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68_II_248

BGE 68 II 248

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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248

Prozessrecht. No 39.

gungen über die Aufh~bung des gemeinsamen Haushalts

au,ch nach seiner Auffassung abgeht. Auch nach den Ge-

setzesmaterialien erscheint die Berufung gegen solche

Verfügungen demnach als unzulässig.

Für Entscheidungen über Gesuche um Aufhebung von

Eheschutzmassnahmen muss entgegen der Ansicht des

Klägers das gleiche gelten wie für Entscheidungen, die

die Anordnung solcher Massnahmen zum Gegenstande

haben. Die Abweisung eines Gesuches um Aufhebung der

Ermächtigung zum Getrenntleben, wie sie von der Vor-

instanz beschlossen worden ist, schafft keine andere Lage

als die Anordnung dieser Massnahme. Es handelt sich also

auch hier nur um eine Entscheidung provisorischer Natur

und nicht um einen definitiven Entscheid über den « ma-

teriellen Rechtsanspruch des -Klägers au,f gemeinsamen

Hau,shalt», wie das in der Berufungsschrift behau,ptet

wird. Auf die Berufuug ist daher nicht einzutreten.

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. November 19-12

i. S. Gex gegen Heimat A.-G. und Obergericht des Kantons

Schaffhausen.

Art. 10 der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit

findet nicht Anwendung auf Klagen der Kasse gegen den

Kreditnehmer; nach Inkrafttreten der Verordnung konnte

eine den neuen allgemeinen Vertragsbedingungen widerspre-

chende Gerichtsstands- und Schiedsklausel eines gekündeten

Alt-Vertrages nicht mehr erneuert werden.

L'art. 10 OCF du 5 fevrier 1935 Bur les caisses de cremt a. terme

differe (ROLF -1935 p. 89) est inapplicable aux a.ctions de la

caisse contre le contra.ctant. Aprils l'entree en vigu.eur de l'or-

donnance, impossibilite de renouveler une clause d'arbitrage et

de prorogation de for d'un contrat denonce, cette clause etant

contraire aux nouvelles conditions generales du. contrat.

L'art. 10 dell'OCF 5 febbraio 1935 sulle cassa di credito a termine

differito non e appIicabile alle azioni della cassa cont;ro il con-

traente. Dopo l'entrata in vigore dell'ordinanza, non si Pu.o

rinnovare una clausola arbitrale e di proroga dei foro d'un

contratto disdetto ehe sis. contraria wIe nu.ove condizioni

generali in materia. contrattuale.

A. -

Der in Genf wohnhafte Besohwerdeführer Gex

schloss im Jahre 1933 mit der Beschwerdebeklagten

Heimat A.-G., Kreditkasse mit Wartezeit, Schaffhausen.

Prozcssreoht. N0 39.

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einen Bausparvertrag ab, der in § 22 Abs, 8 und 9 be-

stimmte :

«Le domicile legal et for pour tou.te obligation doooulant du

contrat de construction-epargne ainsi que pour tou.t differend s'y

rapportant, est a. Schaffhouse.

En CRS de differend entre l'epargnant et la «Heimat» le.litige

est porte devant un tribunal arbitral, a l'exclusion des instances

ordinairas. Chaque partie nomme un membra, suivant art. 194

CO (1). Ces deux membres designent leur president ..• Le tribunal

arbitral decide sans recours.)}.

.

Gex geriet bald mit seinen vertraglichen Zahlungspfiich.

ten in Verzug. Die Heimat A.-G. erklärte daher am 14. Ja-

nuar 1935 den Rücktritt vom Vertrag, verhandelte aber

nachher noch mit Gex über dessen Weiterführung.

Am 8. November 1937 erklärte Gex, den Vertrag von

1933 fortsetzen zu wollen. Die Heimat A.-G. teilte ihm

am 4. Dezember 1937 mit, sie sei damit einverstanden. Da

sie inzwischen ihren Geschäftsplan und die allgemeinen

Vertragsbedingungen der Verordnung über die Kredit-

kassen mit Wartezeit vom 5. Februar 1935 (VKW) hatte

anpassen müssen, fügte sie im Schreiben vom 4. Dezember

1937 an Gex,bei: « Le contrat est adapre au plan d'adap-

tion du 7 novembre 1935 aux conditions d'amortissements

du tarif « E ». Ci-inclus vous trouverez le tarif ({ E » et les

conditions generales». Diese neuen allgemeinen Vertrags-

bedingungen enthielten keine Schiedsgerichtsklausel mehr.

Als Gerichtsstand anerkannte die Heimat A.-G. nunmehr

in Übereinstimmung mit Art. 10 VKW nach Wahl des

Kreditnehmers den schweizerischen Wohnsitz des Klägers

oder den Ort des Gesellschaftssitzes.

Im Jahre 1938 kam Gex seinen Verpfiichtungen wieder

nicht nach. Die Heimat A.-G. trat daher am 22. August

1938 erneut vom Vertrag zurück und belastete Gex für

verschiedene Beiträge und Spesen mit Fr. 718.50. Gex

bestritt diese Forderung, worauf die Gesellschaft das im

Vertrag von 1933 vereinbarte Schiedsgericht anrief. Da

sioh Gex weigerte, seinen Sohiedsriohter zu bezeiohnen,

traf der Bezirksriohter von Schaffhausen auf Gesuoh der

Heimat A.-G. die versäumte Wahl in Anwenduug derZivil-

prozessordnung des Kantons Schaffhausen.

250

Prozessrooht. N° 39.

B. -

Das so bestellte Schiedsgericht erklärte sich mit

Entscheid vom 22. September 1941 als zuständig. Die von

Gex dagegen eingereiohte Kassationsbeschwerde wies das

Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom

15. Mai 1942 ab.

O. -

Gegen dieses Urteil hat Gex zivilrechtliche Be-

schwerde eingereicht mit dem Antrag, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und das von der Heimat A.-G.

angerufene Schiedsgericht sei als unzuständig zu erklären.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Ent-

scheid verstosse sowohl gegen Art. 10 VKW als gegen

Art. 59 BV.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und die

Beschwerdebeklagte haben Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wie nicht bestritten ist, war die Heimat A.-G.

im Januar 1935 berechtigt, wegen Verzuges des Beschwer-

deführers vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist

als Gestaltungsgeschäft unwiderruflich. Ein durch Rück-

tritt aufgehobener Vertrag kann selbst im Einverständnis

beider Parteien nicht wiederhergestellt werden, sondern

muss durch einen neuen Vertrag gleichen Inhaltes ersetzt

werden (vgl. VON TURR, 1. Aufl. S. 124 f.). Als demnach

die Parteien im Dezember 1937 übereinkamen, den alten,

durch Rücktritt aufgehobenen Vertrag fortzusetzen, schlos-

sen sie einen neuen Vertrag ab, allerdings mit rückwirken-

der Kraft.

Der neue Vertrag konnte nun aber mit dem alten Ver-

trag inhaltlich nicht mehr übereinstimmen, weil sich in-

zwischen die Rechtsgrundlage der Kreditkassen mit Warte-

zeit wegen des Erlasses der VKW grundlegend geändert

hatte .. Neue Verträge durfte die Beschwerdebeklagte von

Ende Juni 1935 an nur noch gemäss den neuen, der VKW

angepassten Vertragsbedingungen abschliessen (Art. 67

VKW). Wenn sich daher die Heimat A.-G. am 4. Dezember

1937 zur Weiterführung des alten Vertrages mit dem Be-

Prozessrecht. N° 39.

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schwerdeführer bereit erklärte, konnte sie auch dieses Ver-

tragsverhältnis nur mehr zu den neuen allgemeinen Be-

dingungen begründen, in denen die Gerichtsstands- und

Schiedsgerichtsklausel des alten Vertrages fehlt. Diesem

Sachverhalt entsprach offenbar auch die Meinung der

Parteien. Gex musste aus der Zusendung der « Conditions

generales» und dem Schreiben der Heimat A.-G; annehmen,

dass diese neuen Bedingungen den Vertragsinhalt dar-

stellten. Denn da der Vertrag ohnehin nicht unveräridert

weitergeführt werden konnte und die Heimat A.-G. über

die Tragweite der Abänderung nichts bemerkte, musste

er für den Umfang der Abänderung die neuen Formulare

als massgebend erachten. Dass dies auch die Meinung der

Heimat A.-G. selbst war, muss nicht nur aus ihrem Schrei-

ben vom 4. Dezem,ber 1937 an den Beschwerdeführer

geschlossen werden, sondern auch aus ihrer Stellungnahme

in der vom Bundesgericht am 9. Juli 1940 beurteilten zivil-

rechtlichen Beschwerdesache Heimat AAl. ca. Schuler und

Justizkommission des KantOns Schwyz. Damals vertrat

die Heimat A.-G. die Ansicht, durch Art. 10 VKW werde

überhaupt

i~de in einem Bausparvertrag enthaltene

Schiedsklausel ungültig erklärt. In jenem Falle handelte

es sich um einen im Jahre 1933 geschlossenen Vertrag, der

nie durch Rücktritt dahingefallen war, während der jetzt

in Frage stehende Vertrag erst nach Inkrafttreten der

VKW und der neuen allgemeinen Vertragsbedingungen

erneuert wurde. Umsoweniger kann ein Zweifel über die

Meinung bestehen, welche die Heimat A.-G.bei der "Über-

sendung der neuen Vertragsbedingungen an den Beschwer-

deführer im Jahre 1937 hatte.

2. -

Nach dem Vertrag, der bei Einleitung des schieds:-

gerichtlichen Verfahrens mit der Heimat A.-G. bestand,

war Gex somit nicht gehalten, sich auf dieses Verfahren in

Schaffhausen einzulassen. Das Obergericht behaftet aber

den Beschwerdeführer bei Erklärungen, die dessen Anwalt

im schiedsgerichtlichen Verfahren über die Auslegung der

Verträge von 1933 und 1937 abgab. Es kommt gestützt

darauf zum Schlusse, Gex bestreite nur die örtliche Zu-

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Prozessrecht. No 39.

ständigkeit des Schiedsgerichtes, anerkenne dagegen die

Schiedsklausel als gültig. Der Beschwerdeführer bringt

dagegen vor, seine El'klärungen seien unrichtig gedeutet

worden, er habe auf die Bestreitung der sachlichen Zu-

ständigkeit des Schiedsgerichtes nicht verzichtet. Wie es

sich damit verhält, kann aus folgenden Gründen dahin-

gestellt bleiben :

Die zivilrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 87 Zifi. 3

OG gegeben bei Verletzung von Gerichtsstandsnormen des

eidgenössischen Rechts. Der vom Beschwerdeführer als

verletzt angesehene Art. 10 VKW enthält zwar eine solche

Gerichtsstandsbestimmung, aber nur für Klagen des Kre-

ditnehmers gegen die Kasse. Im vorliegenden Fall handelt

es sich jedoch um eine Forderung der Kasse gegen den

Kreditnehmer. Über den Gerichtsstand für solche Ansprü-

ohe enthält die VKW keine Bestimmung.

Der Beschwerdeführer bringt eine Reihe von beachtens-

werten Gründen vor, die dafür sprechen, den Gerichtsstand-

schutz des Art. 10 VKW allgemein auf alle Streitigkeiten

zwischen Kreditnehmer und Kasse auszudehnen. Das Bun-

desgericht hat aber eine derartige Auslegung der bestehen-

den Verordnung bereits im erwähnten Falle Heimat A.-G.

oa. Schuler als unzulässig erklärt. Die Fassung von Art. 10

VKW ist in der Tat sowohl im deutschen wie im franzö-

sischen Text eine so eindeutige, dass anzunehmen ist, der

Bundesrat habe bei der Regelung d@s Gerichtsstandes ein

Schutzbedürfnis für den Kreditnehmer eben nur in dem

Umfang anerketmen wollen, als dies in Art. 10 Abs. I zum

Ausdruck kommt. Eine weitergehende ausdehnende Aus-

legung wäre daher mit der Verordnung nicht mehr verein-

bar. Sie könnte-entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-

rers auch nicht mit dem Hinweis auf den Bundesbeschluss

vom 29. September 1934 begründet werden, durch den die

Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigte, Vor-

schriften über die Kreditkassen mit Wartezeit zu erlassen.

Denn die im Bundesbeschluss enthaltene allgemeine Weg-

leitung enthält über die Frage des Gerichtsstandes nichts

Besonderes.

Eisenbahnhldtpfiicht. N0 40.

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Für Klagen der Kreditkasse gegen den Kreditnehmer

fehlt somit eine Gerichtsstandsbestimmung des eidgenös-

sischen Rechtes, sodass im vorliegenden Fall eine solche

Bestimmung gar nicht verletzt sein kann.

Der Beschwerdeführer stützt sich auch auf Art. 59 BV.

Diese Bestimmung begründet aber keinen Gerichtsstand

im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 OG. Eine Verletzung von

Art. 59 BV kann daher nur mit staatsrechtlicher Beschwer"

de gerügt werden (BGE 66 II 183). Soweit Art. 59 BV in

Frage steht, ist somit die staatsrechtliche Abteilung des

Bundesgerichtes zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Die Akten sind ihr von Amtes wegen zu überweisen

(BGE 56 II 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, im Sinne der ErwägtU)gen abgewiesen. Die Akten

gehen an die staatsrechtliche Abteilung.

V gl. auch Nt. 31, 33, 34, 41. - Voiraussi nOs 31,33,34, 41.

V. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

40. Urtell der 11. Zlvllabteilnng vom 11. September 1942 i. S.

Elektrische Bahn Staosstad-Engelberg A.-G. gegen Schweize-

rische Eidgenossenschaft (Milltärdepartement).

EiBenbahnhaftptf,icht. Kollision eines Zuges mit einem an einem

Bahnübergang stehenden Geschütz.

-

1. Regres8 der Eidgenossenschaft gemä.ss Art. 16 des BG betr. die

Militäi'versicheru.ng von 1901/1906.

2. EntlaiItung8beweiB der Eisenbahn nach Art. 1 ERG: Drittver-

8chtJden. Das kausale Verschulden der einzelnen beteiligten

1di1itärpersonen wird dem Inhaber der Militärhoheit als eigenes

Versch1llden an- und in seiner Person zusammengerechnet.

BespOnBabilite civile des entf'epriBes de chemin.s de jer. Collision d'un

train et d'un canon de I'armee federale a un passage a niveau.