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66_II_243

BGE 66 II 243

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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242

Erbreeht. No 49.

Hegenden Fall~, ausgeschlossen und können sich die Erben

nicht zur ungeteilten Zuweisung der Sache an einen Mit-

erben zu einem bestimmten Preise einigen, so bleibt, dem

erwähnten Grundsatze gemäss, nur die Möglichkeit der

Zuweisung im freien Wettbewerb aller Erben, d. h. an den

Meistbietenden, und Verteilung des Erlöses. So ist es denn,

entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung,

nicht eine Ausnahme, sondern eine Bestätigung und Aus-

wirkung des Grundsatzes der Anspruchsgleichheit der

Erben auf die Erbschaftssachen, wenn Art. 612 ZGB

vorschreibt, dass mangels Einigung der Erben über die

Zuweisung der Sache diese nötigenfalls auf dem Wege

der Versteigerung zu verkaufen sei. Es erhält damit jeder

Erbe die Möglichkeit, durch Teilnahme an der Steigerung

wenigstens den nach !'leiner Meinung angemessenen Erlös

zu erwirken, falls ihm der Gegenstand an sich entgehen

sollte.

Die Beklagten haben keinen Rechtstitel dargetan, der

ihnen unter Ausschaltung der Anspruchsgleichheit der

Miterben ein Vorrecht auf Zuweisung der umstrittenen

Liegenschaft gewähren würde .. Da es sich bei dieser nicht

um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, ist Art. 620

nicht anwendbar. Für ihre Behauptung, dass ihnen zufolge

einer vertraglichen Vereinbarung mit den Miterben ein

Anspruch auf Zuweisung des Gewerbes zustehe,berufen

sich die Beklagten auf die eingangs erwähnte Äusserung

des Vormundes der minderjährigen Erben. Dieser hatte

zur Begründung seines Antrages auf Bildung einer Gemein-

derschaft zur Fortführung des Gewerbes unter anderem

angeführt, dass den damals noch minderjährigen Beklagten

die Möglichkeit einer spätern Übernahme des Geschäftes

gesichert werden solle. Darin liegt aber, wie schon die Vor-

instanz zutreffend bemerkt, keine Verpflichtung, weder

für die Beklagten zur übernahme des Geschäftes, noch

für die übrigen Erben zur Anerkennung eines Vorrechtes

der Beklagten. Diese behaupten ferner, es bestehe im Pro-

zesse unter den Parteien Einigkeit darüber, dass die Lie-

Sachenrecht. N0 50.

243

genschaft ihnen zuzuweisen sei, streitig sei nur der Anrech-

nungswert, daraus ergebe sich die Anwendbarkeit von

Art. 618 ZGB. Dem steht das eindeutig auf Anordnung der

Steigerung gerichtete und im Prozesse nirgends abgeän-

derte Rechtsbegehren der Kläger gegenüber. Nach den

Feststellungen der Vorinstanz waren die Kläger freilich

willens, die Liegenschaft den Beklagten für Fr. 240,000.-

zu überlassen, nicht aber zu einem Preise von Fr. 140,000.-,

den sich die Beklagten höchstens anrechnen lassen wollten.

Es ist abwegig, daraus zu folgern, dass die Parteien über

die Zuweisung grundsätzlich einig seien; sie streiten sich

über das wichtigste Element der rechtsgeschäftIichen Ei-

gentumsübertragung. Dieser Streit kann sowohl nach den

sachenrechtIichen wie nach den erbrechtIichen Regeln

nur durch Anordnung der Steigerung gelöst werden

(ZGB Art. 654, 651, 612). Die Bezeichnung der zur Mit-

wirkung zuständigen Behörde und des anzuwendenden

Verfahrens ist Sache der kantonalen Instanz.

Vgl. auch Nr. 52. -

Voir aussi n° 52.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. November 1940

i. S. Wyss gegen Fuchs & eie.

Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter. Voraussetzungen.

Art. 736 ZGB ist ein Anwendungsfall von Art. 2. Rührt das

Missverhältnis der Interessen von einem Anwachsen der

Belastung her, so ist mit zu berücksichtigen, ob dieses auf

Ursachen innerhalb oder ausserhalb des Machtbereichs des

Belasteten beruht.

Liberation iudiciaire d'un fonds greve d'une servitude. Conditions.

L'art. 736 CC regle un cas d'application de l'art. 2 CC. Lorsque

la disproportion des interets mis en cause provient d'une

aggravation des charges, il faut eventuellement tenir compte

du fait que I'aggravation dependait du greve.

244

Sachenrecht. N' 50.

C€ssazione di una servitU londiaria mediante sentenza. Presupposti.

L'art. 736 CQ regola un easo di appIieazione delI 'art. 2 CC.

Se la sproporzione degIi interessi in gioeo deriva da un aggrava-

mento delI'onere, devesi considerare se questo aggravaIIlento

dipenda e no dal proprietario deI fondo serviente.

A. -

Im Jahre 1865 verkaufte der damalige Eigentümer

der Liegenschaft zur « Münz » in Zug, M. A. Wyss, seine

gegenüber der « Münz » auf der andern Seite der Hinter-

gasse (jetzt Zeughausgasse) gelegene, längsseits an das

Wohnhaus der Frau Bossard anstossende Garten~elle

an diese, unter Belastung der Gartenparzelle mit einer

Dienstbarkeit zugunsten der «(Münz», wunach die Par-

zelle in ihrem vorderen, der Hintergasse anliegenden Teile

nur bis zur Höhe des Stubenfensters des Hauses Bossard

im hintern Teile 25 Fuss hoch überbaut werden dürfe:

Im Jahre 1928 und dann wieder 1932 beabsichtigten die

Rechtsnachfolger der Frau Bossard, die Firma Fuchs & eie,

Weinhandlung, auf der belasteten ehemaligen Garten-

parzelle, die inzwischen zu einem Fasslagerplatz umge-

wandelt worden war, einen Hauserweiterungsbau zu er-

stellen, wogegen die Eigentümer der (Münz» beidemal

mit Erfolg Einspruch und Klage erhoben. Gegen ein neues,

am 16. Mai 1936 vom Einwohnerrat Zug genehmigtes

Bauprojekt erhoben die Erben Wyss wiederum Einspruch

und Klage auf Untersagung des Baus, soweit dieser die

Servitut verletze, eventuell Zahlung einer Entschädigung

von Fr. 30,000.- für die ganze oder teilweise Ablösung

derselben. Die Firma Fuchs beantragte Abweisung der

Klage und, widerklageweise, gerichtliche Feststellung,

(dass ein allfällig noch vorhandenes Interesse des berech-

tigten Grundstückes im Vergleich zur Belastung von

unverhäLtnismässig geringer Bedeutung und daheI' die

Dienstbarkeit gegen vom Richter festzusetzende billige

Entschädigung ganz oder teilweise abzulösen sei » gemäss

Art. 736 Abs. 2 ZGB.

B. -

Im wesentlichen in Bestätigung des Urteils des

Kantonsgerichts hat das Obergericht des Kantons Zug

am 25. September 1940 die Klage abgewiesen und die

Sachenrecht. N' 50.

245

Widerklage in dem Sinne gutgeheissen, dass die Servitut

gegen eine Entschädigung von Fr. 4000.- teilweise, d. h.

soweit sie durch das vorliegende Bauprojekt verletzt

werde, abzulösen sei.

In tatsächlicher Beziehung stellt die Vorlnstanz fest,

dass sich seit Errichtung der Servitut im Jahre 1865 die

baulichen Verhältnisse in der Hinter(jetzt Zeughaus-)

gasse, wie auch die Mietverhältnisse in der « MünZ » nicht

geändert haben. Das Interesse der Berechtigten am

Weiterbestand der Servitut sei daher ungefähr das gleiche

wie damals. Aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit selbst

gehe nicht hervor, welches diese Interessen seien; es sei

anzunehmen, dass die Servitut die Verhinderung des

Lichtentzugs durch einen Bau, die Fernhaltung von grossen

Gebäuden im untern Teil der « Münz », eventuell auch die

Verhinderung vermehrter Schallwirkung infolge eines

Nachbarhauses bezweckt habe, welche Interessen heute

noch beständen. Auf der andern Seite kommt die Vor-

instanz, insbesondere auf Grund des Augenscheins, zu

der Auffassung, dass die Belastung der Beklagten durch

die Servitut erheblich grösser, eigentlich drückend geworden

sei. Die Raumverhältnisse in der Liegenschaft Fuchs,

sowohl bezüglich der Wohnung als der Weinhandlung,

seien äusserst dürftig; der servitutbelastete ehemalige

Garten diene heute als Fasslagerplatz. Das vorliegende

Bauprojekt trage den durch die Dienstbarkeit geschützten

Interessen der Kläger weitgehend Rechnung, da es nicht

das ganze Terrain beanspruche und die Lichtverhältnisse

nicht wesentlich verschlechtere. Angesichts dieser Um-

stände kommt die Vorinstanz zu dem Schlusse, es käme

einem Rechtsmissbrauch gleich, wenn die verlangte teil-

weise Ablösung der Servitut verweigert würde, weshalb

der Fall des Art. 736 Ahs. 2 ZGB vorliege. Eine Entschä-

digung von Fr. 4000.- erscheine den Verhältnissen ange-

messen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung

246

Sachenrecht. Xo bO.

der Klage

Ul~d Abweisung der Widerklage, eventuell

Erhöhung der Entschädigung auf Fr. 27,000.-, und mit

der Begründung, es sei ihnen nicht an einer Entschädigung,

sondern an der Aufrechterhaltung der Servitut gelegen,

an der sie nach wie vor ein wesentliches Interesse hätten.

Die Berufungsbeklagten tragen auf Bestätigung des Urteils

an.

Da1J Bundesgericht zieht in Erwägung :

Das Bundesgericht umschrieb anfänglich den Anwen-

dungsbereich des Art. 736 Abs. 2 ZGB dahin, Voraus-

setzung für die ganze oder teilweise Ablösung einer Dienst-

barkeit gegen Entschädigung sei lediglich das Entstehen

eines erheblichen Missverhältnisses zwischen der Belastung

und dem Interesse des Berechtigten, das nicht nur durch

Verminderung des Interesses des Berechtigten seit der

Begründung der Dienstbarkeit, sondern auch durch Ver-

grösserung der Belastung eintreten könne, weshalb der

schwerer Belastete die Ablösung auch dann verlangen

könne, wenn das Interesse des Berechtigten an der Servitut

gleich geblieben sei (BGE 43 II 37). In der Folge brachte

die Rechtsprechung an dieser Auslegung einschränkende

Vorbehalte an, indem sie eine blosse durch Geldschätzung

gefundene Wertdifferenz zwischen den beidseitigen Inte-

ressen als zur Begründung der Ablösungspflicht nicht

genügend erklärte. Nach BGE 50 II 467

« spricht das

Gesetz wohl absichtlich nicht einfach von einem gerin-

geren Wertverhältnis, sondern geht davon aus, dass die

Dienstbarkeit von geringerer Bedeutung geworden sei. Die

Ablösungspflicht beruht auf dem Gedanken der Verhütung

eines Rechtsmissbrauchs durch den Berechtigten, wenn die

Dienstbarkeit für ihn von geringer Bedeutung ist, während

sie für den Belasteten eine unverhältnismässig schwere

Last ist ». Wird derart Art. 736 ZGB als ein Anwendungs-

fall von Art. 2 ZGB anerkannt, so ist an die dort gefor-

derten Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen.

Die Löschung bezw. Ablösung von Dienstbarkeiten nach

Sachenrecht. No 50.

247

Art. 736 soll nicht auf eine Expropriation in privatem

Interesse hinauslaufen, sondern auf die Fälle beschränkt

bleiben, wo nach Treu und Glauben die Ausübung und

Aufrechterhaltung der Servitut nicht mehr gerechtfertigt

werden kann bezw. einem Rechtsmissbrauch gleichkäme.

Diese Qualifikation kann der Rechtsausübung des Servi-

tutsberechtigten zunächst nicht schon zufolge einer rein

quantitativen Vergrösserung der Differenz der beider-

seitigen Interessen zukommen. Rührt das Missverhältnis

der Interessen von einem Anwachsen der Belastung her,

so ist mit zu berücksichtigen, ob dieses Anwachsen auf

Ursachen beruht, für die der Belastete die Verantwortung

auf sich nehmen muss, oder auf ausserhalb seines Macht-

bereichs liegenden. Vorliegend wird die schwerere Belastung

der Beklagten damit begründet, dass die Raumverhältnisse

in ihrer an die belastete Gartenparzelle anstossenden Lie-

genschaft ungenügend geworden seien. Art, Umfang und

Intensität der Bewirtschaftung und Nutzung der beklag-

tischen Li!'lgenschaft sind aber gänzlich in der Willkür der

Beklagten gelegene Faktoren. Wenn sie die auf der Nachbar-

liegenschaft betriebene Weinhandlung im Laufe der Jahre

ausgebaut und vergrössert haben, so kann diese Entwick-

lung nicht dazu führen, dass die Kläger deswegen ihr wohl-

erworbenes Recht, an dem sie noch das gleiche Interesse

haben wie zur Zeit seiner Begründung, verlieren müssen,

weil dessen Ausübung jetzt rechtsmissbräuchlichgeworden

sei. Desgleichen bilden das Anwachsen der an der beklag-

tischen Firma beteiligten Familien bezw. der Wunsch,

weitere Zweige derselben im Geschäftshause selbst. unter-

zubringen, rein. persönliche, veränderliche Umstände und

nicht objektive, am belasteten GI"undstück haftende

Interessen, die dasjenige des Berechtigten zurückzudrängen

vermöchten. Wenn die belastete Liegenschaft in dem

gegebenen Rechtsbestande für die von den Beklagten her-

beigeführte intensivere Bewirtschaftung nicht mehr ge-

nügt, so müssen sie sich eben anderweitig bezw. auf ver-

tragliohem Wege die nötige Ausdehnungsmöglichkeit ver-

248

Sachenrecht. No 50.

schaffen, können aber nicht den Berechtigten gegen seinen

Willen zur Aufgabe seines Rechts zwingen.

Lediglich deshalb, weil die Belastung des dienenden

Grundstücks schwerer geworden ist, kann das Festhalten

des Berechtigten an der Dienstbarkeit nicht als Reehts-

missbrauch bezeichnet werden, es wäre denn, dass das

Interesse des Berechtigten auch qualitativ ein weniger

schutzwfudiges, rein subjektives, z. B. ein blosses Lieb-

haberinteresse wäre. Das kann aber in 008U niclIt gesagt

werden, nachdem die Vorinstanz feststellt, dass die Wohn-

und Nutzungsverhältnisse in der Liegenschaft zur « Münz »

noch die gleichen sind wie· zur Zeit der Begründung der

Servitut. Das Bedürfnis nach Licht und Luft und Ruhe

in den in gleicher Weise wie 1865 benutzten Räumen ist

zweüellos heute ein ebenso legitimes und wichtiges Inte-

resse wie damals und wie der Wunsch der Beklagten nach

mehr Bewegungsfreiheit. Anders wäre es, wenn etwa die

fraglichen Räume in der « Münz» inzwischen von Wohn-

bezw. Arbeitsräumen in Lokale umgewandelt worden

wären, für welche direktes Sonnenlicht nicht wesentlich

ist, wie z. B. Remisen, Autoboxen o. dgl. Handelt es sich

aber um ein an sich begründetes, wichtiges Interesse, so

ist es in erster Linie Sache des Berechtigten und ein

Attribut seines Herrschaftsrechts, zu sagen, wieviel spe-

ziell ihm das Recht wert ist. Der Richter darf sich nicht

an die Stelle der Parteien setzen und anordnen, was diese

vielleicht im jetzigen Zeitpunkte tun würden. Es ist

schliesslich nicht ausser Acht zu lassen, dass das Gesetz

die Begründung einer Dienstbarkeit erlaubt, ohne dass der

Berechtigte ein Interesse daran nachweisen müsste; umso

mehr ist nachträglich in der· Abschätzung desselben

Zurückhaltung am Platze, wenn ihm die Servitut wegen

Wegfalls bezw. Verminderung seines Interesses abgespro-

chen werden soll. Im vorliegenden Falle hätte der damalige

Eigentümer der « Münz » ohne die Begründung der Dienst-

barkeit vielleicht nicht einen höheren Kaufpreis verlangt,

sondern die Parzelle überhaupt nicht verkauft. Wenn die

Obligationenrecht. N0 51.

249

Kläger heute nicht eine Geldabfindung wollen, sondern

an der Dienstbarkeit festhalten, so kann in dieser Haltung

kein Handeln wider Treu und Glauben und kein Rechts-

missbrauch erblickt werden, weshalb die Anwendung des

Art. 736 ZGB entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das angefochtene

Urteil aufgehoben, die Hauptklage in dem Sinne gutgeheis-

sen, dass die Baueinsprache der Kläger vom 27. April 1936

gegen das Bauvorhaben der Beklagten geschützt wird,

und die Widerklage abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 49. -

Voir aussi n° 49.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

51. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung

vom 2. Dezember 1940 i. S. }Iarti & Cie gegen Steiger.

Kallektivgesell8chajt, Art. 567 Ab8. 3 und 563 OR.

1. Für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein nicht

vertretungsberechtigter Gesellschafter beim oder durch den

Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Gesellschaft

begeht, haftet diese nicht (Erw. 2).

2. Sobald mit Wissen aller Gesellschafter oder aus Fahdässigkeit

derselben ein Zustand geschaffen wird, der bei Dritten den

Eindruck erwecken muss, dass tatsächlich eine andere, für

sie günstigere Vertretungsordnung gehandhabt wird als die

im Handelsregister eingetragene, so muss die Gesellschaft

diese gegen sich gelten lassen und es ist der gute Glauben

der Gegenpartei zu vermuten.

80ciete en nom callectij, art. 567 al. 3 et 563 00.

I. Lorsqu'un societaire sans droit de representation. accomplit

des actes juridiques au nom de la socü~te, celle-ci ne repond

pas du dommage que des tiers peuvent souffrir par ces actes

ou leurs effets.