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67_III_70

BGE 67 III 70

Bundesgericht (BGE) ·III · 1941-04-30 · Deutsch CH
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22. Auszug aus dem Entseheid vom 30. April 1941

i. S. Trapp. - Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumung ist analog Art. 43 OG zulässig hinsichtlich der Rekursfrist des Art. 19 SchKG und auch derjenigen des Art. 18 SchKG für die Weiterziehung an die obere kantonale Instanz. Par application analogique de l'art. 43 OJ, la restitution petit etre accordee en cas d'inobservation du delai de l'art. 19 LP pour recourir au Tribunal federal et aussi du delai de l'art. 18 LP pour recourir a l'autorite cantonale superieure de surveillance. In virtu di applicazione analogica dell'art. 43 OGF la restituzione per l'inosservanza di un tel'IIline puo essere accordata per quanta conceme il termine di ricorso dell'art. 19 LEF, come pure il termine previsto dall'art. 18 LEF per il reclamo all'au· toritA cantonale superiore di vigilanza. A. U8 dem Tatbestand : In der Betreibung Nr. 266 verfügte das Betreibungsamt Bauma die Überweisung des Verwertungserlöses an den Gläubiger. Hierüber beschwerte sich die in Baden-Baden wohnende Schuldnerin und zog den die Beschwerde abweisenden, am 13. Februar 1941 zugestellten Entscheid der untern Aufsichtsbehörde mit einem am 21. Februar in Baden-Baden zur Post gegebenen Rekurs an die obere Schuldbetreibungs. und KOllkursrecht. N0 22. 71 kantonale Aufsichtsbehörde. Diese erklärte die Weiter- ziehung als verspätet, da die Rekursschrift frühestens am 24. Februar die Grenze passiert habe und somit erst nach Ablauf der zehntägigen Frist des Art. 18 SchKG in den Besitz der schweizerischen Post gelangt sei. Gegenüber diesem am 4. April 1941 zugestellten Ent- scheid hält die Schuldnerin mit dem vorliegenden am

13. April eingegangenen Rekurs an das Bundesgericht an ihrer Beschwerde fest. A. U8 den Erwägungen : Wenn die Vorinstanz dafür hält, der am 13. Februar zugestellte Entscheid der ersten Instanz habe am 24. Februar nicht mehr weitergezogen werden können, so übersieht sie, dass der 23. Februar ein Sonntag, der 24. somit noch ein für die Weiterziehung nützlicher Tag war (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Wäre dem anders, so könnte die Weiterziehung allerdings nicht einfach deshalb als recht- zeitig gelten, weil die Postaufgabe in Deutschland noch binnen der Rekursfrist erfolgt war. Die Postaufgabe gilt als fristwahrender Akt nach Art. 32 SchKG nur, wenn es sich um eine schweizerische Poststelle handelt. Das ent- spricht feststehender Auslegung (BGE 47 111 195), und daran ist festzuhalten, zumal nicht einzusehen ist, warum die Einhaltung der Fristen des SchKG in dieser Hinsicht erleichtert wäre in Vergleichung mit den Fristen des OG, dessen Art. 41 Abs. 3 ausdrücklich nur die binnen Frist bewirkte Aufgabe bei der schweizerischen Post berück- sichtigt. Anderseits lallt jedoch bei unverschuldeten Hindernissen die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Weiterziehungsfrist im Sinne von Art. 43 OG in Betracht. Dieser in den allgemeinen Bestimmungen des OG enthaltene Grundsatz ist zunächst im Rekursverfahren vor Bundes- gericht nach Art. 19 SchKG anwendbar, auf das der Abschnitt JVbiB OG, Art. 196b' .., Bezug nimmt. Seine Anwendung drängt sich aber auch für das Verfahren der Weiterziehung von der untern an die obere kantonale

72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 23. Aufsichtsbehörd~ auf; ist doch solche Weiterziehung vom Bundesrecht vorgesehen, das auch die dabei zu beobach- tende Frist beatimmt (Art. 18 SchKG). Ein Hindernis im Sinne von Art. 43 OG ist· nun in den gegenwärtigen Hemmnissen der Postbeförderung über die Landesgrenze zu sehen; denn bei normalen Verhältnissen wäre die am 21_ Februar in Baden-Baden aufgegebene Briefsendung spätestens am 23. Februar beim Adressaten in Zürich eingetroffen. In derartigen Fällen ist Wiedereinsetzung auch ohne besondern Antrag zu gewähren. Der Absender kann ja nicht wissen, wie lange Zeit sein Rekurs braucht, um an den Adressaten bezw. in die Schweiz zu gelangen. Dem Empfänger aber ist sofort ersichtlich, was für ein Hindernis vorlag, und dieses ist beim Eintreffen des Rekurses nun auch bereits behoben und alles in Ordnung gebracht.