Sachverhalt
Die Darlehenskasse Tarasp hat gegen « Charles
und Familie Morgenegg» beim Betreibungsamt Ob-Tasna
im März 1941 die Betreibungen Nr. 96 und 97 angehoben
und in der erstem für einen Teilbetrag, in der zweiten
für den ganzen Betrag der Betreibungssumme proviso-
risohe Rechtsöffnung erhalten. Ferner hat sie gegen
« Charles Morgenegg und Familie Morgenegg » im August
1941 die Retentionsurkunde Nr. 1 aufnehmen lassen und
HO
Schuldbet,reibungs- und Konkursrecht. N0 44.
gestützt darauf ßie Betreibung Nr. 272 mit der gleichen
Schuldnerbezeichnung eingeleitet.
B. -
Auf Bei;chwerde von « Herrn Charles Morgenegg
& Cie » vom 20. August 1941 hat die kantonale Aufsichts-
behörde am 19. September 1941 das Betreibungsamt ange-
wiesen, in den Betreibungen Nr. 96, 97 und 272 eventuellen
Fortsetzungsbegehren nur gegen den Schuldner Charles
Morgenegg Folge zu leisten. Gründe: Die Kollektivb€-
zeichnung « Familie Morgenegg » sei ungenügend und die
angefochtenen Betreibungsvorkehren gegenüber dieser
Familie nichtig; soweit aber Charles Morgenegg betreffend,
der eindeutig als Schuldner genannt sei, bestehe kein
Grund, die Retentionsurkunde und die Zahlungsbefehle
nicht als zu Recht bestehend gelten zu lassen.
O. -
Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt Charles
Morgenegg gänzliche Aufhebung der erwähnten Betrei-
bungsvorkehren, also auch ihm gegenüber.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
44. Entscheid vom 10. Oktober 1941 i. S. Morgenegg.
Betreibung mehrerer Schuldner. ErforderniB der genauen Benennung
jedes Schuldners und des auf jeden einzelnen entfallenden Far-
derungsbetrages. Art. 67 Ziff. 2 SchKG. Analoges Erfordernis
für die Aufnahme einer Arrest- oder Retentionsurkunde.
Art. 275/276, 283 SchKG. Unvollziehbarkeit eines gerichtlichen
Urteils oder Rechtsöffnungsentscheides mangels Ausscheidung
der auf die einzelnen Schuldner entfaIIenden Beträge. Art. 79/84,
88 SchKG.
Einem Betreibungs- oder Retentionsbegehren gegen «Charles
und Familie Morgenegg» kann demnach auch gegen Charles
Morgenegg selbst nicht Folge gegeben werden, wenn der Betrag
der ihn treffenden Verpflichtung nicht angegeben ist.
Poursuite contre plusieurs dibiteurs. NOOessite de les de8igner chacun
par san nom et d'indiquer exootement le montant pour lequel
chacun est poursuivi. Art. 67 ch. 2 et 3, art. 70 LP. Exigence
analogue pour le proces-verbal de sequestre ou de prise d'inventaire. Art. 275/~, 283 LP. Un jugement ou une ordonnance de
mainlevee qui ne precise pas la part de la dette qui incombe
a chaque debiteur ne peut recevöir execution. Art. 79-84,
88 LP.
En consequence, l'office saisi d'une requisition de poursuite
ou de prise d'inventaire contre «Charles Morgenegg et familIe»
ne peut meme pas Iui donner suite contre Charles Morgenegg,
Iorsque le montant de 1'0bIigation qui le vise n'est pas indique.
Esecuzione contro parecchi debitori. N ece8sitd di designare ciascuno
colsuo nome e d'indicare esattamente l'importo pe[ quale ciascuno
e e8CUSSO. Art. 67 eifre 2 e 3, art. 70 LEF, Analoga esigenza pel
verbale di sequestro 0 di ritenzione. Art. 275/6,283 LEF. Non
si puo eseguire una sentenza 0 un decreto di rigetto d'opposizione che non precisi la parte deI debito ehe incombe a ciascun
debitore. Art. 79-84, 88 LEF.
Ne segue che l'uffieio, cui e stata presentata una domanda
di esecuzione 0 d'inventario contro «Charles Morgenegg e
famigIia », non puo darle corso nemmeno contro Charles Morgenegg, se l'importo dell'obbIigazione che 10 concerne non
e indicato.
A. -
Die Darlehenskasse Tarasp hat gegen « Charles
und Familie Morgenegg» beim Betreibungsamt Ob-Tasna
im März 1941 die Betreibungen Nr. 96 und 97 angehoben
und in der erstem für einen Teilbetrag, in der zweiten
für den ganzen Betrag der Betreibungssumme provisorisohe Rechtsöffnung erhalten. Ferner hat sie gegen
« Charles Morgenegg und Familie Morgenegg » im August
1941 die Retentionsurkunde Nr. 1 aufnehmen lassen und
HO
Schuldbet,reibungs- und Konkursrecht. N0 44.
gestützt darauf ßie Betreibung Nr. 272 mit der gleichen
Schuldnerbezeichnung eingeleitet.
B. -
Auf Bei;chwerde von « Herrn Charles Morgenegg
& Cie » vom 20. August 1941 hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 19. September 1941 das Betreibungsamt angewiesen, in den Betreibungen Nr. 96, 97 und 272 eventuellen
Fortsetzungsbegehren nur gegen den Schuldner Charles
Morgenegg Folge zu leisten. Gründe: Die Kollektivb€-
zeichnung « Familie Morgenegg » sei ungenügend und die
angefochtenen Betreibungsvorkehren gegenüber dieser
Familie nichtig; soweit aber Charles Morgenegg betreffend,
der eindeutig als Schuldner genannt sei, bestehe kein
Grund, die Retentionsurkunde und die Zahlungsbefehle
nicht als zu Recht bestehend gelten zu lassen.
O. -
Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt Charles
Morgenegg gänzliche Aufhebung der erwähnten Betreibungsvorkehren, also auch ihm gegenüber.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen, dass
eine Mehrzahl von Schuldnern nicht unter einer Kollektivbezeichnung, wie « Erben X » oder ({ Familie X » betrieben
werden kann -
ausgenommen der Fall einer Gesellschaft,
die unter gemeinsamer Firma Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann -, sondern jeder Schuldner einzeln
betrieben werden muss (Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925, BGE 51 III 98). Es handelt
sich nicht nur um eine. Formalität der Anschreibung;
vielmehr ist jedem Schuldner ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen (Art. 70 Abs. 2 SchKG) und dabei (nach
den Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 15 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 16. Februar 1906)
auch je ein besonderes Gläubigerdoppel anzufertigen. Entsprechendes gilt von der Aufnahme und Zustellung von
Arresturkunden (BGE 32 I 604 = Sep.-Ausg. 9 S. 262)
und Retentionsurkunden.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° H.
141
Darüber hinaus ist dem Rekurrenten entgegen der
Auffassung der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die
in Frage stehenden Vorkehren aufgehoben werden müssen,
auch soweit sie ihn selbst betreffen. Allerdings enthalten
die vorliegenden Urkunden, der unzulässigen Kollektivbezeichnung der Familie vorgängig, den Namen des
Rekurrenten, so dass dieser in Verbindung mit den übrigen
Angaben genügend deutlich als Mitschuldner bezeichnet
wäre. Allein es fehlt an einer Ausscheidung der auf ihn
entfallenden Schuldbeträge. Es ist nicht einmal gesagt,
aus wieviel Personen die Familie besteht; übrigens
könnte nicht ohne weiteres angenommen werden, die
Schuld zerfalle in jeder Betreibung in gleiche Kopf teile,
noch ist anderseits in Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehlen von solidarischer Verpflichtung die Rede, und
solche liesse sich auch nicht vermuten (Art. 143 OR).
Bei dieser Unsicherheit über die gegen den Rekurrenten
geltend gemachten Forderungsbeträge können weder die
Zahlungsbefehle noch die Retentionsurkunde einfach unter
Weglassung der « Familie» aufrechtbleiben. Alle diese
Vorkehren sind unvollziehbar und daher als nichtig aufzuheben. Dem Gläubiger bleibt überlassen, gegen einzelne
oder alle Glieder der Familie Morgenegg neue Betreibungs- und Retentionsbegehren zu stellen, je unter Angabe des
Forderungsbetrages.
Dem steht nicht entgegen, dass in den Betreibungen
Nr. 96 und 97 für gewisse Beträge provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist. Der Rechtsöffnungsentscheid
ersetzt freilich für die Fortsetzung der Betreibung den
Zahlungsbefehl. Allein die vorliegenden Entscheide lauten
gleichfalls auf Charles und Familie Morgenegg ohne Angabe
der auf jenen entfallenden Schuldsummen und ohne Feststellung einer solidarischen oder den Rekurrenten speziell
treffenden Verpflichtung für den vollen gegen ihn und die
Familie geltend gemachten Betrag. Ein derartiger Rechtsöffnungsentscheid ist ebensowenig vollziehbar, wie es der
ihm zugrunde liegende Zahlungsbefehl mangels Rechts-
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Sehuldbetreibullgs:'nrid Konkursreeht. N° 45.
vorschlages wäre. Das Betreibungsamt muss wissen,
für welchen Forderungsbetrag gegenüber dem einzelnen
Schuldner eine Efändung vollzogen werden soll, Wie dies
• anderseits auch für die Aufnahme einer Retentionsurkunde gelten muss.
Demnach erkennt die Sch'1ddbetr.- u. Konkurskammer :
In Gutheissung des Rekurses und Aufhebung des angefochtenen Entscheides werden die Betreibungen Nr. 96,
97 und 272 sowie die Retentionsurkunde Nr. 1 (vom
13. August 1941) aufgehoben.