Volltext (verifizierbarer Originaltext)
248
Prozessrecht. No 39.
gungen über die Aufh~bung des gemeinsamen Haushalts
au,ch nach seiner Auffassung abgeht. Auch nach den Ge-
setzesmaterialien erscheint die Berufung gegen solche
Verfügungen demnach als unzulässig.
Für Entscheidungen über Gesuche um Aufhebung von
Eheschutzmassnahmen muss entgegen der Ansicht des
Klägers das gleiche gelten wie für Entscheidungen, die
die Anordnung solcher Massnahmen zum Gegenstande
haben. Die Abweisung eines Gesuches um Aufhebung der
Ermächtigung zum Getrenntleben, wie sie von der Vor-
instanz beschlossen worden ist, schafft keine andere Lage
als die Anordnung dieser Massnahme. Es handelt sich also
auch hier nur um eine Entscheidung provisorischer Natur
und nicht um einen definitiven Entscheid über den « ma-
teriellen Rechtsanspruch des -Klägers au,f gemeinsamen
Hau,shalt», wie das in der Berufungsschrift behau,ptet
wird. Auf die Berufuug ist daher nicht einzutreten.
39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. November 19-12
i. S. Gex gegen Heimat A.-G. und Obergericht des Kantons
Schaffhausen.
Art. 10 der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit
findet nicht Anwendung auf Klagen der Kasse gegen den
Kreditnehmer; nach Inkrafttreten der Verordnung konnte
eine den neuen allgemeinen Vertragsbedingungen widerspre-
chende Gerichtsstands- und Schiedsklausel eines gekündeten
Alt-Vertrages nicht mehr erneuert werden.
L'art. 10 OCF du 5 fevrier 1935 Bur les caisses de cremt a. terme
differe (ROLF -1935 p. 89) est inapplicable aux a.ctions de la
caisse contre le contra.ctant. Aprils l'entree en vigu.eur de l'or-
donnance, impossibilite de renouveler une clause d'arbitrage et
de prorogation de for d'un contrat denonce, cette clause etant
contraire aux nouvelles conditions generales du. contrat.
L'art. 10 dell'OCF 5 febbraio 1935 sulle cassa di credito a termine
differito non e appIicabile alle azioni della cassa cont;ro il con-
traente. Dopo l'entrata in vigore dell'ordinanza, non si Pu.o
rinnovare una clausola arbitrale e di proroga dei foro d'un
contratto disdetto ehe sis. contraria wIe nu.ove condizioni
generali in materia. contrattuale.
A. -
Der in Genf wohnhafte Besohwerdeführer Gex
schloss im Jahre 1933 mit der Beschwerdebeklagten
Heimat A.-G., Kreditkasse mit Wartezeit, Schaffhausen.
Prozcssreoht. N0 39.
249
einen Bausparvertrag ab, der in § 22 Abs, 8 und 9 be-
stimmte :
«Le domicile legal et for pour tou.te obligation doooulant du
contrat de construction-epargne ainsi que pour tou.t differend s'y
rapportant, est a. Schaffhouse.
En CRS de differend entre l'epargnant et la «Heimat» le.litige
est porte devant un tribunal arbitral, a l'exclusion des instances
ordinairas. Chaque partie nomme un membra, suivant art. 194
CO (1). Ces deux membres designent leur president ..• Le tribunal
arbitral decide sans recours.)}.
.
Gex geriet bald mit seinen vertraglichen Zahlungspfiich.
ten in Verzug. Die Heimat A.-G. erklärte daher am 14. Ja-
nuar 1935 den Rücktritt vom Vertrag, verhandelte aber
nachher noch mit Gex über dessen Weiterführung.
Am 8. November 1937 erklärte Gex, den Vertrag von
1933 fortsetzen zu wollen. Die Heimat A.-G. teilte ihm
am 4. Dezember 1937 mit, sie sei damit einverstanden. Da
sie inzwischen ihren Geschäftsplan und die allgemeinen
Vertragsbedingungen der Verordnung über die Kredit-
kassen mit Wartezeit vom 5. Februar 1935 (VKW) hatte
anpassen müssen, fügte sie im Schreiben vom 4. Dezember
1937 an Gex,bei: « Le contrat est adapre au plan d'adap-
tion du 7 novembre 1935 aux conditions d'amortissements
du tarif « E ». Ci-inclus vous trouverez le tarif ({ E » et les
conditions generales». Diese neuen allgemeinen Vertrags-
bedingungen enthielten keine Schiedsgerichtsklausel mehr.
Als Gerichtsstand anerkannte die Heimat A.-G. nunmehr
in Übereinstimmung mit Art. 10 VKW nach Wahl des
Kreditnehmers den schweizerischen Wohnsitz des Klägers
oder den Ort des Gesellschaftssitzes.
Im Jahre 1938 kam Gex seinen Verpfiichtungen wieder
nicht nach. Die Heimat A.-G. trat daher am 22. August
1938 erneut vom Vertrag zurück und belastete Gex für
verschiedene Beiträge und Spesen mit Fr. 718.50. Gex
bestritt diese Forderung, worauf die Gesellschaft das im
Vertrag von 1933 vereinbarte Schiedsgericht anrief. Da
sioh Gex weigerte, seinen Sohiedsriohter zu bezeiohnen,
traf der Bezirksriohter von Schaffhausen auf Gesuoh der
Heimat A.-G. die versäumte Wahl in Anwenduug derZivil-
prozessordnung des Kantons Schaffhausen.
250
Prozessrooht. N° 39.
B. -
Das so bestellte Schiedsgericht erklärte sich mit
Entscheid vom 22. September 1941 als zuständig. Die von
Gex dagegen eingereiohte Kassationsbeschwerde wies das
Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom
15. Mai 1942 ab.
O. -
Gegen dieses Urteil hat Gex zivilrechtliche Be-
schwerde eingereicht mit dem Antrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und das von der Heimat A.-G.
angerufene Schiedsgericht sei als unzuständig zu erklären.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Ent-
scheid verstosse sowohl gegen Art. 10 VKW als gegen
Art. 59 BV.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und die
Beschwerdebeklagte haben Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Wie nicht bestritten ist, war die Heimat A.-G.
im Januar 1935 berechtigt, wegen Verzuges des Beschwer-
deführers vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist
als Gestaltungsgeschäft unwiderruflich. Ein durch Rück-
tritt aufgehobener Vertrag kann selbst im Einverständnis
beider Parteien nicht wiederhergestellt werden, sondern
muss durch einen neuen Vertrag gleichen Inhaltes ersetzt
werden (vgl. VON TURR, 1. Aufl. S. 124 f.). Als demnach
die Parteien im Dezember 1937 übereinkamen, den alten,
durch Rücktritt aufgehobenen Vertrag fortzusetzen, schlos-
sen sie einen neuen Vertrag ab, allerdings mit rückwirken-
der Kraft.
Der neue Vertrag konnte nun aber mit dem alten Ver-
trag inhaltlich nicht mehr übereinstimmen, weil sich in-
zwischen die Rechtsgrundlage der Kreditkassen mit Warte-
zeit wegen des Erlasses der VKW grundlegend geändert
hatte .. Neue Verträge durfte die Beschwerdebeklagte von
Ende Juni 1935 an nur noch gemäss den neuen, der VKW
angepassten Vertragsbedingungen abschliessen (Art. 67
VKW). Wenn sich daher die Heimat A.-G. am 4. Dezember
1937 zur Weiterführung des alten Vertrages mit dem Be-
Prozessrecht. N° 39.
251
schwerdeführer bereit erklärte, konnte sie auch dieses Ver-
tragsverhältnis nur mehr zu den neuen allgemeinen Be-
dingungen begründen, in denen die Gerichtsstands- und
Schiedsgerichtsklausel des alten Vertrages fehlt. Diesem
Sachverhalt entsprach offenbar auch die Meinung der
Parteien. Gex musste aus der Zusendung der « Conditions
generales» und dem Schreiben der Heimat A.-G; annehmen,
dass diese neuen Bedingungen den Vertragsinhalt dar-
stellten. Denn da der Vertrag ohnehin nicht unveräridert
weitergeführt werden konnte und die Heimat A.-G. über
die Tragweite der Abänderung nichts bemerkte, musste
er für den Umfang der Abänderung die neuen Formulare
als massgebend erachten. Dass dies auch die Meinung der
Heimat A.-G. selbst war, muss nicht nur aus ihrem Schrei-
ben vom 4. Dezem,ber 1937 an den Beschwerdeführer
geschlossen werden, sondern auch aus ihrer Stellungnahme
in der vom Bundesgericht am 9. Juli 1940 beurteilten zivil-
rechtlichen Beschwerdesache Heimat AAl. ca. Schuler und
Justizkommission des KantOns Schwyz. Damals vertrat
die Heimat A.-G. die Ansicht, durch Art. 10 VKW werde
überhaupt
i~de in einem Bausparvertrag enthaltene
Schiedsklausel ungültig erklärt. In jenem Falle handelte
es sich um einen im Jahre 1933 geschlossenen Vertrag, der
nie durch Rücktritt dahingefallen war, während der jetzt
in Frage stehende Vertrag erst nach Inkrafttreten der
VKW und der neuen allgemeinen Vertragsbedingungen
erneuert wurde. Umsoweniger kann ein Zweifel über die
Meinung bestehen, welche die Heimat A.-G.bei der "Über-
sendung der neuen Vertragsbedingungen an den Beschwer-
deführer im Jahre 1937 hatte.
2. -
Nach dem Vertrag, der bei Einleitung des schieds:-
gerichtlichen Verfahrens mit der Heimat A.-G. bestand,
war Gex somit nicht gehalten, sich auf dieses Verfahren in
Schaffhausen einzulassen. Das Obergericht behaftet aber
den Beschwerdeführer bei Erklärungen, die dessen Anwalt
im schiedsgerichtlichen Verfahren über die Auslegung der
Verträge von 1933 und 1937 abgab. Es kommt gestützt
darauf zum Schlusse, Gex bestreite nur die örtliche Zu-
252
Prozessrecht. No 39.
ständigkeit des Schiedsgerichtes, anerkenne dagegen die
Schiedsklausel als gültig. Der Beschwerdeführer bringt
dagegen vor, seine El'klärungen seien unrichtig gedeutet
worden, er habe auf die Bestreitung der sachlichen Zu-
ständigkeit des Schiedsgerichtes nicht verzichtet. Wie es
sich damit verhält, kann aus folgenden Gründen dahin-
gestellt bleiben :
Die zivilrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 87 Zifi. 3
OG gegeben bei Verletzung von Gerichtsstandsnormen des
eidgenössischen Rechts. Der vom Beschwerdeführer als
verletzt angesehene Art. 10 VKW enthält zwar eine solche
Gerichtsstandsbestimmung, aber nur für Klagen des Kre-
ditnehmers gegen die Kasse. Im vorliegenden Fall handelt
es sich jedoch um eine Forderung der Kasse gegen den
Kreditnehmer. Über den Gerichtsstand für solche Ansprü-
ohe enthält die VKW keine Bestimmung.
Der Beschwerdeführer bringt eine Reihe von beachtens-
werten Gründen vor, die dafür sprechen, den Gerichtsstand-
schutz des Art. 10 VKW allgemein auf alle Streitigkeiten
zwischen Kreditnehmer und Kasse auszudehnen. Das Bun-
desgericht hat aber eine derartige Auslegung der bestehen-
den Verordnung bereits im erwähnten Falle Heimat A.-G.
oa. Schuler als unzulässig erklärt. Die Fassung von Art. 10
VKW ist in der Tat sowohl im deutschen wie im franzö-
sischen Text eine so eindeutige, dass anzunehmen ist, der
Bundesrat habe bei der Regelung d@s Gerichtsstandes ein
Schutzbedürfnis für den Kreditnehmer eben nur in dem
Umfang anerketmen wollen, als dies in Art. 10 Abs. I zum
Ausdruck kommt. Eine weitergehende ausdehnende Aus-
legung wäre daher mit der Verordnung nicht mehr verein-
bar. Sie könnte-entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers auch nicht mit dem Hinweis auf den Bundesbeschluss
vom 29. September 1934 begründet werden, durch den die
Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigte, Vor-
schriften über die Kreditkassen mit Wartezeit zu erlassen.
Denn die im Bundesbeschluss enthaltene allgemeine Weg-
leitung enthält über die Frage des Gerichtsstandes nichts
Besonderes.
Eisenbahnhldtpfiicht. N0 40.
253
Für Klagen der Kreditkasse gegen den Kreditnehmer
fehlt somit eine Gerichtsstandsbestimmung des eidgenös-
sischen Rechtes, sodass im vorliegenden Fall eine solche
Bestimmung gar nicht verletzt sein kann.
Der Beschwerdeführer stützt sich auch auf Art. 59 BV.
Diese Bestimmung begründet aber keinen Gerichtsstand
im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 OG. Eine Verletzung von
Art. 59 BV kann daher nur mit staatsrechtlicher Beschwer"
de gerügt werden (BGE 66 II 183). Soweit Art. 59 BV in
Frage steht, ist somit die staatsrechtliche Abteilung des
Bundesgerichtes zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Die Akten sind ihr von Amtes wegen zu überweisen
(BGE 56 II 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden
kann, im Sinne der ErwägtU)gen abgewiesen. Die Akten
gehen an die staatsrechtliche Abteilung.
V gl. auch Nt. 31, 33, 34, 41. - Voiraussi nOs 31,33,34, 41.
V. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
40. Urtell der 11. Zlvllabteilnng vom 11. September 1942 i. S.
Elektrische Bahn Staosstad-Engelberg A.-G. gegen Schweize-
rische Eidgenossenschaft (Milltärdepartement).
EiBenbahnhaftptf,icht. Kollision eines Zuges mit einem an einem
Bahnübergang stehenden Geschütz.
-
1. Regres8 der Eidgenossenschaft gemä.ss Art. 16 des BG betr. die
Militäi'versicheru.ng von 1901/1906.
2. EntlaiItung8beweiB der Eisenbahn nach Art. 1 ERG: Drittver-
8chtJden. Das kausale Verschulden der einzelnen beteiligten
1di1itärpersonen wird dem Inhaber der Militärhoheit als eigenes
Versch1llden an- und in seiner Person zusammengerechnet.
BespOnBabilite civile des entf'epriBes de chemin.s de jer. Collision d'un
train et d'un canon de I'armee federale a un passage a niveau.