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88 Sohuldbetreibungs- 1,Uid Konkursreoht (ZiVÜ&bteilungen). N° 23. ihres Standpunktes 'auf den Entscheid in Band 41 III S. 158 berufen zu kQImen. Dort wurde die Aberkennungs- klage des Schuldners geschützt, weil die streitige Forde- rung zur Zeit des Erlasses des Zahlungsbefehls noch nicht fällig war, und die nachher während des Prozesses eingetretene Fälligkeit wurde für den Aberkennungspro- zess als unbeachtlich bezeichnet. Diese Entscheidung liegt durchaus in der Linie, die durch die oben genannte Zweckbestimmung des Schuldbetreibungsrechts, dem ma- teriellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen, vorge- zeichnet ist : Vom Standpunkt des materiellen Rechts aus stand dem Gläubiger bei Erlass des Zahlungsbefehls das Recht nicht zu, die Forderung auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, weil es an deren Fälligkeit fehlte. Wäre nun die im Verlaufe des Prozesses eingetretene Fälligkeit berücksichtigt und die Aberkennungsklage ab- gewiesen worden, so hätte man damit dem Gläubiger im Betreibungsverfahren eine Rechtsstellung verschafft, die ibm nach dem materiellen Rechte gar nicht zukam. Er hätte auf diese Weise zum Nachteil des Schuldners und allIalliger anderer Gläubiger sich durch betreibungsrecht- liche Mittel, nämlich durch provisorische Pfändung, ein Beschlagsrecht auf Vermögen des Schuldners verschafien können in einem Zeitpunkt, in welchem er mangels Fäl- ligkeit der Forderung materiellrechtlich noch gar keinen Anspruch darauf hatte. Dagegen war es unzutreffend und bedeutete eine Verkennung des tieferen Grundes, aus dem sich die Gutheissung der. erwähnten Aberkennungsklage rechtfertigte, wenn im' genannten Entscheide dann als allgemeiner Grundsatz aufgestellt wurde, dass das Ziel der Aberkennungsklage lediglich in der Aufhebung der Wirkungen des Zahlungsbefehls bestehe, womit das Wesen der Aberkennungsklage als negativer Feststellungsklage des . materiellen Rechts implicite verneint wurde. Die Tatsache, dass der Aberkennungskläger die zur Verrechnung verstellte Forderung erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erworben hat, vermag somit nicht Schuldbstreibungs- und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N0 24. 89 sohon für sich allein die Verreohnungsmöglichkeit auszu- schliessen. Die Berücksichtigung von Einreden, welche erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls entstanden sind, kann zur Folge haben, dass Betreibung und Rechtsöfinung hinfallig werden, obschon sie seinerzeit, nach dem damaligen Rechtszustand, begründet waren. Der dem Gläubiger daraus entstehende Nachteil kann aber dadurch behoben werden, dass im Urteil die Aberkennung nur für die Forderung, nicht aber auch für die Kosten der Betreibung und der Rechtsöfinung, gewährt wird.
24. Urtell der' 11. ZivllahteUung vom 1 t • .Juni 1942
i. S. Jeanneret-Suter gegen Suter. Verwirkung des Klagerechts nach Art. 83 Aba. 2 SchKG. Durch ein blosses Gesuch um Ladung zum AU88öhnungaoor8UCh ist die ~frist dann nicht gewahrt, wenn der AussöhntUlgs- versuch Im kantonalen Prozessrecht naoh dessen verbindlioher Auslegung du,roh das kantonale Gericht weder obligatorisch noch au.ch nur fakultativ vorgesehen ist. Perle ile l'action prevue 'P'M' l'art. 83 al. 2 LP. La simple requete en oitation a. une audienoe de oonciliation ne sauv~arde point le delai de l'aotion lorsque, d'apres l'inter- pretatIOn du. tribtUlal oantonal qui lie le TF, la prooedure oantonale ne oonnait ni tentative obligatoire ni tentative facultative de. oonciliation. Perenzione del df,riUo di promuovere azione a' sensi ilell'art. 83 cp. 2 LEI!. La ~plioe domanda di oi~ le parti all'esperimento di conoi- liazIOne non salvaguarda il termine per promuovere azione se giusta l'interpretazione vincolante deI tribunale oantonale; la prooedura oantonale non prevede un esperimento di conci- Iiazione ne obbligatorio ne faooltativo. A. - Am 18. September 1941 erteilte der Gerichts- präsident von Neuenstadt dem Gläubiger Rudolf Suter für einen gegen den Schuldner A. Jeanneret-Suter in Be- treibung gesetzten Betrag von Fr. 4380.80 nebst Zins und Kosten provisorische Rechtsöffnung und stellte diesen Entscheid am 22. September 1941 dem Schuldner zu. Am 1. Oktober 1941 gab dieser ein Gesuch um Ladung
90 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZiviIBbteilungen). N° 24. zum Aussöhnungsver~uch über die beabsichtigte Aber- kennungsklage zur Post. Der am 31. Oktober abgehaltene Aussöhnungsversuch scheiterte, und der Betriebene erhielt die Klagebewilligung, worauf er am 12. November 1941 die vorliegende Klage auf Aberkennung der Betreibungs- forderung einreichte. B. - Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage am 12. März 1942 gemäss Antrag des Beklagten wegen Verspätung zurück. O. - Mit der vorliegenden Berufung an das Bundes- gericht beantragt der Kläger Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache zur materiellen Beur- teilung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht zieht in ErwlJ,gung : Es fragt sich, ob der Betriebene durch das Gesuch um Ladung zum Aussöhnungsversuch die Frist von zehn Tagen gewahrt hat, innert der nach Art. 83 Abs. 2 SchKG auf Aberkennung zu klagen ist, oder ob er innert dieser Frist bereits die Klage beim urteilenden Gericht hätte ein- reichen sollen. Da es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist handelt, kann das La- dungsgesuch nicht schon deshalb genügen, weil es nach Art. 135 Zifi. 2 OR die Verjährung unterbricht; e1'I muss vielmehr die Merkmale der « Klageanhebung 11 aufweisen. Soweit der Begriff der Klageanhebung, wie hier, in Bun- deserlassen vorkommt, ist er nach der Praxis des Bundes- gerichtes eidgenössischen Rechts. Es ist darunter diejenige prozesseinleitende oder auch nur vorbereitende Handlung des Klägers zu verstehen, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Das Gesuch um Abhaltung einer Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter oder Gerichtspräsidenten genügt auch dann, wenn das kanto- nale Prozessrecht diese Verhandlung bloss fakultativ vor- sieht (BGE 42 II 102 f., 63 II 170 ff.). Im vorliegenden Falle stellt aber die Vorinstanz fest, Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilBbteilungen). No 25. 91 dass nach Art. 144 der bernischen ZPO in Aberkennungs- prozessen ein Sühneversuch « nicht abzuhalten», also weder obligatorisch noch auch nur fakultativ vorgesehen sei; diese Anwendung kantonalen Rechts entzieht sich der überprüfung des Bundesgerichtes. Dass der Sühne- richter dem Ladungsgesuch Folge gegeben hat, ändert nichts daran, dass es für diesen Fall gesetzlich gar -njcht vorgesehen und deshalb überhaupt nicht zu stellen war, also nicht als prozesseinleitende oder vorbereitende V or- kehr im erwähnten Sinne in Frage kommt. Danach war das auf zehn Tage befristete Klagerecht des Art. 83 Abs. 2 SchKG längst verwirkt, als der Schuldner erst am 12. No- vember 1941 auf Aberkennung der Forderung klagte, obwohl er den Rechtsöffnungsentscheid bereits am 22. Sep- tember 1941 erhalten hatte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 12. März 1942 bestä- tigt.
25. Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 3. Juli 1942 i. S. Prager Kreditbank gegen Stransky. Arrestbeweibung für eine vom ausländischen Reckt beherr8chte und im Ausland zu erfüllende Forderung. Die Prosequierungsklage kann nur gutgeheissen werden, wenn die Leistung nach dem zu,trefienden ausländischen Rechte gefordert werden kann. Es gibt keinen vom ausländischen Anspruch auf Erfüllung unabhängigen schweizerischen Vollstreckungsanspruch. Art. 271 fi. SchKG. Poursuite apre8 88quesWe pour une creance regie par le droit etranger et payable a l'&ranger. L'action en reconnaissance de dette ne peut etre admise que dans le cas Oll; d'apres le droit etranger applicable, la. prestation peut etre exigee. Il n'existe pas, en Suisse, de droit ä. l'exooution forcee independant du droit au paiement d'apres la loi etrangere. E8ecuzione 8U88eguente a 8equestro per un- eredito,cui e applicabile ü diritto estero e ehe e pagabile all'estero. L'azione di riconosci- mento deI credito puo essere ammessa soltanto nel caso in cui, secondo il diritto applicabile, la prestazione e esigibile. Non esiste in Isvizzera un diritto all'esecuzione forzata indi- pendente dal diritto al pagamento secondo la legge estera. Art. 271 e seg. LEF.