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36 Ob\igationenrecht. N0 7. tigen Zahlung durch dim Beklagten gar nicht die Besorgung eines. Geschäftes ({ für einen andern» darstellte. Es war eil]. eigenes Geschäft. '~s fehlt an der Zuordnung, an der in der Sache selbst gelegenen oder durch den Willen des handelnden Geschäftsführers hergestellten Beziehung der Besorgung (= Empfangnahme einer Geldzahlung) zum Geschäftskreis des Klägers. Und weil nicht die Angelegen- heiten eines andern im Sinne von Art. 419 ff. besorgt wur- den, kann für den Kläger auch keine Forderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden sein. Die Klage ist auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. Die hier zu Grunde gelegte Umschreibung des « fremden Geschäftes» entspricht der bundesgerichtlichen Praxis und der Literatur. Diese sehen das Wesen der « Fremdheit» des Geschäftes im Sinne von Art. 419 wie Art. 4230R (l'affaire d'autrui) darin, dass die Handlung eine Einmischung in den -fremden Interessenkreis oder eine Einmischung, einen Eingriff j in die fremde Rechtssphäre darstelle (BG E 45 ]J 207; 47II 198 ; 51 II 583; ebenso OSER-SCHÖNENBERGER, Art. 419 N. 8). Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts Graubünden vom 21. Juli 1941 bestätigt.
7. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. März 1942 i. S. Mayer gegen Bank in Ragaz. Forderung8recht an Bparh6lten, die ein Vater für seine Kinder anlegt. Bpargeld;privileg gemäss Art. 15 u. 54 des BG über die Banken u. Sparkassen vom 8. November 1934. Droit aux creances derivant des livret8 d'ipargne qu'un pare fait etablirpour ses emants. Privilege attache aux depöts d'epargne aux termes des art. 15 et 54 de la loi federsie du 8 novembre 1934 sur les banques et les eaisses d'epargne. Diritto Bui crediti risultanti da. libretti di risparmio ehe un padre ba fatto sprire per i 8uoi figli. Obligationen recht. No 7. 37 Privilegio a favore dei depositi a risparmio secondo gli art. 15 e 54 della legge federale su le banehe e le easse di risparmio (dell' 8 novembre 1934). A. - Albert Mayer, Malermeister in Bad Ragaz, hatte im Jahre 1935 bei der Bank in Ragaz zwei Inhaberspar- hefte, Nr. 5216 und 5217, mit Einlagen von je Fr. 4000.- angelegt, die heute auf Fr. 4530.90 und Fr. 4631.60 lauten. Daneben besitzt er noch ein anderes, auf seinen Namen lautendes Sparheft NI'. 5218 mit einer Einlage von Fr. 5000.-. Am 28. Dezember wurde über die Bank in Ragaz in Anwendung des Bundesratsbeschlusses über die Sanie- rung von Banken vom 17. April 1936/13. Juli 1937 das Sanierungsverfahren eröffnet. Mayer verlangte, dass die ~rei Sparhefte aus deri Sanie- rung herauszunehmen und als privilegiert zu behandeln seien. Zur Begründung maohte er geltend, er habe die Sparhefte NI'. 5216 u. 5217 für seine beidenSöhne ange- legt, damit daraus ihre Studienkosten bestritten werden können. Die Aufsichtskommission wies durch Entscheid vom
27. November 1941 das Privilegierungsgesuch bezüglich der Sparhefte NI'. 5216 und 5217 ab. B. - Mayer reichte darauf gestützt auf Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes, der in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 des BRB das Bundesgericht als einzige Instanz für derartige Streitigkeiten bestimmt, vorliegende Klage ein mit dem Antrag, der Privilegierungsanspruch sei auch bezüglich an Sparhefte NI'. 5216 und 5217 zu schützen. Die Bank in Ragaz beantragt Abweisung der Klage und gerichtliche Feststellung, dass dem Kläger für die beiden Inhabersparhefte NI'. 5216 und 5217 und für das auf seinen Namen lautende Sparheft Nr. 5218 zusammen nur einmal das gesetzliche Sparguthabenprivileg von Fr. 5000.- zustehe.
38 01>ligationenreoht. N° 7. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
• 1. - Nach Art. 6' Abs. 1 des Sanierungsplanes in Ver- bindung mit Art. 15 Abs. 2 und Art. 54 des Bankenge- setzes (( geniessen alle durch den Ausdruck Sparen in irgend einer Wortverbindung gekennzeichneten Einlagen bis zUm Betrage von Fr. 5000.- für jeden Einleger ein Konkursprivileg I). Ob die beiden Sparhefte Nr. 5216 und 5217 privilegiert seien oder nicht, hängt deshalb aus- schliesslich davon ab, wer .als « Einleger» aufgefasst werden muss. Ist es der Kläger, so kann, weil er schon ein anderes Sparheft im Betrage von Fr. 5000.- besitzt, keines der beiden in Frage stehenden Hefte als privile- giert angesehen werden. Sind es dagegen die beiden Söhne, so ist für beide Sparhefte das Privileg zuzuerkennen.
2. - Der Vater, der Sparhefte auf den Namen seiner Kinder anlegt, macht diese dadurch allein noch nicht materiell ZU Gläubigern der betreffenden Sparguthaben. Entscheidend ist vielmehr, ob sein Wille auch tatsächlich dahinging, den Kindern sofortige und definitive Zuwen- dungen zu machen (vgl. BGE 42 11 212 f., Appellationshof Bern in der Zeitschrift des beroischen Juristenvereins 29 S. 528, Appellationsgericht Basel-Stadt irr der Schweiz. Juristenzeitung 12. S. 374 Nr. 328, Obergericht Zürich in den Blättern für zürcherische Rechtsprechung 28 S. 1 Nr.l; aus der deutschen Gerichtspraxis Reichsgeriohtliche Entscheide in Zivilsachen 11 S. 241, soWie Oberlandes- gericht Braunschweig in der Rechtsprechung der Ober- landesgeriohte 26 S. 263; im gleichen Sinne auch die herrschende Meinung in der Doktrin: HUGGENBERG, Die Sparkassen und das Sparkassengeschäft, S. 81 Fussnote 2, Villiger, Das Sparheft im geltenden schweizerischen OR, S. 33 ff., OSER/SOHÖNENBERGER, Art. 112 Nr. 17, BEELER, Die Wertpapiere im schweizerischen Recht, S. 274, JAOOBI in Ehrenberg's Handbuch des gesamten Handelsrechtes IV /1 S. 435, ENNEocERUs, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 23. /27. Auflage, 1/2, § 259 Nr. 2, Obligationenrecht. N° 7. 39 während v. TUHR, Allgemeiner Teil des schweizerischen OR, S. 631 Fussnote 45, im Zweifel auf ein selbständiges Recht des Begünstigten schliessen möchte). Eine solche Zuwendungsabsicht kann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn ein Vater, wie es hier geschehen ist, für Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren auf Sparheften Studiengelder bereitstellt. Regelmässig ist das lediglich eine Art Selbstversicherung. Es liegt nichts dafür vor, dass der Kläger, der ja im Besitz der Sparhefte geblieben ist, sich nicht vorbehalten habe, jederzeit auf diese Aus- scheidung zurückzukommen, so wenn er z. -B. das Geld dringend für sich selbst benötigen würde. Ganz abgesehen davon handelt es sich um eine Ausscheidung auf weite Sicht, bei der keineswegs feststeht, ob überhaupt jemals ein Gebrauch zum vorausgesetzten Zweck in Betracht kommen wird. Dazu kommt, dass die Sparhefte Nr. 5216 und 5217 gar nicht auf den Namen der Kinder lauten, sondern auf den Inhaber ausgestellt sind. Umso strengere Anfor- derungen müssen an den Beweis, dass es sich um sofortige und endgültige Zuwendungen an die Kinder handeln sollte, gestellt werden. Für diesen Beweis ist indessen überhaupt nichts vorgebracht worden, weshalb die Klage abgewiesen werden muss. Bei diesem Ergebnis kann unerörtert bleiben, ob dem Vater nicht die Aktivlegitimation abzusprechen gewesen wäre, weil er im eigenen Namen anstatt als gesetzlioher Vertreter seiner minderjährigen Söhne geklagt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen und demzufolge festgestellt, dass dem Kläger für die Sparhefte Nr. 5216, 5217 und 5218 der Bank in Ragaz zusammen nur einmal das gesetz- liohe Sparguthabenprivileg von Fr. 5000.- zusteht.