Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 In Anwendung von Art. 2 Ziff. 2 des Bundes- beschlusses betr. vorläufige Änderungen in der Bundes- rechtspflege (vom H. Dezember 1941) durfte von der Einholung einer schriftlichen Berufungsbegrülldung abge- sehen werden mit Rücksicht darauf, dass das Armenrecht ohnehin nur für die Gerichtskosten bewilligt werden kann, dass die Berufungsklägerin in ihrem Armenrechtsgesuch eine summarische Begründung der Berufung anbrachte, Familienrecht. N0 1. 3 und dass es sich um einfache, auf Grund der vorliegenden Akten hinreichend abgeklärte Verhältnisse handelt.
E. 2 Gemäss Art. 146 Abs. 3 ZGB ist anstelle verlangter Scheidung auf Trennung zu erkennen, « wenn Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist». Den Erwägungen, mit denen die Vorinstanz diese Aussicht bezüglich der Parteien bejaht, ist beizupflichten. Aus ihren Feststellungen geht hervor, dass der Beklagte kein schlechter Mensch ist. Abgesehen von seinem Laster der Trunksucht hat er sich in Charakter und Gesinnung als nicht bösartig gezeigt. Dass er seine Frau einige Male schlug, würde allerdings diese Beurteilung in Frage stellen; die Vorinstanz nimmt aber an, dass es hauptsächlich unter dem momentanen Einfluss des Alkohols geschah. Die Frau hat denn auch in ihrer Klage auf die Tätlichkeiten nicht Gewicht gelegt. Jahrelang hielt sich der Beklagte als Familienvater klaglos. Dem Laster verfiel er erst, als Drittpersonen ihn zum Alkoholausschank auf dem « Brngg- li» veranlassten. Zu diesem äusseren Anlass kam eine Disposition zufolge erblicher Belastung, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann. Gestützt auf einen Bericht der Direktion der Trinkerheilstätte nimmt die Vorinstanz an, dass begründete Aussicht auf definitiv~ Heilung bestehe. Der Beklagte hält sich in der Anstalt musterhaft, hat sein Unrecht eingesehen und zeigt den besten Willen, seinem Laster nicht mehr zu verfallen. Dass er an seiner Frau hängt, hat er im Prozesse nicht nur erklärt, sondern auch dadurch gezeigt, dass er nicht den geringsten Vorwurf gegen sie erhoben, sondern die Schuld ganz auf sich genommen hat. Da die Parteien schon 28 Jahre verheiratet sind und die Klägerin einzig der Trunksucht wegen die Scheidung verlangt, besteht bei dieser Sachlage in der Tat begründete Hoffnung, dass sie sich mit dem Manne wieder aussöhnt, wenn er sich nun gut hält. Die Annahme, dass die Parteien sich wieder finden, ist umso gerechtfertigter angesichts des Berichts der Anstaltsleitung vom 29. August 1941, wonach die
Familienrecht. N° 2. Klägerin sich nach der Urteilsfallung vor Amtsgericht dem Manne gegenüber geäussert hat, sie wolle sich die Sac~e noch einmal überlegen und vielleicht die Klage zurückziehen. Für den nicht böswilligen Mann wird das Wissen, eine Familie zu haben und in ein geordnetes Leben zurückkehren zu können, ein Ansporn sein, sich zu halten. Wird ihm diese Ho:tbung genommen, so besteht die Gefahr, dass er sich wieder gehen lässt und rückfällig wird. Bezüglich dergleichen persönlicher Mängel und Fehlentwicklungen wie Trunksucht hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass sie für den andern Eheteil nur dann einen Scheidungsgrund bilden, wenn dieser sein Möglichstes getan hat, den damit behafteten Partner wieder auf den rechten Weg zu bringen (z. B. i. S. Kühni,
9. Okt. 1941). Nachdem vorliegend der Beklagte nach vieljähriger Ehe zum ersten Mal eine fachmännisch geleitete Kur durchmacht, darf auch der Frau, soviel sie schon bis jetzt ertragen haben mag, noch zugemutet werden, diesen letzten, aussichtsreichen Versuch ihrerseits mit Geduld zu unterstützen und den Mann nicht zu verlassen, bevor das Scheitern der Kur erwiesen ist. Demnach erkennt das B'Unde8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 1941 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Urteil der 11. Zivllabtelluno vom 26. Januar 1942 i. S. Ltechti gegen Ltecbti. Art. 142 ZGB: Fehler wie Trunksucht bilden für den andem Eheteil nur dann einen Scheidungsgrund, wenn dieser sein Möglichstes getan hat, den Fehlbaren wieder auf den rechten Weg zu bringen. _ • Art. 146 Abs. 3 ZGB : Darin, dass der sonst gutartige Trinker eine Anstaltskur mit guter Heilungsaussicht durchmacht, kann eine Aussicht auf Wiedervereinigung erblickt, daher der Klä- gerin Abwarten des Kurergebnisses zugemutet Und statt auf Scheidung auf Trennung erkannt werden. Art. 142 ce : Les dMauts de l'un des conjoints, tel que I'ivrognerie, ne donnent a l'autre conjoint un motif de divorce que s'il 0.' fait tout son possible pour ramener le premier dans le droit chemin. Art. 1460.1. 3 ce : Le fait qu'un buveur, au demeurant de bonne composition, se soumet a. un traitement qui offre des chances serieuses de guerison, permet de considerer 10. reconciliation comme probable; en ce cas, le juge peut prononcer Ja sepa- ration de corps au lieu du divoree, en attendant le resUftat dudit traitement. Art. I43 00: I difetti dell'un coniuge, come l'ubbriachezza, danno un motivo di divorzio all'altro coniuge soltanto se questi ha fatto tutto iI possibile per ricondurre quello sulla retta via. Art. I46 cp. 3 00 : TI fattö. ehe un bevitore, nel rimanente di animo non cattivo, si sottöpone ad uno. cura ehe offre serie probabilita di guarigione, pertnette di ritenere come probabile
10. riconciliazione; in questo baso, il giudice puo pronuneiare Ja separazione invece deI divofzio, in attesa dei risultato della suddetta euro.. Die Parteien gingen fi.m 3. Januar 1914 die Ehe ein, aus der 1914 und 19HJ ein Sohn und eine Töohter her- vorgingen. Während det ersten Zeit von etwa 10 Jahren verlief die Ehe gut. Der Mann verdiente den Unterhalt als Landäi'beitet, Holzf"aller, Hirte und aus andern Betä- tigungeö afi verschiedenen Orten. Im Jahre 1925 begann er in seiner damaligen Stellung als Hirte auf dem « mittle- ren Brnggli» ob Selzach auf den Rat Dritter mit dem AB 68 II - 1942
2 FaIl1ilienrecht. N° 1. Ausschank geistiger Getränke und kam dabei selber je länger je mehr ins Trinken hinein. Im Jahre 1927 ging er wiederholt, im ganzen während 8 Monaten, zur Absti- nenz, wurde jedoch rückfällig und schliesslich ein Schnaps- trinker, der die Sorge für den Haushalt der Frau überliess, sie gelegentlich schlug und ihr vor Weihnachten 1940 Lebensmittel- und Haushaltsvorräte verkaufte und in Alkohol umsetzte. Am 6. Januar 1941 wurde er auf An- ordnung und Kosten der Direktion des Armenwesens des Kantons Bern in die Trinkerheilstätte « Nüchtern» in Kirchlindach zu einer einjährigen Kur versorgt. Am 2. Mai 1941 reichte Frau Liechti die Ehescheidungs- hlage gestützt auf Art. 142 ZGB ein. Der Beklagte wider- setzte sich der Scheidung und beantragte blosse Trennung. In Aufhebung des Urteils des Amtsgericl).ts von Solothurn- Lebern, das die Scheidung aussprach, hat das Obergericht des Kantons Solothurn in Anwendung von Art. 1463 ZGB nur auf Trennung für die Dauer eines Jahres erkannt. Mit vorliegender Berufung hält die Klägerin an ihrem Scheidungsbegehren fest. In ihrem Armenrechtsgesuche bestreitet sie das Vorhandensein irgendwelcher Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien; sie werde unter keinen Umständen die eheliche Gemeinschaft mit dem Beklagten wieder aufnehmen. Sie habe übrigens die Mög- lichkeit, sich mit einem ehrenhaften Manne wieder zu verheiraten. Bei dieser Sachlage sei unerheblich, wie die Heilungsaussichten in der Heilstätte beurteilt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - In Anwendung von Art. 2 Ziff. 2 des Bundes- beschlusses betr. vorläufige Änderungen in der Bundes- rechtspflege (vom H. Dezember 1941) durfte von der Einholung einer schriftlichen Berufungsbegrülldung abge- sehen werden mit Rücksicht darauf, dass das Armenrecht ohnehin nur für die Gerichtskosten bewilligt werden kann, dass die Berufungsklägerin in ihrem Armenrechtsgesuch eine summarische Begründung der Berufung anbrachte, Familienrecht. N0 1. 3 und dass es sich um einfache, auf Grund der vorliegenden Akten hinreichend abgeklärte Verhältnisse handelt.
2. - Gemäss Art. 146 Abs. 3 ZGB ist anstelle verlangter Scheidung auf Trennung zu erkennen, « wenn Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist». Den Erwägungen, mit denen die Vorinstanz diese Aussicht bezüglich der Parteien bejaht, ist beizupflichten. Aus ihren Feststellungen geht hervor, dass der Beklagte kein schlechter Mensch ist. Abgesehen von seinem Laster der Trunksucht hat er sich in Charakter und Gesinnung als nicht bösartig gezeigt. Dass er seine Frau einige Male schlug, würde allerdings diese Beurteilung in Frage stellen; die Vorinstanz nimmt aber an, dass es hauptsächlich unter dem momentanen Einfluss des Alkohols geschah. Die Frau hat denn auch in ihrer Klage auf die Tätlichkeiten nicht Gewicht gelegt. Jahrelang hielt sich der Beklagte als Familienvater klaglos. Dem Laster verfiel er erst, als Drittpersonen ihn zum Alkoholausschank auf dem « Brngg- li» veranlassten. Zu diesem äusseren Anlass kam eine Disposition zufolge erblicher Belastung, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann. Gestützt auf einen Bericht der Direktion der Trinkerheilstätte nimmt die Vorinstanz an, dass begründete Aussicht auf definitiv~ Heilung bestehe. Der Beklagte hält sich in der Anstalt musterhaft, hat sein Unrecht eingesehen und zeigt den besten Willen, seinem Laster nicht mehr zu verfallen. Dass er an seiner Frau hängt, hat er im Prozesse nicht nur erklärt, sondern auch dadurch gezeigt, dass er nicht den geringsten Vorwurf gegen sie erhoben, sondern die Schuld ganz auf sich genommen hat. Da die Parteien schon 28 Jahre verheiratet sind und die Klägerin einzig der Trunksucht wegen die Scheidung verlangt, besteht bei dieser Sachlage in der Tat begründete Hoffnung, dass sie sich mit dem Manne wieder aussöhnt, wenn er sich nun gut hält. Die Annahme, dass die Parteien sich wieder finden, ist umso gerechtfertigter angesichts des Berichts der Anstaltsleitung vom 29. August 1941, wonach die
Familienrecht. N° 2. Klägerin sich nach der Urteilsfallung vor Amtsgericht dem Manne gegenüber geäussert hat, sie wolle sich die Sac~e noch einmal überlegen und vielleicht die Klage zurückziehen. Für den nicht böswilligen Mann wird das Wissen, eine Familie zu haben und in ein geordnetes Leben zurückkehren zu können, ein Ansporn sein, sich zu halten. Wird ihm diese Ho:tbung genommen, so besteht die Gefahr, dass er sich wieder gehen lässt und rückfällig wird. Bezüglich dergleichen persönlicher Mängel und Fehlentwicklungen wie Trunksucht hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass sie für den andern Eheteil nur dann einen Scheidungsgrund bilden, wenn dieser sein Möglichstes getan hat, den damit behafteten Partner wieder auf den rechten Weg zu bringen (z. B. i. S. Kühni,
9. Okt. 1941). Nachdem vorliegend der Beklagte nach vieljähriger Ehe zum ersten Mal eine fachmännisch geleitete Kur durchmacht, darf auch der Frau, soviel sie schon bis jetzt ertragen haben mag, noch zugemutet werden, diesen letzten, aussichtsreichen Versuch ihrerseits mit Geduld zu unterstützen und den Mann nicht zu verlassen, bevor das Scheitern der Kur erwiesen ist. Demnach erkennt das B'Unde8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 1941 bestätigt.