opencaselaw.ch

67_III_139

BGE 67 III 139

Bundesgericht (BGE) ·III · 1941-10-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die Darlehenskasse Tarasp hat gegen « Charles

und Familie Morgenegg» beim Betreibungsamt Ob-Tasna

im März 1941 die Betreibungen Nr. 96 und 97 angehoben

und in der erstem für einen Teilbetrag, in der zweiten

für den ganzen Betrag der Betreibungssumme proviso-

risohe Rechtsöffnung erhalten. Ferner hat sie gegen

« Charles Morgenegg und Familie Morgenegg » im August

1941 die Retentionsurkunde Nr. 1 aufnehmen lassen und

HO

Schuldbet,reibungs- und Konkursrecht. N0 44.

gestützt darauf ßie Betreibung Nr. 272 mit der gleichen

Schuldnerbezeichnung eingeleitet.

B. -

Auf Bei;chwerde von « Herrn Charles Morgenegg

& Cie » vom 20. August 1941 hat die kantonale Aufsichts-

behörde am 19. September 1941 das Betreibungsamt ange-

wiesen, in den Betreibungen Nr. 96, 97 und 272 eventuellen

Fortsetzungsbegehren nur gegen den Schuldner Charles

Morgenegg Folge zu leisten. Gründe: Die Kollektivb€-

zeichnung « Familie Morgenegg » sei ungenügend und die

angefochtenen Betreibungsvorkehren gegenüber dieser

Familie nichtig; soweit aber Charles Morgenegg betreffend,

der eindeutig als Schuldner genannt sei, bestehe kein

Grund, die Retentionsurkunde und die Zahlungsbefehle

nicht als zu Recht bestehend gelten zu lassen.

O. -

Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt Charles

Morgenegg gänzliche Aufhebung der erwähnten Betrei-

bungsvorkehren, also auch ihm gegenüber.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

44. Entscheid vom 10. Oktober 1941 i. S. Morgenegg.

Betreibung mehrerer Schuldner. ErforderniB der genauen Benennung

jedes Schuldners und des auf jeden einzelnen entfallenden Far-

derungsbetrages. Art. 67 Ziff. 2 SchKG. Analoges Erfordernis

für die Aufnahme einer Arrest- oder Retentionsurkunde.

Art. 275/276, 283 SchKG. Unvollziehbarkeit eines gerichtlichen

Urteils oder Rechtsöffnungsentscheides mangels Ausscheidung

der auf die einzelnen Schuldner entfaIIenden Beträge. Art. 79/84,

88 SchKG.

Einem Betreibungs- oder Retentionsbegehren gegen «Charles

und Familie Morgenegg» kann demnach auch gegen Charles

Morgenegg selbst nicht Folge gegeben werden, wenn der Betrag

der ihn treffenden Verpflichtung nicht angegeben ist.

Poursuite contre plusieurs dibiteurs. NOOessite de les de8igner chacun

par san nom et d'indiquer exootement le montant pour lequel

chacun est poursuivi. Art. 67 ch. 2 et 3, art. 70 LP. Exigence

analogue pour le proces-verbal de sequestre ou de prise d'inventaire. Art. 275/~, 283 LP. Un jugement ou une ordonnance de

mainlevee qui ne precise pas la part de la dette qui incombe

a chaque debiteur ne peut recevöir execution. Art. 79-84,

88 LP.

En consequence, l'office saisi d'une requisition de poursuite

ou de prise d'inventaire contre «Charles Morgenegg et familIe»

ne peut meme pas Iui donner suite contre Charles Morgenegg,

Iorsque le montant de 1'0bIigation qui le vise n'est pas indique.

Esecuzione contro parecchi debitori. N ece8sitd di designare ciascuno

colsuo nome e d'indicare esattamente l'importo pe[ quale ciascuno

e e8CUSSO. Art. 67 eifre 2 e 3, art. 70 LEF, Analoga esigenza pel

verbale di sequestro 0 di ritenzione. Art. 275/6,283 LEF. Non

si puo eseguire una sentenza 0 un decreto di rigetto d'opposizione che non precisi la parte deI debito ehe incombe a ciascun

debitore. Art. 79-84, 88 LEF.

Ne segue che l'uffieio, cui e stata presentata una domanda

di esecuzione 0 d'inventario contro «Charles Morgenegg e

famigIia », non puo darle corso nemmeno contro Charles Morgenegg, se l'importo dell'obbIigazione che 10 concerne non

e indicato.

A. -

Die Darlehenskasse Tarasp hat gegen « Charles

und Familie Morgenegg» beim Betreibungsamt Ob-Tasna

im März 1941 die Betreibungen Nr. 96 und 97 angehoben

und in der erstem für einen Teilbetrag, in der zweiten

für den ganzen Betrag der Betreibungssumme provisorisohe Rechtsöffnung erhalten. Ferner hat sie gegen

« Charles Morgenegg und Familie Morgenegg » im August

1941 die Retentionsurkunde Nr. 1 aufnehmen lassen und

HO

Schuldbet,reibungs- und Konkursrecht. N0 44.

gestützt darauf ßie Betreibung Nr. 272 mit der gleichen

Schuldnerbezeichnung eingeleitet.

B. -

Auf Bei;chwerde von « Herrn Charles Morgenegg

& Cie » vom 20. August 1941 hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 19. September 1941 das Betreibungsamt angewiesen, in den Betreibungen Nr. 96, 97 und 272 eventuellen

Fortsetzungsbegehren nur gegen den Schuldner Charles

Morgenegg Folge zu leisten. Gründe: Die Kollektivb€-

zeichnung « Familie Morgenegg » sei ungenügend und die

angefochtenen Betreibungsvorkehren gegenüber dieser

Familie nichtig; soweit aber Charles Morgenegg betreffend,

der eindeutig als Schuldner genannt sei, bestehe kein

Grund, die Retentionsurkunde und die Zahlungsbefehle

nicht als zu Recht bestehend gelten zu lassen.

O. -

Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt Charles

Morgenegg gänzliche Aufhebung der erwähnten Betreibungsvorkehren, also auch ihm gegenüber.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen, dass

eine Mehrzahl von Schuldnern nicht unter einer Kollektivbezeichnung, wie « Erben X » oder ({ Familie X » betrieben

werden kann -

ausgenommen der Fall einer Gesellschaft,

die unter gemeinsamer Firma Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann -, sondern jeder Schuldner einzeln

betrieben werden muss (Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925, BGE 51 III 98). Es handelt

sich nicht nur um eine. Formalität der Anschreibung;

vielmehr ist jedem Schuldner ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen (Art. 70 Abs. 2 SchKG) und dabei (nach

den Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 15 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 16. Februar 1906)

auch je ein besonderes Gläubigerdoppel anzufertigen. Entsprechendes gilt von der Aufnahme und Zustellung von

Arresturkunden (BGE 32 I 604 = Sep.-Ausg. 9 S. 262)

und Retentionsurkunden.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° H.

141

Darüber hinaus ist dem Rekurrenten entgegen der

Auffassung der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die

in Frage stehenden Vorkehren aufgehoben werden müssen,

auch soweit sie ihn selbst betreffen. Allerdings enthalten

die vorliegenden Urkunden, der unzulässigen Kollektivbezeichnung der Familie vorgängig, den Namen des

Rekurrenten, so dass dieser in Verbindung mit den übrigen

Angaben genügend deutlich als Mitschuldner bezeichnet

wäre. Allein es fehlt an einer Ausscheidung der auf ihn

entfallenden Schuldbeträge. Es ist nicht einmal gesagt,

aus wieviel Personen die Familie besteht; übrigens

könnte nicht ohne weiteres angenommen werden, die

Schuld zerfalle in jeder Betreibung in gleiche Kopf teile,

noch ist anderseits in Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehlen von solidarischer Verpflichtung die Rede, und

solche liesse sich auch nicht vermuten (Art. 143 OR).

Bei dieser Unsicherheit über die gegen den Rekurrenten

geltend gemachten Forderungsbeträge können weder die

Zahlungsbefehle noch die Retentionsurkunde einfach unter

Weglassung der « Familie» aufrechtbleiben. Alle diese

Vorkehren sind unvollziehbar und daher als nichtig aufzuheben. Dem Gläubiger bleibt überlassen, gegen einzelne

oder alle Glieder der Familie Morgenegg neue Betreibungs- und Retentionsbegehren zu stellen, je unter Angabe des

Forderungsbetrages.

Dem steht nicht entgegen, dass in den Betreibungen

Nr. 96 und 97 für gewisse Beträge provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist. Der Rechtsöffnungsentscheid

ersetzt freilich für die Fortsetzung der Betreibung den

Zahlungsbefehl. Allein die vorliegenden Entscheide lauten

gleichfalls auf Charles und Familie Morgenegg ohne Angabe

der auf jenen entfallenden Schuldsummen und ohne Feststellung einer solidarischen oder den Rekurrenten speziell

treffenden Verpflichtung für den vollen gegen ihn und die

Familie geltend gemachten Betrag. Ein derartiger Rechtsöffnungsentscheid ist ebensowenig vollziehbar, wie es der

ihm zugrunde liegende Zahlungsbefehl mangels Rechts-

142

Sehuldbetreibullgs:'nrid Konkursreeht. N° 45.

vorschlages wäre. Das Betreibungsamt muss wissen,

für welchen Forderungsbetrag gegenüber dem einzelnen

Schuldner eine Efändung vollzogen werden soll, Wie dies

• anderseits auch für die Aufnahme einer Retentionsurkunde gelten muss.

Demnach erkennt die Sch'1ddbetr.- u. Konkurskammer :

In Gutheissung des Rekurses und Aufhebung des angefochtenen Entscheides werden die Betreibungen Nr. 96,

97 und 272 sowie die Retentionsurkunde Nr. 1 (vom

13. August 1941) aufgehoben.