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66_I_51

BGE 66 I 51

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Français CH
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Staa.tsrecht. auront aprils sou deces, comme consequence de ce seul fait independammellt de toute autre cause juridique. L'action du Iegataire contre les personnes tenues de delivrer le legs en vertu des regles du droit des successions est des lors indiscutablement une action successorale. Le plus ancien arret cite l'a deja laisse entendre (RO 6 p. 405). Plus tard (RO 58 I p. 111/112), apropos de l'art. 5 du . traite franco-suisse de 1869 sur la competence judiciaire, que la jurisprudence applique a toutes les contestations relatives a Ia liquidation d'nne succession qui peuvent s'elever entre personnes pretendant une part de I'heredite a titre successoral, le Tribunal federal n'a pas Msite a ranger dans cette caMgorie l'action du Iegataire, meme quand il exerce une action personnelle contre I 'heritier. Le Tribunal ne saurait -pas davantage hesiter a la ranger dans les actions successorales qui, d'une maniere toute generale, echappent a Ia regle de l'art. 59 CF (dans ce sens BURCKHARDT, Commentaire CF p. 551). Le fait que l'art. 562 ne conrere au legataire qu'une action personnelle n'enleve evidemment pas a celle-ci son caractere succes- soral, en sorte que la garantie constitutionnelle ne peut etre invoquoo par le defendeur rechercM en delivrance du legs. Peu importe d'ailleurs que l'action soit dirigoo contre les Mritiers Iegaux Ou contre la personne speciale- ment designoo par le testateur comme debitrice du legs. La nature de l'action reste la meme. 11 est des lors indiffe- rent de savoir laquelle de ces eventualites est realisoo en l'espilce. Le recours de droit public fonde sur l'art. 59 CF doit par consequent etre rejeM. POIl' ces motifs, le Tribunal f6Jeral rejette le recours. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 8. VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL [8. Unell vom 3. Mai 1940 i. S. Dr~ Sehnyder gegen Mfs1In. 51 Ein Kanton kann. ohne gegen das ObIigationenrechtoder die Gewerbefreiheit zu verstossen, die Honoraransätze für die zur Rechtspflege gehörenden Verrichtungen der Anwälte fest- setzen und höhere Ansprüche als die aus einem solchen Tarif sieh ergebenden überhaupt ausschIiessen. Er kann demgemäss auch Vereinbarungen als ungültig erklären, wonach der An- waltstarif eines andern Kantons anzuwenden ist und der Ent- scheid über die Tarifmässigkeit und AngemeBSßIlheit der Rechnungsansätze seinen Moderationsbehörden entzogen wird. Diese Rechtssetzungsbefugnis eines Kantons gilt für alle vor seinen Behörden durchgeführten Rechtsstreitigkeiten, . ohne Rücksicht auf den Wohn- oder Geschäftssitz des Anwaltes oder des Klienten. Kann die zürcherische Gebührenordnung für Rechtsanwälte ohne Willkür als Zwangstarif im erwähnten Sinne betrachtet wer- den ? Art. 59 BV schIiesst die Kompetenz der Behörden des Prozess- kantons zur verbindlichen Bestimmung der ta.rifmässigen Höhe des Honorars des Anwaltes nicht aus. Un canton peut, Bans violer le droit des obligations ou le principe de la liberte du commerce, fixer les honoraires dus pour les vacations judiciaires des avocats et exclure completement toute pretention depassant le tarif. Il peut. par consequent, dOOlarer nulles les conventions qui tendent a rendre applicable le tarif d'un autre canton et soustraient a la cQDnaissance des autoriMs qu'il a instituOOs les litiges portant sur la conformite an tarif et la fixation equitable des articles du compte. Les regles qu'un canton Micte en vertu de cette competence legislative- va.lent pour tous les proces . qui se d6roulent devant les autoriMs de ce canton, sans egard pour le domicile civil ou commercial de l'avocat ou de son client. L'ordonnance zurichoise sur les emoluments des avocats peut-elle. sans arbitraire, etre consider6e comme tarif obIigatoire empor- tant les consequences qui viennent d'etre enoncees ? L'art~ 59 CF n'exclut point que les autorites du canton Oll se derouIe le proces ne puissent valablement fixer les honoraires de l'avocat selon le tarif en vigueur. Senza violare il diritto delle obbligazioni 0 il principio della libertA di commercio. un cantone pub fisSare gli onomri dovuti per le incombenze giudiziarie degli avvocati ed escIudere comple- tamente ogni pretesa eccedEinte la tariffa. Puoquindi dichia- rare nulle le convenzioni ehe tendono a rendereapplicabile

52 Staa.tsrecht. Ia tariffa di ~ altro cantone e sottraggono alla cognizione delle autoritä. appositamente istituite le contestazioni vertenti sul punto di sapere se gli importi esposti non violino la tariffa e siano stati fissati in modo equo. Le norme, che un cantone promulga in virtu di questa competenza Iegislativa, valgono per tutti i processi che si svolgono davanti alle autoritä. di questo cantone, indipendentemente dal domi- cilio civile 0 commerciale dell'avocato 0 deI suo cIiente. n regolamento zurigano sugli emolumenti degli avvocati pub essere considerato senza arbitrio come una tariffa obbligatoria nel senso suddetto ! L'art. 59 CF non esclude che Ie autorita deI cantone, ove si svoige il processo, possano vaIidamente fissare 'gli onorari dell'avvo- cato secondo Ia tariffa in vigore. A. - Das zürcherische Gesetz über den Rechtsanwalts- beruf vom 3. Juli 1938 bestimmt in: «§ 33. Die Regelung der Gebühren der Rechtsanwälte für ihre Bemühungen im Sinn von § 1 und die damit in engem Zusam- menhang stehende Tätigkeit erfolgt durch Verordnung des Ober- gerichts. » ' « § 34. Die Prozessparteien und die Anwälte sind berechtigt, beanstandete Anwaltsrechnungen durch das Gericht, bei dem der Prozess anhängig ist oder im Kanton Zürich letztinstanzlich anhängig war, auf ihre Angemessenheit und Übereinstimmung mit dem Gebührentarif prüfen und den Betrag festsetzen zu lassen. Gegen Entscheide über solche Begehren kann innert zehn Tagen, von der Zustellung des Entscheides an, Beschwerde bei der Auf- sichtskommission über die Rechtsanwälte geführt werden. » « Bemühungen im Sinn von § 1» sind die « Vertretung und Verbeiständung von Parteien in Zivilprozessen und in Strafprozessen vor den zürcherischen Gerichten, sowie vor Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren Oberinstanzen ». Die Aufsichtskommission über die Rechts- anwälte besteht aus vier vom Obergericht und drei von der Rechtsanwaltschaft gewählten Mitgliedern : den Präsi- denten und Vizepräsidenten bezeichnet das Obergericht aus seiner Mitte. Zwei mit den oben wiedergegebenen §§ 33, 34 sachlich übereinstimmende Vorschriften enthielt schon das frühere Anwaltsgesetz vom 3. Juli 1898 in § 7 Abs. 1 und 3. Doch war eine Weiterziehung des Moderationsentscheides und zwar durch Beschwerde an das Obergericht danach nur möglich, wenn er von einer unteren Instanz ausging, nicht wenn das Obergericht selbst die Rechnung festzu- Deroga.torische Kraft des Bundesrechts. No 8. 63 setzen hatte, weil der Prozess letztinstanzlich bei ihm hängig gewesen war. Zur Zeit gilt noch die unter der Herrschaft des früheren Gesetzes erlassene Verordnung des Obergerichts betreffend die Anwaltsgebühren vom 5. Juli 1920. § 1 dieser Ver- ordnung lautet : « Die Entschädigung der Anwälte für die Parteivertretung vor den staatlichen ,Gerichten und Untersuchungsbehörden des Kan- tons Zürich bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften. » B. - Der Rekurrent Dr. Hans Schnyder, Advokat in Basel, war Anwalt des in Dornach (Kt. Solothurn) wohnhaften Rekursbeklagten Anton Mislin in dessen Ehescheidungssache. Er hatte zunächst für den Rekurs- beklagten auftragsgemäss die Scheidungsklage beim Rich- ter von Dornach (Amtsgericht Dorneck-Thierstein) ein- geleitet. Doch verständigten sich dann die Ehegatten Mislin, das Scheidungsverfahren in Zürich durchzuführen, dergestalt dass der Rekursbeklagte sich dem dort von der Ehefrau anhängig gemachten Scheidungsbegehren anschloss. Auch in diesem zürcherischen Verfahren vertrat der Rekurrent den Rekursbeklagten. Nachdem es durch :rechtskräftiges Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 1939 abgeschlossen war, stellte der Rekurrent seinem Auftraggeber Rechnung im Betrag von Fr. 2059.80, wovon Fr. 1800.- Honorar und Fr. 259.80 Ersatz von Auslagen. Die vom Rekursbeklagten dem Rekurrenten ausgestellte Vollmacht enthält u. a. die folgenden Be- stimmungen: «Massgebend für die Berechnung der Forderung des Bevoll- mächtigten an Honorar, Gebühren und Auslagen sind die vom Appellationsgericht Basel und von' der Advokatenkammer Basel aufgestellten Gebührentarife. Im Falle von Streitigkeiten über die Höhe der Ansprüche des Bevollmächtigten unterwerfen sich der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte dem endgiltigen Ent- scheide der Moderationskommission der Basler Advokatenkammer. Für Streitigkeiten über die Höhe der Anspruche aus Prozessführung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt steht es dem Voll- machtgeber und dem Bevollmächtigten frei, den Entscheid des Moderationsausschusses des betreffenden Gerichts anzurufen. » Trotzdem wendete sich Mislin an das Bezirksgericht Zürich mit dem Begehren, die Rechnung zu prüfen

54 Staatsrecht. und das Honorar zu ermässigen. Durch Beschluss vom

30. August 193~ gab das Bezirksgericht Zürich dem Antrage Folge, ohne den Rekurrenten dazu angehö~ zu haben, und setzte die diesem geschuldete Entschädigung, unter Anwendung des . zürcherischen Anwaltstarifs, auf Fr. 1659.80 fest (Grundgebühr mit Zuschlägen Fr. 1400.- nebst den nicht beanstandeten Auslagen von Fr. 259.80). Auf Beschwerde Dr. Schnyders hob die Aufsichtskom- mission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich durch Entscheid vom 4. Dezember 1939 den Beschluss des Bezirksgerichts auf und wies dieses an, nach Anhörung des Rekurrenten in der Sache neu zu entscheiden. Der Rekurrent hatte mit der Beschwerde in erster Linie beantragt, es sei auf das Moderationsbegehren nicht einzutreten, da nach den Bestimmungen der vom Rekurs- beklagten unterzeichneten Vollmacht zur Beurteilung der Honorarfrage einzig die hier eingesetzte Schiedsinstanz (Moderationskommission der Basler Advokatenkammer) zuständig sei und sich ausserdem auch die Höhe des Honorars nicht nach dem zürcherischen, sondern nach den baselstädtischen Tarifen richte. Beide Abreden seien zweifellos zulässig und schlössen die Anwendung der zürcherischen Gebührenordnung und das hier vorgesehene Moderationsverfahren aus. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte wies indessen diese Einwendung zurück, mit der Bepiindung: § 34 des zürcherischen Anwalts- gesetzes enthalte eine zwingende Vorschrift des öffent- lichen Rechts, die nicht durch Parteivereinbarurig beseitigt werden könne. Eine ausserkantonale Anwaltskammer wende unter Umständen einen vom zürcherischen wesent~ lieh verschiedenen Gebührentarif an. Die Partei eines im Kanton Zürich geführten Prozesses müsse aber die Anwendung des zürcherischen Anwaltstarifs . verlangen und durchsetzen können, wozu das in § 34 vorgesehene Verfahren diene. O. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Dr. Schnyder, der Entscheid der Aufsichts- Derogatorische Kraft des Bundearechts. N0 8. 1>5 kommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich sei a.Ufzuheben und es seien die zürcherischen Instanzen als unzuständig. zu erklären, über die Honoraransprnche des Rekurrenten zu befinden. Er hält an der in der kanto- nalen Beschwerde in dieser Beziehung vertretenen Rechts- auffassung fest und erblickt in der abweichenden Ent- scheidung der rekursbeklagten Behörde einen Verstoss gegen Art. 3, 64, 31, 4 und 59 BV. D. -Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Rekursbe- klagte Mislin beruft sich auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheides. Das Bunde8gerickt zieht in Erwägung :

1. - Die Beschwerde geht davon aus, dass es zwar den Kantonen zustehen möge, zum Schutze der Recht- suchenden vor Überforderung die Leistungen der Anwälte zu tarifieren. Doch könnten . diese Tarifansätze nur als Ausdruck . der üblichen Vergütung und demnach unter Vorbehalt abweichender Abreden (Art. 394 Abs. 3 OR) gelten, ferner für den Fall, dass die abweichende Verein- barung als solche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen sollte, wie z. B. das pactum de quota litis. Eine Ordnung, die den Tarif als schlechthin bindend erkläre und irgendwelche andere Abrede ausschliesse, selbst wenn sie den allgemeinen zivilrechtlichen Gültigkeitserfordernissen genüge, sei unzu- lässig. Sie lasse sich mit der vom Bundesgesetzgeber grundsätzlich anerkannten privatrechtlichen Vertragsfrei- heit nicht vereinbaren und greife deshalb in das Bundes- zivilrecht über. . Verletzt wären zwar in diesem Falle nicht die vom. Rekurrenten angerufenen Art. 3 und 64 BV, sondern der in Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV ausgesprochene Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Recht. Doch ist· die Rüge seiner Verletzung dem Sinne nach in den Beschwerde-

56 Staatsrecht. vorbringen mite~thalten, was genügt, um sie als erhoben zu betrachten. Materiell hat das Bundesgericht (1. Zivil- abteilung) zu der Frage Stellung genommen in <lem Urteil vom 3. Juli 1915 i. S. Haass gegen Wyler (BGE 4111 S. 474 ff., insbes. S. 480 ff.). Es hat hier, in Anlehnung an frühere Entscheidungen anerkannt, dass der zivil- rechtliehe Charakter des Verhältnisses zwischen Anwalt und Klient (entgeltlicher Auftrag, ausnahmsweise Dienst- vertrag) die Kantone nicht hindere, in dessen Gestaltung, auch was die Honorierung der Tätigkeit der Anwälte betrifft, durch öffentlichrechtliche Normen einzugreifen und die Honoraransätze tarifmässig festzulegen. Diese Befugnis wurde den Kantonen jedenfalls in dem Rahmen zuerkannt, in dem ihnen die Regelung der Rechtspflege als öffentlichrechtlicher _Aufgabe zukomme, also für die hiezu gehörenden Verrichtungen der Anwälte. Und zwar in dem Sinne, dass die einschlägige kantonale Gesetzgebung hier höhere Ansprüche als die aus dem Tarif sich ergeben- den überhaupt ausschliessen kann selbst bei einer darauf gerichteten, den allgemeinen zivilrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Vereinbarung, mit der Folge dass solche Vereinbarungen alsdann, weil widerrechtlich (einem zu- lässigen kantonalen Verbotsgesetz zuwiderlaufend), nach Art. 20 OR als nichtig anzusehen sind (sog. Zwangstarif). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen (nach Art. 23 Abs. 2 OG könnte es zudem nur auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts geschehen). Neben der derogatorischen Kraft des Bundeszivilrechts ruft der Rekurrent freilich gegen die Zulässigkeit eines solchen Zwangstarifs noch Art. 31 BV, die Gewährleistung der Gewerbefreiheit an. Im Falle Haass gegen Wyler stand diese Einwendung nicht zur Erörterung ; sie hätte auch im Berufungsverfahren nicht geprüft werden können. Doch wird eine selbständige Begründung für die Rüge nicht gegeben, sondern der Verstoss gegen die genannte Verfassungsnorm wiederum in dem Eingriff in die {( Ver- Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 8. 57 tragsfreiheit » erblickt. Inwieweit diese nach Bundesrecht auf dem streitigen Gebiet unter Ausschluss einschränkender kantonaler öffentlichrechtlicher Normen wirklich besteht, ist aber eine Frage der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Zivilrechts und nicht der Gewerbefreiheit. Die Gründe des öffentlichen Interesses, aus denen nach dem Urteil i. S. Haass gegen Wyler solche kantonale Normen mit dem Bundeszivilrecht vereinbar sind und sich als zulässige Ausübung der den Kantonen nach Art. 6 ZGB verbliebenen Befugnisse darstellen, reichen zudem augenscheinlich auch aus, um darin eine durch den Vorbehalt von Art. 31 litt. e BV gedeckte polizeiliche Verfügung über die Gewerbeausübung zu sehen (BURCKHARDT, Kommentar zur BV R 278). Aus der Natur jener Interessen (Erschwinglichkeit der Rechtspflege, Verhinderung ihrer ungerechtfertigten Ver- teuerung und damit der Beeinträchtigung einer wesent- lichen Staatsaufgabe ) folgt ferner notwendig, dass die in Frage stehende Rechtssetzungsbefugnis des Kantons sich auf alle in seinem Gebiet, vor seinen Gerichten und Behör- den durchgeführten Rechtsstreitigkeiten beziehen muss und auf jede in solchen vor sich gegangene Anwaltstätigkeit und dass es auf den Wohnsitz oder Geschäftssitz des Anwaltes und Klienten nicht ankommen kann. Der Anwalt, der ausserhalb seines Wohn- und Geschäftssitzes in einem anderen Kanton zur Rechtspflege gehörende Verrichtungen übernimmt und ausführt, kann dies nur unter der Herrschaft der bundesrechtlich zulässigen zwingenden öffentlichrechtlichen Normen des Prozess- kantons tun und sich diesen nicht dadurch entziehen, dass er mit dem Klienten die Anwendung der entsprechen- den Ordnung eines anderen Kantons vereinbart. Der Rekurrent macht allerdings geltend, dass die Unterstellung unter einen solchen ebenfalls staatlichen ausserkantonalen Tarif nicht zu Ergebnissen führen könne, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würden (Art. 19 OR); es fehle deshalb ein öffentliches

58 Staatsrecht. Interesse, um sie auszuschliessen. Die Einwendung. ist indessen nicht s~hlüssig. Wenn der Kanton eine Materie durch öffentlichrechtliche Vorschriften ordnen darf, muss er auch frei darüber bestimmen können, welche Regelung er als die den allgemeinen Interessen entsprechende betrachtet, und braucht ein Hinübergreifen ausserkanto- nalen öffentlichen Rechts auf die seiner Rechtssetzungs- befugnis unterstehende Tätigkeit nicht zu dulden. Jeder Anwaltstarif ist zudem der Eigenart des Rechtsgangs in dem betreffenden Kanton angepasst. Auch die Anwendung des staatlichen Anwaltstarifs eines anderen Kantons bietet deshalb so gut wie die freie Honorarvereinbarung noch keine Gewähr dafür, dass man damit nicht zu unge- rechtfertigten übersetzten Honorarbeträgen käme, weil die betreffenden Ansätze unter Umständen auf Besonder- heiten des Verfahrens im Tarifkanton beruhen, die für den Prozesskanton mit wesentlich verschiedenem (einfa- cherem) Verfahren nicht zutreffen. Nur eine über die Ansätze des zürcherischen Tarifs hinausgehende höhere Rechnungsstellung für die Mitwirkung in einem zürche- rischen Prozesse will aber der angefochtene Entscheid ausschliessen, wenn er dem genannten Tarif und dem in § 34 des Anwaltsgesetzes vorgesehenen Moderations- verfahren zwingenden und ausschliessllchen Charakter beimisst, nicht Abreden, wodurch der Anwalt erklärt hat. sich mit einem geringeren Honorar zu begnügen. Wenn ein Rechtsverhältnis materiell durch zwingende Normen geregelt und damit der Parteidisposition entrückt ist. so können aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch Streitigkeiten daraus nicht durch Schiedsabrede der Entscheidung der in jener Ordnung dafür vorgesehenen Instanz entzogen werden (BGE 41 II S. 314/5).

2. -Ob die zürcherische Gebührenordnung für die Rechtsanwälte wirklich den von der kantonalen Auf- sichtskommission angenommenen Zwangscharakter hat oder, wie der Rekurrent behauptet, nur einen Dispositiv- tarif für den Fall des Fehlens einer besonderen Honorar- Derogatorische Kraft des Bundesreehts. No 8. 59 'abrede enthält, kann das Bundesgericht nur im beschränk- ten Rahmen des Art. 4 BV, der Willkür und Rechts- verweigerung nachprüfen. Was die Beschwerde vorbringt, vermag diese Rüge unmöglich zu stützen. Denn es läuft im Grunde einfach wieder darauf hinaus, dem Erlasse deshalb nur die zweite beschränkte Bedeutung zu vindi- zieren, weil eine andere Regelung mit dem eidgenössischen Verfassungsrecht nicht vereinbar wäre. Um den Vorwurf der Willkür auszuschliessen, genügt es, dass die kantonale Gesetzgebung keine Bestimniung enthält, die der Aus- legung des angefochtenen Entscheides unzweideutig ent- gegensteht. Es ist keineswegs erforderlich, dass Anwalts- gesetz und Tarif die Unzulässigkeit abweichender Hono- rarvereinbarungen noch besonders und ausdrücklich feststellen. Ja es kann umgekehrt schon das Fehlen einer Vorschrift, welche solche Abreden vorsieht, ohne Willkür als hinreichender Grund für die Annahme eines Zwangstarifs angesehen werden, solange diese Vermutung nicht durCh andere Bestimmungen des Erlasses zwingend widerlegt wird. Solche führt aber der Rekurrent nicht an noch behauptet er, dass bisher die kantonale Praxis eine andere gewesen wäre. Sowohl § 33 des Anwaltsgesetzes als § I der geltenden Gebührenordnung lassen . die Deutung durchaus zu, dass es sich dabei um zwingende, durch Abrede nicht abänderbare Ansätze handeln soll. Bei der Beratung der Gebührenordnung im zürcherischen Kan~ tonsrat hat denn auch der Berichterstatter der kantons- rätlichen Kommission dem Tarif unwidersprochen diese Bedeutung beigelegt (s. das Zitat bei MÖTH, Honorar des Anwalts S. 20 Nr. 29).

3. - Dass Art. 59 BV nicht gegen die Kompetenz der Behörden des Prozesskantons angerufen werden k~, die H ö"he des HonorarS verbindlich zu bestimmen, auf das der Anwalt für seine Tätigkeit in einem hier geführten Prozesse tarifmässig Anspruch besitzt, hat das Bundes- gericht schon oft ausgesprochen (BGE 9 S.434 ff. ; 26 I S. 180 ; 31 I S. 594 ; 37 I S. 488 ; 38 I S. 507). Eine

60 Staatsrecht. weitergehende ~eutung kommt aber der Entscheidung, die in dem streitigen zürcherischen ModerationsvenaJll.en ergehen wird, nicht zu. Auch die Feststellung, dass das zürcherische Anwaltsrecht Honorarabreden nicht zulasse, die zu einer den Tarif überschreitenden Vergütung führen würden, bildet nur ein Motiv dafür, warum trotz der Anrufung einer solchen Abrede auf die Prüfung der Tarifmässigkeit der Rechnung einzutreten sei. Es liegt darin nicht eine Ungültigerklärung der Abrede selbst, die den ordentlichen Richter zu binden vermöchte, wenn der Rekurrent sich mit dem Ergebnis der Moderation nicht abfinden und den Versuch unternehmen will, einen der Vereinbarung entsprechenden höheren Anspruch im Zivilprozess einzuklagen, weder nach der Richtung, ob der zürcherischen Gebü1,1renordnung wirklich jene Trag- weite zukomme, noch nach der anderen, ob eine solche kantonale Ordnung die zivilrechtliche Ungültigkeit abwei- chender Vereinbarungen nach Art. 20 OR nach sich zu ziehen vermöge. Art. 59 BV, den der Rekurrent in diesem Zusammenhang allein als angeblich verletzt bezeichnet, trifft überdies augenscheinlich nicht zu. Denn er schützt lediglich den Schuldner dagegen, dass er für eine persön- liche Ansprache bei einem anderen Richter als demjenigen seines Wohnsitzes belangt wird. Im Prozess um ein angeb- lich geschuldetes höheres vereinbartes Honorar wäre aber der Rekurrent Gläubiger und Kläger, nicht Beklagter.

4. - Zur Festsetzung der Honoraransätze für die Verrichtungen des Rekurrenten, die sich auf das Venahren vor Amtsgericht Dorneck -Thierstein bezogen, sind aller- dings die zürcherischen Moderationsbehörden nicht zu- ständig. Nach der Begründung des angefochtenen Ent- scheides ist aber auch nicht anzunehmen, dass sich die überprüfung auch auf diesen Teil der Rechnung erstrecken soll. Demnach erkennt da8 B'tI/niie8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsharkeit. N° 9. 61 VII. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGERLICHER UND MILITÄRGERICHTSBARKElT DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES

9. Urteil vom 2. Februar 1940

i. S. Briefer gegen Organe der Militärgeriehtsbarkeit. Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG kann nur bis zur Hauptverhandlung vor Divisionsgericht erhoben werden. . Le conflit de competence prevu a l'art. 223 CPM ne peut etre porte devant le Tribunal fooeral que jusqu'a l'ouverture des debats devant le Tribunal de division. TI conflitto di competenza a'sensi dell'art. 223 CPM pub essere sottoposto al Tribunale federale soltanto sino all'apertura deI dibattimento davanti al Tribunale di divisione. Durch Urteil des Divisionsgerichts 4 vom 24. November 1939 ist Josef Briefer wegen übler Nachrede gegenüber einem militärischen Vorgesetzten zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt worden. In der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht hatte der amtliche Verteidiger die Kompetenz der Militär- gerichtsbarkeit bestritten. Gegen das Urteil des Divisions- gerichts vom 24. November hat er sofort die Kassations- beschwerde angemeldet. Das Militärkassationsgericht hat die Beschwerde am 29. Dezember 1939 abgewiesen. Am 8. Dezember hat der amtliche Verteidiger beim Bundesgericht die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG erhoben. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge- treten in Erwägung:

1. Es handelt sich um einen Anstand über die Zu- ständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Ge- richtsbarkeit im Sinne von Art. 223 MStrG. Über solche Anstände hat das Bundesgericht zu entscheiden.