Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafrecht.
auf Seiten Haslers angenommen hat -
welche Verletzung
die Beschwerde bestreitet -, geht aus dem Entscheid
nicht hervor, und in der Tat bleibt sich die Fahrlässigkeit
Carcassins gleich, ob nun Hasler ebenfalls fahrlässig
gewesen sei oder nicht; höchstens der schädigende Erfolg
des Zusammenstosses ist im einen und im andern Fall
verschieden zuzurechnen. Aber die Überweisungsbehörde
lässt von der Zurechnung des schädigenden Erfolges die
Strafverfolgung. nicht abhängig sein, sondern sie lehnt
sie wegen der Geringfügigkeit des schädigenden Erfolges
schlechtweg ab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenös-
sischen Rechts ist mithin nicht gegeben.
Demnach erkennt der Kas8atiunskof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
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A. STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 43. -
Voir n° 43.
11. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
41.Auszug aus dem UrteU vom 20. Dezember 1940 i. S. Dutter
und Sehlumpf gegen Keel und Bezirksgericht Werdenberg.
Gerichtsstand für PreslJ'l.,'flrgehen : Voraussetzungen für die Annahme
eines zweiten Erscheinungsortes bei einem periodischen Presse-
erzeugnis.
For en matiere de delits de pr6886: Circonstances dans lesquelles
on peut admettre l'existence d'un second lieu de parution,
s'agissant d'une publication periodique.
Foro in materia di delitto di 8tampa: Circostanze in cui si puo
ammettere l'esistenza d'un secondo luogo di pubblicazione,
trattandosi d'un periodico .
.Aus de'llt Tatbestand :
Der Reknrrent Dutler sandte Mitte Mai 1939 der
Redaktion des damals in Zürich erscheinenden Wochen-
blattes ((Guggu » einen Brief, worin er gegen Regierungsrat
Keel in St. Gallen ehrenrührige Vorwürfe erhob und die
Redaktion bat, «(einiges von diesen Angaben über Keel
AS 66 1-1940
15
226
Staatsrecht.
in ihr Blatt aufzunehmen». Der Rekurrent Schlumpf,
Redaktor des «(Guggu» nahm jedoch den ganzen Brief
in die Nummer> vom 25. Mai 1939 auf und bezeichnete
sie als Sondernummer, da abgesehen von zwei unbedeu-
tenden Beiträgen auf der letzten Seite der Brief den
ganzen Inhalt der Nummer ausmachte. Sodann erhöhte
er die Auflage, die sonst durchschnittlich 6000 betrug,
auf 8000 und sandte 2000 Exemplare an einen befreunde-
ten Journalisten in St. Gallen, der sie dort absetzen liess.
Der Rest der Auflage ging an die· Abonnenten und an
die üblichen Verkaufsstellen.
Gegenüber der im Kanton St. Gallen angehobenen
Strafverfolgung wegen Amtsehrverletzung haben Dutler
und Schlumpf die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 55BV ergriffen. Sie stellen sich auf
den Standpunkt, dass als Gerichtsstand ausschliesslich
Zürich in Frage komme.
Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befindet
sich der Gerichtsstand für Pressedelikte zunächst am
Erscheinungsort, d. h. am Ort, von dem aus das Presse-
erzeugnis herausgegeben wird, an die. Öffentlichkeit
gelangt. Er fällt häufig, aber nicht notwendig mit dem
Druckort zusammen. Dieser gilt als Erscheinungsort
insbesondere bei regelmässig erscheinenden Zeitungen und
Zeitschriften, die vom Druckorte aus durch Verträger
oder durch die Post an die Öffentlichkeit gelangen (vgl.
BGE 51 I S. 133 ff., 52 I S. 323 H.). Wenn ein Presse-
erzeugnis dagegen nach dem Drucke gesamthaft an einen
andern Ort versandt und erst von dort aus verbreitet
wird, gilt dieser Ort als Erscheinungsort (BGE 44 IS.
224,46 I S. 253, 47 I S. 74). Im Vergleich zu diesen Fällen,
wo der Erscheinungsort eindeutig feststeht, nimmt der
vorliegende Fall eine Mittelstellung ein. Von der Auflage
des « Guggu» vom 25. Mai 1939 ist der dem gewöhnlichen
Pressfreiheit. No 41.
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Umfang entsprechende Teil von der Druckerei in Zürich
an die Abonnenten und die üblichen Verkaufsstellen
abgegangen; andrerseits wurde ein wesentlicher Teil der
Auflage, um den sie ihres besondern Inhalts wegen erhöht
wurde, gesamthaft nach St. Gallen befördert und von
dort aus verbreitet. Es liegt deshalb nahe, St. Gallen
neben Zürich als zweiten Erscheinungsort und alternativ
zulässigen Gerichtsstand anzuerkennen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat allerdings
im Bestreben, den fliegenden Gerichtsstand auszuschlies-
sen, in der Regel nur einen einzigen Erscheinungsort
anerkannt und die Strafverfolgung für Pressevergehen nur
an diesem einen Orte zugelassen. Grundsätzlich ist aber
ein mehrfacher Erscheinungsort nicht ausgeschlossen
(BuRCKHARDT Komm. zur BV S. 519). Das Bundesgericht
hat denn auch schon ausgesprochen, dass die Strafver-
folgung jedenfalls dann wahlweise am einen oder andern
von zwei in Betracht kommenden Orten zulässig sei,
wenn die beiden Orte als Anfangs- und Mittelpunkte
der Verbreitungstätigkeit einander ungefahr gleich stehen
(nicht veröff. Entscheid i. S. Bühler gegen Stocker vom
10. April 1933; vgl. auch BGE 27 I S. 460). Davon ist
im vorliegenden Falle auszugehen. St. Gallen könnte
zwar nicht als Erscheinungsort gelten, wenn die Ausgabe
des ({ Guggu» vom 25. Mai 1939 in gewöhnlicher Zahl
von Zürich oder einer Zwischenstelle in St. Gallen aus
an die Abonnenten und die üblichen Verkaufsstellen in
St. Gallen gelangt wäre (BGE 51 I S. 134). So verhält
es sich aber nicht. Im Hinblick auf den Angriff auf eine
in St. Gallen wohnhafte und tätige Amtsperson, den die
Nummer fast ausschliesslich enthielt, wurde die Auflage
wesentlich erhöht und als Sondernummer bezeichnet;
ferner wurde dieser zusätzliche Teil der Auflage gesamt-
haft nach St. Gallen versandt und von dort aus verbreitet.
Unter diesen Umständen erscheint St. Gallen nicht mehr
nur als Ort der weiteren Verbreitung im Gegensatz zum
eigentlichen Herausgabeort, sondern erhält selbständige
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Staatsrecht.
Bedeutung unq kommt dem Herausgabeort Zürich als
Anfangs- und Mittelpunkt der Verbreitung nahe. St.
Gallen ist desh~lb neben Zürich als Erscheinungsort der
Ausgabe des « Guggu)) vom 25. Mai 1939 zu betrachten
und es durrten die Rekurrenten entweder in Zürich ode;
in St. Gallen zur Verantwortung gezogen werden.
Die Anerkennung eines zweiten Erscheinungsortes führt
nicht etwa zurück zum fliegenden Gerichtsstand, der auf
Grund von Art, 55 BV weiterhin ausgeschlossen bleibt.
Sie hängt ab vom Vorliegen ganz bestimmter Voraus-
setzungen, die insbesondere bei periodischen Presse-
erzeugnissen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen.
II!. GERIOHTSTAND
FOR
42. Sentenza 29 novembre 1940 neUa causa
Blum c. S. A. Monte Verita.
1. I! ric:Ol:SO di diritto pubblico per violazione dell'art. 59 OF e
r~c~vlbile contro ?~i I!'t~ dei giudice che appaia come eser-
ClZIO della sua glUrlsdizlone, anche se non siano state adite
tutte Ie istanze cantonali.
2. L'a~ .. ?9 OF non garantisce al convenuto il giudice deI suo
domIClho quando si tratti di azioni reali, come quelle previste
a tu~la deI possesso (art. 927 e 928 CO). L'art. 59 CF e invece
a.pphc~ble all'azione di risarciniento dei danno causato dalla
vlOlazlOne deI possesso, anche se promossa cumulativamente
con l'azione possessoria.
1. Die ?taats~~~tliche Be?Chwe~de w~gen Verletzung von Art. 59
BV .~t zuiassig ge~n Jede richterhche Handlung, die sich als
A~~bung der Gerichtsbarkeit darstellt; die vorherige Er-
schopfung des kan~onalen Instanzenzuges ist nicht erforderlich.
2. Art. 5~ BV garantIert dem Beklagten nicht den Richter seines
WohnsItzes, wenn es sich wie bei den zum Schutze des Besitzes
vo~gesehenen (Art. 927 f. ZGB) um dingliche Klagen handelt;
er ~t dagegen amyendbar auf dIe Klage auf Ersatz des durch die
Storung des BeSItzes verursachten Schadens auch wenn sie
zusammen mit der Besitzesschutzklage erhoben wird.
1. Le recours de droit public pour violation de Part. 59 CF est
recevable contre tout acte par lequelle juge exerce son pouvoir,
Gerichtsstand. N° 42.
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meme si les degres de juridiction cantonaux n'ont pas tous
eM parcouTIls.
2. L'art. 59 CF ne fixe pas le for des actions reelles et notam-
ment des actions possessoires (art. 927 et 928 OC) au domiciIe
du d6fendeur. II s'applique, en revanche, a l'action en domma-
ges-inrerets intentee a raison d'un trouble que le demandeur
a souffert dans sa possession, meme lorsque cette action est
jointe a une action possessoire.
A. -
Il dott. Alberto Blum, domiciliato a Zurigo, ha
una figlia minorenne Margherita, la quale, convivente
con lui e soggetta alla sua potesta, e proprietaria di una
villa con annesso terreno ad Ascona. La proprieta e eom-
pietamente eircondata dal pareo della S. A. Monte Verita,
nel quale si trovano numerosi alberi di alto fusto, i cui
rami e talora anehe una parte deI tronco sporgevano in
misura considerevole sul fondo Blum e vi penetravano
altresi con le loro radici; inoltre, a quanto pare, questi
alberi non erano piantati alla distanza legale.
Con lettera 6 maggio 1940 Blum diffidava, in virtit
delI 'art. 687 CO, la S. A. Monte Verita a togliere, entro
il 18 maggio, gli alberi, i rami e le radici in questione;
altrimenti avrebbe fatto eseguire egli stesso tale lavoro
da un giardiniere. Questa diffida essendo rimasta infrut-
tuosa, il dott. Blum incaricava della bisogna un certo
Vanetti, il quale, nelle prime ore mattutine deI 3 giugno
1940, penetrava eon una squadra di operai nel fondo
della S. A. Monte Verita.
Mentre il Vanetti e i suoi operai erano aneora intenti
allavoro, la S. A. Monte Verita presentava al Pretore di
Locarno una petizione incidentale, con la quale, in virtit
degli art. 927 e 928 CO, ehiedeva quanto segue:
1. E' ordinato al dott. Blum e al suo incaricato Vanetti
I'immediata cessazione di ulteriori turbative deI possesso
della S. A. Monte Verita, e eine di ulteriore taglio di alberi
sulla proprieta di lei, come pure e vietata la rimozione
degli alberi tagliati, tutto cio sotto le comminatorie civili
e penali;
2. il convenuto e condannato al pagamento di 3000 fchi
a titolo di risarcimento dei danni.