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68_IV_102

BGE 68 IV 102

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 20.

retiree : Par sa declaration faite aevant le juge de pre-

miere itistanoo, dame Maret s'est bomee a se desister de

ses ponclusions civiles. Ce desistement n'impliquait nulle-

ment une renonciation a la poursuite penale.

4. -

L'affaire doit etre renvoyee au juge cantonal pour

qu'il condamne le recourant, non pas pour vol, m.ais pour

larcin. S'agissant d'une pluralite de delits, il y aura lieu

d'aggraver la peine selon l'art. 68 eh. 1 CPS.

Par ces motifa, le Tribunal fe,deral

Admet le recours, annule l'arret attaque et renvoie l'affaire

au juge cantonal pour que celui-ci se prononce a nouveau

dans le sens des motifs.

20. Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 19-12 i. S.

Dr. H. gegen Dem, Staatsanwaltschaft.

Art. 41 Ziff. l Abs. l StGB : Massgebend ist, ob die ausgesprochene

Gefängnisstrafe nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Art. 41, eh. 1, al. l CP : Le sursis ne peut etre accorde que si la

peine d'emprisonnement prononcee n'excMe pas un an.

Art. 41, cifra 1, cp. l CPS: La sospensione condiziona.le puo

essere accordata soltanto se la pena della detenzione inßitta

non e superiore ad un anno.

'

1. -

Durch Urteil der ersten Strafkammer des heroi-

schen Obergerichts vom 14. August 1942 ist der Beschwer-

deführer wegen gewerbsmässiger Beihilfe zur Abtreibung

und fahrlässiger Tötung, begangen vor dem 1. Januar 1942,

gestützt auf das bernische Strafgesetz zu 13 Monaten

Korrektionshaus abzüglich 2 Monate Untersuchungshaft

verurteilt worden, unter Verweigerung des bedingten Straf-

vollzuges. Bei Anwendung des neuen Rechtes hätte die

Vorinstanz, wie sie ausführt, keine mildere Strafe ausge-

sprochen. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Urteil die

Frage des bedingten Strafvollzuges nach neuem Recht

nicht untersucht habe. Nach dessen Vorschriften hätte er

gewährt werden müssen, und mit Rücksicht da.rauf wäre

Strafgesetzbuch. No 20.

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gemäss BE 681v 34 das neue Recht als das mildere im Sinne

von Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbar gewesen.

2. ~- Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei

Anwendung des neuen Rechtes keine mildere Strafe aus-

gesprochen hätte als 13 Monate Korrektionshaus, abzüg-

lich 2 Monate Unte~uchungshaft, also auf keinen Fall eine

Gefängnisstrafe von weniger als 13 Monaten unter Anrech-

nung von 2 Monaten Untersuchungshaft. Für eine solche

Strafe aber wäre der bedingte Straferlass nach neuem

Recht schlechtweg ausgeschlossen gewesen. Denn gemäss

Art. 41Ziff.1Abs.1 StGB kann der Richter nur den Voll-

zug einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr

aufschieben. Der Beschwerdeführer legt diese Bestimmung

offenbar dahin aus, dass die Gefängnisstrafe immer dann

aufgeschoben werden könne, wenn deren Vollzug nicht

mehr als ein Jahr erfordere, sodass auch eine Gefängnis-

strafe von mehr als einem Jahr aufgeschoben werden

könne, wenn sie, wie hier, infolge Anrechnung der Unter-

suchungshaft nicht mehr als 1 Jahr dauere. Eine solche

Ordnung liefe auf eine Privilegierung des Verurteilten, der

Untersuchungshaft erstanden, vor demjenigen, der hierzu

keinen Grund gegeben hat, hinaus und kann vernünftiger-

weise schon darum nicht der Sinn der Bestimmung sein.

Vielmehr ist massgebend, ob die ausgesprochene Gefäng-

nisstrafe nicht mehr als ein Jahr beträgt, wie es der fran~

zösische und der italienische Text deutlich sagen : En cas

de condamnation a une peine d'emprisonnement n'exce-

dant pas un an, le juge pourra ..., Il giudice puo sospendere

l'esecuzione di una condanna alla pena della detenzione

non superiore a un anno ... Der Gesetzgeber wollte für

Taten von nicht übermässiger Schwere den bedingten

Strafvollzug gewähren. Und weil die Schwere der Tat in

der ausgesprochenen Strafe zum Ausdruck kommt, unter-

scheidet das Gesetz nach dieser.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.