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Erbreeht. No 49.
Hegenden Fall~, ausgeschlossen und können sich die Erben
nicht zur ungeteilten Zuweisung der Sache an einen Mit-
erben zu einem bestimmten Preise einigen, so bleibt, dem
erwähnten Grundsatze gemäss, nur die Möglichkeit der
Zuweisung im freien Wettbewerb aller Erben, d. h. an den
Meistbietenden, und Verteilung des Erlöses. So ist es denn,
entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung,
nicht eine Ausnahme, sondern eine Bestätigung und Aus-
wirkung des Grundsatzes der Anspruchsgleichheit der
Erben auf die Erbschaftssachen, wenn Art. 612 ZGB
vorschreibt, dass mangels Einigung der Erben über die
Zuweisung der Sache diese nötigenfalls auf dem Wege
der Versteigerung zu verkaufen sei. Es erhält damit jeder
Erbe die Möglichkeit, durch Teilnahme an der Steigerung
wenigstens den nach !'leiner Meinung angemessenen Erlös
zu erwirken, falls ihm der Gegenstand an sich entgehen
sollte.
Die Beklagten haben keinen Rechtstitel dargetan, der
ihnen unter Ausschaltung der Anspruchsgleichheit der
Miterben ein Vorrecht auf Zuweisung der umstrittenen
Liegenschaft gewähren würde .. Da es sich bei dieser nicht
um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, ist Art. 620
nicht anwendbar. Für ihre Behauptung, dass ihnen zufolge
einer vertraglichen Vereinbarung mit den Miterben ein
Anspruch auf Zuweisung des Gewerbes zustehe,berufen
sich die Beklagten auf die eingangs erwähnte Äusserung
des Vormundes der minderjährigen Erben. Dieser hatte
zur Begründung seines Antrages auf Bildung einer Gemein-
derschaft zur Fortführung des Gewerbes unter anderem
angeführt, dass den damals noch minderjährigen Beklagten
die Möglichkeit einer spätern Übernahme des Geschäftes
gesichert werden solle. Darin liegt aber, wie schon die Vor-
instanz zutreffend bemerkt, keine Verpflichtung, weder
für die Beklagten zur übernahme des Geschäftes, noch
für die übrigen Erben zur Anerkennung eines Vorrechtes
der Beklagten. Diese behaupten ferner, es bestehe im Pro-
zesse unter den Parteien Einigkeit darüber, dass die Lie-
Sachenrecht. N0 50.
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genschaft ihnen zuzuweisen sei, streitig sei nur der Anrech-
nungswert, daraus ergebe sich die Anwendbarkeit von
Art. 618 ZGB. Dem steht das eindeutig auf Anordnung der
Steigerung gerichtete und im Prozesse nirgends abgeän-
derte Rechtsbegehren der Kläger gegenüber. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz waren die Kläger freilich
willens, die Liegenschaft den Beklagten für Fr. 240,000.-
zu überlassen, nicht aber zu einem Preise von Fr. 140,000.-,
den sich die Beklagten höchstens anrechnen lassen wollten.
Es ist abwegig, daraus zu folgern, dass die Parteien über
die Zuweisung grundsätzlich einig seien; sie streiten sich
über das wichtigste Element der rechtsgeschäftIichen Ei-
gentumsübertragung. Dieser Streit kann sowohl nach den
sachenrechtIichen wie nach den erbrechtIichen Regeln
nur durch Anordnung der Steigerung gelöst werden
(ZGB Art. 654, 651, 612). Die Bezeichnung der zur Mit-
wirkung zuständigen Behörde und des anzuwendenden
Verfahrens ist Sache der kantonalen Instanz.
Vgl. auch Nr. 52. -
Voir aussi n° 52.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. November 1940
i. S. Wyss gegen Fuchs & eie.
Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter. Voraussetzungen.
Art. 736 ZGB ist ein Anwendungsfall von Art. 2. Rührt das
Missverhältnis der Interessen von einem Anwachsen der
Belastung her, so ist mit zu berücksichtigen, ob dieses auf
Ursachen innerhalb oder ausserhalb des Machtbereichs des
Belasteten beruht.
Liberation iudiciaire d'un fonds greve d'une servitude. Conditions.
L'art. 736 CC regle un cas d'application de l'art. 2 CC. Lorsque
la disproportion des interets mis en cause provient d'une
aggravation des charges, il faut eventuellement tenir compte
du fait que I'aggravation dependait du greve.
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Sachenrecht. N' 50.
C€ssazione di una servitU londiaria mediante sentenza. Presupposti.
L'art. 736 CQ regola un easo di appIieazione delI 'art. 2 CC.
Se la sproporzione degIi interessi in gioeo deriva da un aggrava-
mento delI'onere, devesi considerare se questo aggravaIIlento
dipenda e no dal proprietario deI fondo serviente.
A. -
Im Jahre 1865 verkaufte der damalige Eigentümer
der Liegenschaft zur « Münz » in Zug, M. A. Wyss, seine
gegenüber der « Münz » auf der andern Seite der Hinter-
gasse (jetzt Zeughausgasse) gelegene, längsseits an das
Wohnhaus der Frau Bossard anstossende Garten~elle
an diese, unter Belastung der Gartenparzelle mit einer
Dienstbarkeit zugunsten der «(Münz», wunach die Par-
zelle in ihrem vorderen, der Hintergasse anliegenden Teile
nur bis zur Höhe des Stubenfensters des Hauses Bossard
im hintern Teile 25 Fuss hoch überbaut werden dürfe:
Im Jahre 1928 und dann wieder 1932 beabsichtigten die
Rechtsnachfolger der Frau Bossard, die Firma Fuchs & eie,
Weinhandlung, auf der belasteten ehemaligen Garten-
parzelle, die inzwischen zu einem Fasslagerplatz umge-
wandelt worden war, einen Hauserweiterungsbau zu er-
stellen, wogegen die Eigentümer der (Münz» beidemal
mit Erfolg Einspruch und Klage erhoben. Gegen ein neues,
am 16. Mai 1936 vom Einwohnerrat Zug genehmigtes
Bauprojekt erhoben die Erben Wyss wiederum Einspruch
und Klage auf Untersagung des Baus, soweit dieser die
Servitut verletze, eventuell Zahlung einer Entschädigung
von Fr. 30,000.- für die ganze oder teilweise Ablösung
derselben. Die Firma Fuchs beantragte Abweisung der
Klage und, widerklageweise, gerichtliche Feststellung,
(dass ein allfällig noch vorhandenes Interesse des berech-
tigten Grundstückes im Vergleich zur Belastung von
unverhäLtnismässig geringer Bedeutung und daheI' die
Dienstbarkeit gegen vom Richter festzusetzende billige
Entschädigung ganz oder teilweise abzulösen sei » gemäss
Art. 736 Abs. 2 ZGB.
B. -
Im wesentlichen in Bestätigung des Urteils des
Kantonsgerichts hat das Obergericht des Kantons Zug
am 25. September 1940 die Klage abgewiesen und die
Sachenrecht. N' 50.
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Widerklage in dem Sinne gutgeheissen, dass die Servitut
gegen eine Entschädigung von Fr. 4000.- teilweise, d. h.
soweit sie durch das vorliegende Bauprojekt verletzt
werde, abzulösen sei.
In tatsächlicher Beziehung stellt die Vorlnstanz fest,
dass sich seit Errichtung der Servitut im Jahre 1865 die
baulichen Verhältnisse in der Hinter(jetzt Zeughaus-)
gasse, wie auch die Mietverhältnisse in der « MünZ » nicht
geändert haben. Das Interesse der Berechtigten am
Weiterbestand der Servitut sei daher ungefähr das gleiche
wie damals. Aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit selbst
gehe nicht hervor, welches diese Interessen seien; es sei
anzunehmen, dass die Servitut die Verhinderung des
Lichtentzugs durch einen Bau, die Fernhaltung von grossen
Gebäuden im untern Teil der « Münz », eventuell auch die
Verhinderung vermehrter Schallwirkung infolge eines
Nachbarhauses bezweckt habe, welche Interessen heute
noch beständen. Auf der andern Seite kommt die Vor-
instanz, insbesondere auf Grund des Augenscheins, zu
der Auffassung, dass die Belastung der Beklagten durch
die Servitut erheblich grösser, eigentlich drückend geworden
sei. Die Raumverhältnisse in der Liegenschaft Fuchs,
sowohl bezüglich der Wohnung als der Weinhandlung,
seien äusserst dürftig; der servitutbelastete ehemalige
Garten diene heute als Fasslagerplatz. Das vorliegende
Bauprojekt trage den durch die Dienstbarkeit geschützten
Interessen der Kläger weitgehend Rechnung, da es nicht
das ganze Terrain beanspruche und die Lichtverhältnisse
nicht wesentlich verschlechtere. Angesichts dieser Um-
stände kommt die Vorinstanz zu dem Schlusse, es käme
einem Rechtsmissbrauch gleich, wenn die verlangte teil-
weise Ablösung der Servitut verweigert würde, weshalb
der Fall des Art. 736 Ahs. 2 ZGB vorliege. Eine Entschä-
digung von Fr. 4000.- erscheine den Verhältnissen ange-
messen.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung
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Sachenrecht. Xo bO.
der Klage
Ul~d Abweisung der Widerklage, eventuell
Erhöhung der Entschädigung auf Fr. 27,000.-, und mit
der Begründung, es sei ihnen nicht an einer Entschädigung,
sondern an der Aufrechterhaltung der Servitut gelegen,
an der sie nach wie vor ein wesentliches Interesse hätten.
Die Berufungsbeklagten tragen auf Bestätigung des Urteils
an.
Da1J Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Bundesgericht umschrieb anfänglich den Anwen-
dungsbereich des Art. 736 Abs. 2 ZGB dahin, Voraus-
setzung für die ganze oder teilweise Ablösung einer Dienst-
barkeit gegen Entschädigung sei lediglich das Entstehen
eines erheblichen Missverhältnisses zwischen der Belastung
und dem Interesse des Berechtigten, das nicht nur durch
Verminderung des Interesses des Berechtigten seit der
Begründung der Dienstbarkeit, sondern auch durch Ver-
grösserung der Belastung eintreten könne, weshalb der
schwerer Belastete die Ablösung auch dann verlangen
könne, wenn das Interesse des Berechtigten an der Servitut
gleich geblieben sei (BGE 43 II 37). In der Folge brachte
die Rechtsprechung an dieser Auslegung einschränkende
Vorbehalte an, indem sie eine blosse durch Geldschätzung
gefundene Wertdifferenz zwischen den beidseitigen Inte-
ressen als zur Begründung der Ablösungspflicht nicht
genügend erklärte. Nach BGE 50 II 467
« spricht das
Gesetz wohl absichtlich nicht einfach von einem gerin-
geren Wertverhältnis, sondern geht davon aus, dass die
Dienstbarkeit von geringerer Bedeutung geworden sei. Die
Ablösungspflicht beruht auf dem Gedanken der Verhütung
eines Rechtsmissbrauchs durch den Berechtigten, wenn die
Dienstbarkeit für ihn von geringer Bedeutung ist, während
sie für den Belasteten eine unverhältnismässig schwere
Last ist ». Wird derart Art. 736 ZGB als ein Anwendungs-
fall von Art. 2 ZGB anerkannt, so ist an die dort gefor-
derten Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen.
Die Löschung bezw. Ablösung von Dienstbarkeiten nach
Sachenrecht. No 50.
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Art. 736 soll nicht auf eine Expropriation in privatem
Interesse hinauslaufen, sondern auf die Fälle beschränkt
bleiben, wo nach Treu und Glauben die Ausübung und
Aufrechterhaltung der Servitut nicht mehr gerechtfertigt
werden kann bezw. einem Rechtsmissbrauch gleichkäme.
Diese Qualifikation kann der Rechtsausübung des Servi-
tutsberechtigten zunächst nicht schon zufolge einer rein
quantitativen Vergrösserung der Differenz der beider-
seitigen Interessen zukommen. Rührt das Missverhältnis
der Interessen von einem Anwachsen der Belastung her,
so ist mit zu berücksichtigen, ob dieses Anwachsen auf
Ursachen beruht, für die der Belastete die Verantwortung
auf sich nehmen muss, oder auf ausserhalb seines Macht-
bereichs liegenden. Vorliegend wird die schwerere Belastung
der Beklagten damit begründet, dass die Raumverhältnisse
in ihrer an die belastete Gartenparzelle anstossenden Lie-
genschaft ungenügend geworden seien. Art, Umfang und
Intensität der Bewirtschaftung und Nutzung der beklag-
tischen Li!'lgenschaft sind aber gänzlich in der Willkür der
Beklagten gelegene Faktoren. Wenn sie die auf der Nachbar-
liegenschaft betriebene Weinhandlung im Laufe der Jahre
ausgebaut und vergrössert haben, so kann diese Entwick-
lung nicht dazu führen, dass die Kläger deswegen ihr wohl-
erworbenes Recht, an dem sie noch das gleiche Interesse
haben wie zur Zeit seiner Begründung, verlieren müssen,
weil dessen Ausübung jetzt rechtsmissbräuchlichgeworden
sei. Desgleichen bilden das Anwachsen der an der beklag-
tischen Firma beteiligten Familien bezw. der Wunsch,
weitere Zweige derselben im Geschäftshause selbst. unter-
zubringen, rein. persönliche, veränderliche Umstände und
nicht objektive, am belasteten GI"undstück haftende
Interessen, die dasjenige des Berechtigten zurückzudrängen
vermöchten. Wenn die belastete Liegenschaft in dem
gegebenen Rechtsbestande für die von den Beklagten her-
beigeführte intensivere Bewirtschaftung nicht mehr ge-
nügt, so müssen sie sich eben anderweitig bezw. auf ver-
tragliohem Wege die nötige Ausdehnungsmöglichkeit ver-
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Sachenrecht. No 50.
schaffen, können aber nicht den Berechtigten gegen seinen
Willen zur Aufgabe seines Rechts zwingen.
Lediglich deshalb, weil die Belastung des dienenden
Grundstücks schwerer geworden ist, kann das Festhalten
des Berechtigten an der Dienstbarkeit nicht als Reehts-
missbrauch bezeichnet werden, es wäre denn, dass das
Interesse des Berechtigten auch qualitativ ein weniger
schutzwfudiges, rein subjektives, z. B. ein blosses Lieb-
haberinteresse wäre. Das kann aber in 008U niclIt gesagt
werden, nachdem die Vorinstanz feststellt, dass die Wohn-
und Nutzungsverhältnisse in der Liegenschaft zur « Münz »
noch die gleichen sind wie· zur Zeit der Begründung der
Servitut. Das Bedürfnis nach Licht und Luft und Ruhe
in den in gleicher Weise wie 1865 benutzten Räumen ist
zweüellos heute ein ebenso legitimes und wichtiges Inte-
resse wie damals und wie der Wunsch der Beklagten nach
mehr Bewegungsfreiheit. Anders wäre es, wenn etwa die
fraglichen Räume in der « Münz» inzwischen von Wohn-
bezw. Arbeitsräumen in Lokale umgewandelt worden
wären, für welche direktes Sonnenlicht nicht wesentlich
ist, wie z. B. Remisen, Autoboxen o. dgl. Handelt es sich
aber um ein an sich begründetes, wichtiges Interesse, so
ist es in erster Linie Sache des Berechtigten und ein
Attribut seines Herrschaftsrechts, zu sagen, wieviel spe-
ziell ihm das Recht wert ist. Der Richter darf sich nicht
an die Stelle der Parteien setzen und anordnen, was diese
vielleicht im jetzigen Zeitpunkte tun würden. Es ist
schliesslich nicht ausser Acht zu lassen, dass das Gesetz
die Begründung einer Dienstbarkeit erlaubt, ohne dass der
Berechtigte ein Interesse daran nachweisen müsste; umso
mehr ist nachträglich in der· Abschätzung desselben
Zurückhaltung am Platze, wenn ihm die Servitut wegen
Wegfalls bezw. Verminderung seines Interesses abgespro-
chen werden soll. Im vorliegenden Falle hätte der damalige
Eigentümer der « Münz » ohne die Begründung der Dienst-
barkeit vielleicht nicht einen höheren Kaufpreis verlangt,
sondern die Parzelle überhaupt nicht verkauft. Wenn die
Obligationenrecht. N0 51.
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Kläger heute nicht eine Geldabfindung wollen, sondern
an der Dienstbarkeit festhalten, so kann in dieser Haltung
kein Handeln wider Treu und Glauben und kein Rechts-
missbrauch erblickt werden, weshalb die Anwendung des
Art. 736 ZGB entfällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das angefochtene
Urteil aufgehoben, die Hauptklage in dem Sinne gutgeheis-
sen, dass die Baueinsprache der Kläger vom 27. April 1936
gegen das Bauvorhaben der Beklagten geschützt wird,
und die Widerklage abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 49. -
Voir aussi n° 49.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
51. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung
vom 2. Dezember 1940 i. S. }Iarti & Cie gegen Steiger.
Kallektivgesell8chajt, Art. 567 Ab8. 3 und 563 OR.
1. Für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein nicht
vertretungsberechtigter Gesellschafter beim oder durch den
Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Gesellschaft
begeht, haftet diese nicht (Erw. 2).
2. Sobald mit Wissen aller Gesellschafter oder aus Fahdässigkeit
derselben ein Zustand geschaffen wird, der bei Dritten den
Eindruck erwecken muss, dass tatsächlich eine andere, für
sie günstigere Vertretungsordnung gehandhabt wird als die
im Handelsregister eingetragene, so muss die Gesellschaft
diese gegen sich gelten lassen und es ist der gute Glauben
der Gegenpartei zu vermuten.
80ciete en nom callectij, art. 567 al. 3 et 563 00.
I. Lorsqu'un societaire sans droit de representation. accomplit
des actes juridiques au nom de la socü~te, celle-ci ne repond
pas du dommage que des tiers peuvent souffrir par ces actes
ou leurs effets.