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66_II_234

BGE 66 II 234

Bundesgericht (BGE) · 1940-07-13 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 48.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In teilweiser Gutbeissung der Berufung wird das ange-

fochtene Urteil dahin abgeändert, dass der Beklagte der

Klägerin (statt Fr. 69,104.40) Fr. 50,000.- im Sinne des

Disp. 3 herauszugeben hat. Im übrigen wird die Berufung

abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 13. Juli 1940, soweit nooh angefoohten, be-

stätigt, mit Ausnahme der Kosten des kantonalen Ver-

fahrens.

48. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1940

i. S. -B0810 gegen Bosio.

Eheliches Güterrecht.

Verjährung der Frauenguts-Ersatzforderung nach dem Tode des

Ehemannes.

-

Anwendung der Grundsätze des internationalen und inter-

temporalen Rechtes, NAG Art. 28 31' SchlT ZGB Art 3

9 49'

'

.

,

-

Verjährungsfrist von 10 Jahren, OR Art. 127, ZGB Art. 7.

Regime matrimonial.

PrescriI?tion, apres de deces du mari, de la creance que la femme

possooe pour ses apports. .

-

Application du droit international et du droit transitoire'

ary. ~8 et 31 de la Ioi du 25 juin 1891; art. 3, 9, 49 Tit. fin. CC.;

-

Delal de prescription de dix ans; art. 127 CO; art. 7 CC.

Regime matrimoniale.

Prescrizione, dopo Ia morte deI marito, deI credito che la moglie

possi~e .a dipend~~a <;lei suoi apporti.

-

ApphcazIOne deI dIrltto mternazionale edel diritto uansiwrio .

an. 2~ e 3~ della l~gge 25 giugno 1891; art. 3, 9, 49 tit. fin. cO:

-

Termme dl prescrIzione di dieci anni; art. 127 CO; art. 7 CC.

Der Sohweizerbürger Eduard Bosio, der in Turin seinen

Wohnsitz hatte, starb am 31. Juli 1927 in Davos. Ausser

seiner einzigen, am 27. November 1907 geborenen Tochter

Giovanna Bosio hinterblieb seine Witwe, Jobanna Bosio

geb. Nüssli, mit der er im Jahre 1901 in Pfäffikon, Kt.

Zürich, die Ehe gesohlossen und am gleiohen Ort den ersten

eheliohen Wohnsitz gegründet hatte. Durch eine letzt-

Familienrecht. N° 48.

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willige Verfügung war der Übergang seiner Erbschaft an

die Toohter als Universalerbin und das Nutzniessungsrecht

der Witwe geregelt. Diese liess im Februar 1938 ein bei

einer Bank in Ra pperswil-St. Gallen liegendes Wertschrif-

tendepot der Tochter mit Arrest belegen und hob gestützt

hierauf am 21. Februar 1938 gegen die Tochter Betreibung

an für eine Forderung von Fr. 130,000.-, die sie, zufolge

des Rechtsvorschlages der Betriebenen, mit der vor1ie-

genden Klage geltend macht. Zur Begründung führte sie

an, es stehe ihr für das in die Ehe eingebrachte Gut und

aus der Tilgung von Schulden des Erblassers eine weit

über den eingeklagten Betrag hinausgehende Ersatzfor-

derung zu, für welche die Toohter als Alleinerbin hafte·

Die Beklagte bestritt den Bestand der Forderung und

wandte ein, dass diese, falls sie bestanden hätte, duroh

Auszahlungen getilgt wäre. Ferner erhob sie die Einrede

dass ihre Haftung für die· behauptete Forderung gemäs~

Art. 639 ZGB verjährt wäre.

Die erste Instanz hiess die Klage in dem Sinne gut, dass

sie die mit Arrest belegten Wertsohriften als Eigentum

der Klägerin erklärte. Bezüglich der Mehrforderung

schützte sie die Verjährungseinrede der Beklagten mit dem

Hinweis, dass die Klägerin selber es unterlassen habe, die

Erbschaft rechtzeitig und ordnungsgemäss zu liquidieren.

Das Kantonsgericht von St. Gallen hingegen wies mit

Urteil vom 16. April 1940 die Klage gänzlich ab. Es fand

die Verjährungseinrede begründet, stützte sich hiebei

aber nicht auf den von der Beklagten angerufenen Art. 639

ZGB, sondern auf die allgemeinen Normen über die Ver-

jährung und kam nach diesen zum Schlusse, dass die

zehnjährige Frist des Art. 127 OR, die am Todestag des

Erblassers zu laufen begonnen habe, erfüllt sei, da sie

weder stillgestanden habe noch unterbrochen worden sei.

Mit ihrer gegen dieses Urteil an das Bundesgerioht

ergriffenen Berufung wiederholt die Klägerin den Antrag

auf Gutheissung der Klage.

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Familienrecht .. N° 48.

Da8 Bundesgerickt ziekt in Erwägung :

Die Vorinstanz hat über die Verjährungseinrede der

Beklagten ohne weiteres nach schweizerischem Recht ent-

schieden. Massgeblich ist für die Frage der Verjährung

nach den vom Bundesgericht entwickelten international-

rechtlichen Grundsätzen das Recht, nach welchem sich

das im Streit liegende Schuldverhältnis beurteilt (BGE

38 II 359). Da dieses im vorliegenden Falle das ehegüter-

rechtliche Verhältnis schweizerischer Ehegatten betrifft

und der italienisch-schweizerische Niederlassungsvertrag

vom 22. Juli 1868 nicht zur Anwendung kommt, ist das

für den Streit massgebliche Recht nach den allgemeinen

bundesrechtlichen Normen über die örtliche Rechtsan-

wendung zu bestimmen (NAG Art. 28 und 31). Schwei-

zerische Ehegatten behalten gemäss NAG Art. 31 Abs. 2

das in der Schweiz begründete Güterrechtsverhältnis auch

im Ausland unverändert bei, vorausgesetzt, dass das

ausländische Recht dem nicht entgegensteht. In Italien

ist dies nicht der Fall; Art. 6 des codice civile verweist

diesbezüglich ausdrücklich auf das Heimatrecht der Ehe-

gatten. Ist somit schweizerisches Recht anwendbar, so

stellt sich noch die intertemporalrechtliche Frage, ob

Bundesrecht oder altes kantonales Recht massgeblich sei.

Gemäss Art. 9 SchlT ZGB gelten, von hier nicht einschlä-

gigen Ausnahmen abgesehen, für die internen güterrecht-

lichen Wirkungen der vor 1912 geschlossenen Ehen auch

nach dem Inkrafttreten des ZGB die Vorschriften des bis-

herigen Familien- und Erbrechtes, die von den Kantonen

als güterrechtlich bezeichnet werden. Die Verjährung

hingegen ist grundsätzlich nach Bundesrecht zu beurteilen

(SchlT ZGB Art. 49). Ob hieraus zu folgern wäre, dass eine

allfällige, für die güterrechtlichen Ansprüche im kanto-

nalen Güterrecht aufgestellte besondere Fälligkeits-, Ver-

jährungs- oder Unverjährbarkeitsvorschrift unbeachtlich,

die Verjährungsfrage also in jedem Falle nach Bundesrecht

zu lösen und Art. 9 Abs. 2 SchlT als in diesem Sinne ein-

Familienrecht. N0 48.

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geschränkt zu betrachten sei (vgl. BGE 42 II 53), braucht

hier aber nicht untersucht zu werden. Die Gesetzgebung

des Kantons Zürich, nach welcher sich die Ersatzforderung

der Klägerin für ihr eingebrachtes Frauengut beurteilt, hat

keine Verjährungsvorschrift als güterrechtliche Sonder-

regel bezeichnet. Somit kann gemäss Art. 3, 9 und 49

SchlT die Anwendung von Bundesrecht für die Entschei-

dung über die Verjährungseinrede der Beklagten nicht

zweifelhaft sein.

Die Vorinstanz hat sich mit Recht nicht an die von der

Beklagten gegebene Begründung ihrer Verjährungseinrede

gebunden erachtet und sich demgemäss nicht mit der

Ablehnung des von der Beklagten angerufenen Art. 639

ZGB begnügt, sondern die Anwendbarkeit der allgemeinen

Verjährungsnormen des OR geprüft, die gemäss Art. 7 ZGB

auch für güterrechtliche Ansprüche Geltung haben. Damit

hat die Vonnstanz nicht gegen Art. 142 OR verstossen,

wonach der Richter die Verjährung nicht von Amtes

wegen berücksichtigen darf. Es genügt die Einrede der

Verjährung. Eine unrichtige rechtliche Begründung der-

selben kann der Partei nicht schaden.

In Frage kommt einzig die zehnjährige Verjährungsfrist

des Art. 127 OR. Diese Frist muss im Februar 1938 abge-

laufen sein, in welchem Zeitpunkt nach den für das Bundes-

gericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die

Klägerin durch die Arrestnahme die erste Massnahme zur

Geltendmachung ihrer Ersatzforderung traf. Damit sie

erfüllt sei, ist somit nur notwendig, dass die Verjährungs-

wirkung spätestens im Februar 1928 begann und in ihrem

Ablauf nicht gehemmt wurde. Diese Voraussetzung ist

auch unter der für die Klägerin günstigsten Annahme

gegeben. Im Februar 1928 war infolge der Auflösung der

Ehe durch den Tod des Ehemannes nach dem im Verhält-

nis unter den Ehegatten oder deren Rechtsnachfolgern nach

Art. 9 SchlT ZGB anwendbaren Privatrecht des Kantons

Zürich (§ 899 PGB) die Fälligkeit der Ersatzforderung

eingetreten. Da ausserdem die Beklagte am 27. November

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Erbrecht. No 49.

1927 ihre Volljährigkeit erreicht hatte, war auch jedes

Verjährungshindernis entfallen, das aus der Rechtsstellung

der Mutter zum minderjährigen Kind allenfalls hätte

abgeleitet werden können. Andere Hinderungsgründe

gegen den Ablauf der Verjährungsfrist bestanden nicht,

insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf OR Art. 134

Abs. 1 Ziff. 6 berufen, wonach die Verjährung stillsteht,

solange die Forderung vor einem schweizerischen Gericht

nicht geltendgemacht werden kann. Stand ihr doch nach

Art. 28 Ziff. 2 NAG der Gerichtsstand der Heimat zur

Verfügung. Ein Tatbestand, der eine Unterbrechung der

Verjährung im Sinne von Art. 135 OR bewirkt hätte, ist

nach den Feststellungen der Vorlnstanz nicht erstellt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichts von St. Gallen vom 16. April 1940 bestätigt.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

49. Urteil der 11. Zivilabteßung vom 21. November 1940

i. S. A1fred und Joseph B. gegen T. und MitbeteUigte.

Aufhebung des Gesamteigentums an Grundstücken.

Gemeinderschajt .. Die Teilung der einer Gemeinderschaft gehö-

renden Grundstücke untersteht den allgemeinen Regeln über

die Aufhebung des Gesamteigentums, ZGB Art. 342, 343,

654, 651.

.

Erbengemeinschajt .. Auf Festsetzung des Ubernahmewertes eines

Grundstückes im Schatzungsverfahren gemäss Art. 618 ZGB

hat nur derjenige Erbe Anspruch, dem ein Vorrecht auf Zu-

,!eisw:;g des 9rundstückes z~steht; andernfalls ist das (körper-

hch nIcht teIlbare) Grundstlick gemäss Art. 612 ZGB zu ver-

werten und der Erlös zu verteilen.

Fin de la proprWte commune portant BUr des immeubles.

Indivision: Le partage des immeubles qui appartiennent a une

indivision a lieu conformement aux regles relatives a la fin

de la propriete commune. Art. 342, 343, 651, 654 CC.

Erbrecht. No 49.

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Oommunaute Mreditaire .. Seul l'heritier qui a droit a l'attribution

de l'immeuble par preference peut faire fixer le prix d'attri-

bution par la procedure de l'art. 618 CC; a dMaut d'un tel

droit de preference, l'immeuble qui n'est pas divisibl? mate-

rieIlement sera vendu selon l'art. 612 CC et le prodUlt de la

vente sera partage.

Scioglimento della proprietd comune 8U immobili.

.

Indivisione : La divisione degli immobili appartenenti ad un'indi·

visione e soggetta alle norme relative aIlo scioglimento delIa.

proprieta comune. Art. 342, 343, 651, 654 CC.

.

Oomunione eredita'l'ia : Solo l'erede ehe ha i1 diritto preferenziale

all'attribuzione den 'immobile puo farne fissare iI prezzo

mediante Ia procedura den'art. 618 CC; altrimenti l'immobiIe

che non e divisibile materialmente sara venduto secondo

l'art. 612 ce e i1 ricavo della vendita sam ripartito.

AU8 dem Tatbestand:

Die Nachkommen des am 13. Juli 1922 verstorbenen

Bäckermeisters B. in L., von denen eine Tochter und die

beiden Söhne Josef und A.lfred B. noch minderjährig

waren, schlossen am I. März 1923 einen Gemeinderschafts-

vertrag ab, hauptsächlich in der Absicht, den beiden min-

derjährigen Söhnen die Möglichkeit einer spätem Über-

nahme des Geschäftes zu sichern. Als Gemeinschaftsgut

bestimmten sie die Bäckereiliegenschaft mit den zugehö-

rigen Mobilien und einigen Wertpapieren und Guthaben,

während sie den übrigen Nachlass verteilten. In den Jahren

1927 und 1929 erneuerten sie den Gemeinderschaftsver-

trag, wobei sie das Gemeinschaftsgut auf die Liegenschaft

mit dem Geschäfts- und Wohnungsmobiliar beschränkten,

das bis dahin auf Rechnung aller Gemeinder betriebene

Geschäft an zwei Geschwister verpachteten und eine

Kündigungsfrist festlegten. Als die heiden die Pacht

zuletzt ausübenden Gemeinder den Pachtvertrag und den

Gemeinderschaftsvertrag auf Ende Januar 1939 kündigten

und auch andere Gemeinder den Austritt aus der Gemein-

derschaft verlangten, erhoben die beiden inzwischen voll-

jährig gewordenen Söhne Anspruch auf Zuteilung der

Geschäftsliegenschaft zum Preise von höchstens Fr.

140,000.-, während die übrigen Gemeinder den über-

nahmewert auf Fr. 240,000.- bezifferten. Diese erhoben