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224 Strafrecht. auf Seiten Haslers angenommen hat - welche Verletzung die Beschwerde bestreitet -, geht aus dem Entscheid nicht hervor, und in der Tat bleibt sich die Fahrlässigkeit Carcassins gleich, ob nun Hasler ebenfalls fahrlässig gewesen sei oder nicht ; höchstens der schädigende Erfolg des Zusammenstosses ist im einen und im andern Fall verschieden zuzurechnen. Aber die Überweisungsbehörde lässt von der Zurechnung des schädigenden Erfolges die Strafverfolgung. nicht abhängig sein, sondern sie lehnt sie wegen der Geringfügigkeit des schädigenden Erfolges schlechtweg ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenös- sischen Rechts ist mithin nicht gegeben. Demnach erkennt der Kas8atiunskof: Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) 225 A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE) Vgl. Nr. 43. - Voir n° 43.
11. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 41.Auszug aus dem UrteU vom 20. Dezember 1940 i. S. Dutter und Sehlumpf gegen Keel und Bezirksgericht Werdenberg. Gerichtsstand für PreslJ'l.,'flrgehen : Voraussetzungen für die Annahme eines zweiten Erscheinungsortes bei einem periodischen Presse- erzeugnis. For en matiere de delits de pr6886: Circonstances dans lesquelles on peut admettre l'existence d'un second lieu de parution, s'agissant d'une publication periodique. Foro in materia di delitto di 8tampa: Circostanze in cui si puo ammettere l'esistenza d'un secondo luogo di pubblicazione, trattandosi d'un periodico . .Aus de'llt Tatbestand : Der Reknrrent Dutler sandte Mitte Mai 1939 der Redaktion des damals in Zürich erscheinenden Wochen- blattes (( Guggu » einen Brief, worin er gegen Regierungsrat Keel in St. Gallen ehrenrührige Vorwürfe erhob und die Redaktion bat, «( einiges von diesen Angaben über Keel AS 66 1-1940 15 226 Staatsrecht. in ihr Blatt aufzunehmen». Der Rekurrent Schlumpf, Redaktor des «( Guggu» nahm jedoch den ganzen Brief in die Nummer> vom 25. Mai 1939 auf und bezeichnete sie als Sondernummer, da abgesehen von zwei unbedeu- tenden Beiträgen auf der letzten Seite der Brief den ganzen Inhalt der Nummer ausmachte. Sodann erhöhte er die Auflage, die sonst durchschnittlich 6000 betrug, auf 8000 und sandte 2000 Exemplare an einen befreunde- ten Journalisten in St. Gallen, der sie dort absetzen liess. Der Rest der Auflage ging an die· Abonnenten und an die üblichen Verkaufsstellen. Gegenüber der im Kanton St. Gallen angehobenen Strafverfolgung wegen Amtsehrverletzung haben Dutler und Schlumpf die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 55BV ergriffen. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass als Gerichtsstand ausschliesslich Zürich in Frage komme. Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen. A U8 den Erwägungen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befindet sich der Gerichtsstand für Pressedelikte zunächst am Erscheinungsort, d. h. am Ort, von dem aus das Presse- erzeugnis herausgegeben wird, an die. Öffentlichkeit gelangt. Er fällt häufig, aber nicht notwendig mit dem Druckort zusammen. Dieser gilt als Erscheinungsort insbesondere bei regelmässig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die vom Druckorte aus durch Verträger oder durch die Post an die Öffentlichkeit gelangen (vgl. BGE 51 I S. 133 ff., 52 I S. 323 H.). Wenn ein Presse- erzeugnis dagegen nach dem Drucke gesamthaft an einen andern Ort versandt und erst von dort aus verbreitet wird, gilt dieser Ort als Erscheinungsort (BGE 44 IS. 224,46 I S. 253, 47 I S. 74). Im Vergleich zu diesen Fällen, wo der Erscheinungsort eindeutig feststeht, nimmt der vorliegende Fall eine Mittelstellung ein. Von der Auflage des « Guggu» vom 25. Mai 1939 ist der dem gewöhnlichen Pressfreiheit. No 41. 227 Umfang entsprechende Teil von der Druckerei in Zürich an die Abonnenten und die üblichen Verkaufsstellen abgegangen; andrerseits wurde ein wesentlicher Teil der Auflage, um den sie ihres besondern Inhalts wegen erhöht wurde, gesamthaft nach St. Gallen befördert und von dort aus verbreitet. Es liegt deshalb nahe, St. Gallen neben Zürich als zweiten Erscheinungsort und alternativ zulässigen Gerichtsstand anzuerkennen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat allerdings im Bestreben, den fliegenden Gerichtsstand auszuschlies- sen, in der Regel nur einen einzigen Erscheinungsort anerkannt und die Strafverfolgung für Pressevergehen nur an diesem einen Orte zugelassen. Grundsätzlich ist aber ein mehrfacher Erscheinungsort nicht ausgeschlossen (BuRCKHARDT Komm. zur BV S. 519). Das Bundesgericht hat denn auch schon ausgesprochen, dass die Strafver- folgung jedenfalls dann wahlweise am einen oder andern von zwei in Betracht kommenden Orten zulässig sei, wenn die beiden Orte als Anfangs- und Mittelpunkte der Verbreitungstätigkeit einander ungefahr gleich stehen (nicht veröff. Entscheid i. S. Bühler gegen Stocker vom
10. April 1933 ; vgl. auch BGE 27 I S. 460). Davon ist im vorliegenden Falle auszugehen. St. Gallen könnte zwar nicht als Erscheinungsort gelten, wenn die Ausgabe des ({ Guggu» vom 25. Mai 1939 in gewöhnlicher Zahl von Zürich oder einer Zwischenstelle in St. Gallen aus an die Abonnenten und die üblichen Verkaufsstellen in St. Gallen gelangt wäre (BGE 51 I S. 134). So verhält es sich aber nicht. Im Hinblick auf den Angriff auf eine in St. Gallen wohnhafte und tätige Amtsperson, den die Nummer fast ausschliesslich enthielt, wurde die Auflage wesentlich erhöht und als Sondernummer bezeichnet; ferner wurde dieser zusätzliche Teil der Auflage gesamt- haft nach St. Gallen versandt und von dort aus verbreitet. Unter diesen Umständen erscheint St. Gallen nicht mehr nur als Ort der weiteren Verbreitung im Gegensatz zum eigentlichen Herausgabeort, sondern erhält selbständige 228 Staatsrecht. Bedeutung unq kommt dem Herausgabeort Zürich als Anfangs- und Mittelpunkt der Verbreitung nahe. St. Gallen ist desh~lb neben Zürich als Erscheinungsort der Ausgabe des « Guggu)) vom 25. Mai 1939 zu betrachten und es durrten die Rekurrenten entweder in Zürich ode; in St. Gallen zur Verantwortung gezogen werden. Die Anerkennung eines zweiten Erscheinungsortes führt nicht etwa zurück zum fliegenden Gerichtsstand, der auf Grund von Art, 55 BV weiterhin ausgeschlossen bleibt. Sie hängt ab vom Vorliegen ganz bestimmter Voraus- setzungen, die insbesondere bei periodischen Presse- erzeugnissen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen. II!. GERIOHTSTAND FOR
42. Sentenza 29 novembre 1940 neUa causa Blum c. S. A. Monte Verita.
1. I! ric:Ol:SO di diritto pubblico per violazione dell'art. 59 OF e r~c~vlbile contro ?~i I!'t~ dei giudice che appaia come eser- ClZIO della sua glUrlsdizlone, anche se non siano state adite tutte Ie istanze cantonali.
2. L'a~ .. ?9 OF non garantisce al convenuto il giudice deI suo domIClho quando si tratti di azioni reali, come quelle previste a tu~la deI possesso (art. 927 e 928 CO). L'art. 59 CF e invece a.pphc~ble all'azione di risarciniento dei danno causato dalla vlOlazlOne deI possesso, anche se promossa cumulativamente con l'azione possessoria.
1. Die ?taats~~~tliche Be?Chwe~de w~gen Verletzung von Art. 59 BV .~t zuiassig ge~n Jede richterhche Handlung, die sich als A~~bung der Gerichtsbarkeit darstellt; die vorherige Er- schopfung des kan~onalen Instanzenzuges ist nicht erforderlich.
2. Art. 5~ BV garantIert dem Beklagten nicht den Richter seines WohnsItzes, wenn es sich wie bei den zum Schutze des Besitzes vo~gesehenen (Art. 927 f. ZGB) um dingliche Klagen handelt; er ~t dagegen amyendbar auf dIe Klage auf Ersatz des durch die Storung des BeSItzes verursachten Schadens auch wenn sie zusammen mit der Besitzesschutzklage erhoben wird.
1. Le recours de droit public pour violation de Part. 59 CF est recevable contre tout acte par lequelle juge exerce son pouvoir, Gerichtsstand. N° 42. 229 meme si les degres de juridiction cantonaux n'ont pas tous eM parcouTIls.
2. L'art. 59 CF ne fixe pas le for des actions reelles et notam- ment des actions possessoires (art. 927 et 928 OC) au domiciIe du d6fendeur. II s'applique, en revanche, a l'action en domma- ges-inrerets intentee a raison d'un trouble que le demandeur a souffert dans sa possession, meme lorsque cette action est jointe a une action possessoire. A. - Il dott. Alberto Blum, domiciliato a Zurigo, ha una figlia minorenne Margherita, la quale, convivente con lui e soggetta alla sua potesta, e proprietaria di una villa con annesso terreno ad Ascona. La proprieta e eom- pietamente eircondata dal pareo della S. A. Monte Verita, nel quale si trovano numerosi alberi di alto fusto, i cui rami e talora anehe una parte deI tronco sporgevano in misura considerevole sul fondo Blum e vi penetravano altresi con le loro radici ; inoltre, a quanto pare, questi alberi non erano piantati alla distanza legale. Con lettera 6 maggio 1940 Blum diffidava, in virtit delI 'art. 687 CO, la S. A. Monte Verita a togliere, entro il 18 maggio, gli alberi, i rami e le radici in questione ; altrimenti avrebbe fatto eseguire egli stesso tale lavoro da un giardiniere. Questa diffida essendo rimasta infrut- tuosa, il dott. Blum incaricava della bisogna un certo Vanetti, il quale, nelle prime ore mattutine deI 3 giugno 1940, penetrava eon una squadra di operai nel fondo della S. A. Monte Verita. Mentre il Vanetti e i suoi operai erano aneora intenti allavoro, la S. A. Monte Verita presentava al Pretore di Locarno una petizione incidentale, con la quale, in virtit degli art. 927 e 928 CO, ehiedeva quanto segue:
1. E' ordinato al dott. Blum e al suo incaricato Vanetti I'immediata cessazione di ulteriori turbative deI possesso della S. A. Monte Verita, e eine di ulteriore taglio di alberi sulla proprieta di lei, come pure e vietata la rimozione degli alberi tagliati, tutto cio sotto le comminatorie civili e penali ;
2. il convenuto e condannato al pagamento di 3000 fchi a titolo di risarcimento dei danni.