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Staatsrecht.
modificazioue parziale della legge 24 maggio 1922 per
una cassa pensioni a favore dei magistrati, funzionari,
impiegati ed operai al servizio dello Stato;
b) gli art. 1, 2, 3 e 6 dello stesso decreto, in quanta
applicabili a magistrati, funzionari, impiegati, operai od
a pensionati ehe stavano al servizio dello Stato gia al
momento dell'entrata in vigore della suddetta legge
24 maggio 1922.
2. Per quanto riguarda i magistrati, funzionari, impie-
gati, operai 0 pensionati ammessi alla cassa pensioni dopo
l'entrata in vigore della legge 24 maggio 1922, ma prima
dell'entrata in virgore deI decreto 17 marzo 1941, la
questione della costituzionalita degli art. 1, 2, 3 e 6 deI
decreto resta riservata.
3. TI ricorso della Federazione svizzera deI personale
dei servizi pubblici, sezione Ticino, e liteconsorti, e respinto
in quanto impugna l'art. 4 deI decreto (modificazione
dell'art. 29 lett. c della legge).
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
28. Urteil vom 27. September IMI i. S . .Jung
gegen St. GaUen, Regierungsrat.
Handels- und Gewerbefreiheit.
1. Personen, die eine wissenschaftliche Berufsart im Sinne von
Art. 33 BV ausüben, geniessen die Handels- und Gewerbefrei-
heit. Sie dürfen in den Kantonen nur denjenigen Beschränkun-
gen unterworf.,n werden, die sich aus Art. 31 und 33 BV
ergeben.
2. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufes eines Arztes darf
nicht von der Niederlassung im Kanton abhängig gemacht
werden.
Liberte du commerce et de I'industrie.
1. Les personnes qui exereent une profession seientifique (art.
33 CF) sont au benefiee de la liberte du eommerce et del'indus-
trie. Elles ne peuvent etre soumises par les cantons qu'aux
seules restrietions prevues par les art. 31 et 33 CF.
Handels· und GewC!'hefreiheit. N° 28.
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2. L'autorisation da pratiquer l'art medieal ne peut pa.'! etre
soumise a la condition que le reqm3rant s'etablisse sur le terri-
toire cantonal.
Liberta di commercio e d'industria.
1. Le persone ehe esercitano una professione scientifiea (art. 33 CF)
possono invoeare la liberta di eommereio e d'industria. Esse
possono essere assoggettate dai eantoni soltanto alle restrizioni
previste dagli art. 31 e 33 CF.
2. L'autorizzazione di pratieare Parte mediea non puo essere
subordinata alla eondizione ehe il riehiedente prenda domieilio
sul territorio eantonale.
A. -
Das st. gallische Gesetz über das Sanitätswesen,
vom 24. November 1893, zählt in Art. 4 die Berufsarten
auf, die den Vorschriften über das Medizinalwesen unter-
stehen. Sodann wird bestimmt :
{(Die Ausübung dieser Berufsarten ist nur denjenigen
gestattet, welche hiezu die gesetzliche Berechtigung
erlangt haben.» (Art. 4, Abs. 2).
.
« Zur Ausübung ihres Berufes als Ärzte, Apotheker und
Zahnärzte sind nur diejenigen Personen befugt, welche
sich darüber ausweisen, dass sie den von der Bundes-
gesetzgebung betreffend die Freizügigkeit des Medizinal-
personals aufgestellten Erfordernissen Genüge leisten.»
(Art. 5).
Eine erste Verordnung betreffend die medizinischen
Berufsarten, vom 15. Mai 1897, führte in Art. 1, Abs. 1
und 2 diese beiden Vorschriften wörtlich auf.
Am 31. Dezember 1936 erliess c;ler Regierungsrat des
Kantons St. Gallen eine neue Verordnung, die an Stelle
derjenigen vom 15. Mai 1897 trat. Darin wird u. a. be-
stimmt:
Art. 1 : « Wer im Kanton St. Gallen den Beruf als Arzt,
Apotheker oder Zahnarzt ausüben will, hat hiefür die
Bewilligung der Sanitätskommission einzuholen, und wer
sich als Tierarzt betätigen will, hat die Bewilligung der
Veterinärkommission nachzusuchen.
{(Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchsteller
im Kanton St. Gallen niedergelassen sind, sich in bürger-
lichen Ehren und Rechten befinden, einen guten Leumund
geniessen und sich über den Besitz eines durch die Bundes-
gesetzgebung anerkannten Fachdiploms ausweisen (Bun-
desgesetze betreffend die Freizügigkeit des Medizinal-
personals vom 19. Dezember 1877 und vom 21. Dezember
1886). »
AS 67 1- 1941
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St,aatsrecht.
Art. 8 : « Den :patentierten Medizinalpersonen der Nach-
barkantone ist die Ausübung ihres Berufes in den st. galli-
schen Grenzge~einden ohne Niederlassung im Kanton
gestattet, sofern sie im übrigen den Anforderungen von
Art. 1 dieser Verordnung genüge!!.
« Im Ausland niedergelassenen Arzten ist es verboten,
ohne Bewilligung der Sanitätskommission im Kanton
St. Gallen Sprechstunden abzuhalten oder regelmässig zu
praktizieren; vorbehalten bleiben Übereinkünfte mit dem
Auslande. »
Art. 48 : « Diese V eroidnung tritt mit dem I. Januar
1937 in Kraft. Die zur Zeit ihres Inkrafttretens im Kanton
St. Gallen zu Recht praktizierenden Ärzte, Apotheker,
Zahnärzte und Tierärzte sind von der Einholung einer
Bewilligung gemäss Art. I befreit.))
B. -
Der Rekurrent Dr. Jung hat in der Stadt St. Gallen
während 35 Jahren den Beruf eines Frauenarztes ausgeübt.
Während 30 Jahren war er ausserdem Chefarzt der Frauen-
abteilung des Kantonsspitals. Im Jahre 1940 ist er von
seinem Amte zurückgetreten. Er hat seinen Wohnsitz
nach Nieder-Teufen (Kanton Appenzell A. Rh.) verlegt,
nach seinen Angaben im Rekurs mit aus Gesundheits-
rücksichten für seine Frau. Seine Privatpraxis führt er
in St. Gallen weiter, wo er in dem Hause Museumsstrasse 31
eine Geschäftsniederlassung verzeigt. In Teufen übt er
seinen Beruf nicht aus.
Am 18. Oktober 1940 eröffnete die Sanitätskommission
dem Rekurrenten, dass ihm die Ausübung der Praxis in
der Stadt St. Gallen nicht weiter gestattet werden könne,
nachdem er seinen Wohnsitz ausser dem Kanton aufge-
schlagen habe. Er falle nicht unter Art. 8 der Medizinal-
verordnung vom 31. Dezember 1936. Es wurde ihm eine
Frist von 6 Monaten zur Liquidation seiner Praxis einge-
räumt.
In einem Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
St. Gallen machte der Rekurrent u. a. geltend, der Ent-
scheid der Sanitätskommission verstosse gegen Art. 31
der BV, gegen das BG über die Freizügigkeit des Sanitäts-
Handels- und Gewerbefreiheit. No 28.
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personals vom 19. Dezember 1877 und gegen das st. galt.
Gesetz über das Sanitätswesen vom 1. Januar 1894. Wenn
die kantonale Verordnung betr. die medizinischen Berufs-
arten vom 31. Dezember 1936 die Erteilung der Bewilli-
gung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Kanton
St. Gallen von der Niederlassung des Arztes im Kanton
abhängig mache, so gehe sie offensichtlich über den Rah-
men der Verfassung und der einschlägigen eidgenössischen
und kantonalen Gesetze hinaus und sei verfassungs- und
gesetzwidrig.
Der Regierungsrat hat den Rekurs abgewiesen. Über
die Frage, ob die beanstandete Bestimmung der neuen
Sanitätsverordnung gültig sei, verweist der Entscheid auf
ein Rechtsgutachten, das der Regierungsrat bei Herrn
a. Bundesrichter Dr. Engeier eingezogen hat. Dieses Gut-
achten geht, nach dem im Urteil des Regierungsrates
wiedergegebenen Auszug daraus (das Original ist dem
Bundesgericht nicht eingereicht worden) davon aus, dass
nach feststehender Praxis die Ausübung wissenschaftlicher
Berufsarten in einem Kanton, abgesehen von dem Befä-
higungsausweis nach Art. 33 BV, auch von gewerbepoli-
zeilichen Bedingungen abhängig gemacht werden dürfe.
Es wird sodann auf die Obliegenheiten hingewiesen, die
den Ärzten im Interesse einer angemessenen Ordnung des
Gesundheitswesens und aus Kontrollgründen auferlegt
sind und erklärt : « Es lag nun nahe, ohne im übrigen die
Berufsausübung der Ärzte als solche hemmen zu wollen,
auch eine Bestimmung fremden- bezw. aufenthalts-poli-
zeilicher Natur in Form der Statuierung des Niederlas-
sungszwanges der Ärzte im Kanton zu treffen, die unab-
hängig von Art. 31 und 33 der Bundesverfassung und von
Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu ist; eine solche
Bestimmung würde ohnehin nicht in den Rahmen einer
Verfassung hineingehören, ebenso nicht in das Freizügig-
keitsgesetz von 1877, das ein Fachgesetz darstellt. Dass die
Niederlassungsklausel der Sanitätsverordnung, wie der
Beschwerdeführer ohne nähere' Begründung behaupten
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Staatsrecht.
will, durch eine;, andere, minder empfindliche, aber gleich-
wertige und glejch wirksame Polizeibestimmung ersetzbar
wäre, ist nicht ersichtlich ... » Dass das Bundesgericht eine
Bestimmung des st. gallischen Anwaltsreglementes, worin
von ausserkantonalen Anwälten die Verzeigmlg eines
Rechtsdomizils im Kanton verlangt wird, als verfassungs-
widrig bezeichnet habe, stehe der analogen Vorschrift
der Sanitätsverordnung nicht entgegen, weil die Ver-
hältnisse in den beiden Berufsarten wesentlich verschieden
seien. Auf Art. 8 der Sanitätsverordnung könne sich der
Rekurrent nicht berufen, da er keine Grenzpraxis ausübe.
Der Regierungsrat fügt bei, dass eine Grenzpraxis im Sinne
der Sanitätsverordnung auch dann nicht anzunehmen
wäre, wenn der Rekurrent pro forma eine Sprechstunde
oder sonstwie geartete Praxis in Teufen eröffnen sollte.
O. -
Der Rekurrent hat die staatsrechtliche Beschwerde
ergrifien und darin beantragt :
1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen vom 21./25. VI. 1941 und damit das von der
Sanitätskommission des Kantons St. Gallen gegenüber
dem Beschwerdeführer erlassene Verbot, seine ärztliche
Praxis weiterhin im Kanton St. Gallen auszuüben, sei
wegen Verletzung von Art. 4, 31 und 33 BV aufzuheben;
2. es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschwerde-
führer berechtigt ist, auch nachdem er seinen zivilrecht-
lichen Wohnsitz von St. Gallen nach Teufen verlegt hat,
seine ärztliche Praxis im Kanton St. Gallen wie bis anhin
weiterzuführen;
3. Die Art. 1 und 8 der Verordnung des st. gallischen
Regierungsrates vom 21. XII. 1936 betr. die medizinischen
Berufsarten seien, soweit sie die Erteilung der Bewilligung
zur Ausübung des Berufes als Arzt im Kanton St. Gallen
an das Requisit der Wohnsitznahme im Kanton St. Gallen
knüpfen, als bundesrechtswidrig aufzuheben -
unter
Kostenfolge.
Es wird geltend gemacht, nach Art. 48 der Sanitäts-
verordnung habe der Rekurrent für die Weiterführung
Handels· und Gewerbefreiheit. No 28.
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seiner Praxis keiner Bewilligung bedurft. Er hätte ihrer
auch nicht bedurft, wenn er schon unter' der früheren
Verordnung in Teufen gewohnt hätte. Er werde auf Grund
willkürlicher Auslegung der bestehenden Gesetze schlech-
ter behandelt als andere Ärzte. Willkürlich sei auch die
Umgrenzung des Begriffes « Grenzpraxis)) (Art. 8 Sanitäts-
verordnung) im Entscheid des Regierungsrates.
Art. 1 und 8 der Sanitätsverordnung seien bundes-
rechtswidrig, insofern sie in direktem Widerspruch ständen
zu Art. I des BG über die Freizügigkeit des Medizinalper-
sonals vom 19. Dezember 1877 und daher zu Art. 4, 31 und
33 BV . Weshalb zur Wahrung berechtigter öffentlicher
Interessen oder zum Schutze der Wahrung von Treu und
Glauben verlangt werden müsse, dass der Arzt in dem
Kanton, in dem er praktiziert, auch seine Privatwohnung
haben müsse, sei unerfindlich.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bean-
tragt Abweisung des Rekurses. Er verweist auf die Be-
gründung des angefochtenen Entscheides und fügt im
wesentlichen bei: Die Berufung auf Art. 48 der Medizinal-
verordnung sei abwegig. Es handle sich nicht darum, dass
Dr. Jung, als bereits praktizierender Arzt, seine Praxis
auch unter der neuen Verordnung fortführen dürfe, son-
dern darum, dass er, nach seinem Wegzug nach Teufen,
die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung seines
Berufes im Kanton St. Gallen nicht mehr erfülle und darum
dazu nicht mehr berechtigt sei. Es handle sich bei ihm
auch nicht um eine Grenzpraxis im Sinne von Art. 8 der
Medizinalverordnung. Für die Frage, ob von Medizinal-
personen die Niederlassung als Voraussetzung für die
Ausübung ihres Berufes im Kanton verlangt werden dürfe,
werde auf den Entscheid verwiesen. Auch andere Kantone
hätten solche Vorschriften erlassen. Es bestehe kein Zweifel
darüber, dass die Handhabung der Aufsicht über ausser
dem tKanton ~wohnhafte Medizinalpersonen erschwert
wäre.
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Staatsrecht.
Kanton nicht verlangt. Ist der Wohnsitz im Kanton hier
nicht notwendig, wo eine geschäftliche Niederlassung
((Praxis ») im Kantonsgebiet in der Regel nicht besteht,
so noch viel weniger beim Rekurrenten, der in der Stadt
St. Gallen eine « Praxis» unterhält, wo er seinen Beruf
ausschliesslich ausübt.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat denn
auch keine Gründe vorgebracht die darauf schliessen
liessen, dass von den Ärzten, die im Kanton St. Gallen
praktizieren wollen, der Wohnsitz im Kanton notwendig
gefordert werden müsse. Er beruft sich sowohl im ange-
fochtenen Entscheide, wie in seiner Vernehmlassung zur
staatsrechtlichen Beschwerde auf das von ihm eingeholte
Rechtsgutachten. In diesem Gutachten wird aber, soweit
es dem Bundesgerieht zur Kenntnis gebracht wurde, nur
gesagt, es habe ({ nahegelegen », in der Sanitätsverordnung
den Niederlassungszwang des Arztes im Kantonsgebiet
zu statuieren. Es geht daraus nicht hervor, dass eine
solche Massnahme durch zwingende gewerbepolizeiliche
Gründe gerechtfertigt, im Interesse des Volkswohls uner-
lässlich gewesen wäre. Ei,n solcher Nachweis müsste aber
für einen so schweren Eingriff in die Freiheit des Bürgers
gefordert werden, wie es der Niederlassungszwang im
Kantonsgebiet bedeuten würde.
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
29. Urteil vom 10. November 1941 i. S. Ruppert c. Gemeinde
Arosa.
Kurtaa;e: keine Anwendung des Verbotes der interkantonalen
Doppelbesteuerung auf sie, solange sie nicht den allgemeinen
Charakter einer Aufenthaltssteuer annimmt.
Damit die Abgabe als Kurtaxe erscheint, genügt, dass sie vor·
wiegend dazu dient, Mittel für Einrichtungen und Veranstal.
n"pI'"lh".touerung. N° 29.
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tungoll Z~l H?haffr;n, die der~ K?rgast zugute kommen; dass er
alle darrut fmanzwrten Im;tltutJOnen auch tatsächlich benützen
könne, ist nicht erforderlich.
Kurtaa;e: L'interdiction de la double imposition en matiE'lre inter-
cantonale ne 111. touche pas, aussi longtemps du moins qu'elle
n'apparait pas comme un impöt sur le sejour.
POUY que 111. contribution apparaisse comme une Kurtaxe il suffit
qu'elle serve principalement a procurer les installati~ns et a
organiser les manifestations dont profitent les hötes; il n 'est
pas necessaire que ceux-ci puissent effectivement profiter de
toutes les institutions payoos avec le produit de 111. Kurtaxe.
Kurtaxe: 11 divieto della doppia imposta in materia intercantonale
non si applica alla cosiddetta {(KQrtaxe » fino a tanto ch'essa
non assuma il carattere di un 'imposta di soggiorno.
Affinche appaia come. una tassa, basta ch'essa servil. principal-
mente a procurare I mezzi necessari per opere e manifestazioni
11. pro.fitto deI turista; non e necessario che quest'ultimo possa
effettlvamente fruire di tutte le istituzioni finanziate da!
provento della cosiddetta «Kurtaxe ».
A. -
Die Gemeinde Arosa erliess am 4. Oktober 1938
ein Kurtaxen-Gesetz. Darnach wird von jeder in Arosa
weilenden Person, . die nicht der Gemeindesteuerpflicht
unterliegt, pro Logiernacht eine Kurtaxe erhoben, die der
Höhe nach abgestuft ist nach dem Rang des Hauses, in
dem sich der Gast aufhält, der Jahreszeit des Aufenthaltes
sowie darnach,ob es sich um Erwachsene oder Kinder
handelt. Bestimmte Personen sind von der Taxe befreit,
u. a. Kurgäste, die sich durch amtliches Attest als unbe-
mittelt ausweisen. über eventuell andere Ausnahmen ent-
scheidet der Kur- und Verkehrsverein Arosa, dem unter
Aufsicht und Kontrolle der Gemeinde auch der Einzug
und die Verwendung der Kurtaxe obliegt. Über deren
Verwendung bestimmt Art. 7 des Gesetzes:
« Die Kurtaxengelder sind ausschliesslich zur Hebung
und Förderung des Fremdenplatzes Arosa und im
Interesse der hier weilenden Gäste zu verwenden ...)
Allfällige Beschwerden über die Anwendung des Gesetzes
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ent-
scheidet endgültig der Gemeinderat.
Es steht fest und ist nicht bestritten, dass nach bünd-
nerischem Staatsrecht in der Steuerautonomie der Ge-