Volltext (verifizierbarer Originaltext)
192 Staatsrecht. modificazioue parziale della legge 24 maggio 1922 per una cassa pensioni a favore dei magistrati, funzionari, impiegati ed operai al servizio dello Stato ;
b) gli art. 1, 2, 3 e 6 dello stesso decreto, in quanta applicabili a magistrati, funzionari, impiegati, operai od a pensionati ehe stavano al servizio dello Stato gia al momento dell'entrata in vigore della suddetta legge 24 maggio 1922.
2. Per quanto riguarda i magistrati, funzionari, impie- gati, operai 0 pensionati ammessi alla cassa pensioni dopo l'entrata in vigore della legge 24 maggio 1922, ma prima dell'entrata in virgore deI decreto 17 marzo 1941, la questione della costituzionalita degli art. 1, 2, 3 e 6 deI decreto resta riservata.
3. TI ricorso della Federazione svizzera deI personale dei servizi pubblici, sezione Ticino, e liteconsorti, e respinto in quanto impugna l'art. 4 deI decreto (modificazione dell'art. 29 lett. c della legge).
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
28. Urteil vom 27. September IMI i. S . .Jung gegen St. GaUen, Regierungsrat. Handels- und Gewerbefreiheit.
1. Personen, die eine wissenschaftliche Berufsart im Sinne von Art. 33 BV ausüben, geniessen die Handels- und Gewerbefrei- heit. Sie dürfen in den Kantonen nur denjenigen Beschränkun- gen unterworf.,n werden, die sich aus Art. 31 und 33 BV ergeben.
2. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufes eines Arztes darf nicht von der Niederlassung im Kanton abhängig gemacht werden. Liberte du commerce et de I'industrie.
1. Les personnes qui exereent une profession seientifique (art. 33 CF) sont au benefiee de la liberte du eommerce et del'indus- trie. Elles ne peuvent etre soumises par les cantons qu'aux seules restrietions prevues par les art. 31 et 33 CF. Handels· und GewC!'hefreiheit. N° 28. 193
2. L'autorisation da pratiquer l'art medieal ne peut pa.'! etre soumise a la condition que le reqm3rant s'etablisse sur le terri- toire cantonal. Liberta di commercio e d'industria.
1. Le persone ehe esercitano una professione scientifiea (art. 33 CF) possono invoeare la liberta di eommereio e d'industria. Esse possono essere assoggettate dai eantoni soltanto alle restrizioni previste dagli art. 31 e 33 CF.
2. L'autorizzazione di pratieare Parte mediea non puo essere subordinata alla eondizione ehe il riehiedente prenda domieilio sul territorio eantonale. A. - Das st. gallische Gesetz über das Sanitätswesen, vom 24. November 1893, zählt in Art. 4 die Berufsarten auf, die den Vorschriften über das Medizinalwesen unter- stehen. Sodann wird bestimmt : {( Die Ausübung dieser Berufsarten ist nur denjenigen gestattet, welche hiezu die gesetzliche Berechtigung erlangt haben.» (Art. 4, Abs. 2). . « Zur Ausübung ihres Berufes als Ärzte, Apotheker und Zahnärzte sind nur diejenigen Personen befugt, welche sich darüber ausweisen, dass sie den von der Bundes- gesetzgebung betreffend die Freizügigkeit des Medizinal- personals aufgestellten Erfordernissen Genüge leisten.» (Art. 5). Eine erste Verordnung betreffend die medizinischen Berufsarten, vom 15. Mai 1897, führte in Art. 1, Abs. 1 und 2 diese beiden Vorschriften wörtlich auf. Am 31. Dezember 1936 erliess c;ler Regierungsrat des Kantons St. Gallen eine neue Verordnung, die an Stelle derjenigen vom 15. Mai 1897 trat. Darin wird u. a. be- stimmt: Art. 1 : « Wer im Kanton St. Gallen den Beruf als Arzt, Apotheker oder Zahnarzt ausüben will, hat hiefür die Bewilligung der Sanitätskommission einzuholen, und wer sich als Tierarzt betätigen will, hat die Bewilligung der Veterinärkommission nachzusuchen. {( Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchsteller im Kanton St. Gallen niedergelassen sind, sich in bürger- lichen Ehren und Rechten befinden, einen guten Leumund geniessen und sich über den Besitz eines durch die Bundes- gesetzgebung anerkannten Fachdiploms ausweisen (Bun- desgesetze betreffend die Freizügigkeit des Medizinal- personals vom 19. Dezember 1877 und vom 21. Dezember 1886). » AS 67 1- 1941 l3 194 St,aatsrecht. Art. 8 : « Den :patentierten Medizinalpersonen der Nach- barkantone ist die Ausübung ihres Berufes in den st. galli- schen Grenzge~einden ohne Niederlassung im Kanton gestattet, sofern sie im übrigen den Anforderungen von Art. 1 dieser Verordnung genüge!!. « Im Ausland niedergelassenen Arzten ist es verboten, ohne Bewilligung der Sanitätskommission im Kanton St. Gallen Sprechstunden abzuhalten oder regelmässig zu praktizieren ; vorbehalten bleiben Übereinkünfte mit dem Auslande. » Art. 48 : « Diese V eroidnung tritt mit dem I. Januar 1937 in Kraft. Die zur Zeit ihres Inkrafttretens im Kanton St. Gallen zu Recht praktizierenden Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte sind von der Einholung einer Bewilligung gemäss Art. I befreit. )) B. - Der Rekurrent Dr. Jung hat in der Stadt St. Gallen während 35 Jahren den Beruf eines Frauenarztes ausgeübt. Während 30 Jahren war er ausserdem Chefarzt der Frauen- abteilung des Kantonsspitals. Im Jahre 1940 ist er von seinem Amte zurückgetreten. Er hat seinen Wohnsitz nach Nieder-Teufen (Kanton Appenzell A. Rh.) verlegt, nach seinen Angaben im Rekurs mit aus Gesundheits- rücksichten für seine Frau. Seine Privatpraxis führt er in St. Gallen weiter, wo er in dem Hause Museumsstrasse 31 eine Geschäftsniederlassung verzeigt. In Teufen übt er seinen Beruf nicht aus. Am 18. Oktober 1940 eröffnete die Sanitätskommission dem Rekurrenten, dass ihm die Ausübung der Praxis in der Stadt St. Gallen nicht weiter gestattet werden könne, nachdem er seinen Wohnsitz ausser dem Kanton aufge- schlagen habe. Er falle nicht unter Art. 8 der Medizinal- verordnung vom 31. Dezember 1936. Es wurde ihm eine Frist von 6 Monaten zur Liquidation seiner Praxis einge- räumt. In einem Rekurs an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen machte der Rekurrent u. a. geltend, der Ent- scheid der Sanitätskommission verstosse gegen Art. 31 der BV, gegen das BG über die Freizügigkeit des Sanitäts- Handels- und Gewerbefreiheit. No 28. 195 personals vom 19. Dezember 1877 und gegen das st. galt. Gesetz über das Sanitätswesen vom 1. Januar 1894. Wenn die kantonale Verordnung betr. die medizinischen Berufs- arten vom 31. Dezember 1936 die Erteilung der Bewilli- gung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Kanton St. Gallen von der Niederlassung des Arztes im Kanton abhängig mache, so gehe sie offensichtlich über den Rah- men der Verfassung und der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze hinaus und sei verfassungs- und gesetzwidrig. Der Regierungsrat hat den Rekurs abgewiesen. Über die Frage, ob die beanstandete Bestimmung der neuen Sanitätsverordnung gültig sei, verweist der Entscheid auf ein Rechtsgutachten, das der Regierungsrat bei Herrn
a. Bundesrichter Dr. Engeier eingezogen hat. Dieses Gut- achten geht, nach dem im Urteil des Regierungsrates wiedergegebenen Auszug daraus (das Original ist dem Bundesgericht nicht eingereicht worden) davon aus, dass nach feststehender Praxis die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten in einem Kanton, abgesehen von dem Befä- higungsausweis nach Art. 33 BV, auch von gewerbepoli- zeilichen Bedingungen abhängig gemacht werden dürfe. Es wird sodann auf die Obliegenheiten hingewiesen, die den Ärzten im Interesse einer angemessenen Ordnung des Gesundheitswesens und aus Kontrollgründen auferlegt sind und erklärt : « Es lag nun nahe, ohne im übrigen die Berufsausübung der Ärzte als solche hemmen zu wollen, auch eine Bestimmung fremden- bezw. aufenthalts-poli- zeilicher Natur in Form der Statuierung des Niederlas- sungszwanges der Ärzte im Kanton zu treffen, die unab- hängig von Art. 31 und 33 der Bundesverfassung und von Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu ist ; eine solche Bestimmung würde ohnehin nicht in den Rahmen einer Verfassung hineingehören, ebenso nicht in das Freizügig- keitsgesetz von 1877, das ein Fachgesetz darstellt. Dass die Niederlassungsklausel der Sanitätsverordnung, wie der Beschwerdeführer ohne nähere' Begründung behaupten 196 Staatsrecht. will, durch eine;, andere, minder empfindliche, aber gleich- wertige und glejch wirksame Polizeibestimmung ersetzbar wäre, ist nicht ersichtlich ... » Dass das Bundesgericht eine Bestimmung des st. gallischen Anwaltsreglementes, worin von ausserkantonalen Anwälten die Verzeigmlg eines Rechtsdomizils im Kanton verlangt wird, als verfassungs- widrig bezeichnet habe, stehe der analogen Vorschrift der Sanitätsverordnung nicht entgegen, weil die Ver- hältnisse in den beiden Berufsarten wesentlich verschieden seien. Auf Art. 8 der Sanitätsverordnung könne sich der Rekurrent nicht berufen, da er keine Grenzpraxis ausübe. Der Regierungsrat fügt bei, dass eine Grenzpraxis im Sinne der Sanitätsverordnung auch dann nicht anzunehmen wäre, wenn der Rekurrent pro forma eine Sprechstunde oder sonstwie geartete Praxis in Teufen eröffnen sollte. O. - Der Rekurrent hat die staatsrechtliche Beschwerde ergrifien und darin beantragt :
1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 21./25. VI. 1941 und damit das von der Sanitätskommission des Kantons St. Gallen gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Verbot, seine ärztliche Praxis weiterhin im Kanton St. Gallen auszuüben, sei wegen Verletzung von Art. 4, 31 und 33 BV aufzuheben;
2. es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschwerde- führer berechtigt ist, auch nachdem er seinen zivilrecht- lichen Wohnsitz von St. Gallen nach Teufen verlegt hat, seine ärztliche Praxis im Kanton St. Gallen wie bis anhin weiterzuführen ;
3. Die Art. 1 und 8 der Verordnung des st. gallischen Regierungsrates vom 21. XII. 1936 betr. die medizinischen Berufsarten seien, soweit sie die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Arzt im Kanton St. Gallen an das Requisit der Wohnsitznahme im Kanton St. Gallen knüpfen, als bundesrechtswidrig aufzuheben - unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht, nach Art. 48 der Sanitäts- verordnung habe der Rekurrent für die Weiterführung Handels· und Gewerbefreiheit. No 28. 197 seiner Praxis keiner Bewilligung bedurft. Er hätte ihrer auch nicht bedurft, wenn er schon unter' der früheren Verordnung in Teufen gewohnt hätte. Er werde auf Grund willkürlicher Auslegung der bestehenden Gesetze schlech- ter behandelt als andere Ärzte. Willkürlich sei auch die Umgrenzung des Begriffes « Grenzpraxis )) (Art. 8 Sanitäts- verordnung) im Entscheid des Regierungsrates. Art. 1 und 8 der Sanitätsverordnung seien bundes- rechtswidrig, insofern sie in direktem Widerspruch ständen zu Art. I des BG über die Freizügigkeit des Medizinalper- sonals vom 19. Dezember 1877 und daher zu Art. 4, 31 und 33 BV . Weshalb zur Wahrung berechtigter öffentlicher Interessen oder zum Schutze der Wahrung von Treu und Glauben verlangt werden müsse, dass der Arzt in dem Kanton, in dem er praktiziert, auch seine Privatwohnung haben müsse, sei unerfindlich. D. - Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bean- tragt Abweisung des Rekurses. Er verweist auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheides und fügt im wesentlichen bei: Die Berufung auf Art. 48 der Medizinal- verordnung sei abwegig. Es handle sich nicht darum, dass Dr. Jung, als bereits praktizierender Arzt, seine Praxis auch unter der neuen Verordnung fortführen dürfe, son- dern darum, dass er, nach seinem Wegzug nach Teufen, die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung seines Berufes im Kanton St. Gallen nicht mehr erfülle und darum dazu nicht mehr berechtigt sei. Es handle sich bei ihm auch nicht um eine Grenzpraxis im Sinne von Art. 8 der Medizinalverordnung. Für die Frage, ob von Medizinal- personen die Niederlassung als Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufes im Kanton verlangt werden dürfe, werde auf den Entscheid verwiesen. Auch andere Kantone hätten solche Vorschriften erlassen. Es bestehe kein Zweifel darüber, dass die Handhabung der Aufsicht über ausser dem tKanton ~wohnhafte Medizinalpersonen erschwert wäre. 200 Staatsrecht. Kanton nicht verlangt. Ist der Wohnsitz im Kanton hier nicht notwendig, wo eine geschäftliche Niederlassung (( Praxis ») im Kantonsgebiet in der Regel nicht besteht, so noch viel weniger beim Rekurrenten, der in der Stadt St. Gallen eine « Praxis» unterhält, wo er seinen Beruf ausschliesslich ausübt. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat denn auch keine Gründe vorgebracht die darauf schliessen liessen, dass von den Ärzten, die im Kanton St. Gallen praktizieren wollen, der Wohnsitz im Kanton notwendig gefordert werden müsse. Er beruft sich sowohl im ange- fochtenen Entscheide, wie in seiner Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde auf das von ihm eingeholte Rechtsgutachten. In diesem Gutachten wird aber, soweit es dem Bundesgerieht zur Kenntnis gebracht wurde, nur gesagt, es habe ({ nahegelegen », in der Sanitätsverordnung den Niederlassungszwang des Arztes im Kantonsgebiet zu statuieren. Es geht daraus nicht hervor, dass eine solche Massnahme durch zwingende gewerbepolizeiliche Gründe gerechtfertigt, im Interesse des Volkswohls uner- lässlich gewesen wäre. Ei,n solcher Nachweis müsste aber für einen so schweren Eingriff in die Freiheit des Bürgers gefordert werden, wie es der Niederlassungszwang im Kantonsgebiet bedeuten würde. IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
29. Urteil vom 10. November 1941 i. S. Ruppert c. Gemeinde Arosa. Kurtaa;e: keine Anwendung des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung auf sie, solange sie nicht den allgemeinen Charakter einer Aufenthaltssteuer annimmt. Damit die Abgabe als Kurtaxe erscheint, genügt, dass sie vor· wiegend dazu dient, Mittel für Einrichtungen und Veranstal. n"pI'"lh".touerung. N° 29. 201 tungoll Z~l H?haffr;n, die der~ K?rgast zugute kommen; dass er alle darrut fmanzwrten Im;tltutJOnen auch tatsächlich benützen könne, ist nicht erforderlich. Kurtaa;e: L'interdiction de la double imposition en matiE'lre inter- cantonale ne 111. touche pas, aussi longtemps du moins qu'elle n'apparait pas comme un impöt sur le sejour. POUY que 111. contribution apparaisse comme une Kurtaxe il suffit qu'elle serve principalement a procurer les installati~ns et a organiser les manifestations dont profitent les hötes ; il n 'est pas necessaire que ceux-ci puissent effectivement profiter de toutes les institutions payoos avec le produit de 111. Kurtaxe. Kurtaxe: 11 divieto della doppia imposta in materia intercantonale non si applica alla cosiddetta {( KQrtaxe » fino a tanto ch'essa non assuma il carattere di un 'imposta di soggiorno. Affinche appaia come. una tassa, basta ch'essa servil. principal- mente a procurare I mezzi necessari per opere e manifestazioni
11. pro.fitto deI turista ; non e necessario che quest'ultimo possa effettlvamente fruire di tutte le istituzioni finanziate da! provento della cosiddetta «Kurtaxe ». A. - Die Gemeinde Arosa erliess am 4. Oktober 1938 ein Kurtaxen-Gesetz. Darnach wird von jeder in Arosa weilenden Person, . die nicht der Gemeindesteuerpflicht unterliegt, pro Logiernacht eine Kurtaxe erhoben, die der Höhe nach abgestuft ist nach dem Rang des Hauses, in dem sich der Gast aufhält, der Jahreszeit des Aufenthaltes sowie darnach,ob es sich um Erwachsene oder Kinder handelt. Bestimmte Personen sind von der Taxe befreit,
u. a. Kurgäste, die sich durch amtliches Attest als unbe- mittelt ausweisen. über eventuell andere Ausnahmen ent- scheidet der Kur- und Verkehrsverein Arosa, dem unter Aufsicht und Kontrolle der Gemeinde auch der Einzug und die Verwendung der Kurtaxe obliegt. Über deren Verwendung bestimmt Art. 7 des Gesetzes: « Die Kurtaxengelder sind ausschliesslich zur Hebung und Förderung des Fremdenplatzes Arosa und im Interesse der hier weilenden Gäste zu verwenden ... ) Allfällige Beschwerden über die Anwendung des Gesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ent- scheidet endgültig der Gemeinderat. Es steht fest und ist nicht bestritten, dass nach bünd- nerischem Staatsrecht in der Steuerautonomie der Ge-