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62 Erfindungsschutz. No 14. Praxis 66 II '32). Erst wenn diese Feststellung vor- genommen ist; kann an die Frage, welchem Vertrags- typus der Sachverhalt zu unterstellen sei, herangetreten werden. Vgl. auch Nr. 7 und 10. - Voir aussi nOs 7 et 10. V. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION
14. UneU der I. ZiVUabteUung vom 27. Februar 1940
i. S. Hori gegen Uffieio Vendita ArtiooH Latta S. A. Patentrecht, Legitimation zur NichtiglceitBklage, Art. 16 PatG. Legitimiert ist auch ein Verband, der nicht selbst Fabrikation oder Handel treibt, aber die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber ungerechtfertigten Patentansprnchen bezweckt. Brevets d'invention, qualiM pour agir en annulation d'uri brevet, art. 16 de Ja loi fooerale sur les brevets d'invention. A quaIita pour agir, l'association qui ne se livre ni a 180 fabrication ni au commerce, mais qui 80 pour but de proteger ses membres contre les revendications (demandes de brevets) injustifiees. Brevetti d'invenzione, qualitd per prO'1'fWVere azione di annullamento di un brevetto, art. 16 della legge federaJe sui brevetti d'inven- zione. Ha qualita per agire I'associazione ehe non si occupa ne di fabbricazione ne di commercio, ma si prefigge la prote- zione dei suoi membri contro rivendicazioni ingiustificate.
3. - Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des klagenden Verbandes, mit der Begründung, dieser befasse sich weder mit der Fabrikation, noch mit dem Handel von Konservendosen, sondern lediglich mit Fragen der Markt- und Preisregulierung ; es fehle ihm daher das nach Art. 16 Schlussabsatz PatG erforderliche Interesse. Dieser Einwand ist mit der Vorinstanz abzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts Erfindungsschutz. N0 14. 63 wird die Berechtigung zur Patentnichtigkeitsklage nicht nur durch rechtliche, sondern auch bloss tatsächliche, neben direkten auch durch bloss indirekte Interessen verliehen (BGE 61 II 379 und dort erwähnte Entscheide); auf diesem weitgefassten Interessebegriff aufbauend, hat das Bundesgericht sodann auch solche Personenverbände als legitimiert erklärt, bei denen sich das Interesse an der Vernichtung eines Patentes nicht unmittelbar in ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwirklicht, die es sich aber zur Aufgabe gesetzt haben, für die ihnen angeschlossenen Interessenten die wirtschaftliche Bewe- gungsfreiheit gegenüber ungerechtfertigten PatentanspfÜ- chen zu wahren (nicht publiziertes Urteil vom 23. Novem- ber 1937 i. S. Verband der Schweiz. Carrosserie-Industrie gegen Arquint). Es versteht sich nun von selbst, dass unter diesem· Gesichtspunkt nicht nur Personenverbände in Betracht fallen; die gleichen Grundsätze müssen viel- mehr auch zur Anwendung kommen auf Zusammen- schlüsse in der Form von Kapitalgesellschaften. Mass- gebend ist allein, ob ein solcher Zusammenschluss u. a. auch die Wahrung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Mitglieder im erwähnten Sinne anstrebe. Diese Vor- aussetzung ist bei der Klägerin erfüllt. Art. 1 lit. i des « Regolamento Interno » bezeichnet als zum Zwecke der Gesellschaft gehörig « occuparsi a vantaggio comune delle Fabbriche di tutte le questioni di indole generale e parti- colare che possono comunque interessare il commercio degli articoli oggetto della Convenzione, promuovendo, aderendo e sostenendo efficaci azioni dirette allo scopo ». Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Frage, ob das schweizerische Patent des Beklagten gültig sei oder nicht, von grÖBSter Bedeutung für die Fabrikation und den Handel mit Konservendosen, welche unbestrit- tenermassen zu den Konventionsartikeln gehören, weil das durch ein Patent einer einzelnen Fabrik reservierte Mono- pol auf ein bestimmtes Produkt für die übrigen Mitbe- werber einen gewichtigen Nachteil im Konkurrenzkampf
64 Erfindungsschutz. N0 l4. bedeutet. Eine solche Einbeziehung der Durchführung von Patentprozessen unter die in Art. 1 lit. i des Regola- mento Interno umschriebenen Aufgaben sprengt entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs den Rahmen des statutarischen Zweckes. Der Einwand sodann, der Beklagte sei nicht Mitglied des klagenden Verbandes, ist in übereinstimmung mit der Vorinstanz als unstichhaltig zurückzuweisen. Das Interesse der Verbandsmitglieder, zu wissen, ob sie ein bestimmtes Patent zu respektieren haben oder nicht, ist dasselbe gegenüber von Patenten von Nichtmitgliedern wie von Mitgliedern. Ebenso ist bedeutungslos, dass nicht alle Mitglieder des Verbandes Konservendosen fabrizieren oder damit Handel treiben. Da die Wahrung der Interessen jedes einzelnen Mitgliedes zum Verbandszweckgehört, so genügt es für die Her- stellung der Legitimation des Verbandes, wenn auch nur einzelne Mitglieder an der Nichtigerklärung des streitigen Patentes interessiert sind. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
15. UrteU der 11. ZivilabteIlung vom 9. Mai 1940
i. S. Neuenschwander gegen Zilreher. 65 Blutunter8UCkung als Gegenbeweismittel im Va:terschaftapr0zetJ8 (Art. 314T und II ZGB): Das die Vaterschaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus- schliessende Ergebnis entkräftet vou Bundesrechts wegen die Vermutung des Art. 3141, wenn es den Beklagten, und ander- seits die aus Mehrverkehr der Mutter mit einem Dritten her- geleiteten erheblichen Zweifel gemäss Art. 314n, wenn es diesen Dritten betrifft, - wie bei der Untersuchung der Blutgruppen 0, A, B und AB so auch bei der Untersuchung nach dem M-N-System, - vorausgesetzt dass die Untersuchung .richtig vorgenommen wurde und der Befund keine besondern Zweifelsmomente auf- weist. Das die Vaterschaft des Beklagten oder des Dritten in selcher Weise ausschliessende Ergebnis nach der einen Untersuchungs~ art wird in seiner Schlüssigkeit nicht in Frage gestellt durch ein neutrales, die Vaterschaft nicht ausschliessendes Ergebnis nach der andern Untersuchungsart. Recherche de la jormule 8anguine comme moyen de preuve dans l'action en paternite· (art. 314 al. 1 et 2 CC) : Le d6fendeur peut, par sa formule sanguine, renverser la pre- semption de paternite qui le charge (art. 314 al. 2). Lorsque, pendant la periode critique, la mare a cohabiM avec un tiers, la formule sanguine de celui-ci peut exclure les «doutes serieux» que cette eireonstanee permettait d'eIever sur la patemiM du d6fendeur (art. 314 aI. 2). Pour l'applieation de ces prineipes, il n'importe que l'examen ait au lieu selon l'une ou l'autre des methodes de laboratoire usuelles (groupes OAB et AB ou facteurs MN). TI faut, toutefois, que l'examen ait eM bien eonduit et ne laisse pas, en lui-meme, place au doute. Lorsque l'examen par l'une des methodes donne un r6sultat qui exclut la pateruiM du d6fendeur ou du tiers, il garde toute sa valeur, alors meme que l'autre methode ne permet aucune eonclusion. Esame del sangue come mezzo di· prova nelZ'azione di paternittl (art. 314 cp. 1 e 2 CC) : Il risultato dell'esame deI sangue deI eonvenuto puo far eooere la presunzione di pateruitä. a earico di Iui (art. 314 cp. 2 00). Se, durante il periodo critieo, Ja madre ha avuto relazioni sessuali eon un terzo, l'esame deI sangue di quest'ultimo puo eliminare i « seri dubbi » ehe questa eircostanza permetteva di far sergere sulla paternitä. deI eonvenuto (art. 314 cp. 2 CC). AB 66 II - 1940 Ö