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6 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2.
3. L'Ufficio non dovra procurarsi altre informazioni ehe quelle menzionate dall' art. 17. A vvertira il ereditore ehe il debitore e ·al beneficio della sospensione dell'ese- . cuzione e ehe il comando militare competente e stato invitato a far conoscere, a tempo debito, la data aHa quale il debitore sara stato licenziato 0 congedato.
4. Ove, mediante la risposta deI comando militare 0 in altro modo, non abbia potuto accertare che la sospensione dell'esecuzione ha preso fine, l'Ufficio dara corso senz'altro alla domanda deI creditore. Se invece constata che l'inter- ruzione annunciata dal comando militare non e tale da pOl' fine alla sospensione dell'esecuzione, I'Ufficio rinno- vera la sua domanda servendosi di nuovo dell'apposito modulo. II. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES
2. Entscheid vom 9. Januar 1941 i. S. PeUegrinon. Pländungsbetreibung. Verwertung von Fahrnis: Der Zuschlag bei der zweiten bezw. einzigen Steigerung (Art. 127 SchKG und Art. 20 Abs. 2 der Vo. vom 17. Oktober 1939 *) kann erteilt werden, wenn die vorgehenden Pfandforderungen überboten sind, - auch wenn dem Gläubiger, der das Verwertungsbegehren gestellt hat, andere Pfändungsgläubiger wegen Gruppenvor- ranges oder Privilegs vorgehen (Art. HO Abs. 3 und Art. 146 Abs. 2 SchKG) und er selbst nichts vom Erlös erhalten wird. Letzteres ist daher auch kein Grund, die Verwertung gemäss Art. 20 Abs. 3 der erwähnten Vo. als undurchführbar zu er- klären. Poursuite par voie de saisie, realisation de meubles. L'adjudication peut etre prononcee a Ja seconde enchere, soit actuellement a la seule enchere (art. 127 LP et art. 20 al. 2 de l'ord. du 17 octobre 1939**) des que l'offre est superieure aux creances garanties par gage preferables a celle du pour- suivant, .. Vgl. Art. 26 der Vo. vom 24. Januar 1941. .... Cf. l'art. 26 de l'ord. du 24 janvier 1941. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 2. 7 - meme si le creancier qui a requis la vente est prime par d'autres creanciers saisissants au benefice d'une serie anterieure ou d'un privilE'Jge (art. 110 al. 3 et art. 146 aI. 2 LP) et que lui· meme ne doive rien recevoir du produit de Ja realisation. Cette derniere circonstance n'est donc pas non plus un motif de renoncer a la vente conformement a l'art. 20 a!. 3 de l'ord. precitee. ESBCuzione in via di pignoramenw, realizzazione di mobili. L'aggiudicazione pUD essere fatta al sooondo incanto 0, presen· temente, al prima incanto (art. 127 LEF e art. 20 cp. 2 dell'Ordinanza 17 ottobre 1939 *), tosto che l'offerta maggiore superi l'importo dei crediti garantiti da pegni poziori a quello deI creditore procedente, - anche se il creditore, che ha chiesto Ja vendita, sm pospostO ad altri creditori procedenti al beneficio di un gruppo anteriore o di un privilegio (art. HO cp. 3 e art. 146 cp. 2 LEF) e non debba ricevere nulla da! ricavo della realizzazione. Quest' ultima circostanza non e quindi un motivo per dichiarare ineseguibile la vendita a'sensi delI'art. 20 cp. 3 dell'ordinanza precitata. Das Betreibungsamt Lommis hat die Verwertung der für die Rekurrenten gepfändeten beweglichen Sachen mit Berufung auf Art. 20 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung abgelehnt, weil von vornherein anzunehmen sei, die Verwertung würde keinen den Rekurrenten auszurichtenden Überschuss über die Pfand- und die andern ihnen gegenüber privilegierten bezw. ihnen vorgehenden Forderungen ergeben. Die Beschwerde der Rekurrenten ist von beiden kantonalen Instanzen, der obern am 17. Dezember 1940, abgewiesen worden, aus folgenden Gründen : Der Erlös aus den auf Fr. 7292.- geschätzten Fahrnissen wäre auf eine Pfand- forderung von Fr. 600.-, eine Forderung mit vorgehender Pfändung von Fr. 563.- und die privilegierte Hälfte von Fr. 7000.- der angeschlossenen und von den Rekur- renten anerkannten Frauengutsforderung im Gesamt- betrag von Fr. 14,000.- anzuweisen, so dass nichts für dir- Rekurrenten übrigbIiebe. Die erwähnte Bestimmung e~wähne allerdings nur den Fall, dass einzig wegen Pfand- forderungen keine Aussicht auf die Möglichkeit einer Verwertung besteht; doch treffe der Grund der Bestim- .. Cfr. l'art. 26 dell'ordinanza 24 gennaio 1941.
8 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 2. mung, « die Verwertung nicht durchzuführen, wenn dabei für den betreib~nden Gläubiger nichts herausschauen wUrde », in gleicher Weise zu, wenn, wie hier, « das Steigerungsergebnis von der privilegierten Frauenguts- forderung konsumiert würde ». Mit dem vorliegenden Rekurs halten die Rekurrenten daran fest, dass ihrem Verwertungsbegehren entsprochen werden müsse. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Wie nach Art. 127 SchKG bei der zweiten, so ist nach Art. 20 Abs. 2 der Kriegsverordnung vom 17. Oktober 1939 bei der nunmehr einzigen Steigerung hinsichtlich gepfändeter Fahrnis der Zuschlag an den Meistbietenden möglich, wenn das Angebot die auf dem Gegenstand lastenden, den Pfändungsrechten vorgehenden Pfand- forderungen übersteigt, sich also ein Überschuss für die Pfändungsgläubiger ergibt, gleichgültig ob gerade der- jenige, der das Verwertungsbegehren gestellt hatte, -eine Zuteilung an seine Forderung erwarten kann oder nicht. Nach Art. 117 SchKG ist ja in einer Gläubigergruppe jeder Teilnehmer berechtigt, die Verwertung zu verlangen, und bei mehreren Gruppen auch ein an der zweiten oder einer folgenden Gruppe im Sinn von Art. 110 Abs. 3 Beteiligter, und zwar ist die Verwertung unter denselben Bedingungen durchführbar, ob nun der eine oder der andere der hiezu Berechtigten sie verlangt hat. Ein Interesse an der Durchführung der Verwertung haben denn auch nicht nur diejenigen, die einen Erlösanteil für sich selbst bekommen, sondern auch die andern, insofern eben die Verwertung zur ganzen oder teilweisen Tilgung anderer an der Pfändung beteiligter Forderungen führt und damit deren Konkurrenz beseitigt, sowohl für die hängige wie auch allenfalls für eine spätere Betrei- bung. Und das Interesse an der Ausnützung gerade der gegenwärtigen Pfändungsrechte ist namentlich im Hin- blick auf die Gefahr gegeben, dass die gepfändeten Gegen- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 2. 9 stände beim Hinfall des Beschlags dem Zugriff der Gläu- biger entfremdet werden könnten. Somit liesse sich nicht rechtfertigen, die den Pfandgläubigern zukommende Son- derstellung in dem von der Vorinstanz angenommenen Sinn auf Pfändungsgläubiger mit vorgehendem Gruppen- rang oder Privileg gegenüber demjenigen, der das Ver- wertungsbegehren gestellt hat, auszudehnen, und die Kriegsverordnung vom 17. Oktober 1939 tut es auch nicht, indem sie vielmehr in Abs. 3 ebenso wie in Abs. 2 des Art. 20 nur den Fall in Betracht zieht, dass sich ein überschuss über die den Mindestpreis bestimmenden Pfandforderungen nicht erzielen, also ein Zuschlag gar nicht vornehmen lässt. Nur wenn diese Sachlage von vornherein gegeben erscheint, kann darnach eine Steige- rungsverhandlung unterbleiben und die Verwertung des betreffenden Gegenstandes, als ob sie versucht worden und tatsächlich gescheitert wäre, als undurchführbar erachtet . werden. Angesichts der Pfandforderung von bloss Fr. 600.-, die übrigens nur einzelne der gepfändeten Gegenstände belastet, die bereits höher geschätzt sind, kann jedoch im vorliegenden Falle nicht vQn voraussicht- licher Unmöglichkeit der Verwertung gesprochen werden. Die verlangte Verwertung ist somit durchzuführen. Will die Ehefrau des Schuldners die für' den Landwirt- schaftsbetrieb wichtigen Aktiven der Familie erhalten, so muss sie selbst an der Steigerung teilnehmen. Dabei mag sie eine Verständigung anstreben in dem Sinne, dass sie von der Barzahlung des Steigerungspreises im Umfange des ihr se~bst mutmasslich zuzuteilenden Erlös- betrages entbunden würde (gegen Verrechnung mit ihrer Forderungj', insbesondere im Umfang des mutmasslich nach Art. 211 ZGB privilegierten Forderungsbetrages. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Lommis angewiesen, die Fahrnisverwertung durchzufüh- ren.