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104 Strafgesetzbuch. No 21.
21. Urteil des Kassationshofes vom tö. Oktober 1942 i. S. Staatsanwaltschaft des' Kantons Aargau gegen Wömdll.
1. Art. 268 Abs. 1 BStrP. Gegen das Urteil, welches über die Löschung eines Strafregistereintrags erkennt, ist die Nichtig- keitsbeschwerde zulässig.
2. Art. 41 Ziff. 4, Art. 80 Abs. 1 StGB. Auch wenn mit einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe für die gleiche Tat eine Busse verbunden wurde, ist das Urteil, wenn sich der Verurteilte bewährt, nach Ablauf der Probezeit im Strafregister zu löschen.
1. Art. 268 al. 1 PPF. Le pourvoi en nullite est recevable contre le jugement qui statue sur une radiatiqn au casier judiciaire.
2. Art. 41 eh. 4, 80 al. 1 CP. Meme le jugement qui prononce pour une infraction une peine privative de liberte avec sursis et une amende, doit etre raye du. casier judiciaire lorsque le condamne a subi l'epreuve jusqu'au. bout.
1. Art. 268 cp. 1 PPF. Il ricorso per cassazione e ricevfüile contro un giudizio ehe statuisce su uri.a cancellazione nel casellario giudiziale.
2. Art. 41, cifra 4, art. 80 cp. 1 CPS. Anche la sentenza, ehe pro- nuncia per un reato una pena privativa della liberta. con la condizionale e una multa, dev'essere cancellata dal casellario giudiziale, se il condannato ha superato il periodo di prova. A. - Eduard Wörndli wurde am 3. Januar 1940 durch das Bezirksgericht Baden wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften des MFG und fahrlässiger Körper- vel'letzung zu zwei Tagen Gefängnis und 40 Fr. Busse verurteilt. Der Vollzug der Gef'angnisstrafe wurde ihm gemäss Art. 335 BStrP bedingt erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Del" Verurteilte bewährte sich. Gestützt auf Art. 41 Ziff. 4 StGB verfügte das Bezirks- gericht Baden am 2. Juni 1942 die Löschung der Gefängnis- strafe im Strafregister. Die Busse liess es nicht löschen, weil die Bedingung von Art. 80 StGB - Ablauf von zehn Jahren seit Vollzug - nicht erfüllt sei. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich der Löschung widersetzte, verfügte das Obergericht des Kan- tons Aargau am 19. August 1942 die Löschung der Frei- heitsstrafe und der Busse. B. - Gegen diesen Entscheid führt der I. Staatsanwalt Strafgesetzbuch. No 21. 105 des Kantons Aargau die vorliegende rechtzeitige Nichtig- keitsbeschwerde, durch die er beantragt, den Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen mit der Auflage, die Löschung sei nicht zu verfügen. Er macht im wesentlichen geltend, das Urteil könne, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen, immer nur als Ganzes gelöscht werden, da das Gesetz von der Löschung des Urteils, nicht von der Löschung der Strafe spreche. Würde von verbundenen Strafen die eine gelöscht und die andere im Strafregister verzeichnet bleiben, so wäre der Eintrag entstellt. Laute das Urteil auf eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe und auf Busse, so könne mit Rücksicht auf die Busse der ganze Eintrag erst zehn Jahre nach dem Vollzug derselben gelöscht werden, weil der Verurteilte sonst besser gestellt wäre als ein anderer, welcher bloss mit Busse, also milder bestraft worden ist. Dass die Busse der Löschung des Urteils im Wege stehe, sei nicht unbillig, denn wenn mit der bedingt zu vollzie- henden Freiheitsstrafe Busse verbunden werde, geschehe es aus besonderen kriminalpolitischen Überlegungen, die es rechtfertigten, den Verurteilten auch in bezug auf die Löschung des Urteils anders zu behandeln als jemanden, der bloss zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
0. - Dem Verurteilten konnte die Nichtigkeitsbeschwer- de nicht mitgeteilt werden, da sein Aufenthalt nicht bekannt ist. Der KassatiOOBhof zieht in Erwägung :
1. - Art. 41 Ziff. 4 StGB überweist die Verfügung der Löschufig des Urteils im Strafregister dem Richter. Der Verfügung ist somit Urteilscharakter im Sinne von Art. 268 Abs. 1 BStrP zut;rkannt. Von der letzten kantonalen In- stanz getroffen, unterliegt sie mithin der Nichtigkeits- beschwerde an das Bundesgericht.
2. - Gemäss Art. 338 Abs. 2 StGB richtet sich die Löschung der Eintragung des vor dem 1. Januar 1942 106 Strafgesetzbuch. No 21. ergangenen Urteils im Strafregister nach den Vorschriften des StGB. 3~ - Eine bedingte Freiheitsstrafe, mit welcher wegen ein und derselben strafbaren Handlung Busse verbunden wurde, kann nicht gestützt auf Art. 41 Zifi. 4 StGB schon nach Ablauf der Probezeit gelöscht werden unter Fort- bestand des Eintrags der Busse. Sowenig wie bei verbun- denen Strafen die Löschung nach Art. 80 StGB teilbar ist, sowenig gestattet Art. 41 Ziff. 4 StGB eine Teilung. Nur als Ganzes unterliegt das Urteil der Löschung. Das sagt schon der Wortlaut von Art. 41 Zifi. 4 und Art. 80 StGB, wonach der Richter die Löschung des Urteils, nicht der Strafe, verfügt. Insbesondere aber verbietet sich eine teil- weise Löschung, weil sie den Eintrag entstellen würde. Solange das Strafregister Auskunft über eine Verurteilung gibt, muss es sie richtig gehen. Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft auch darauf aufmerksam, dass mit der teilweisen Löschung dem Verurteilten selbst wenig gedient wäre. Die Löschung des Urteils soll ihm ermög- lichen, sich als nicht vorbestraft und unbescholten auszu- geben. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn die Verur- teilung als solche - z.B. wegen Erpressung - bestehen bliebe, weil die neben der bedingten Freiheitsstrafe aufer- legte Busse nicht löschungsreif wäre.
4. - Es ist in der Tat stossend, dass ein nur auf Busse lautendes Urteil erst zehn Jahre nooh dem Vollzug ge- löscht werden darf, ein anderes dagegen, das ausser der Busse eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe verhängt, schon nach Ablauf der Probezeit soll gelöscht werden müssen, wie die Vorinstanz annimmt. Dass der zu stren- gerer Strafe Verurteilte in bezug auf die Löschung des Ein- trags unter Umständen besser behandelt werden muss als der zu milderer Strafe Verurteilte, ist indessen eine Folge des Gesetzes, welches für die mildere Strafe, die Busse, den bedingten Vollzug nicht zulässt und damit dem Verurteilten auch die Wohltat der vorzeitigen Löschung des Strafre- gistereintrags vorenthält. Es besteht kein Grund, diese Strafgesetzbuch. N° 21. 107 Inkonsequenz dadurch auszudehnen, dass dem Verurteilten die vorzeitige Löschung auch in Fällen wie dem vorlie- genden versagt würde. Geschähe es, so wäre damit dem Postulat, den strenger Bestraften nicht besser zu behandeln als den milder Bestraften, gleichwohl nicht Genüge geleistet. Das Urteil gegen einen zu bedingter Gefängnisstrafe ver- urteilten Täter z.B. würde nach Ablauf der Probezeit gelöscht, jenes gegen den zu bedingter Haft und zu Busse verurteilten Gehilfen dagegen erst nach zehn Jahren seit Zahlung der Busse. In diesem Dilemma, aus dem keine logische Auslegung des Gesetzes heraushilft, verdient die von der Vorinstanz vertretene Lösung den Vorzug. Sie mildert die Härte, die darin liegt, dass die vorzeitige Löschung der Busse grundsätzlich nicht zulässig ist, wenigstens in den Fällen, in welchen mit der Busse eine bedingte Freiheitsstrafe verbunden ist und sich der Ver- urteilte bewährt. Die strengere, aber wegen Bewährung des Verurteilten nicht vollzogene Freiheitsstrafe bestimmt dann das Schicksal des Strafregistereintrags auch für die mildere, aber vollzogene Busse. Es ist weniger stossend, mit Rück- sicht auf die Bewährung des Verurteilten eine mit der Freiheitsstrafe verbundene Busse vorzeitig zu löschen, als einzig wegen der Busse trotz der Bewährung die bedingte Freiheitsstrafe noch über die Probezeit hinaus im Straf- register zu belassen. Die Freiheitsstrafe soll den, der sich bewährt, nicht durch den Strafregistereintrag über die Probezeit hinaus belasten. Eine innere Rechtfertigung hie- für könnte nicht darin gefunden werden, dass mit der Freiheitsstrafe eine Busse verbunden wurde, denn diese kann im einzelnen Fall von nebensächlicher Bedeutung sein, und ihr kriminalpolitischer Zweck ist ein anderer als der Zweck der Eintragung im Strafregister. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.