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67_I_192

BGE 67 I 192

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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192

Staatsrecht.

modificazioue parziale della legge 24 maggio 1922 per

una cassa pensioni a favore dei magistrati, funzionari,

impiegati ed operai al servizio dello Stato;

b) gli art. 1, 2, 3 e 6 dello stesso decreto, in quanta

applicabili a magistrati, funzionari, impiegati, operai od

a pensionati ehe stavano al servizio dello Stato gia al

momento dell'entrata in vigore della suddetta legge

24 maggio 1922.

2. Per quanto riguarda i magistrati, funzionari, impie-

gati, operai 0 pensionati ammessi alla cassa pensioni dopo

l'entrata in vigore della legge 24 maggio 1922, ma prima

dell'entrata in virgore deI decreto 17 marzo 1941, la

questione della costituzionalita degli art. 1, 2, 3 e 6 deI

decreto resta riservata.

3. TI ricorso della Federazione svizzera deI personale

dei servizi pubblici, sezione Ticino, e liteconsorti, e respinto

in quanto impugna l'art. 4 deI decreto (modificazione

dell'art. 29 lett. c della legge).

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

28. Urteil vom 27. September IMI i. S . .Jung

gegen St. GaUen, Regierungsrat.

Handels- und Gewerbefreiheit.

1. Personen, die eine wissenschaftliche Berufsart im Sinne von

Art. 33 BV ausüben, geniessen die Handels- und Gewerbefrei-

heit. Sie dürfen in den Kantonen nur denjenigen Beschränkun-

gen unterworf.,n werden, die sich aus Art. 31 und 33 BV

ergeben.

2. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufes eines Arztes darf

nicht von der Niederlassung im Kanton abhängig gemacht

werden.

Liberte du commerce et de I'industrie.

1. Les personnes qui exereent une profession seientifique (art.

33 CF) sont au benefiee de la liberte du eommerce et del'indus-

trie. Elles ne peuvent etre soumises par les cantons qu'aux

seules restrietions prevues par les art. 31 et 33 CF.

Handels· und GewC!'hefreiheit. N° 28.

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2. L'autorisation da pratiquer l'art medieal ne peut pa.'! etre

soumise a la condition que le reqm3rant s'etablisse sur le terri-

toire cantonal.

Liberta di commercio e d'industria.

1. Le persone ehe esercitano una professione scientifiea (art. 33 CF)

possono invoeare la liberta di eommereio e d'industria. Esse

possono essere assoggettate dai eantoni soltanto alle restrizioni

previste dagli art. 31 e 33 CF.

2. L'autorizzazione di pratieare Parte mediea non puo essere

subordinata alla eondizione ehe il riehiedente prenda domieilio

sul territorio eantonale.

A. -

Das st. gallische Gesetz über das Sanitätswesen,

vom 24. November 1893, zählt in Art. 4 die Berufsarten

auf, die den Vorschriften über das Medizinalwesen unter-

stehen. Sodann wird bestimmt :

{(Die Ausübung dieser Berufsarten ist nur denjenigen

gestattet, welche hiezu die gesetzliche Berechtigung

erlangt haben.» (Art. 4, Abs. 2).

.

« Zur Ausübung ihres Berufes als Ärzte, Apotheker und

Zahnärzte sind nur diejenigen Personen befugt, welche

sich darüber ausweisen, dass sie den von der Bundes-

gesetzgebung betreffend die Freizügigkeit des Medizinal-

personals aufgestellten Erfordernissen Genüge leisten.»

(Art. 5).

Eine erste Verordnung betreffend die medizinischen

Berufsarten, vom 15. Mai 1897, führte in Art. 1, Abs. 1

und 2 diese beiden Vorschriften wörtlich auf.

Am 31. Dezember 1936 erliess c;ler Regierungsrat des

Kantons St. Gallen eine neue Verordnung, die an Stelle

derjenigen vom 15. Mai 1897 trat. Darin wird u. a. be-

stimmt:

Art. 1 : « Wer im Kanton St. Gallen den Beruf als Arzt,

Apotheker oder Zahnarzt ausüben will, hat hiefür die

Bewilligung der Sanitätskommission einzuholen, und wer

sich als Tierarzt betätigen will, hat die Bewilligung der

Veterinärkommission nachzusuchen.

{(Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchsteller

im Kanton St. Gallen niedergelassen sind, sich in bürger-

lichen Ehren und Rechten befinden, einen guten Leumund

geniessen und sich über den Besitz eines durch die Bundes-

gesetzgebung anerkannten Fachdiploms ausweisen (Bun-

desgesetze betreffend die Freizügigkeit des Medizinal-

personals vom 19. Dezember 1877 und vom 21. Dezember

1886). »

AS 67 1- 1941

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St,aatsrecht.

Art. 8 : « Den :patentierten Medizinalpersonen der Nach-

barkantone ist die Ausübung ihres Berufes in den st. galli-

schen Grenzge~einden ohne Niederlassung im Kanton

gestattet, sofern sie im übrigen den Anforderungen von

Art. 1 dieser Verordnung genüge!!.

« Im Ausland niedergelassenen Arzten ist es verboten,

ohne Bewilligung der Sanitätskommission im Kanton

St. Gallen Sprechstunden abzuhalten oder regelmässig zu

praktizieren; vorbehalten bleiben Übereinkünfte mit dem

Auslande. »

Art. 48 : « Diese V eroidnung tritt mit dem I. Januar

1937 in Kraft. Die zur Zeit ihres Inkrafttretens im Kanton

St. Gallen zu Recht praktizierenden Ärzte, Apotheker,

Zahnärzte und Tierärzte sind von der Einholung einer

Bewilligung gemäss Art. I befreit.))

B. -

Der Rekurrent Dr. Jung hat in der Stadt St. Gallen

während 35 Jahren den Beruf eines Frauenarztes ausgeübt.

Während 30 Jahren war er ausserdem Chefarzt der Frauen-

abteilung des Kantonsspitals. Im Jahre 1940 ist er von

seinem Amte zurückgetreten. Er hat seinen Wohnsitz

nach Nieder-Teufen (Kanton Appenzell A. Rh.) verlegt,

nach seinen Angaben im Rekurs mit aus Gesundheits-

rücksichten für seine Frau. Seine Privatpraxis führt er

in St. Gallen weiter, wo er in dem Hause Museumsstrasse 31

eine Geschäftsniederlassung verzeigt. In Teufen übt er

seinen Beruf nicht aus.

Am 18. Oktober 1940 eröffnete die Sanitätskommission

dem Rekurrenten, dass ihm die Ausübung der Praxis in

der Stadt St. Gallen nicht weiter gestattet werden könne,

nachdem er seinen Wohnsitz ausser dem Kanton aufge-

schlagen habe. Er falle nicht unter Art. 8 der Medizinal-

verordnung vom 31. Dezember 1936. Es wurde ihm eine

Frist von 6 Monaten zur Liquidation seiner Praxis einge-

räumt.

In einem Rekurs an den Regierungsrat des Kantons

St. Gallen machte der Rekurrent u. a. geltend, der Ent-

scheid der Sanitätskommission verstosse gegen Art. 31

der BV, gegen das BG über die Freizügigkeit des Sanitäts-

Handels- und Gewerbefreiheit. No 28.

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personals vom 19. Dezember 1877 und gegen das st. galt.

Gesetz über das Sanitätswesen vom 1. Januar 1894. Wenn

die kantonale Verordnung betr. die medizinischen Berufs-

arten vom 31. Dezember 1936 die Erteilung der Bewilli-

gung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Kanton

St. Gallen von der Niederlassung des Arztes im Kanton

abhängig mache, so gehe sie offensichtlich über den Rah-

men der Verfassung und der einschlägigen eidgenössischen

und kantonalen Gesetze hinaus und sei verfassungs- und

gesetzwidrig.

Der Regierungsrat hat den Rekurs abgewiesen. Über

die Frage, ob die beanstandete Bestimmung der neuen

Sanitätsverordnung gültig sei, verweist der Entscheid auf

ein Rechtsgutachten, das der Regierungsrat bei Herrn

a. Bundesrichter Dr. Engeier eingezogen hat. Dieses Gut-

achten geht, nach dem im Urteil des Regierungsrates

wiedergegebenen Auszug daraus (das Original ist dem

Bundesgericht nicht eingereicht worden) davon aus, dass

nach feststehender Praxis die Ausübung wissenschaftlicher

Berufsarten in einem Kanton, abgesehen von dem Befä-

higungsausweis nach Art. 33 BV, auch von gewerbepoli-

zeilichen Bedingungen abhängig gemacht werden dürfe.

Es wird sodann auf die Obliegenheiten hingewiesen, die

den Ärzten im Interesse einer angemessenen Ordnung des

Gesundheitswesens und aus Kontrollgründen auferlegt

sind und erklärt : « Es lag nun nahe, ohne im übrigen die

Berufsausübung der Ärzte als solche hemmen zu wollen,

auch eine Bestimmung fremden- bezw. aufenthalts-poli-

zeilicher Natur in Form der Statuierung des Niederlas-

sungszwanges der Ärzte im Kanton zu treffen, die unab-

hängig von Art. 31 und 33 der Bundesverfassung und von

Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu ist; eine solche

Bestimmung würde ohnehin nicht in den Rahmen einer

Verfassung hineingehören, ebenso nicht in das Freizügig-

keitsgesetz von 1877, das ein Fachgesetz darstellt. Dass die

Niederlassungsklausel der Sanitätsverordnung, wie der

Beschwerdeführer ohne nähere' Begründung behaupten

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Staatsrecht.

will, durch eine;, andere, minder empfindliche, aber gleich-

wertige und glejch wirksame Polizeibestimmung ersetzbar

wäre, ist nicht ersichtlich ... » Dass das Bundesgericht eine

Bestimmung des st. gallischen Anwaltsreglementes, worin

von ausserkantonalen Anwälten die Verzeigmlg eines

Rechtsdomizils im Kanton verlangt wird, als verfassungs-

widrig bezeichnet habe, stehe der analogen Vorschrift

der Sanitätsverordnung nicht entgegen, weil die Ver-

hältnisse in den beiden Berufsarten wesentlich verschieden

seien. Auf Art. 8 der Sanitätsverordnung könne sich der

Rekurrent nicht berufen, da er keine Grenzpraxis ausübe.

Der Regierungsrat fügt bei, dass eine Grenzpraxis im Sinne

der Sanitätsverordnung auch dann nicht anzunehmen

wäre, wenn der Rekurrent pro forma eine Sprechstunde

oder sonstwie geartete Praxis in Teufen eröffnen sollte.

O. -

Der Rekurrent hat die staatsrechtliche Beschwerde

ergrifien und darin beantragt :

1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons

St. Gallen vom 21./25. VI. 1941 und damit das von der

Sanitätskommission des Kantons St. Gallen gegenüber

dem Beschwerdeführer erlassene Verbot, seine ärztliche

Praxis weiterhin im Kanton St. Gallen auszuüben, sei

wegen Verletzung von Art. 4, 31 und 33 BV aufzuheben;

2. es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschwerde-

führer berechtigt ist, auch nachdem er seinen zivilrecht-

lichen Wohnsitz von St. Gallen nach Teufen verlegt hat,

seine ärztliche Praxis im Kanton St. Gallen wie bis anhin

weiterzuführen;

3. Die Art. 1 und 8 der Verordnung des st. gallischen

Regierungsrates vom 21. XII. 1936 betr. die medizinischen

Berufsarten seien, soweit sie die Erteilung der Bewilligung

zur Ausübung des Berufes als Arzt im Kanton St. Gallen

an das Requisit der Wohnsitznahme im Kanton St. Gallen

knüpfen, als bundesrechtswidrig aufzuheben -

unter

Kostenfolge.

Es wird geltend gemacht, nach Art. 48 der Sanitäts-

verordnung habe der Rekurrent für die Weiterführung

Handels· und Gewerbefreiheit. No 28.

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seiner Praxis keiner Bewilligung bedurft. Er hätte ihrer

auch nicht bedurft, wenn er schon unter' der früheren

Verordnung in Teufen gewohnt hätte. Er werde auf Grund

willkürlicher Auslegung der bestehenden Gesetze schlech-

ter behandelt als andere Ärzte. Willkürlich sei auch die

Umgrenzung des Begriffes « Grenzpraxis)) (Art. 8 Sanitäts-

verordnung) im Entscheid des Regierungsrates.

Art. 1 und 8 der Sanitätsverordnung seien bundes-

rechtswidrig, insofern sie in direktem Widerspruch ständen

zu Art. I des BG über die Freizügigkeit des Medizinalper-

sonals vom 19. Dezember 1877 und daher zu Art. 4, 31 und

33 BV . Weshalb zur Wahrung berechtigter öffentlicher

Interessen oder zum Schutze der Wahrung von Treu und

Glauben verlangt werden müsse, dass der Arzt in dem

Kanton, in dem er praktiziert, auch seine Privatwohnung

haben müsse, sei unerfindlich.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bean-

tragt Abweisung des Rekurses. Er verweist auf die Be-

gründung des angefochtenen Entscheides und fügt im

wesentlichen bei: Die Berufung auf Art. 48 der Medizinal-

verordnung sei abwegig. Es handle sich nicht darum, dass

Dr. Jung, als bereits praktizierender Arzt, seine Praxis

auch unter der neuen Verordnung fortführen dürfe, son-

dern darum, dass er, nach seinem Wegzug nach Teufen,

die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung seines

Berufes im Kanton St. Gallen nicht mehr erfülle und darum

dazu nicht mehr berechtigt sei. Es handle sich bei ihm

auch nicht um eine Grenzpraxis im Sinne von Art. 8 der

Medizinalverordnung. Für die Frage, ob von Medizinal-

personen die Niederlassung als Voraussetzung für die

Ausübung ihres Berufes im Kanton verlangt werden dürfe,

werde auf den Entscheid verwiesen. Auch andere Kantone

hätten solche Vorschriften erlassen. Es bestehe kein Zweifel

darüber, dass die Handhabung der Aufsicht über ausser

dem tKanton ~wohnhafte Medizinalpersonen erschwert

wäre.

200

Staatsrecht.

Kanton nicht verlangt. Ist der Wohnsitz im Kanton hier

nicht notwendig, wo eine geschäftliche Niederlassung

((Praxis ») im Kantonsgebiet in der Regel nicht besteht,

so noch viel weniger beim Rekurrenten, der in der Stadt

St. Gallen eine « Praxis» unterhält, wo er seinen Beruf

ausschliesslich ausübt.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat denn

auch keine Gründe vorgebracht die darauf schliessen

liessen, dass von den Ärzten, die im Kanton St. Gallen

praktizieren wollen, der Wohnsitz im Kanton notwendig

gefordert werden müsse. Er beruft sich sowohl im ange-

fochtenen Entscheide, wie in seiner Vernehmlassung zur

staatsrechtlichen Beschwerde auf das von ihm eingeholte

Rechtsgutachten. In diesem Gutachten wird aber, soweit

es dem Bundesgerieht zur Kenntnis gebracht wurde, nur

gesagt, es habe ({ nahegelegen », in der Sanitätsverordnung

den Niederlassungszwang des Arztes im Kantonsgebiet

zu statuieren. Es geht daraus nicht hervor, dass eine

solche Massnahme durch zwingende gewerbepolizeiliche

Gründe gerechtfertigt, im Interesse des Volkswohls uner-

lässlich gewesen wäre. Ei,n solcher Nachweis müsste aber

für einen so schweren Eingriff in die Freiheit des Bürgers

gefordert werden, wie es der Niederlassungszwang im

Kantonsgebiet bedeuten würde.

IH. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

29. Urteil vom 10. November 1941 i. S. Ruppert c. Gemeinde

Arosa.

Kurtaa;e: keine Anwendung des Verbotes der interkantonalen

Doppelbesteuerung auf sie, solange sie nicht den allgemeinen

Charakter einer Aufenthaltssteuer annimmt.

Damit die Abgabe als Kurtaxe erscheint, genügt, dass sie vor·

wiegend dazu dient, Mittel für Einrichtungen und Veranstal.

n"pI'"lh".touerung. N° 29.

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tungoll Z~l H?haffr;n, die der~ K?rgast zugute kommen; dass er

alle darrut fmanzwrten Im;tltutJOnen auch tatsächlich benützen

könne, ist nicht erforderlich.

Kurtaa;e: L'interdiction de la double imposition en matiE'lre inter-

cantonale ne 111. touche pas, aussi longtemps du moins qu'elle

n'apparait pas comme un impöt sur le sejour.

POUY que 111. contribution apparaisse comme une Kurtaxe il suffit

qu'elle serve principalement a procurer les installati~ns et a

organiser les manifestations dont profitent les hötes; il n 'est

pas necessaire que ceux-ci puissent effectivement profiter de

toutes les institutions payoos avec le produit de 111. Kurtaxe.

Kurtaxe: 11 divieto della doppia imposta in materia intercantonale

non si applica alla cosiddetta {(KQrtaxe » fino a tanto ch'essa

non assuma il carattere di un 'imposta di soggiorno.

Affinche appaia come. una tassa, basta ch'essa servil. principal-

mente a procurare I mezzi necessari per opere e manifestazioni

11. pro.fitto deI turista; non e necessario che quest'ultimo possa

effettlvamente fruire di tutte le istituzioni finanziate da!

provento della cosiddetta «Kurtaxe ».

A. -

Die Gemeinde Arosa erliess am 4. Oktober 1938

ein Kurtaxen-Gesetz. Darnach wird von jeder in Arosa

weilenden Person, . die nicht der Gemeindesteuerpflicht

unterliegt, pro Logiernacht eine Kurtaxe erhoben, die der

Höhe nach abgestuft ist nach dem Rang des Hauses, in

dem sich der Gast aufhält, der Jahreszeit des Aufenthaltes

sowie darnach,ob es sich um Erwachsene oder Kinder

handelt. Bestimmte Personen sind von der Taxe befreit,

u. a. Kurgäste, die sich durch amtliches Attest als unbe-

mittelt ausweisen. über eventuell andere Ausnahmen ent-

scheidet der Kur- und Verkehrsverein Arosa, dem unter

Aufsicht und Kontrolle der Gemeinde auch der Einzug

und die Verwendung der Kurtaxe obliegt. Über deren

Verwendung bestimmt Art. 7 des Gesetzes:

« Die Kurtaxengelder sind ausschliesslich zur Hebung

und Förderung des Fremdenplatzes Arosa und im

Interesse der hier weilenden Gäste zu verwenden ...)

Allfällige Beschwerden über die Anwendung des Gesetzes

und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ent-

scheidet endgültig der Gemeinderat.

Es steht fest und ist nicht bestritten, dass nach bünd-

nerischem Staatsrecht in der Steuerautonomie der Ge-