opencaselaw.ch

66_II_238

BGE 66 II 238

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

238

Erbrecht. N° 49.

1927 ihre Volljährigkeit erreicht hatte, war auch jedes

Verjährungshindernis entfallen, das aus der Rechtsstellung

der Mutter zUm minderjährigen Kind allenfalls hätte

abgeleitet werden können. Andere Hinderungsgründe

gegen den Ablauf der Verjährungsfrist bestanden nicht,

insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf OR Art. 134

Abs. 1 Ziff. 6 berufen, wonach die Verjährung stillsteht,

solange die Forderung vor einem schweizerischen Gericht

nicht geltendgemacht werden kann. Stand ihr doch nach

Art. 28 Ziff. 2 NAG der Gerichtsstand der Heimat zur

Verfügung. Ein Tatbestand, der eine Unterbrechung der

Verjährung im Sinne von A,rt. 135 OR bewirkt hätte, ist

nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht erstellt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichts von St. Gallen vom 16. April 1940 bestätigt.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

49. Urteil der 11. Zivilabtellnng vom 21. November 1940

i. S. Alfred und Joseph B.·gegen T. und Mltbetelligte.

A ujhebung des Geswmteigenflums an Grundstücken.

Gemeinderschajt : Die Teilung der einer Gemeinderschaft gehö-

renden Grundstücke untersteht den allgemeinen Regeln über

die Aufhebung des Gesamteigentums, ZGB Art. 342, 343,

654, 651.

Erbengemeinschajt: Auf Festsetzung des Übernahmewertes eines

Grundstückes im Schatzungsverfahren gemäss Art. 618 ZGB

hat nur derjenige Erbe Anspruch, dem ein Vorrecht auf Zu-

weisung des Grundstückes zusteht; andernfalls ist das (körper-

lich nicht teilbare) Grundstück gemäss Art. 612 ZGB zu ver-

werten und der Erlös zu verteilen.

Fin de la proprwte commune portant sur des immeubles.

IndivisWn: Le partage des immeubles qui appartiennent a une

indivision 0. lieu couformement aux regles relatives a la fin

de la propriete commune. Art. 342, 343, 651, 654 CC.

Erbrecht. N0 49.

239

Oommunaute Mreditaire: Seull'Mritier qui a droit a l'attribution

de l'immeuble par preference peut faire fixer le prix d'attri-

bution par la proced~e de I'art. 6.18,CC; a de.f8:u~ d'un tel

droit de preference, Ilmmeuble qUl nest pas dIVISible mate-

riellement sera vendu selon l'art. 612 CC et le produit de la

vente sera partage.

Scioglimento deUa proprietd comune su immobili.

.

.

Indivisione : La divisione degli immobili appartenentl ad un'indi-

visione e soggetto. alle norme relative allo scioglimento delIa

proprieta comune. Art. 342, 343, 651, 6~4 C.C:

..

Oomunione ereditaria : Solo l'erede ehe ha 11 dintto preferenzmle

all'attribuzione den 'immobile pub farne fissare il prezzo

mediante la procedura dell'art. 618 ce; altrimenti l'immobile

ehe non e divisibile materiahnente sam venduto secondo

l'art. 612 CC e il ricavo della vendita sam ripartito.

Aus dem Tatbestand:

Die Nachkommen des am 13. Juli 1922 verstorbenen

Bäckermeisters B. in L., von denen eine Tochter und die

beiden Söhne Josef und Alfred B. noch minderjährig

waren, schlossen am 1. März 1923 einen Gemeinderschafts-

vertrag ab, hauptsächlich in der Absicht, den beiden min-

derjährigen Söhnen die Möglichkeit einer spätem über-

nahme des Geschäftes zu sichern. Als Gemeinschaftsgut

bestimmten sie die Bäckereiliegenschaft mit den zugehö-

rigen Mobilien und einigen Wertpapieren und Guthaben,

während sie den übrigen Nachlass verteilten. In den Jahren

1927 und 1929 erneuerten sie den Gemeinderschaftsver-

trag, wobei sie das Gemeinschaftsgut auf die Liegenschaft

mit dem Geschäfts- und Wohnungsmobiliar beschränkten,

das bis dahin auf Rechnung aller Gemeinder betriebene

Geschäft an zwei Geschwister verpachteten und eine

Kündigungsfrist festlegten. Als die beiden die Pacht

zuletzt ausübenden Gemeinder den Pachtvertrag und den

Gemeinderschaftsvertrag auf Ende Januar 1939 kündigten

und auch andere Gemeinder den Austritt aus der Gemein-

derschaft verlangten, erhoben die heiden inzwischen voll-

jährig gewordenen Söhne Anspruch auf Zuteilung der

Geschäftsliegenschaft zum Preise von höchstens Fr.

140,000.-, während die übrigen Gemeinder den über-

nahmewert auf Fr. 240,000.- bezifferten. Diese erhoben

240

Erbrecht. No 49.

Klage gegen <Ue beiden Ansprecher mit dem Begehren auf

Anordnung eiiler Steigerung unter den Gemeindern,

eventuell eine~ öffentlichen Steigerung gemäss Art. 654

und 651 ZGB. Die Beklagten erhoben Widerklage, mit der

sie die Zuteilung der Liegenschaft und des Mobiliars zu

einem gemäss Art. 618 ZGB durch die zuständige Schat-

zungskommission festzusetzenden Verkehrswert, event.

unter Abfindung auf Grundlage eines Wertes von Fr.

100000.- verlangten.

Im Unterschied zur ersten Instanz, die die Klage

abwies und das Hauptbegehren der Widerklage schützte,

entschied das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil

vom 12. Juli 1940, dass eine Steigerung unter den Parteien

und, falls diese ergebnislos verlaufe, eine öffentliche Stei-

gerung durchzuführen sei, für die es das Teilungsamt

Luzern zuständig erklärte und die Bedingungen festsetzte.

Die von den Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene

Berufung an das Bundesgericht hat dieses abgewiesen

mit folgender Begründung :

Nach Auffassung der Beklagten liegt die den Rechts-

streit entscheidende Frage darin, ob die Teilung ihres mit

den Klägern gemeinschaftlichen Eigentums nach den all-

gemeinen Vorschriften über die Aufhebung des Gesamt-

eigentums (ZGB Art. 654, 651) oder nach den erbrecht-

lichen Teilungsregeln stattzufinden habe. Bei Anwendung

der letztern setzen die Beklagten voraus, dass gemäss

Art. 618 ZGB der Anrechnungswert durch amtlich bestellte

Sachverständige festzusetzen und eine Steigerung ausge-

schlossen sei. Diese für sie vermeintlich günstigere erb-

rechtliche Teilung erachten sie als angezeigt, nicht nur

weil nach ihrer Auffassung die aus einer Erbengemein-

schaft hervorgegangene Gemeinderschaft grundsätzlich

nach den Regeln des Erbrechtes aufzulösen sei, sondern

ausserdem, weil unter den Parteien eine Gemeinderschaft '

im Sinne des Gesetzes überhaupt nicht bestehe, da durch

das fälschlicherweise als Gemeinderschaftsvertrag bezeich-

Erbrecht. No 19.

241

nete Abkommen lediglich die Erbteilung mit Bezug auf

das im Streite liegende Grundstück und Gewerbe aufge-

schoben und heute demgemäss nachzuholen sei.

Hauptsächlich mit diesem letzten Standpunkt der Be-

klagten befassen sich die ausführlichen und durchwegs

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zum Schlusse

führen, dass unter den Parteien eine wirkliche Gemeinder-

schaft bestehe und die Teilung demgemäss mangels beson-

derer Vorschriften nach den allgemeinen Regeln über die

Aufhebung des Gesamteigentums vorzunehmen sei. Es

ist überflüssig, auf diese Fragen einzutreten; denn es

ändert im vorliegenden Falle nichts am Ergebnis, ob die

Teilung nach den Regeln des Sachenrechtes oder nach

jenen des Erbrechtes durchgeführt wird. Die Teilung des

im Streite liegenden, nicht körperlich teilbaren Gemein-

schaftsgutes (ZGB Art. 612, 651) müsste auch bei Anwen-

dung der erbrechtlichen Teilungsvorschriften auf dem

Wege der öffentlichen oder unter den Gemeinschaftern

durchgeführten Versteigerung der Sache und Verteilung

des Erlöses stattfinden. Art. 618 ZGB, auf den sich die

Beklagten zur Begründung ihres gegenteiligen Stand-

punktes berufen, hat nicht die Meinung, dass für ein zur

Erbschaft gehörendes Grundstück das Versteigerungsver-

fahren ausgeschlossen und der Anrechnungswert grund-

sätzlich durch amtlich bestellte Sachverständige festzu-

stellen sei. Dieses Schatzungsverfahren greift nur Platz,

wenn ein Erbe die Zuweisung der Liegenschaft auf Grund

eines ihm den Miterben gegenüber zustehenden Vorrechtes

beanspruchen kann, sei es gestützt auf eine letztwillige

Verfügung des Erblassers oder eine die Erben bindende

Vereinbarung, sei es kraft gesetzlicher Vorschrift, wie

z. B. bei landwirtschaftlichen Gewerben (ZGB Art. 620)

oder in den Fällen dar behördlichen Zuweisung bestimmter

Erbschaftssachen (Art. 611, 613). Fehlt aber diese bindende

Bezeichnung des Übernehmers, so gilt Art. 610 ZGB, wo-

nach auf die Erbschaftssachen alle Erben den gleichen

Anspruch haben. Ist die körperliche Teilung, wie im vor-

AS 66 II -

1940

111

242

Erbrecht.. N° 49.

liegenden Fallel ausgeschlossen und können sich die Erben

nicht zur ungeteilten Zuweisung der Sache an einen Mit-

erben zu einem bestimmten Preise einigen, so bleibt, dem

erwähnten Grundsatze gemäss, nur die Möglichkeit der

Zuweisung im freien Wettbewerb aller Erben, d. h. an den

Meistbietenden, und Verteilung des Erlöses. So ist es denn,

entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung,

nicht eine Ausnahme, sondern eine Bestätigung und Aus-

wirkung des Grundsatzes der Anspruchsgleichheit der

Erben auf die Erbschaftssachen, wenn Art. 612 ZGB

vorschreibt, dass mangels Einigung der Erben über die

Zuweisung der Sache diese nötigenfalls auf dem Wege

der Versteigerung zu verkaufen sei. Es erhält damit jeder

Erbe die Möglichkeit, durch Teilnahme an der Steigerung

wenigstens den nach seiner Meinung angemessenen Erlös

zu erwirken, falls ihm der Gegenstand an sich entgehen

sollte.

Die Beklagten haben keinen Rechtstitel dargetan, der

ihnen unter Ausschaltung der Anspruchsgleichheit der

Miterben ein Vorrecht auf Zuweisung der umstrittenen

Liegenschaft gewähren würde. Da es sich bei dieser nicht

um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, ist Art. 620

nicht anwendbar. Für ihre Behauptung, dass ihnen zufolge

einer vertraglichen Vereinbarung mit den Miterben ein

Anspruch auf Zuweisung des Gewerbes zustehe, berufen

sich die Beklagten auf die eingangs erwähnte Äusserung

des Vormundes der minderfährigen Erben. Dieser hatte

zur Begründung seines Antrages auf Bildung einer Gemein-

derschaft zur Fortführung des Gewerbes unter anderem

angeführt, dass den damals noch minderjährigen Beklagten

die Möglichkeit einer spätern Übernahme des Geschäftes

gesichert werden solle. Darin liegt aber, wie schon die Vor-

instanz zutreffend bemerkt, keine Verpflichtung, weder

für die Beklagten zur Übernahme des Geschäftes,· noch

für die übrigen Erben zur Anerkennung eines Vorrechtes'

der Beklagten. Diese behaupten ferner, es bestehe im Pro-

zesse unter den Parteien Einigkeit darüber, dass die Lie-

Sachenrecht. N0 SO.

243

genschaft ihnen zuzuweisen sei, streitig sei nur der Anrech-

nungswert, daraus ergebe sich die Anwendbarkeit von

Art. 618 ZGB. Dem steht das eindeutig auf Anordnung der

Steigerung gerichtete und im Prozesse nirgends abgeän-

derte Rechtsbegehren der Kläger gegenüber. Nach den

Feststellungen der Vorinstanz waren die Kläger freilich

willens, die Liegenschaft den Beklagten für Fr. 240,000.-

zu überlassen, nicht aber zu einem Preise von Fr. 140,000.-,

den sich die Beklagten höchstens anrechnen lassen wollten.

Es ist abwegig, daraus zu folgern, dass die Parteien über

die Zuweisung grundsätzlich einig seien; sie streiten sich

über das wichtigste Element der rechtsgeschäftlichen Ei-

gentumsübertragung. Dieser Streit kann sowohl nach den

sachenrechtlichen wie nach den erbrechtlichen Regeln

nur durch Anordnung der Steigerung gelöst werden

(ZGB Art. 654, 651, 612). Die Bezeichnung der zur Mit-

wirkung zuständigen Behörde und des anzuwendenden

Verfahrens ist Sache der kantonalen Instanz.

Vgl. auch Nr. 52. -

Voir aussi n° 52.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. November 1940

i. S. Wyss gegen Fuchs & eie.

Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter. Voraussetzungen.

Art. 736 ZGB ist ein Anwendungsfall von Art. 2. Rührt das

Missverhältnis der Interessen von einem Anwachsen der

Belastung her, so ist mit zu berücksichtigen, ob dieses auf

Ursachen innerhalb oder ausserhalb des Machtbereichs des

Belasteten beruht.

Liberation iudiciaire d'un fonds greve d'une servibude. Conditions.

L'art. 736 CC regle un cas d'application de l'art. 2 CC. Lorsque

la disproportion des interets mis en cause provient d'une

aggravation des charges, . il faut eventuellement tenir campte

du fait que l'aggravation dependait du greve.