantone sono competenti anche per perseguire e giudicare gli altri reati ; art. 350 eifra l cp. 1 CPS (Consid. 4).
2. Se pfü reati sono stati eommessi in piU di u,no di questi cantoni, la competenza spetta al cantone ove e stato compiuto il primo atto d'istru,zione, art. 350 eifra 1, cp. 2 {Consid. 5). A. - Gegen den Gesuchsteller Karl Ludwig Bugmann von Döttingen sind in folgenden Kantonen Untersuchun- gen wegen Einbruchsdiebstählen, begangen namentlich in Postbüros, angehoben worden :
1) Graub1lnden. - Einbruchsdiebstahl im Postbüro Landquart, begangen am 24. /25. November 1937; poli- zeilicher Bericht vom 25. November, Ausschreibung zur Fahndung am 30. November 1937; Strafverfolgung über- AS 68 IV.- 1942