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Familienrecht. N° 48.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In teilweiser Gutbeissung der Berufung wird das ange-
fochtene Urteil dahin abgeändert, dass der Beklagte der
Klägerin (statt Fr. 69,104.40) Fr. 50,000.- im Sinne des
Disp. 3 herauszugeben hat. Im übrigen wird die Berufung
abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 13. Juli 1940, soweit nooh angefoohten, be-
stätigt, mit Ausnahme der Kosten des kantonalen Ver-
fahrens.
48. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1940
i. S. -B0810 gegen Bosio.
Eheliches Güterrecht.
Verjährung der Frauenguts-Ersatzforderung nach dem Tode des
Ehemannes.
-
Anwendung der Grundsätze des internationalen und inter-
temporalen Rechtes, NAG Art. 28 31' SchlT ZGB Art 3
9 49'
'
•
.
,
-
Verjährungsfrist von 10 Jahren, OR Art. 127, ZGB Art. 7.
Regime matrimonial.
PrescriI?tion, apres de deces du mari, de la creance que la femme
possooe pour ses apports. .
-
Application du droit international et du droit transitoire'
ary. ~8 et 31 de la Ioi du 25 juin 1891; art. 3, 9, 49 Tit. fin. CC.;
-
Delal de prescription de dix ans; art. 127 CO; art. 7 CC.
Regime matrimoniale.
Prescrizione, dopo Ia morte deI marito, deI credito che la moglie
possi~e .a dipend~~a <;lei suoi apporti.
-
ApphcazIOne deI dIrltto mternazionale edel diritto uansiwrio .
an. 2~ e 3~ della l~gge 25 giugno 1891; art. 3, 9, 49 tit. fin. cO:
-
Termme dl prescrIzione di dieci anni; art. 127 CO; art. 7 CC.
Der Sohweizerbürger Eduard Bosio, der in Turin seinen
Wohnsitz hatte, starb am 31. Juli 1927 in Davos. Ausser
seiner einzigen, am 27. November 1907 geborenen Tochter
Giovanna Bosio hinterblieb seine Witwe, Jobanna Bosio
geb. Nüssli, mit der er im Jahre 1901 in Pfäffikon, Kt.
Zürich, die Ehe gesohlossen und am gleiohen Ort den ersten
eheliohen Wohnsitz gegründet hatte. Durch eine letzt-
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willige Verfügung war der Übergang seiner Erbschaft an
die Toohter als Universalerbin und das Nutzniessungsrecht
der Witwe geregelt. Diese liess im Februar 1938 ein bei
einer Bank in Ra pperswil-St. Gallen liegendes Wertschrif-
tendepot der Tochter mit Arrest belegen und hob gestützt
hierauf am 21. Februar 1938 gegen die Tochter Betreibung
an für eine Forderung von Fr. 130,000.-, die sie, zufolge
des Rechtsvorschlages der Betriebenen, mit der vor1ie-
genden Klage geltend macht. Zur Begründung führte sie
an, es stehe ihr für das in die Ehe eingebrachte Gut und
aus der Tilgung von Schulden des Erblassers eine weit
über den eingeklagten Betrag hinausgehende Ersatzfor-
derung zu, für welche die Toohter als Alleinerbin hafte·
Die Beklagte bestritt den Bestand der Forderung und
wandte ein, dass diese, falls sie bestanden hätte, duroh
Auszahlungen getilgt wäre. Ferner erhob sie die Einrede
dass ihre Haftung für die· behauptete Forderung gemäs~
Art. 639 ZGB verjährt wäre.
Die erste Instanz hiess die Klage in dem Sinne gut, dass
sie die mit Arrest belegten Wertsohriften als Eigentum
der Klägerin erklärte. Bezüglich der Mehrforderung
schützte sie die Verjährungseinrede der Beklagten mit dem
Hinweis, dass die Klägerin selber es unterlassen habe, die
Erbschaft rechtzeitig und ordnungsgemäss zu liquidieren.
Das Kantonsgericht von St. Gallen hingegen wies mit
Urteil vom 16. April 1940 die Klage gänzlich ab. Es fand
die Verjährungseinrede begründet, stützte sich hiebei
aber nicht auf den von der Beklagten angerufenen Art. 639
ZGB, sondern auf die allgemeinen Normen über die Ver-
jährung und kam nach diesen zum Schlusse, dass die
zehnjährige Frist des Art. 127 OR, die am Todestag des
Erblassers zu laufen begonnen habe, erfüllt sei, da sie
weder stillgestanden habe noch unterbrochen worden sei.
Mit ihrer gegen dieses Urteil an das Bundesgerioht
ergriffenen Berufung wiederholt die Klägerin den Antrag
auf Gutheissung der Klage.
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Familienrecht .. N° 48.
Da8 Bundesgerickt ziekt in Erwägung :
Die Vorinstanz hat über die Verjährungseinrede der
Beklagten ohne weiteres nach schweizerischem Recht ent-
schieden. Massgeblich ist für die Frage der Verjährung
nach den vom Bundesgericht entwickelten international-
rechtlichen Grundsätzen das Recht, nach welchem sich
das im Streit liegende Schuldverhältnis beurteilt (BGE
38 II 359). Da dieses im vorliegenden Falle das ehegüter-
rechtliche Verhältnis schweizerischer Ehegatten betrifft
und der italienisch-schweizerische Niederlassungsvertrag
vom 22. Juli 1868 nicht zur Anwendung kommt, ist das
für den Streit massgebliche Recht nach den allgemeinen
bundesrechtlichen Normen über die örtliche Rechtsan-
wendung zu bestimmen (NAG Art. 28 und 31). Schwei-
zerische Ehegatten behalten gemäss NAG Art. 31 Abs. 2
das in der Schweiz begründete Güterrechtsverhältnis auch
im Ausland unverändert bei, vorausgesetzt, dass das
ausländische Recht dem nicht entgegensteht. In Italien
ist dies nicht der Fall; Art. 6 des codice civile verweist
diesbezüglich ausdrücklich auf das Heimatrecht der Ehe-
gatten. Ist somit schweizerisches Recht anwendbar, so
stellt sich noch die intertemporalrechtliche Frage, ob
Bundesrecht oder altes kantonales Recht massgeblich sei.
Gemäss Art. 9 SchlT ZGB gelten, von hier nicht einschlä-
gigen Ausnahmen abgesehen, für die internen güterrecht-
lichen Wirkungen der vor 1912 geschlossenen Ehen auch
nach dem Inkrafttreten des ZGB die Vorschriften des bis-
herigen Familien- und Erbrechtes, die von den Kantonen
als güterrechtlich bezeichnet werden. Die Verjährung
hingegen ist grundsätzlich nach Bundesrecht zu beurteilen
(SchlT ZGB Art. 49). Ob hieraus zu folgern wäre, dass eine
allfällige, für die güterrechtlichen Ansprüche im kanto-
nalen Güterrecht aufgestellte besondere Fälligkeits-, Ver-
jährungs- oder Unverjährbarkeitsvorschrift unbeachtlich,
die Verjährungsfrage also in jedem Falle nach Bundesrecht
zu lösen und Art. 9 Abs. 2 SchlT als in diesem Sinne ein-
Familienrecht. N0 48.
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geschränkt zu betrachten sei (vgl. BGE 42 II 53), braucht
hier aber nicht untersucht zu werden. Die Gesetzgebung
des Kantons Zürich, nach welcher sich die Ersatzforderung
der Klägerin für ihr eingebrachtes Frauengut beurteilt, hat
keine Verjährungsvorschrift als güterrechtliche Sonder-
regel bezeichnet. Somit kann gemäss Art. 3, 9 und 49
SchlT die Anwendung von Bundesrecht für die Entschei-
dung über die Verjährungseinrede der Beklagten nicht
zweifelhaft sein.
Die Vorinstanz hat sich mit Recht nicht an die von der
Beklagten gegebene Begründung ihrer Verjährungseinrede
gebunden erachtet und sich demgemäss nicht mit der
Ablehnung des von der Beklagten angerufenen Art. 639
ZGB begnügt, sondern die Anwendbarkeit der allgemeinen
Verjährungsnormen des OR geprüft, die gemäss Art. 7 ZGB
auch für güterrechtliche Ansprüche Geltung haben. Damit
hat die Vonnstanz nicht gegen Art. 142 OR verstossen,
wonach der Richter die Verjährung nicht von Amtes
wegen berücksichtigen darf. Es genügt die Einrede der
Verjährung. Eine unrichtige rechtliche Begründung der-
selben kann der Partei nicht schaden.
In Frage kommt einzig die zehnjährige Verjährungsfrist
des Art. 127 OR. Diese Frist muss im Februar 1938 abge-
laufen sein, in welchem Zeitpunkt nach den für das Bundes-
gericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die
Klägerin durch die Arrestnahme die erste Massnahme zur
Geltendmachung ihrer Ersatzforderung traf. Damit sie
erfüllt sei, ist somit nur notwendig, dass die Verjährungs-
wirkung spätestens im Februar 1928 begann und in ihrem
Ablauf nicht gehemmt wurde. Diese Voraussetzung ist
auch unter der für die Klägerin günstigsten Annahme
gegeben. Im Februar 1928 war infolge der Auflösung der
Ehe durch den Tod des Ehemannes nach dem im Verhält-
nis unter den Ehegatten oder deren Rechtsnachfolgern nach
Art. 9 SchlT ZGB anwendbaren Privatrecht des Kantons
Zürich (§ 899 PGB) die Fälligkeit der Ersatzforderung
eingetreten. Da ausserdem die Beklagte am 27. November
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Erbrecht. No 49.
1927 ihre Volljährigkeit erreicht hatte, war auch jedes
Verjährungshindernis entfallen, das aus der Rechtsstellung
der Mutter zum minderjährigen Kind allenfalls hätte
abgeleitet werden können. Andere Hinderungsgründe
gegen den Ablauf der Verjährungsfrist bestanden nicht,
insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf OR Art. 134
Abs. 1 Ziff. 6 berufen, wonach die Verjährung stillsteht,
solange die Forderung vor einem schweizerischen Gericht
nicht geltendgemacht werden kann. Stand ihr doch nach
Art. 28 Ziff. 2 NAG der Gerichtsstand der Heimat zur
Verfügung. Ein Tatbestand, der eine Unterbrechung der
Verjährung im Sinne von Art. 135 OR bewirkt hätte, ist
nach den Feststellungen der Vorlnstanz nicht erstellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts von St. Gallen vom 16. April 1940 bestätigt.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
49. Urteil der 11. Zivilabteßung vom 21. November 1940
i. S. A1fred und Joseph B. gegen T. und MitbeteUigte.
Aufhebung des Gesamteigentums an Grundstücken.
Gemeinderschajt .. Die Teilung der einer Gemeinderschaft gehö-
renden Grundstücke untersteht den allgemeinen Regeln über
die Aufhebung des Gesamteigentums, ZGB Art. 342, 343,
654, 651.
.
Erbengemeinschajt .. Auf Festsetzung des Ubernahmewertes eines
Grundstückes im Schatzungsverfahren gemäss Art. 618 ZGB
hat nur derjenige Erbe Anspruch, dem ein Vorrecht auf Zu-
,!eisw:;g des 9rundstückes z~steht; andernfalls ist das (körper-
hch nIcht teIlbare) Grundstlick gemäss Art. 612 ZGB zu ver-
werten und der Erlös zu verteilen.
Fin de la proprWte commune portant BUr des immeubles.
Indivision: Le partage des immeubles qui appartiennent a une
indivision a lieu conformement aux regles relatives a la fin
de la propriete commune. Art. 342, 343, 651, 654 CC.
Erbrecht. No 49.
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Oommunaute Mreditaire .. Seul l'heritier qui a droit a l'attribution
de l'immeuble par preference peut faire fixer le prix d'attri-
bution par la procedure de l'art. 618 CC; a dMaut d'un tel
droit de preference, l'immeuble qui n'est pas divisibl? mate-
rieIlement sera vendu selon l'art. 612 CC et le prodUlt de la
vente sera partage.
Scioglimento della proprietd comune 8U immobili.
.
Indivisione : La divisione degli immobili appartenenti ad un'indi·
visione e soggetta alle norme relative aIlo scioglimento delIa.
proprieta comune. Art. 342, 343, 651, 654 CC.
.
Oomunione eredita'l'ia : Solo l'erede ehe ha i1 diritto preferenziale
all'attribuzione den 'immobile puo farne fissare iI prezzo
mediante Ia procedura den'art. 618 CC; altrimenti l'immobiIe
che non e divisibile materialmente sara venduto secondo
l'art. 612 ce e i1 ricavo della vendita sam ripartito.
AU8 dem Tatbestand:
Die Nachkommen des am 13. Juli 1922 verstorbenen
Bäckermeisters B. in L., von denen eine Tochter und die
beiden Söhne Josef und A.lfred B. noch minderjährig
waren, schlossen am I. März 1923 einen Gemeinderschafts-
vertrag ab, hauptsächlich in der Absicht, den beiden min-
derjährigen Söhnen die Möglichkeit einer spätem Über-
nahme des Geschäftes zu sichern. Als Gemeinschaftsgut
bestimmten sie die Bäckereiliegenschaft mit den zugehö-
rigen Mobilien und einigen Wertpapieren und Guthaben,
während sie den übrigen Nachlass verteilten. In den Jahren
1927 und 1929 erneuerten sie den Gemeinderschaftsver-
trag, wobei sie das Gemeinschaftsgut auf die Liegenschaft
mit dem Geschäfts- und Wohnungsmobiliar beschränkten,
das bis dahin auf Rechnung aller Gemeinder betriebene
Geschäft an zwei Geschwister verpachteten und eine
Kündigungsfrist festlegten. Als die heiden die Pacht
zuletzt ausübenden Gemeinder den Pachtvertrag und den
Gemeinderschaftsvertrag auf Ende Januar 1939 kündigten
und auch andere Gemeinder den Austritt aus der Gemein-
derschaft verlangten, erhoben die beiden inzwischen voll-
jährig gewordenen Söhne Anspruch auf Zuteilung der
Geschäftsliegenschaft zum Preise von höchstens Fr.
140,000.-, während die übrigen Gemeinder den über-
nahmewert auf Fr. 240,000.- bezifferten. Diese erhoben