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68_II_84

BGE 68 II 84

Bundesgericht (BGE) · 1942-04-30 · Deutsch CH
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84 Sachenrecht. N0 16. IV. SACHENREOHT DROITS REELS

16. Urteil der 11. ZIvilabteIlung vom 30. April 1942

i. S. Gertseh gegen Villiger. Schuldbriefrecht. Der Untergang des Pfandrechts w~en ergebnisloser Zwangs- verwertung lässt die persönliche Haftung aus dem Schuldbrief unberührt (Erw. 1). Grundbuch und Pfandtitel bieten keine Gewähr für die Person des Schuldbrielschuldners. Art. 865/6, 973, 9~5 Abs. 2 ZGB, ~O. 5"1 Abs. 3 GrdBV (Erw. 3). . Gerichtliche Ungültigerklärung eines Grundstückskaufs und der darin vereinbarten übernahme der Schuldpflicht für den Schuldbrief wegen Willensmangels ; Wirkung gegenüber dem FaustpfandgIäubiger, der nicht Prozesspartei war (Erw. 2 und 4). Obluk hypotMcaire. L'extinction du droit de gage resultant d'une realisation infructueuse de l'immeuble laisse subsister la re8Jl?l1SabiliM. personnel~e du debiteur de la cMule (oonsid. 1). Le regIStre foncler et le tltre ne font pas foi quant a. Z'identite du tUbiteur de Ja cMnle. Art. 865, 866, 973, 975 aI. 2 CO, 40, 57 al. 3 ORI (consid. 3). Annulation judiciaire, pour vice du consentement, d'nne vente immo~i1iere et d'une convention accessoire de reprise de 1a dette mcorporee dans Ia cMule. Effet du jngement a. l'ega.rd d'un creancier gagiste qui n'8 pas 13M partie au proces (consid. 2 et 4). OarteUa ipotecaria. L'estinzione deI diritto di. pegno in seguito a realizzazione infruttuosa delI 'immobile lascia sussistere Ia responsabili~ pers<?na~e deI debitore della cartella (Oonsid. 1). Il regIStro fondiario e d tltolo non fanno fede per quanto riguarda l'identitd deZ debitore delIa cartella. Art. 865/6, 973, 975 cp. 2 ce, 40, 57 cp. 30RF (Consid. 3). Annullamento giudiziale, per vizio dei contratto d'una vendita imniobiliare e d'un contratto accessorio di' assunzione deI debito incorporato nella cartella. Effetto deI giudizio nei confronti di un creditore pignoratizio che non ha preso parte al processo (Oonsid. 2 e 4). A. - Kaspar Villiger kaufte am 6. Januar 1939 von Otto Knecht dessen Liegenschaft in Schlieren. Er über- nahm unter Anrechnung auf den Kaufpreis die Schuld- Sachenrecht. N° 16. 81i pflicht für verschiedene Grundpfandtitel, so auch für den Inhaberschuldbrief im Betrage von Fr. 12,500.-, den Knecht zwei Tage zuvor auf seinem Grundstück im IH. Rang errichtet hatte. Der Verkäufer behielt diesen Titel verabredungsgemäss. Der Käufer wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im Frühjahr 1939 focht Villiger den Kaufvertrag' wegen absichtlicher Täuschung an. Der Vermittlungsvorstand fand am 5. April statt. Die Klage gegen Knecht wurde aber erst am 3. Oktober 1939 beim Bezirksgericht Meilen eingeleitet, weil die Parteien den Streit zunächst gütlich beizulegen versuchten. Am 13. Juni 1939 erhielt Knecht von Louis Gertsch gegen Hingabe des erwähnten Schuldbriefs zu Faust- pfand ein Darlehen von Fr. 5000.-. Gertsch will hiezu hauptsächlich durch eine günstig lautende Information über Villiger bewogen worden sein, die ihm Knecht gezeigt haben soll. Im schriftlichen Darlehens- und Faustpfand- vertrag wurde Villiger .als persönlicher Schuldner für die Schuldbriefforderung nicht erwähnt. Der Schuldbrief lau- tete nach wie vor auf Knecht als Schuldner zur Zeit der Errichtung. Mit Urteil vom l. Februar 1940, das am 5. April 1940 in Rechtskraft erwuchs, erklärte das Bezirksgericht Meilen den Grundstückskauf wegen absichtlicher Täuschung als nichtig und verfügte die 'Löschung des Eigentumsüber- gangs an· Villiger. An dessen Stelle trug das Grundbuch- amt am 18. April 1940 Knecht wieder als Eigentümer ein und teilte Gertsch diese' Berichtigung gemäss Art. 969 ZGB mit. Ferner verpHichtete das Dispositiv des bezirks- gerichtlichen Urteils den Beklagten Knecht, den seiner- zeit an Gertsch übergebenen Schuldbrief im Grundbuch löschen zu lassen. In den Motiven wurde hiezu ausgeführt, der am Prozess nicht beteiligte Gertsoh müsse sich, sofern er den Schuldbrief gutgläubig erhalten habe, gemäss Art. 975 Abs. 2 und 866 ZGB diese Löschung nicht gefallen lassen; somit wäre Knecht, falls die Löschung im Voll-

86 Sachenrecht. N° 16. streckungsverfahren nicht erzwingbar sei, zur sekundären Leistung von Fr. 12,500.- Schadenersatz zu verpflichten . .Inzwischen hatte Knecht das Darlehen nicht zurück- bezahlt, weshalb Gertsch im März 1940 gegen ihn Betrei- bung auf Faustpfandverwertung angehoben hatte. Da aber die Gläubiger der vorgehenden Schuldbriefe bereits Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet hatten, wurde gemäss VZG gleichzeitig auch das Faustpfand grundpfandlich verwertet. An der Liegenschaftssteigerung vom 12. Juni 1940 kam der Schuldbrief im III. Rang gänzlich zu Verlust. Am 4. juli 1940 forderte deshalb das Betreibungsamt Schlieren den Titel von Gertsch zwecks Löschung ein. In der von Gertsch auf Grund des erhaltenen Pfand- ausfallschein.s gegen Knecht -weitergeführten Betreibung versteigerte das Betreibungsamt IIInau am 2. September 1940 ein Guthaben von Fr. 12,500.- nebst Zins zu 4%% seit 1. Januar 1939 gegenüber ViIIiger ( laut gelösch- tem Schuldbrief per Fr. 12,500.- dat. 4. Jan. 1939 auf Obgenannten » ; dieses Guthaben war betreibungsamtlich auf Fr. 1.- geschätzt und wurde für Fr. 5.- Gertsch zugeschlagen. Darnach betrieb dieser Villiger für 12,500.- nebst Zins zu 4%% seit 1. Januar 1939 und reichte da der Betriebene seine Schuldpflicht bestritt, gegen ihn' die vorliegende Klage auf Zahlung dieser Summe ein. B. - Das Bezirksgericht Arbon nberbang dem Kläger durch Zwischenurteil das Schiedshandgelübde zum Beweis, dass er bei der Faustpfandbestellung den Streit über die Gültigkeit des Kaufs nicht gekannt habe, wogegen der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau einlegte. Dieses wies die Klage am 13. November 1941 materiell ab.

a. - Der Kläger erklärte die Berufung an das Bundes- gericht. Er beantragt Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur weitern Durchführung des Beweisverfahrens. Der Beklagte schliesst. auf Abweisung der Berufung. Sachenrecht. N0 16. 87 Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Der Beklagte macht vorab geltend, ein ce Gut- haben laut gelöschtem Schuldbrief » ihm' gegenüber hätte nicht versteigert werden dürfen; es könnte allenfalls noch in Gestalt des Pfandausfallscheins Bestand haben. Hier sei indessen ein Pfandausfallschein gegen Knecht, nicht aber gegen ihn, Villiger, ausgestellt worden, obwohl dies der Kläger hätte verlangen können. Die Vorinstanz betrachtet unter Hinweis auf BGE 64 11 286 die persön- liche Forderung aus dem Schuldbrief schlechthin als durch dessen Entkräftung und Löschung des entspre- chenden Grundbucheintrags untergegangen, wobei sie immerhin eine Forderung gegen Knecht auf Grund des auf diesen lautenden Pfandausfallscheins vorbehält. Allein BGE 64 II 286 betrifit den besondern Fall des Untergangs der persönlichen Haftung infolge einer auf Vereinbarung der Parteien beruhenden Entkräftung und Löschung. Der Untergang des Pfandrechts wegen ergebnisloser Zwangsverwertung dagegen lässt die persönliche Haftung aus dem Schuldbrief unberührt (vgl. BGE 45 II 70). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der grundpfändlichen Verwertung des zu Faustpfand dargegebenen Schuldbriefs gemäss Art. 35 Abs. 2 und 102 VZG. Dem Kläger steht also die im Schuldbrief verkörperte, trotz Löschung des Pfandrechts nach wie vor bestehende persönliche For- derung auf alle Fälle schon auf Grund des Faustpfand- rechts und dessen Liquidation in der Grundpfandver- wertung zu, selbst wenn die nachherige Ersteigerung dieser Forderung irgendwie zu bean.standen wäre. Ob diese Forderung im titelgemässen Umfang von Fr. 12,500.- oder aber nur in der Höhe der durch das Faustpfand nicht gedeckten Darlehen.sschuld bestehen könnte, bleibe dahin- gestellt. In der Tat kann nämlich, wie sich aus Erwägung 2 ergibt, gar nicht der Beklagte Schuldner der persönlichen Forderung aus dem Schuldbrief sein. Die gegen ihn gerich- tete Klage ist deshalb' schon aus diesem Grunde abzu-

88 Sachenrecht. N° 16. weisen. Somit kann auch offen bleiben, ob Gertsch, um gegen Villiger als apgeblichen Drittschuldner vorgehen zu können, sich einen auf diesen lautenden Pfandausfall- schein hätte ausstellen lassen müssen; dass das Pfand dem Kläger keine Deckung verschaffte, ist übrigens auch ohne betreibungsamtliche Bescheinigung hierüber nicht bestritten.

2. - Wie der Richter rechtskräftig festgestellt hat, war der Kaufvertrag zwischen Knecht und Villiger wegen absichtlicher Täuschung ungültig. Als Bestandteil dieses Vertrages fiel auch die darin vereinbarte übernahme der Schuldpfiicht für den Schuldbrief von Fr. 12,500.- dahin. Die Geltendmachung des Willensmangels durch Villiger hatte zur Folge, dass Kauf und Schuldübernahme von allem Anfang an nichtig waren (BGE 39 II 244; 64 II 135). Villiger war daher nie Eigentümer der Liegen- schaft und nie Schuldbriefschuldner. So wie demzufolge Knecht gemäss Art. 974 Abs. 2 und 975 ZGB wieder als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden musste, blieb auch die persönliche Haftung für den Schuldbrief bei ihm.

3. - Der Kläger macht demgegenüber geltend, er habe sich gutgläubig auf den Schuldbrief und darauf verlassen, dass Villiger zur Zeit der Faustpfandbestellung im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks einge- tragen gewesen sei ; er habe demn~ch den Beklagten als Titelschuldner betrachten dürfen (Art. 865/6 und 975 Abs. 2 ZGB). Es ist ihm zuzugeben, dass Art. 865/6 im Gegensatz zu Art. 973 ZGB auch die Forderung schüt- zen, wie sie sich aus dem Titel oder Eintrag ergibt, auch wenn sie materiall nicht bestehen oder an einem Mangel leiden sollte (BGE 56 II 176); der Beklagte bestreitet denn auch nicht, dass die Schuldbriefforderung titel- und grundbuchgemäss bestand. Wenn nun der Kläger aus dem Eintrag des Beklagten als Eigentümers die Gewähr auch für die Person des Schuldbriefschuldners ableitet, indem er rumimmt, dass der damals eingetragene Eigen- Sachenrecht. N° 16. 89 tümer auch der Titelschuldner sei, d. h. gewesen und geblieben sei, so übersieht er, dass die Person des Schuld- briefschuldners überhaupt nicht der Eintragung im Grund- buch rahig ist. Die Schuldnerperson krum nämlich infolge Veräusserung des Grundpfandes und Schuldübernahme mit Genehmigung 'des Schuldbriefgläubigers wechseln, ohne dass dieser Wechsel im Grundbuch eingetragen werden müsste oder auch nur könnte. Grundbuch und Schuldbrief bieten dem Erwerber des Titels bloss die Garantie dafür, dass überhaupt ein Schuldner vorhanden sei, nicht aber dafür, dass der im Titel oder Grundbuch bezeichnete Eigentümer oder persönliche Schuldner in einem bestimmten Zeitpunkt (noch immer) der Schuldner sei. Entsprechend dieser Rechtslage sieht das vom Bundes- rat vorgeschriebene Schuldbriefformular die Nennung bloss des Schuldners « zur Zeit der Errichtung I), nicht aber auch allfälliger späterer Schuldner im Titel vor, und nur jener erste Schuldner hat den Schuldbrief gemäss Art. 57 Abs. 3 GrdBV zu unterzeichnen (vgl BGE 42 IJ 458 ff. ; ferner Art. 40 GrdBV). Der im Streite liegende Schuldbrief lautet denn auch lediglich auf Knecht als Schuldner. Kann sich somit der Kläger bezüglich der Schuldnerperson überhaupt nicht auf Art. 973 ZGB berufen, so kann offen bleiben, ob die übrigen Voraus- setzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung vor- liegen, ob er insbesondere gutgläubig war. Die von ihm eventuell beantragte Rück.weisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung hinsichtlich der Frage des guten Glaubens erübrigt sich mithin. Er muss sich die Einrede des Beklagten gefallen lassen, dass dieser gar nie persönlicher Schuldner aus dem Schuldbrief war ; denn Villiger kann diese Einrede jedem, selbst dem gut- gläubigen Briefinhaber und auch dem Erwerber der blossen persönlichen Forderung entgegenhalten. Dass der Kläger bei der Darlehensgewährung von der Annahme ausging, Villiger sei der Schuldbriefschuldner, beruhte auf einem unbeachtlichen Motivirrtum.

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4. - Damit erledigt sich auch der weitere Einwand des Klägers, die gerichtliche Ungültigerklärung des Kaufs berühre ihn nicht, weil sie nur unter den Parteien jenes Prozesses wirke. Die Verpfändung des Schuldbriefs ver- schafite ihm nur ein Recht auf Deckung aus dem Erlös des verpfändeten Grmidpfandrechts, also (nach Art. 35 VZG) auf Deckung aus dem Ergebnis der dinglichen Haftung der mit dem Schuldbrief belasteten Liegenschaft und aus der persönlichen Forderung, die im Schuldbrief verkörpert war (vgl. LEEMANN , Vorbem. 4 zu Art. 899 ff., N. 4 zu Art. 901 ZGB). Da nun dem Pfandgeber Knecht, wie in Erwägung 2 festgestellt wurde, kein Recht aus dem Schuldbrief gegenüber Villiger zustand, hatte auch der Kläger als Faustpfandgläubiger für den Fall der Verwertung von Villiger nichts zu fordern. Persönlicher Schuldner aus dem verpfändeten Schuldbrief war Knecht, nicht Villiger. Nach dem Ausgeführten konnte Gertsch daher auch durch die Ersteigerung des « Guthabens laut gelöschtem Schuldbrief » keine Forderung gegen den Beklagten erwerben. Demnach edcennt das Bundesgericht " Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. November 1941 bestätigt. OhligatiollE"nrecht. No li. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1942

i. S. Jäger gegen Bank in Ragaz. 91 Bankensanierung ; Wertpapiercharakter von Inhabersparheften; Organhaftung. Art. 5 Abs. 2 BRB betr. Banken8anierung, der Streitigkeiten aus der Durchführu,ng des Sanierungsplans dem Bundesgericht al:o; einziger Instanz zu,weist, ist rechtsgültig. Befugnis des Bundesgerichts zur Nachprüfung derVerfa$sungs- und Gesetzmässigkeit von BRB: Beruht der BRB auf Dele- gation in einem Bundesgesetz oder allgemein verbindlichen Bu.ndesbeschluss, so kann das Bundesgericht nur prüfen, ob der BRB nicht offensichtlich über den Rahmen der Delegations- norm hinausgehe. Inhabersparhejt ist au.fjeden Fall dann kein Wertpapier im Sinne von Art. 965 ff. OR, wenn nur eine erste, nicht durch besondere Unterschrift gedeckte Einlage eingetragen ist. Organhajtung, Art. 55 ZGB ; die juristische Person haftet nicht für Handlungen, die ein Organ auch dem äusseren Anschein mwh nicht Hir sie, sondern als Privatperson vornimmt. AS8ainissement des banque8; livrets de cais8e d'epargne au porteur, caractere de papiers-valeurs; responsabilite des organes de 16- banque. Art. 5, aI. 2 ACF dq 17 avril 1936 concernant l'assainis8ement de banques. ValidiM de la disposition qu,i institu,e le TF comme juridiction u,nique pou.r les litiges relatifs a. l'exooution du plan d'assainissement. Competence dt~ TF pour contrOler la constitutionnalite et la Ugdlite d'arretes du CF. Lorsque l'arrete est pris en vertu d'une dele- gation de pouvoir contenue dans une loi ou dans un arrete federal de portee generale, le TF ne peut examiner que si l'acte 16gisJatif sorJ; manifestement des limites de Ja delegation. Le livret d'epargne au porteur n'est en tout cas pas un papier- valeur selon les art. 965 et sv. CO lorsque seulement un pre- mier veraement a ete fait, qtÜ n'est pas couvert par une signa- ture particuliere. Responsabilite des organes d'une per80nne juridique, art. 56 CC. La personne ju,l'idiqu,e ne repond pas des actes faits par un organe non pas pour elle mais comme particulier, et cela aussi selon les apparences. Risanamento di banche; carattere di carte'IJalori inerente ai librett-i di risparmio al portatore ; responsabilitd d-egli organi deUa banca. Art. 5 cp. 2 DCF 17 aprile 1936 concernente iI risanamento di