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238 Erbrecht. N° 49. 1927 ihre Volljährigkeit erreicht hatte, war auch jedes Verjährungshindernis entfallen, das aus der Rechtsstellung der Mutter zUm minderjährigen Kind allenfalls hätte abgeleitet werden können. Andere Hinderungsgründe gegen den Ablauf der Verjährungsfrist bestanden nicht, insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf OR Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 berufen, wonach die Verjährung stillsteht, solange die Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltendgemacht werden kann. Stand ihr doch nach Art. 28 Ziff. 2 NAG der Gerichtsstand der Heimat zur Verfügung. Ein Tatbestand, der eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne von A,rt. 135 OR bewirkt hätte, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht erstellt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts von St. Gallen vom 16. April 1940 bestätigt. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
49. Urteil der 11. Zivilabtellnng vom 21. November 1940
i. S. Alfred und Joseph B.·gegen T. und Mltbetelligte. A ujhebung des Geswmteigenflums an Grundstücken. Gemeinderschajt : Die Teilung der einer Gemeinderschaft gehö- renden Grundstücke untersteht den allgemeinen Regeln über die Aufhebung des Gesamteigentums, ZGB Art. 342, 343, 654, 651. Erbengemeinschajt: Auf Festsetzung des Übernahmewertes eines Grundstückes im Schatzungsverfahren gemäss Art. 618 ZGB hat nur derjenige Erbe Anspruch, dem ein Vorrecht auf Zu- weisung des Grundstückes zusteht ; andernfalls ist das (körper- lich nicht teilbare) Grundstück gemäss Art. 612 ZGB zu ver- werten und der Erlös zu verteilen. Fin de la proprwte commune portant sur des immeubles. IndivisWn: Le partage des immeubles qui appartiennent a une indivision 0. lieu couformement aux regles relatives a la fin de la propriete commune. Art. 342, 343, 651, 654 CC. Erbrecht. N0 49. 239 Oommunaute Mreditaire: Seull'Mritier qui a droit a l'attribution de l'immeuble par preference peut faire fixer le prix d'attri- bution par la proced~e de I'art. 6.18,CC ; a de.f8:u~ d'un tel droit de preference, Ilmmeuble qUl nest pas dIVISible mate- riellement sera vendu selon l'art. 612 CC et le produit de la vente sera partage. Scioglimento deUa proprietd comune su immobili. . . Indivisione : La divisione degli immobili appartenentl ad un'indi- visione e soggetto. alle norme relative allo scioglimento delIa proprieta comune. Art. 342, 343, 651, 6~4 C.C: .. Oomunione ereditaria : Solo l'erede ehe ha 11 dintto preferenzmle all' attribuzione den 'immobile pub farne fissare il prezzo mediante la procedura dell'art. 618 ce ; altrimenti l'immobile ehe non e divisibile materiahnente sam venduto secondo l'art. 612 CC e il ricavo della vendita sam ripartito. Aus dem Tatbestand: Die Nachkommen des am 13. Juli 1922 verstorbenen Bäckermeisters B. in L., von denen eine Tochter und die beiden Söhne Josef und Alfred B. noch minderjährig waren, schlossen am 1. März 1923 einen Gemeinderschafts- vertrag ab, hauptsächlich in der Absicht, den beiden min- derjährigen Söhnen die Möglichkeit einer spätem über- nahme des Geschäftes zu sichern. Als Gemeinschaftsgut bestimmten sie die Bäckereiliegenschaft mit den zugehö- rigen Mobilien und einigen Wertpapieren und Guthaben, während sie den übrigen Nachlass verteilten. In den Jahren 1927 und 1929 erneuerten sie den Gemeinderschaftsver- trag, wobei sie das Gemeinschaftsgut auf die Liegenschaft mit dem Geschäfts- und Wohnungsmobiliar beschränkten, das bis dahin auf Rechnung aller Gemeinder betriebene Geschäft an zwei Geschwister verpachteten und eine Kündigungsfrist festlegten. Als die beiden die Pacht zuletzt ausübenden Gemeinder den Pachtvertrag und den Gemeinderschaftsvertrag auf Ende Januar 1939 kündigten und auch andere Gemeinder den Austritt aus der Gemein- derschaft verlangten, erhoben die heiden inzwischen voll- jährig gewordenen Söhne Anspruch auf Zuteilung der Geschäftsliegenschaft zum Preise von höchstens Fr. 140,000.-, während die übrigen Gemeinder den über- nahmewert auf Fr. 240,000.- bezifferten. Diese erhoben 240 Erbrecht. No 49. Klage gegen <Ue beiden Ansprecher mit dem Begehren auf Anordnung eiiler Steigerung unter den Gemeindern, eventuell eine~ öffentlichen Steigerung gemäss Art. 654 und 651 ZGB. Die Beklagten erhoben Widerklage, mit der sie die Zuteilung der Liegenschaft und des Mobiliars zu einem gemäss Art. 618 ZGB durch die zuständige Schat- zungskommission festzusetzenden Verkehrswert, event. unter Abfindung auf Grundlage eines Wertes von Fr. 100000.- verlangten. Im Unterschied zur ersten Instanz, die die Klage abwies und das Hauptbegehren der Widerklage schützte, entschied das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 12. Juli 1940, dass eine Steigerung unter den Parteien und, falls diese ergebnislos verlaufe, eine öffentliche Stei- gerung durchzuführen sei, für die es das Teilungsamt Luzern zuständig erklärte und die Bedingungen festsetzte. Die von den Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Berufung an das Bundesgericht hat dieses abgewiesen • mit folgender Begründung : Nach Auffassung der Beklagten liegt die den Rechts- streit entscheidende Frage darin, ob die Teilung ihres mit den Klägern gemeinschaftlichen Eigentums nach den all- gemeinen Vorschriften über die Aufhebung des Gesamt- eigentums (ZGB Art. 654, 651) oder nach den erbrecht- lichen Teilungsregeln stattzufinden habe. Bei Anwendung der letztern setzen die Beklagten voraus, dass gemäss Art. 618 ZGB der Anrechnungswert durch amtlich bestellte Sachverständige festzusetzen und eine Steigerung ausge- schlossen sei. Diese für sie vermeintlich günstigere erb- rechtliche Teilung erachten sie als angezeigt, nicht nur weil nach ihrer Auffassung die aus einer Erbengemein- schaft hervorgegangene Gemeinderschaft grundsätzlich nach den Regeln des Erbrechtes aufzulösen sei, sondern ausserdem, weil unter den Parteien eine Gemeinderschaft ' im Sinne des Gesetzes überhaupt nicht bestehe, da durch das fälschlicherweise als Gemeinderschaftsvertrag bezeich- Erbrecht. No 19. 241 nete Abkommen lediglich die Erbteilung mit Bezug auf das im Streite liegende Grundstück und Gewerbe aufge- schoben und heute demgemäss nachzuholen sei. Hauptsächlich mit diesem letzten Standpunkt der Be- klagten befassen sich die ausführlichen und durchwegs zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zum Schlusse führen, dass unter den Parteien eine wirkliche Gemeinder- schaft bestehe und die Teilung demgemäss mangels beson- derer Vorschriften nach den allgemeinen Regeln über die Aufhebung des Gesamteigentums vorzunehmen sei. Es ist überflüssig, auf diese Fragen einzutreten; denn es ändert im vorliegenden Falle nichts am Ergebnis, ob die Teilung nach den Regeln des Sachenrechtes oder nach jenen des Erbrechtes durchgeführt wird. Die Teilung des im Streite liegenden, nicht körperlich teilbaren Gemein- schaftsgutes (ZGB Art. 612, 651) müsste auch bei Anwen- dung der erbrechtlichen Teilungsvorschriften auf dem Wege der öffentlichen oder unter den Gemeinschaftern durchgeführten Versteigerung der Sache und Verteilung des Erlöses stattfinden. Art. 618 ZGB, auf den sich die Beklagten zur Begründung ihres gegenteiligen Stand- punktes berufen, hat nicht die Meinung, dass für ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück das Versteigerungsver- fahren ausgeschlossen und der Anrechnungswert grund- sätzlich durch amtlich bestellte Sachverständige festzu- stellen sei. Dieses Schatzungsverfahren greift nur Platz, wenn ein Erbe die Zuweisung der Liegenschaft auf Grund eines ihm den Miterben gegenüber zustehenden Vorrechtes beanspruchen kann, sei es gestützt auf eine letztwillige Verfügung des Erblassers oder eine die Erben bindende Vereinbarung, sei es kraft gesetzlicher Vorschrift, wie
z. B. bei landwirtschaftlichen Gewerben (ZGB Art. 620) oder in den Fällen dar behördlichen Zuweisung bestimmter Erbschaftssachen (Art. 611, 613). Fehlt aber diese bindende Bezeichnung des Übernehmers, so gilt Art. 610 ZGB, wo- nach auf die Erbschaftssachen alle Erben den gleichen Anspruch haben. Ist die körperliche Teilung, wie im vor- AS 66 II - 1940 111 242 Erbrecht.. N° 49. liegenden Fallel ausgeschlossen und können sich die Erben nicht zur ungeteilten Zuweisung der Sache an einen Mit- erben zu einem bestimmten Preise einigen, so bleibt, dem erwähnten Grundsatze gemäss, nur die Möglichkeit der Zuweisung im freien Wettbewerb aller Erben, d. h. an den Meistbietenden, und Verteilung des Erlöses. So ist es denn, entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung, nicht eine Ausnahme, sondern eine Bestätigung und Aus- wirkung des Grundsatzes der Anspruchsgleichheit der Erben auf die Erbschaftssachen, wenn Art. 612 ZGB vorschreibt, dass mangels Einigung der Erben über die Zuweisung der Sache diese nötigenfalls auf dem Wege der Versteigerung zu verkaufen sei. Es erhält damit jeder Erbe die Möglichkeit, durch Teilnahme an der Steigerung wenigstens den nach seiner Meinung angemessenen Erlös zu erwirken, falls ihm der Gegenstand an sich entgehen sollte. Die Beklagten haben keinen Rechtstitel dargetan, der ihnen unter Ausschaltung der Anspruchsgleichheit der Miterben ein Vorrecht auf Zuweisung der umstrittenen Liegenschaft gewähren würde. Da es sich bei dieser nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, ist Art. 620 nicht anwendbar. Für ihre Behauptung, dass ihnen zufolge einer vertraglichen Vereinbarung mit den Miterben ein Anspruch auf Zuweisung des Gewerbes zustehe, berufen sich die Beklagten auf die eingangs erwähnte Äusserung des Vormundes der minderfährigen Erben. Dieser hatte zur Begründung seines Antrages auf Bildung einer Gemein- derschaft zur Fortführung des Gewerbes unter anderem angeführt, dass den damals noch minderjährigen Beklagten die Möglichkeit einer spätern Übernahme des Geschäftes gesichert werden solle. Darin liegt aber, wie schon die Vor- instanz zutreffend bemerkt, keine Verpflichtung, weder für die Beklagten zur Übernahme des Geschäftes,· noch für die übrigen Erben zur Anerkennung eines Vorrechtes' der Beklagten. Diese behaupten ferner, es bestehe im Pro- zesse unter den Parteien Einigkeit darüber, dass die Lie- Sachenrecht. N0 SO. 243 genschaft ihnen zuzuweisen sei, streitig sei nur der Anrech- nungswert, daraus ergebe sich die Anwendbarkeit von Art. 618 ZGB. Dem steht das eindeutig auf Anordnung der Steigerung gerichtete und im Prozesse nirgends abgeän- derte Rechtsbegehren der Kläger gegenüber. Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren die Kläger freilich willens, die Liegenschaft den Beklagten für Fr. 240,000.- zu überlassen, nicht aber zu einem Preise von Fr. 140,000.-, den sich die Beklagten höchstens anrechnen lassen wollten. Es ist abwegig, daraus zu folgern, dass die Parteien über die Zuweisung grundsätzlich einig seien; sie streiten sich über das wichtigste Element der rechtsgeschäftlichen Ei- gentumsübertragung. Dieser Streit kann sowohl nach den sachenrechtlichen wie nach den erbrechtlichen Regeln nur durch Anordnung der Steigerung gelöst werden (ZGB Art. 654, 651, 612). Die Bezeichnung der zur Mit- wirkung zuständigen Behörde und des anzuwendenden Verfahrens ist Sache der kantonalen Instanz. Vgl. auch Nr. 52. - Voir aussi n° 52. IV. SACHENRECHT DROITS REELS
50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. November 1940
i. S. Wyss gegen Fuchs & eie. Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter. Voraussetzungen. Art. 736 ZGB ist ein Anwendungsfall von Art. 2. Rührt das Missverhältnis der Interessen von einem Anwachsen der Belastung her, so ist mit zu berücksichtigen, ob dieses auf Ursachen innerhalb oder ausserhalb des Machtbereichs des Belasteten beruht. Liberation iudiciaire d'un fonds greve d'une servibude. Conditions. L'art. 736 CC regle un cas d'application de l'art. 2 CC. Lorsque la disproportion des interets mis en cause provient d'une aggravation des charges, . il faut eventuellement tenir campte du fait que l'aggravation dependait du greve.