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68_IV_104

BGE 68 IV 104

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 21.

21. Urteil des Kassationshofes vom tö. Oktober 1942 i. S.

Staatsanwaltschaft des' Kantons Aargau gegen Wömdll.

1. Art. 268 Abs. 1 BStrP. Gegen das Urteil, welches über die

Löschung eines Strafregistereintrags erkennt, ist die Nichtig-

keitsbeschwerde zulässig.

2. Art. 41 Ziff. 4, Art. 80 Abs. 1 StGB. Auch wenn mit einer

bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe für die gleiche Tat

eine Busse verbunden wurde, ist das Urteil, wenn sich der

Verurteilte bewährt, nach Ablauf der Probezeit im Strafregister

zu löschen.

1. Art. 268 al. 1 PPF. Le pourvoi en nullite est recevable contre

le jugement qui statue sur une radiatiqn au casier judiciaire.

2. Art. 41 eh. 4, 80 al. 1 CP. Meme le jugement qui prononce

pour une infraction une peine privative de liberte avec sursis

et une amende, doit etre raye du. casier judiciaire lorsque le

condamne a subi l'epreuve jusqu'au. bout.

1. Art. 268 cp. 1 PPF. Il ricorso per cassazione e ricevfüile contro

un giudizio ehe statuisce su uri.a cancellazione nel casellario

giudiziale.

2. Art. 41, cifra 4, art. 80 cp. 1 CPS. Anche la sentenza, ehe pro-

nuncia per un reato una pena privativa della liberta. con la

condizionale e una multa, dev'essere cancellata dal casellario

giudiziale, se il condannato ha superato il periodo di prova.

A. -

Eduard Wörndli wurde am 3. Januar 1940 durch

das Bezirksgericht Baden wegen Widerhandlung gegen die

Verkehrsvorschriften des MFG und fahrlässiger Körper-

vel'letzung zu zwei Tagen Gefängnis und 40 Fr. Busse

verurteilt. Der Vollzug der Gef'angnisstrafe wurde ihm

gemäss Art. 335 BStrP bedingt erlassen, unter Auferlegung

einer Probezeit von zwei Jahren. Del" Verurteilte bewährte

sich.

Gestützt auf Art. 41 Ziff. 4 StGB verfügte das Bezirks-

gericht Baden am 2. Juni 1942 die Löschung der Gefängnis-

strafe im Strafregister. Die Busse liess es nicht löschen,

weil die Bedingung von Art. 80 StGB -

Ablauf von zehn

Jahren seit Vollzug -

nicht erfüllt sei.

Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich der

Löschung widersetzte, verfügte das Obergericht des Kan-

tons Aargau am 19. August 1942 die Löschung der Frei-

heitsstrafe und der Busse.

B. -

Gegen diesen Entscheid führt der I. Staatsanwalt

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des Kantons Aargau die vorliegende rechtzeitige Nichtig-

keitsbeschwerde, durch die er beantragt, den Entscheid

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-

weisen mit der Auflage, die Löschung sei nicht zu verfügen.

Er macht im wesentlichen geltend, das Urteil könne, wie

die Vorinstanz mit Recht angenommen, immer nur als

Ganzes gelöscht werden, da das Gesetz von der Löschung

des Urteils, nicht von der Löschung der Strafe spreche.

Würde von verbundenen Strafen die eine gelöscht und die

andere im Strafregister verzeichnet bleiben, so wäre der

Eintrag entstellt. Laute das Urteil auf eine bedingt zu

vollziehende Freiheitsstrafe und auf Busse, so könne mit

Rücksicht auf die Busse der ganze Eintrag erst zehn Jahre

nach dem Vollzug derselben gelöscht werden, weil der

Verurteilte sonst besser gestellt wäre als ein anderer,

welcher bloss mit Busse, also milder bestraft worden ist.

Dass die Busse der Löschung des Urteils im Wege stehe,

sei nicht unbillig, denn wenn mit der bedingt zu vollzie-

henden Freiheitsstrafe Busse verbunden werde, geschehe

es aus besonderen kriminalpolitischen Überlegungen, die

es rechtfertigten, den Verurteilten auch in bezug auf die

Löschung des Urteils anders zu behandeln als jemanden,

der bloss zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe

verurteilt worden ist.

0. -

Dem Verurteilten konnte die Nichtigkeitsbeschwer-

de nicht mitgeteilt werden, da sein Aufenthalt nicht

bekannt ist.

Der KassatiOOBhof zieht in Erwägung :

1. -

Art. 41 Ziff. 4 StGB überweist die Verfügung der

Löschufig des Urteils im Strafregister dem Richter. Der

Verfügung ist somit Urteilscharakter im Sinne von Art. 268

Abs. 1 BStrP zut;rkannt. Von der letzten kantonalen In-

stanz getroffen, unterliegt sie mithin der Nichtigkeits-

beschwerde an das Bundesgericht.

2. -

Gemäss Art. 338 Abs. 2 StGB richtet sich die

Löschung der Eintragung des vor dem 1. Januar 1942

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ergangenen Urteils im Strafregister nach den Vorschriften

des StGB.

3~ -

Eine bedingte Freiheitsstrafe, mit welcher wegen

ein und derselben strafbaren Handlung Busse verbunden

wurde, kann nicht gestützt auf Art. 41 Zifi. 4 StGB schon

nach Ablauf der Probezeit gelöscht werden unter Fort-

bestand des Eintrags der Busse. Sowenig wie bei verbun-

denen Strafen die Löschung nach Art. 80 StGB teilbar ist,

sowenig gestattet Art. 41 Ziff. 4 StGB eine Teilung. Nur

als Ganzes unterliegt das Urteil der Löschung. Das sagt

schon der Wortlaut von Art. 41 Zifi. 4 und Art. 80 StGB,

wonach der Richter die Löschung des Urteils, nicht der

Strafe, verfügt. Insbesondere aber verbietet sich eine teil-

weise Löschung, weil sie den Eintrag entstellen würde.

Solange das Strafregister Auskunft über eine Verurteilung

gibt, muss es sie richtig gehen. Mit Recht macht die

Staatsanwaltschaft auch darauf aufmerksam, dass mit

der teilweisen Löschung dem Verurteilten selbst wenig

gedient wäre. Die Löschung des Urteils soll ihm ermög-

lichen, sich als nicht vorbestraft und unbescholten auszu-

geben. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn die Verur-

teilung als solche -

z.B. wegen Erpressung -

bestehen

bliebe, weil die neben der bedingten Freiheitsstrafe aufer-

legte Busse nicht löschungsreif wäre.

4. -

Es ist in der Tat stossend, dass ein nur auf Busse

lautendes Urteil erst zehn Jahre nooh dem Vollzug ge-

löscht werden darf, ein anderes dagegen, das ausser der

Busse eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe verhängt,

schon nach Ablauf der Probezeit soll gelöscht werden

müssen, wie die Vorinstanz annimmt. Dass der zu stren-

gerer Strafe Verurteilte in bezug auf die Löschung des Ein-

trags unter Umständen besser behandelt werden muss als

der zu milderer Strafe Verurteilte, ist indessen eine Folge

des Gesetzes, welches für die mildere Strafe, die Busse, den

bedingten Vollzug nicht zulässt und damit dem Verurteilten

auch die Wohltat der vorzeitigen Löschung des Strafre-

gistereintrags vorenthält. Es besteht kein Grund, diese

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Inkonsequenz dadurch auszudehnen, dass dem Verurteilten

die vorzeitige Löschung auch in Fällen wie dem vorlie-

genden versagt würde. Geschähe es, so wäre damit dem

Postulat, den strenger Bestraften nicht besser zu behandeln

als den milder Bestraften, gleichwohl nicht Genüge geleistet.

Das Urteil gegen einen zu bedingter Gefängnisstrafe ver-

urteilten Täter z.B. würde nach Ablauf der Probezeit

gelöscht, jenes gegen den zu bedingter Haft und zu Busse

verurteilten Gehilfen dagegen erst nach zehn Jahren seit

Zahlung der Busse. In diesem Dilemma, aus dem keine

logische Auslegung des Gesetzes heraushilft, verdient die

von der Vorinstanz vertretene Lösung den Vorzug. Sie

mildert die Härte, die darin liegt, dass die vorzeitige

Löschung der Busse grundsätzlich nicht zulässig ist,

wenigstens in den Fällen, in welchen mit der Busse eine

bedingte Freiheitsstrafe verbunden ist und sich der Ver-

urteilte bewährt. Die strengere, aber wegen Bewährung des

Verurteilten nicht vollzogene Freiheitsstrafe bestimmt dann

das Schicksal des Strafregistereintrags auch für die mildere,

aber vollzogene Busse. Es ist weniger stossend, mit Rück-

sicht auf die Bewährung des Verurteilten eine mit der

Freiheitsstrafe verbundene Busse vorzeitig zu löschen, als

einzig wegen der Busse trotz der Bewährung die bedingte

Freiheitsstrafe noch über die Probezeit hinaus im Straf-

register zu belassen. Die Freiheitsstrafe soll den, der sich

bewährt, nicht durch den Strafregistereintrag über die

Probezeit hinaus belasten. Eine innere Rechtfertigung hie-

für könnte nicht darin gefunden werden, dass mit der

Freiheitsstrafe eine Busse verbunden wurde, denn diese

kann im einzelnen Fall von nebensächlicher Bedeutung

sein, und ihr kriminalpolitischer Zweck ist ein anderer als

der Zweck der Eintragung im Strafregister.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.