opencaselaw.ch

66_I_225

BGE 66 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

224

Strafrecht.

auf Seiten Haslers angenommen hat -

welche Verletzung

die Beschwerde bestreitet -, geht aus dem Entscheid

nicht hervor, und in der Tat bleibt sich die Fahrlässigkeit

Carcassins gleich, ob nun Hasler ebenfalls fahrlässig

gewesen sei oder nicht; höchstens der schädigende Erfolg

des Zusammenstosses ist im einen und im andern Fall

verschieden zuzurechnen. Aber die Überweisungsbehörde

lässt von der Zurechnung des schädigenden Erfolges die

Strafverfolgung. nicht abhängig sein, sondern sie lehnt

sie wegen der Geringfügigkeit des schädigenden Erfolges

schlechtweg ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenös-

sischen Rechts ist mithin nicht gegeben.

Demnach erkennt der Kas8atiunskof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

225

A. STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 43. -

Voir n° 43.

11. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

41.Auszug aus dem UrteU vom 20. Dezember 1940 i. S. Dutter

und Sehlumpf gegen Keel und Bezirksgericht Werdenberg.

Gerichtsstand für PreslJ'l.,'flrgehen : Voraussetzungen für die Annahme

eines zweiten Erscheinungsortes bei einem periodischen Presse-

erzeugnis.

For en matiere de delits de pr6886: Circonstances dans lesquelles

on peut admettre l'existence d'un second lieu de parution,

s'agissant d'une publication periodique.

Foro in materia di delitto di 8tampa: Circostanze in cui si puo

ammettere l'esistenza d'un secondo luogo di pubblicazione,

trattandosi d'un periodico .

.Aus de'llt Tatbestand :

Der Reknrrent Dutler sandte Mitte Mai 1939 der

Redaktion des damals in Zürich erscheinenden Wochen-

blattes ((Guggu » einen Brief, worin er gegen Regierungsrat

Keel in St. Gallen ehrenrührige Vorwürfe erhob und die

Redaktion bat, «(einiges von diesen Angaben über Keel

AS 66 1-1940

15

226

Staatsrecht.

in ihr Blatt aufzunehmen». Der Rekurrent Schlumpf,

Redaktor des «(Guggu» nahm jedoch den ganzen Brief

in die Nummer> vom 25. Mai 1939 auf und bezeichnete

sie als Sondernummer, da abgesehen von zwei unbedeu-

tenden Beiträgen auf der letzten Seite der Brief den

ganzen Inhalt der Nummer ausmachte. Sodann erhöhte

er die Auflage, die sonst durchschnittlich 6000 betrug,

auf 8000 und sandte 2000 Exemplare an einen befreunde-

ten Journalisten in St. Gallen, der sie dort absetzen liess.

Der Rest der Auflage ging an die· Abonnenten und an

die üblichen Verkaufsstellen.

Gegenüber der im Kanton St. Gallen angehobenen

Strafverfolgung wegen Amtsehrverletzung haben Dutler

und Schlumpf die staatsrechtliche Beschwerde wegen

Verletzung von Art. 55BV ergriffen. Sie stellen sich auf

den Standpunkt, dass als Gerichtsstand ausschliesslich

Zürich in Frage komme.

Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen.

A U8 den Erwägungen:

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befindet

sich der Gerichtsstand für Pressedelikte zunächst am

Erscheinungsort, d. h. am Ort, von dem aus das Presse-

erzeugnis herausgegeben wird, an die. Öffentlichkeit

gelangt. Er fällt häufig, aber nicht notwendig mit dem

Druckort zusammen. Dieser gilt als Erscheinungsort

insbesondere bei regelmässig erscheinenden Zeitungen und

Zeitschriften, die vom Druckorte aus durch Verträger

oder durch die Post an die Öffentlichkeit gelangen (vgl.

BGE 51 I S. 133 ff., 52 I S. 323 H.). Wenn ein Presse-

erzeugnis dagegen nach dem Drucke gesamthaft an einen

andern Ort versandt und erst von dort aus verbreitet

wird, gilt dieser Ort als Erscheinungsort (BGE 44 IS.

224,46 I S. 253, 47 I S. 74). Im Vergleich zu diesen Fällen,

wo der Erscheinungsort eindeutig feststeht, nimmt der

vorliegende Fall eine Mittelstellung ein. Von der Auflage

des « Guggu» vom 25. Mai 1939 ist der dem gewöhnlichen

Pressfreiheit. No 41.

227

Umfang entsprechende Teil von der Druckerei in Zürich

an die Abonnenten und die üblichen Verkaufsstellen

abgegangen; andrerseits wurde ein wesentlicher Teil der

Auflage, um den sie ihres besondern Inhalts wegen erhöht

wurde, gesamthaft nach St. Gallen befördert und von

dort aus verbreitet. Es liegt deshalb nahe, St. Gallen

neben Zürich als zweiten Erscheinungsort und alternativ

zulässigen Gerichtsstand anzuerkennen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat allerdings

im Bestreben, den fliegenden Gerichtsstand auszuschlies-

sen, in der Regel nur einen einzigen Erscheinungsort

anerkannt und die Strafverfolgung für Pressevergehen nur

an diesem einen Orte zugelassen. Grundsätzlich ist aber

ein mehrfacher Erscheinungsort nicht ausgeschlossen

(BuRCKHARDT Komm. zur BV S. 519). Das Bundesgericht

hat denn auch schon ausgesprochen, dass die Strafver-

folgung jedenfalls dann wahlweise am einen oder andern

von zwei in Betracht kommenden Orten zulässig sei,

wenn die beiden Orte als Anfangs- und Mittelpunkte

der Verbreitungstätigkeit einander ungefahr gleich stehen

(nicht veröff. Entscheid i. S. Bühler gegen Stocker vom

10. April 1933; vgl. auch BGE 27 I S. 460). Davon ist

im vorliegenden Falle auszugehen. St. Gallen könnte

zwar nicht als Erscheinungsort gelten, wenn die Ausgabe

des ({ Guggu» vom 25. Mai 1939 in gewöhnlicher Zahl

von Zürich oder einer Zwischenstelle in St. Gallen aus

an die Abonnenten und die üblichen Verkaufsstellen in

St. Gallen gelangt wäre (BGE 51 I S. 134). So verhält

es sich aber nicht. Im Hinblick auf den Angriff auf eine

in St. Gallen wohnhafte und tätige Amtsperson, den die

Nummer fast ausschliesslich enthielt, wurde die Auflage

wesentlich erhöht und als Sondernummer bezeichnet;

ferner wurde dieser zusätzliche Teil der Auflage gesamt-

haft nach St. Gallen versandt und von dort aus verbreitet.

Unter diesen Umständen erscheint St. Gallen nicht mehr

nur als Ort der weiteren Verbreitung im Gegensatz zum

eigentlichen Herausgabeort, sondern erhält selbständige

228

Staatsrecht.

Bedeutung unq kommt dem Herausgabeort Zürich als

Anfangs- und Mittelpunkt der Verbreitung nahe. St.

Gallen ist desh~lb neben Zürich als Erscheinungsort der

Ausgabe des « Guggu)) vom 25. Mai 1939 zu betrachten

und es durrten die Rekurrenten entweder in Zürich ode;

in St. Gallen zur Verantwortung gezogen werden.

Die Anerkennung eines zweiten Erscheinungsortes führt

nicht etwa zurück zum fliegenden Gerichtsstand, der auf

Grund von Art, 55 BV weiterhin ausgeschlossen bleibt.

Sie hängt ab vom Vorliegen ganz bestimmter Voraus-

setzungen, die insbesondere bei periodischen Presse-

erzeugnissen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen.

II!. GERIOHTSTAND

FOR

42. Sentenza 29 novembre 1940 neUa causa

Blum c. S. A. Monte Verita.

1. I! ric:Ol:SO di diritto pubblico per violazione dell'art. 59 OF e

r~c~vlbile contro ?~i I!'t~ dei giudice che appaia come eser-

ClZIO della sua glUrlsdizlone, anche se non siano state adite

tutte Ie istanze cantonali.

2. L'a~ .. ?9 OF non garantisce al convenuto il giudice deI suo

domIClho quando si tratti di azioni reali, come quelle previste

a tu~la deI possesso (art. 927 e 928 CO). L'art. 59 CF e invece

a.pphc~ble all'azione di risarciniento dei danno causato dalla

vlOlazlOne deI possesso, anche se promossa cumulativamente

con l'azione possessoria.

1. Die ?taats~~~tliche Be?Chwe~de w~gen Verletzung von Art. 59

BV .~t zuiassig ge~n Jede richterhche Handlung, die sich als

A~~bung der Gerichtsbarkeit darstellt; die vorherige Er-

schopfung des kan~onalen Instanzenzuges ist nicht erforderlich.

2. Art. 5~ BV garantIert dem Beklagten nicht den Richter seines

WohnsItzes, wenn es sich wie bei den zum Schutze des Besitzes

vo~gesehenen (Art. 927 f. ZGB) um dingliche Klagen handelt;

er ~t dagegen amyendbar auf dIe Klage auf Ersatz des durch die

Storung des BeSItzes verursachten Schadens auch wenn sie

zusammen mit der Besitzesschutzklage erhoben wird.

1. Le recours de droit public pour violation de Part. 59 CF est

recevable contre tout acte par lequelle juge exerce son pouvoir,

Gerichtsstand. N° 42.

229

meme si les degres de juridiction cantonaux n'ont pas tous

eM parcouTIls.

2. L'art. 59 CF ne fixe pas le for des actions reelles et notam-

ment des actions possessoires (art. 927 et 928 OC) au domiciIe

du d6fendeur. II s'applique, en revanche, a l'action en domma-

ges-inrerets intentee a raison d'un trouble que le demandeur

a souffert dans sa possession, meme lorsque cette action est

jointe a une action possessoire.

A. -

Il dott. Alberto Blum, domiciliato a Zurigo, ha

una figlia minorenne Margherita, la quale, convivente

con lui e soggetta alla sua potesta, e proprietaria di una

villa con annesso terreno ad Ascona. La proprieta e eom-

pietamente eircondata dal pareo della S. A. Monte Verita,

nel quale si trovano numerosi alberi di alto fusto, i cui

rami e talora anehe una parte deI tronco sporgevano in

misura considerevole sul fondo Blum e vi penetravano

altresi con le loro radici; inoltre, a quanto pare, questi

alberi non erano piantati alla distanza legale.

Con lettera 6 maggio 1940 Blum diffidava, in virtit

delI 'art. 687 CO, la S. A. Monte Verita a togliere, entro

il 18 maggio, gli alberi, i rami e le radici in questione;

altrimenti avrebbe fatto eseguire egli stesso tale lavoro

da un giardiniere. Questa diffida essendo rimasta infrut-

tuosa, il dott. Blum incaricava della bisogna un certo

Vanetti, il quale, nelle prime ore mattutine deI 3 giugno

1940, penetrava eon una squadra di operai nel fondo

della S. A. Monte Verita.

Mentre il Vanetti e i suoi operai erano aneora intenti

allavoro, la S. A. Monte Verita presentava al Pretore di

Locarno una petizione incidentale, con la quale, in virtit

degli art. 927 e 928 CO, ehiedeva quanto segue:

1. E' ordinato al dott. Blum e al suo incaricato Vanetti

I'immediata cessazione di ulteriori turbative deI possesso

della S. A. Monte Verita, e eine di ulteriore taglio di alberi

sulla proprieta di lei, come pure e vietata la rimozione

degli alberi tagliati, tutto cio sotto le comminatorie civili

e penali;

2. il convenuto e condannato al pagamento di 3000 fchi

a titolo di risarcimento dei danni.