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CPC. CPF. CPP. CPM. JAD. LA ... LAMA. LCA. LF .. LP. OJ .. ORI . PCF ..... PPF •.... ROLF .... CC. CF. CO. Cpc Cpp DCC. GAD. LCA. LCAV. LEF. LF ••• LTM. OGF. RFF. StF . Code de procMure civile. Code penal fMeral. Code de procMure penale. Co~e penal militaire. Loi f~derale sur la juridiction administrative et discipli- nalre. Loi fMerale sur la circulation des vehlCules automobiles et des cycles. Loi sur l'assurance en cas de maladie ou d'accidents. Loi federale sur le contrat d'assurance. Loi federale. Loi fMerale sur la poursuite pour dettes 61 la faillite. Organisation judiciaire fMerale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. ProcMure civile fMerale. ProcMure penale federale. Recueil officiel des lois fMerales. C. Abbreviazloni Italla.ne. Codice civile svizzero. Costituzione federale. Codice delle obbIigazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Decreto deI Consiglio federale concernente la contri- bnzione federale di crisi (deI t9 gennaio t934). Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e disciplinare (delI'ti giugno t928). Legge federale sul contratto d'assicurazione (deI ~ aprile 1908). Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (deI 15 marzo i93~). Legge esecuzioni e rallimenti. Legge federale. Legge federale suUa tassa d'esenzione dal servizio mili- tare (deI 28 giugno t878/29 marzo t901). Organizzazione giudiziaria federale. Regolamento deI Tribunale federale concernente 13 realizzazione forzata di fondi (dei 23 aprile t9~0). Legge federale suU'ordinamento dei funzionari federali (dei 30 giugno 1927). A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE)
1. Urteil vom 17. Januar 1941 i. S. Frei gegeu Obergericht Aargau. Der bundesrechtliche Anspruch auf das Armenrecht ist nicht verletzt, wenn das kantonale Recht den Grundsatz der Unteil- barkeit des Armenrechts aufstellt, d. h. der armen Partei in jedem Fall auch einen armenrechtlichen Beistand bestellt, sofern ihr das volle Armenrecht für einen nicht aussichtslosen Prozess auch dann gewährt wird, wenn sie imstande wäre, den Prozess ohne Rechtsbeistand zu führen. Ebenso folgt aus Art. 4 BV kein Anspruch auf freie Anwaltswahl ; die Kantone können insbesondere ausserkantonale Anwälte als Armen- beistände ausschliessen. Le droit a. l'assist;ance judiciaire gratuite, tel que l'institue I'art. 4 CF, n'est pas viole lorsque la Iegislation cantonale le repute indivisible et accorde un avocat d'office atout plaideur mis au blmefice de cette assistance, alors meme que ce plaideur pourrait conduire son proces sans l'aide d'un juriste. De meme, l'art. 4 CF ne confere pas a celui qui a obtenu l'assistance judiciaire gratuite le droit de choisir librement son avocat ; il. permet notamment a la legislation cantonale d'excIure, comme defenseur d'office, tout avocat etranger au canton. Il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita, quale e istituito dan'art. 4 CF, non e violato allorche la legislazione cantonale 10 ritiene indivisibile e concede un avvocato d'officio a ogni attore messo al beneficio di quest'assistenza, anche se l'attore potrebbe condurre il suo processo senza l'ausilio di un legale. D'altra parte, non discende dall'art. 4 CF il diritto di libera scelta dell'avvocato d'officio; in particolare, la legislazione cantonale puo escludere come difensore d'officio l'avvocato estraneo al cantone. A. - In den Grenz- und Dienstbarkeitsbereinigungs- prozessen des J. Fasler in Asp-Densbüren gegen den AS 67 1- 1941
2 St.aatsrecht. Rekurrenten GQttfried Frei hatte der diesem gerichtlich bestellte Armenanwalt das Mandat niedergelegt und der Bezirksgerichtspräsident von Brugg dem Rekurrenten einen neuen Armenanwalt ernannt. Frei lehnte diesen aber ab und erklärte, selbst einen Anwalt beauftragen zu wollen. Als ihm hiezu Frist angesetzt wurde, ansonst es bei der getroffenen Verfügung sein Bewenden habe, erteilte er Fürsprech Dr. Lüscher in Luzern Prozessvollmacht. Mit Verfügung vom 15. April 1940 entzog hierauf der Gerichtspräsident dem Rekurrenten das Armenrecht und auferlegte ihm für einen in Aussicht genommenen Augen- schein einen Kostenvorschuss von Fr. 100.-. Frei be- schwerte sich gegen diese Verfügung beim Obergericht, wurde aber abgewiesen, im wesentlichen mit der Begrün- dung: das Armenrecht des aargauischen Prozesses sei unteilbar; die Wirkungen der Erteilung, zu denen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gehöre, seien in § 64 ZPO zwingend aufgezählt und könnten weder durch Verfügung der Parteien noch durch gerichtlichen Entscheid abgeändert werden. Es sei nicht unbillig, wenn einer Partei, die in der Lage sei, selber einen - dazu ausser- kantonalen - Anwalt zu besteJlen, zugemutet werde, auch die regelmässig geringem Prozesskosten zu bezahlen (Ent- scheid des Obergerichtes vom 21. Juni 1940). B. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Frei, den obergerichtlichen Entscheid aufzu- heben und die Sache mit der Weisung auf Erteilung bezw. Belassung des Armenrechtes zurückzuweisen. Er macht geltend: § 64 lit. d aarg. ZPO gewähre dem Bürger zwar das Recht, sich einen vom Staate bestellten Armenrechts- anwalt beiordnen zU lassen, verpflichte ihn aber nicht dazu. Es sei willkürlich, einer armen Partei das Armenrecht deshalb zu entziehen, weil sie von dem ihr zustehenden Recht keinen Gebrauch machen wolle, sondern. entweder den Prozess selber führe, oder damit einen ihr bekannten Anwalt betraue, ohne dadurch den Staat mit Kosten zu belasten. Denn dieser habe kein Interesse daran, dass jede Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 1. 3 arme Partei sich eines von ihm besteJlten Anwaltes bediene. Als willkürlich wird insbesondere gerügt, dass der Bezirks- gerichtspräsident den Rekurrenten aufgefordert habe, einen Anwalt in eigenen Kosten zu stellen, um ihm nachher das Armenrecht zu entziehen, nachdem der Rekurrent der Aufforderung entsprochen habe, und dass ausserkantonale Anwälte von den aargauischen Gerichten nicht als Armen- anwälte anerkannt würden. C. - Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Das aus Art. 4 BV fliessende Recht einer armen Partei auf unentgeltliche Rechtshilfe für die Führung eines nicht aussichtslosen Prozesses umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gerichtskosten, in dem Sinne, dass der Richter für die arme Partei ohne Kostenvorschuss tätig sein muss, den unentgeltlichen Rechtsbeistand dagegen nur dann, wenn die Partei zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen eines solchen bedarf (BGE 64 I 3). Liegt somit kein Verstoss gegen Art. 4 BV darin, dass ihr in einfacheren Prozessen kein Rechtsbeistand gegeben wird, wenn nicht Verfahrensschwierigkeiten dies gebieten, so folgt daraus von Bundesrechtswegen doch kein Anspruch der armen Partei darauf, dass ihr gegen ihren Willen kein Armenanwalt bestellt werde, oder ein anderer, als. sie ihn wünscht, oder dass sie auf diese Bestellung überhaupt verzichten könne. Der bundesrechtliche An- spruch auf das Armenrecht ist also nicht verletzt, wenn ein Kanton in Gesetzgebung und Praxis den Grundsatz der sog. Unteilbarkeit des Armenrechts aufstellt, wie das für das aargauische Recht zutrifft, vorausgesetzt, dass das volle Armenrecht der Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess auch dann gewährt wird, wenn sie imstande wäre. den Prozess ohne Rechtsbeistand zu führen. Denn wenn der Staat sie bei der Rechtsverfolgung unterstützt, ist er, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (BGE 60
St.aatsrecht. 118), befugt, Bedingungen zu stellen, deren Erfüllung ihm ('rl}währ dafür bietet, dass der Prozess richtig geführt werde ; er kann.deswegen die Gewährung des Armenrechts von der Bestellung eines Rechtsbeistandes abhängig ma- chen. Es war daher auch ~ulässig, dem Rekurrenten das Armenrecht zu entziehen, nachdem dieser den ihm für die Prozessführung amtlich bezeichneten Armenanwalt ohne Begründung ablehnte, um selbst einen AnwaJt damit beauftragen zu können. Dass dies mit dem kantonalen Recht, § 64 lit. d aarg. ZPO, unvereinbar und die Entscheidung deshalb willkürlich wäre, davon kann im Ernst nicht gesprochen werden. Denn daraus, dass dort von einem Recht der armen Partei auf einen Rechtsbeistand die Rede ist, folgt keineswegs, dass sie darauf verzichten, im übrigen aber die Vorteile des Armenrechts in Anspruch nehmen könne, von dem die Gewährung des unentgeltlichen Armen- anwalts einen Teil darstellt. Der Rekurrent bestreitet übrigens nicht, dass diese Auslegung von § 64 lit. deiner ständigen Praxis der aargauischen Gerichte entspricht. Ebenso wenig wäre es willkürlich, wenn der Richter der armen Partei gegen ihren Willen einen Armenanwalt bestellt, wenn sie den Prozess selber führen möchte, hiezu aber ausserstande ist. Denn was von der zur Prozess- führung befähigten Partei gilt, muss umsomehr für die- jenige gelten, die diese Voraussetzung nicht erfüllt.
2. - Von Bundesrechtswegen hat aber die arme Partei auch keinen Anspruch auf freie Anwaltswahl, noch ist es willkürlich, wenn ihrem Wunsche, einen andern als den in Aussicht genommenen oder bezeichneten Anwalt zu bestellen, nicht entsprochen wird. Dabei mag offen bleiben, ob es zulässig wäre, ihr einen andern als den von ihr vor- geschlagenen Armenanwalt aufzudrängen, wenn sie zu diesem - etwa wegen Verwandtschaft, besonderer Freund- schaft usw. - besondere Beziehungen hat, er für die richtige Führung des Prozesses alle Gewähr bietet und im Hinblick auf die besondern Umstände auf eine Entschädi- gung verzichten würde. Denn derartige Verhältnisse liegen Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). NQ I. 5 hier nicht vor. Die Weigerung, der armen Partei den Anwalt ihrer freien Wahl zuzubilligen, kann insbesondere auch dann nicht mit Erfolg angefochten werden, wenn es sich um einen ausserkantonalen Anwalt handelt. Denn diese, nicht nur im Kanton Aargau, sondern auch in andern Kantonen (Luzern § 309 ZPO, Bern Art. 81, dazu LEUCH Note 4, Zug § 48) geltende Ordnung, wonach zu Armenanwälten nur die im Kanton wohnhaften oder ständig tätigen Rechtsanwälte ernannt werden können, lässt sich, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits festgestellt hat (BGE 60 I 17), sachlich durchaus begründen. Übrigens geht die aargauische Praxis gemäss den Feststellungen der Vernehmlassung nach beiden Richtungen nicht so weit. Denn sie lässt nicht nur zu, dass die Partei den bezeichneten Armenanwalt aus sachlichen Gründen ablehnen darf, sondern schliesst es auch nicht aus, berechtigte Wünsche der Partei, die einen Anwalt bereits beigezogen hat, für dessen Ernennung zum unent- geltlichen Rechtsbeistand zu berücksichtigen, und zwar nicht nur dann, wenn es sich um einen im Kanton tätigen Anwalt handelt, sondern auch wenn sie einen ausserhalb des Kantons wohnhaften Vertreter vorschlägt, sofern dieser seine Einwilligung erklärt und der betreffende Kan- ton Gegenrecht hält. Doch lagen beim Rekurrenten auch diese Voraussetzungen nicht vor: weder hat er Dr. Lüscher als unentgeltlichen Rechtsbeistand vorgeschlagen, bevor ihm anstelle des ersten ein neuer Beistand bestellt wllI'de, noch haben er oder Dr. Lüscher selber im kantonalen Ver- fahren zu erkennen gegeben, dass dieser als Armenanwalt bestellt werden solle. Die erst in der staatsrechtlichen Beschwerde abgegebene Erklärung dieses Inhalts fällt für die Entscheidung der Frage ausser Betracht, ob dem Rekurrenten der bundesrechtliche oder nach kantonalem Prozessrecht gewährte Anspruch in Verletzung von Art. 4 BV versagt worden sei.
3. - Das Verhalten des Rekurrenten gestattete viel- mehr ohne Willkür den Schluss, dass er seinen Anwalt
6 Staatsrecht. selbst bezahlen" werde und daher auch für die Gerichts- kosten aufkom~en könne. Zwar hat er ein gemeinde- rätliches Armutszeugnis eingereicht. Doch darf die für die Erteilung des Armenrechts zuständige Behörde dieses Zeugnis überprüfen und beim Vorliegen gegenteiliger Indizien von d,er Gewährung des Armenrechts absehen oder dieses widerrufen. Solche Indizien waren hier vor- handen. Denn die Annahme musste sich aufdrängen, dass der ausserkantonale Anwalt eine bedeutend höhere For- derung stellen werde, als sie dem aargauischen unent- geltlichen Rechtsbeistand nach § 16 Abs. 2 des Tarifes vom 6. März 1919 zuerkannt wird, und dass er sich dafür auch rechtzeitig durch genügenden Vorschuss decken werde, oder dass andernfalls für die Interessen der Partei nicht gesorgt sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Urteil vom 17. Januar 1941 i. S. Zwieky gegen Koller und Rekursriehter St. Gallen. Die .~e, dass das unbestritten gebliebene Rechtsbm des ZIVIlprozesses von Appenzell A/Rh. ein gerichtliches Urteil oder eine gerichtliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle, verletzt Art. 4 BV. Lo~q~e 10. sommation, judiciaire, teIle que l'institue 10. prooodure Clvde du Canton dAppenzell, Rhodes-Exterieures n'est pas frappee d'opposition, le juge ne peut, sans violer i'art. 4 CF, admettre que la sommation vaut jugement ou reconnaissance judiciaire et justifie la mainIevee dans Ja poursuite (art. 80 LP). L'ammettere che Ja mancata opposizione al cosiddetto « Rechts- bot » della procedura civile di Appenzello esterno rnppresenti uno. sentenza giudiziale 0 un riconoscimento di debito 0.' sensi dell'art. 80 LEF viola l'art. 4 CF. A. - Der Rekurrent Hermann Zwicky ist in Gossau (St. Gallen) wohnhaft. Am 29. Juni 1940 liess ihm der Gemeindegerichtspräsident von Herisau durch Vermitt- (?leichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 2. 7 lung des Bezirksamtes Gossau ein. Rechtsbot zustellen mit dem er aufgefordert wurde, anzuerkennen, •
a) dass er Vater des von Hedwig Koller ausserehelich geborenen Oskar Koller sei und diesen im Sinne von Art. 303 ZGB anerkenne,
b) dass er die aussereheliche Mutter für Kindbett- kosten mit Fr. 200.- entschädige,
c) dass er an Oskar Koller für die Zeit von dessen Geburt bis zum vollendeten 18. Altersjahr monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 40.- ent- richte. Zwicky erhob gegen das Rechtsbot keinen Rechtsvor- schlag, wohl. aber gegen die Betreibung, die in der Folge durch den Vertreter des Knaben Oskar Koller für Fr. 280.- (Fr. 80.- fällig gewordene Unterhaltsbeiträge und Fr. 200.-Entschädigung an Hedwig Koller) angehoben wurde. Das für Oskar Koller gestellte Begehren um defi- nitive Rechtsöffnung hat das Bezirksgerichtspräsidium Gossau abgewiesen, der Rekursrichter des Kantonsge- richtes von St. Gallen dagegen auf Rekurs hin für die Forderung von Fr. 80.- gutgeheissen, für die der ausser- ehelichen Mutter zustehende Forderung ebenfalls abge- lehnt, da jene nicht als Gläubiger auftrete. In der Begrün- dung des Entscheides wird davon ausgegangen, dass der Begriff des Urteils im Sinne von Art. 61 BV und 80 SchKG ein bundesrechtlicher und daher um ihn zu bestimmen, nicht ausschliesslich auf das kantonale Prozessrecht abzu- stellen sei. Doch fehle es beim unbestrittenen Rechtsbot weder am Erfordernis des kontradiktorischen Verfahrens, noch an demjenigen der Fällung eines Entscheides ; denn einerseits bezeichne es den geltend gemachten Anspruch genau und ermögliche dem Rechtsbotempfänger hinrei- chend sich zu verteidigen, anderseits liege in dem Sinne ein bedingter Entscheid vor, dass die Aufforderung bei Unterlassung des Rechtsvorschlages als vollstreckbares Urteil zu gelten habe (§ 153 der appenzell-ausserrhodischen ZPO). Eventuell liege im unbestrittenen Rechtsbot eine