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52 Schuldbetl'eibungs. und Konkursreoht. N° 14. per Ia eontestazione della graduatoria (art. 250 LEF) ineömbe anehe al ereditore dimorante fuori d'Europa, tanto s'egli eontesta l'ammissione di altri ereditori 0 il ~do ad essi aeeordato, quanto se pretende ehe il suo eredito sia stato indebitamente rigettato 0 ridotto 0 non collocato nel grado ehe gli spetta. Un si~attoobbIigo e giustifieato dalla necessita di evitare un forte ritardo della proeedura a pregiudizio dei ereditori non dimoranti fuori d'ijuropa ehe, nella quasi totalita dei casi, eostituiseono la grande maggioranza. Quest'ordinamento implica ehe il ereditore deI fallito debba eleggere, eome I'art. 67 eura 1 LEF preserive espressamente pel ereditore ehe promuova eseeuzione, domieilio in Isvizzera sill daUa notifica deI suo eredito, se non vuol eorrere il rischio di subire danno a motivo della sua lontananza. Cin si deduee e contrario dall'art. 232, eifra 2 in fine, della LEF. Se per il termine previsto dall'art. 250 LEF dev'essere osservato anehe dal ereditore dimorante fuori d'Europa quando il suo eredito sia stato rigettato eol deposito della graduatoria, ei vale a fortiori nel easo di rigetto deI ere- dito insinuato soltanto dopo il deposito della graduatoria. In questo easo l'art. 69 Reg. Fall. prevede ehe la pubbliea- zione sia sostituita con un amso personale, unieamente per allo seopo di semplifieazione e a seanso di spese ; non preserive quindi ehe l'ufficio ~ebba proeedere sempre in tale modo. Nel fattispeeie non si giustifiea tuttavia di ordinare la pubblieazione, poicbe per Ie ereditriei eSBa non sarebbe di maggiore utilita ehe l'avviso dato all'avv. Antonio Riva a Lugano, il quale aveva provveduto all'in- sinuazione deI loro eredito. La Camera esecuzioni e fallimenti pronU17,Cia : TI rieorso e respinto. Schuldbetl'eibungs. und Konkursrecht. N° 15. 53
15. Entscheid vom 27. März 1942 i. S. PauH. Konkuradividende,: Ist zufolge Zession einer- und. Pfändung anderseits streitig, wer sie zn fordern hat, so. darf die Konkurs- verwaltung nicht dem einen Anspreeher FrIst zu! Ge~ten~a~ chung ansetzen; sie kann sich dagegen du.rch gerIChthche Hin- terlegung befreien und im Interesse de~ Konkursmasse durch Beschwerde irgendeines Konku.rsgläubIgers dazu angehalten werden. (Erw. 1 und 2). Art. 264 SehKG, 168 OR. Hinfall einer Pfändung bei Versäumung des Verwertungsbegehrens (Art. 116 und 121 SchKG) ist von Amtes w~en z~ beachten; _ tritt nicht ein, wenn das Betreibungsamt dIe gepfandete lfor- derung selbst einzieht (Art. 100 SehKG), so dass es kemes Verwertungs begehrens bedarf;, . . __ genügt hiefür die Eingabe im Konkurs des Drlttsehuldners ? (Erw. 3). Dividende dans la faiUite: Lorsqu'il y a l~tige sur 18: q.uesti0ll; de savoir qui' est en droit de se faire dehvrer un. dIVIdende a. la fois OOde et saisi, l'adminisuration de la f~lite n'est ~as fo~dee
a. assigner a. l'un des interesses un delal pour ouvrlr actIon ; elle peut en revanche s'acquitter eIl: consignant ~a. somme entre les mains du jnge ; tout creanCler dan~ la fa.dhte pe,:t du reste, dans l'interet de la masse, l'y eontramdre par la VOle de Ia. plainte. (Consid. 1 et 2). Art: 264 LP, 1~8, C~. , La caduciU de la saisie doit etre prIse en eonsIderatl0n d office lorsque la vente n'a pas ete requise a. temps (art. 11~ et 121 I:P). _ Elle n'intervient pas lorsque l'offiee des POurSUltes en~aIS~e lui-meme la ereanoo saisie (art. 100 LP), de teIle sorte qu 11 ny a pas besom de requisition de vente. . . __ Suffit-il, pour cals, que .l'office pro~uise la creanoo saISle dans la faillite du tiers deblteur ? ConsId. 3. DWidendo nel faUimemo: Qualora sia oontrove:so chi a?bia ~1 diritto d'ineassare un dividendo eeduto e pIgllorato, 1 amml: nistrazione deI fallimento non pub ass~gnare ad uno. degh interessati un termine per promuovere aZlOne ; essa pub mveee liberarsi mediante deposito giu~iziale ~eHa somma, ad.effettuare il quale pub essere eostretta m segUlto a reclanIo. mterposto ds un creditore neH'interesse della massa. (Consld. 1 e 2). Art. 264 LEF e 168 CO. . . La caducitd del pign(Jf'amento dev'essere presa in conslderazIOne d'ufficio, se la vendita non e stata ehiesta a tempo (art. 116 e 121 LEF). . . '1 edito _ Essa non si opera, quando l'ufficio esecuzionl rlscuote 1 er pignorato (art. 100 LEF), eosieehe non oecorr.e una .dom~da di vendita. E' sufficiente ehe l'ufficio produea p. credlto plgnO- rato nel fallimento deI terzo debitore ? (ConsId. 3). A. - Al. Konrath, in Landquart, ist in dem am 12. Au- gust 1939 eröfineten Konkurs über Frau Bertha Fiesel~r in Sargans mit einer Forderung von Fr. 32,588.15 .m fünfter Klasse zugelassen. Diese Forderung war bereIts
Schuldbetreibung.- und Konkursrecht.. N° 15. am 20. Mai und anl 22. Juni 1939 in Betreibungen gegen Konrath vom Betreibungsamt Fünf Dörfer gepfandet worden, mit Am;eige gemäss Art. 99 SchKG an die Dritt- schuldnerin und weiterer Anzeige vom 24. August 1939 an das Konkursamt Sargans. Sie wurde sodann am 23. De- zember 1939, wiederum mit Anzeige an das Konkursamt, für einen weitern Gläubiger des Konrath' gepfändet. Anderseits meldete Rechtsanwalt Dr. E. Huber dem Konkursamt am 9. Januar 1941 eine am 2. November 1940 von Konrath vorgenommene Abtretung der für ihn zu erwartenden Konkursdividende an G. Pauli, welcher Abtretung ein schon am 17. Juni 1939 durch Konrath bestelltes Pfandrecht von Dr. O. Brand und Dr. E. Huber vorgehe; und am 14. November 1941 meldete Dr. E. Huber dem Konkursamt eine zweite Abtretung durch Konrath an Pauli, vom l. November 1941. B. - Auf die Konkursdividende von 13 % = Fr. 4236.45 erhoben Anspruch: einerseits Pauli als Zessionar des ursprünglichen Gläubigers Konrath, anderseits das Be- treibungsamt Fünf Dörfer kraft der von ihm vollzogenen Pfändungen. Jener hielt diese Pfändungen für erloschen wegen Ablaufs der für das Verwertungsbegehren und für dessen allfallige Erneuerung vorgesehenen Fristen der Art. 116 und 121 SchKG. Das Betreibungsamt Fünf Dörfer liess dies nicht gelten. O. - Am 4. Dezember 1941 forderte das Konkursamt Sargans den Zessionar Pauli auf, binnen zehn Tagen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen mit dem Antrag auf Zuweisung der streitigen Konkurs- dividende an ihn. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 1941 bei der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen bean- tragte Pauli einerseits Aufhebung dieser Fristansetzung und anderseits Zuweisung der Dividende an ihn. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 3. Januar 1942 ab. Wer auf die Konkursdividende berechtigt sei, hänge vor allem davon ab, ob die vom Betreibungsamt Fünf Dörfer vollzogenen Pfändungen noch zu Recht bestehen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 15. 55 oder nicht; darüber könne aber nur in einem gegen das Betreibungsamt Fünf Dörfer bei der diesem vorgesetzten Aufsichtsbehörde anzuhebenden Beschwerdeverfahren ent- schieden werden. D. -Diesen Entscheid zieht Pauliim Sinne seiner Beschwerdeanträge an das Bundesgericht weiter. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Der kantonale Entscheid lässt die Verfügung des Konkursamtes bestehen, wonach Pauli binnen zehn Tagen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde - das ist nach Auffassung der Vorinstanz diejenige von Gra;ubünden - Beschwerde zu führen habe. Diese Fristansetzung ent- behrt jedoch der rechtlichen Grundlage. Erheben ver- schiedene Zessionare (denen Pfändungsgläubiger gleich- stehen) auf die Konkursdividende Anspruch, so befindet sich die Konkursverwaltung ihnen gegenüber in der rechtlichen Stellung des Schuldners gemäss Art. 168 OR. Sie kann also' die Zahlung der Dividende verweigern und sich, d. h. die Konkursmasse, durch gerichtliche Hinter- legung befreien, während jedem Ansprecher die durch Art. 168 OR verheissene Feststellungsklage gegen die übrigen, dem im Streit obsiegenden Ansprecher dagegen der Zugriff auf die Hinterlage zusteht, entsprechend den Verhältnissen beim Streit um eine nach Art. 480 OR sequestrierte Sache. Die Gefahr, sich durch Zahlung an den einen der streitenden Ansprecher nicht befreien zu können (Art. 168 Abs. 2 OR), kann die Konkursverwaltung so wenig wie ein gewöhnlicher Schuldner dadurch von sich abwenden, dass sie andern Ansprecbern Frist zur Geltend- machung mit der erwähnten Säumnisfolge ansetzt. Die angefochtene Verfügung des Konkursamtes Sargans ist demnach aufzuheben.
2. - Die gerichtliche Hinterlegung mit befreiender Wirkung steht nach Art. 168 OR im Belieben des Schuld- ners. Damit ist gesagt, dass keiner der Ansprecher sie
56 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 15. als Ausfluss der vOn ihm behaupteten Gläubigerrechte verlangen kann. Sie liegt jedoch im augenscheinlichen Interesse des Schuldllers selbst, sofern dieser die Zahlungs- pflicht, bestehe sie nun gegenüber dem einen oder dem andern Ansprecher, anerkennt und zur Leistung der Hin- terlage imstande ist. Beides trifft hinsichtlich der in Rede stehenden Konkursdividende zu. Als Mittel zur Ent- lastung der Konkursmasse ist die gerichtliche Hinter- legung einer Konkursdividende, worauf verschiedene Zes- sionare (oder Pfandungsgläubiger) Anspruch erheben, unter den erwähnten Voraussetzungen eine Amtspflicht der Konkursverwaltung, zu der sie auf dem Beschwerde- wege angehalten werden kann, und zwar ist jeder Kon- kursgläubiger zu solcher Beschwerde legitimiert, da es um die Wahrung von Rechten und damit um die Abwendung einer Schädigung der Konkursmasse geht.
3. - Auf die Frage, ob die vom Betreibungsamt Fünf Dörfer in Untervaz. vollzogenen Pfändungen noch zu Recht bestehen, ist die Vorinstanz mit Recht nicht eingetreten. Dem Rekurrenten bleibt vorbehalten, deswegen bei der dem erwähnten Betreibungsamte vorgesetzten Aufsichts- behörde Beschwerde zu führen. Er wird wohl ohne weiteres diesen Weg beschreiten, statt sogleich Feststellungsklage im Sinne von Art. 168 üR zu erheben (zumal fraglich ist, gegen wen diese Klage zur Zeit eingeleitet werden könnte) ; mag auch der Richter im Festt!tellungsprozesse befugt sein, die Rechtsbeständigkeit der Pfändungen vorfrage- weise zu prüfen, so steht doch die massgebende Entschei- dung über diese Frage den Aufsichtsbehörden zu. Die Beschwerde gegen das Betreibungsamt Fünf Dörfer wird nicht etwa verspätet sein ; denn wenn die Pfändungsbe- treibungen, wie Pauli behauptet, wegen Fristablaufes nach Art. 116 und 121 SchKG erloschen sind, so ist deren Auf- rechterhaltung und Fortsetzung absolut nichtig, die An- fechtung also nicht an die Frist des Art. 17 SchKG gebun- den. Die Entscheidung dieser Verwirkungsfrage wird davon abhängen, ob die betreffenden Pfändungen wirklich der Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 16. 57 Prosequierung durch ein Verwertungsbegehren bedurften, wobei dann das Weitere sich eben nach den Art. lrI6 und 121 SchKG zu richten hätte, oder ob das wenige Monate nach bezw. schon vor der Pfändung über die Drittschuld- nerin eröffnete Konkursverfahren ein Verwertungsbegehren der Pfandungsgläubiger unnötig machte, indem die An- zeige an das Konkursamt in Verbindung mit der anschei- nend durch Konrath selbst vorgenommenen Konkursein- gabe eine Geltendmachung der Forderung im Sinne von Art. 100 SchKG war. Führt das gegen das Betreibungsamt Fünf-Dörfe;'anzu- hebende Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Pfan- dungen, so wird sich Pauli noch mit den in Frage stehenden Pfandgläubigern auseinanderzusetzen haben ; für solange wird die Hinterlage gemäss Art. 906 Abs. 3 ZGB einfach weiterbestehen. Sollten dagegen die Pfandungen aufrecht bleiben und anderseits Pauli als Zessionar wie auch allen- falls die genannten Pfandgläubiger trotz Art. 96 SchKG an ihren Ansprüchen festhalten, so wird sich das Betrei- bungsamt Fünf Dörfer über das weitere Verfahren schlüssig zu machen haben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Fristansetzung voIl'J. 4. Dezember 1941 aufgehoben und das Konkursamt Sargans angewiesen wird, die in Frage stehende Konkursdividende gerichtlich zu hinter- legen.
16. Arr~t du 28 avril 1942 dans 1a cause Luginbfihl. PQursuite en realisation d'un gage mobilier vi8ant tm obiet 8aisi dan8 la poursuite d'un creancier chirographaire. Le creancier sa:isissant co~rve 1e dr~it de contester , par la pro- cedure de tlerce-opposltlOn, 1e drOlt de gage ou de retention exerce dans la poursuite propre du creancier gagiste (art. 106 a. 109 LP). Differences selon que la poursuite par voie de saisie concourt avec une p.oursuite en realisation de gage ordinaire ou avec une poursUlte pour loyers et fermages.