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66_II_234

BGE 66 II 234

Bundesgericht (BGE) · 1940-07-13 · Deutsch CH
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234 Familienrecht. N° 48. Demnach erkennt das Bundesgericht : In teilweiser Gutbeissung der Berufung wird das ange- fochtene Urteil dahin abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin (statt Fr. 69,104.40) Fr. 50,000.- im Sinne des Disp. 3 herauszugeben hat. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 1940, soweit nooh angefoohten, be- stätigt, mit Ausnahme der Kosten des kantonalen Ver- fahrens.

48. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1940

i. S. -B0810 gegen Bosio. Eheliches Güterrecht. Verjährung der Frauenguts-Ersatzforderung nach dem Tode des Ehemannes. - Anwendung der Grundsätze des internationalen und inter- temporalen Rechtes, NAG Art. 28 31' SchlT ZGB Art 3 9 49' ' • . , - Verjährungsfrist von 10 Jahren, OR Art. 127, ZGB Art. 7. Regime matrimonial. PrescriI?tion, apres de deces du mari, de la creance que la femme possooe pour ses apports. . - Application du droit international et du droit transitoire' ary. ~8 et 31 de la Ioi du 25 juin 1891 ; art. 3, 9, 49 Tit. fin. CC.; - Delal de prescription de dix ans ; art. 127 CO; art. 7 CC. Regime matrimoniale. Prescrizione, dopo Ia morte deI marito, deI credito che la moglie possi~e .a dipend~~a <;lei suoi apporti. - ApphcazIOne deI dIrltto mternazionale edel diritto uansiwrio . an. 2~ e 3~ della l~gge 25 giugno 1891 ; art. 3, 9, 49 tit. fin. cO: - Termme dl prescrIzione di dieci anni ; art. 127 CO ; art. 7 CC. Der Sohweizerbürger Eduard Bosio, der in Turin seinen Wohnsitz hatte, starb am 31. Juli 1927 in Davos. Ausser seiner einzigen, am 27. November 1907 geborenen Tochter Giovanna Bosio hinterblieb seine Witwe, Jobanna Bosio geb. Nüssli, mit der er im Jahre 1901 in Pfäffikon, Kt. Zürich, die Ehe gesohlossen und am gleiohen Ort den ersten eheliohen Wohnsitz gegründet hatte. Durch eine letzt- Familienrecht. N° 48. 235 willige Verfügung war der Übergang seiner Erbschaft an die Toohter als Universalerbin und das Nutzniessungsrecht der Witwe geregelt. Diese liess im Februar 1938 ein bei einer Bank in Ra pperswil-St. Gallen liegendes Wertschrif- tendepot der Tochter mit Arrest belegen und hob gestützt hierauf am 21. Februar 1938 gegen die Tochter Betreibung an für eine Forderung von Fr. 130,000.-, die sie, zufolge des Rechtsvorschlages der Betriebenen, mit der vor1ie- genden Klage geltend macht. Zur Begründung führte sie an, es stehe ihr für das in die Ehe eingebrachte Gut und aus der Tilgung von Schulden des Erblassers eine weit über den eingeklagten Betrag hinausgehende Ersatzfor- derung zu, für welche die Toohter als Alleinerbin hafte· Die Beklagte bestritt den Bestand der Forderung und wandte ein, dass diese, falls sie bestanden hätte, duroh Auszahlungen getilgt wäre. Ferner erhob sie die Einrede dass ihre Haftung für die· behauptete Forderung gemäs~ Art. 639 ZGB verjährt wäre. Die erste Instanz hiess die Klage in dem Sinne gut, dass sie die mit Arrest belegten Wertsohriften als Eigentum der Klägerin erklärte. Bezüglich der Mehrforderung schützte sie die Verjährungseinrede der Beklagten mit dem Hinweis, dass die Klägerin selber es unterlassen habe, die Erbschaft rechtzeitig und ordnungsgemäss zu liquidieren. Das Kantonsgericht von St. Gallen hingegen wies mit Urteil vom 16. April 1940 die Klage gänzlich ab. Es fand die Verjährungseinrede begründet, stützte sich hiebei aber nicht auf den von der Beklagten angerufenen Art. 639 ZGB, sondern auf die allgemeinen Normen über die Ver- jährung und kam nach diesen zum Schlusse, dass die zehnjährige Frist des Art. 127 OR, die am Todestag des Erblassers zu laufen begonnen habe, erfüllt sei, da sie weder stillgestanden habe noch unterbrochen worden sei. Mit ihrer gegen dieses Urteil an das Bundesgerioht ergriffenen Berufung wiederholt die Klägerin den Antrag auf Gutheissung der Klage. 236 Familienrecht .. N° 48. Da8 Bundesgerickt ziekt in Erwägung : Die Vorinstanz hat über die Verjährungseinrede der Beklagten ohne weiteres nach schweizerischem Recht ent- schieden. Massgeblich ist für die Frage der Verjährung nach den vom Bundesgericht entwickelten international- rechtlichen Grundsätzen das Recht, nach welchem sich das im Streit liegende Schuldverhältnis beurteilt (BGE 38 II 359). Da dieses im vorliegenden Falle das ehegüter- rechtliche Verhältnis schweizerischer Ehegatten betrifft und der italienisch-schweizerische Niederlassungsvertrag vom 22. Juli 1868 nicht zur Anwendung kommt, ist das für den Streit massgebliche Recht nach den allgemeinen bundesrechtlichen Normen über die örtliche Rechtsan- wendung zu bestimmen (NAG Art. 28 und 31). Schwei- zerische Ehegatten behalten gemäss NAG Art. 31 Abs. 2 das in der Schweiz begründete Güterrechtsverhältnis auch im Ausland unverändert bei, vorausgesetzt, dass das ausländische Recht dem nicht entgegensteht. In Italien ist dies nicht der Fall ; Art. 6 des codice civile verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das Heimatrecht der Ehe- gatten. Ist somit schweizerisches Recht anwendbar, so stellt sich noch die intertemporalrechtliche Frage, ob Bundesrecht oder altes kantonales Recht massgeblich sei. Gemäss Art. 9 SchlT ZGB gelten, von hier nicht einschlä- gigen Ausnahmen abgesehen, für die internen güterrecht- lichen Wirkungen der vor 1912 geschlossenen Ehen auch nach dem Inkrafttreten des ZGB die Vorschriften des bis- herigen Familien- und Erbrechtes, die von den Kantonen als güterrechtlich bezeichnet werden. Die Verjährung hingegen ist grundsätzlich nach Bundesrecht zu beurteilen (SchlT ZGB Art. 49). Ob hieraus zu folgern wäre, dass eine allfällige, für die güterrechtlichen Ansprüche im kanto- nalen Güterrecht aufgestellte besondere Fälligkeits-, Ver- jährungs- oder Unverjährbarkeitsvorschrift unbeachtlich, die Verjährungsfrage also in jedem Falle nach Bundesrecht zu lösen und Art. 9 Abs. 2 SchlT als in diesem Sinne ein- Familienrecht. N0 48. 237 geschränkt zu betrachten sei (vgl. BGE 42 II 53), braucht hier aber nicht untersucht zu werden. Die Gesetzgebung des Kantons Zürich, nach welcher sich die Ersatzforderung der Klägerin für ihr eingebrachtes Frauengut beurteilt, hat keine Verjährungsvorschrift als güterrechtliche Sonder- regel bezeichnet. Somit kann gemäss Art. 3, 9 und 49 SchlT die Anwendung von Bundesrecht für die Entschei- dung über die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zweifelhaft sein. Die Vorinstanz hat sich mit Recht nicht an die von der Beklagten gegebene Begründung ihrer Verjährungseinrede gebunden erachtet und sich demgemäss nicht mit der Ablehnung des von der Beklagten angerufenen Art. 639 ZGB begnügt, sondern die Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsnormen des OR geprüft, die gemäss Art. 7 ZGB auch für güterrechtliche Ansprüche Geltung haben. Damit hat die Vonnstanz nicht gegen Art. 142 OR verstossen, wonach der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf. Es genügt die Einrede der Verjährung. Eine unrichtige rechtliche Begründung der- selben kann der Partei nicht schaden. In Frage kommt einzig die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 127 OR. Diese Frist muss im Februar 1938 abge- laufen sein, in welchem Zeitpunkt nach den für das Bundes- gericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Klägerin durch die Arrestnahme die erste Massnahme zur Geltendmachung ihrer Ersatzforderung traf. Damit sie erfüllt sei, ist somit nur notwendig, dass die Verjährungs- wirkung spätestens im Februar 1928 begann und in ihrem Ablauf nicht gehemmt wurde. Diese Voraussetzung ist auch unter der für die Klägerin günstigsten Annahme gegeben. Im Februar 1928 war infolge der Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes nach dem im Verhält- nis unter den Ehegatten oder deren Rechtsnachfolgern nach Art. 9 SchlT ZGB anwendbaren Privatrecht des Kantons Zürich (§ 899 PGB) die Fälligkeit der Ersatzforderung eingetreten. Da ausserdem die Beklagte am 27. November 238 Erbrecht. No 49. 1927 ihre Volljährigkeit erreicht hatte, war auch jedes Verjährungshindernis entfallen, das aus der Rechtsstellung der Mutter zum minderjährigen Kind allenfalls hätte abgeleitet werden können. Andere Hinderungsgründe gegen den Ablauf der Verjährungsfrist bestanden nicht, insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf OR Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 berufen, wonach die Verjährung stillsteht, solange die Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltendgemacht werden kann. Stand ihr doch nach Art. 28 Ziff. 2 NAG der Gerichtsstand der Heimat zur Verfügung. Ein Tatbestand, der eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 135 OR bewirkt hätte, ist nach den Feststellungen der Vorlnstanz nicht erstellt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts von St. Gallen vom 16. April 1940 bestätigt. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

49. Urteil der 11. Zivilabteßung vom 21. November 1940

i. S. A1fred und Joseph B. gegen T. und MitbeteUigte. Aufhebung des Gesamteigentums an Grundstücken. Gemeinderschajt .. Die Teilung der einer Gemeinderschaft gehö- renden Grundstücke untersteht den allgemeinen Regeln über die Aufhebung des Gesamteigentums, ZGB Art. 342, 343, 654, 651. . Erbengemeinschajt .. Auf Festsetzung des Ubernahmewertes eines Grundstückes im Schatzungsverfahren gemäss Art. 618 ZGB hat nur derjenige Erbe Anspruch, dem ein Vorrecht auf Zu- ,!eisw:;g des 9rundstückes z~steht ; andernfalls ist das (körper- hch nIcht teIlbare) Grundstlick gemäss Art. 612 ZGB zu ver- werten und der Erlös zu verteilen. Fin de la proprWte commune portant BUr des immeubles. Indivision: Le partage des immeubles qui appartiennent a une indivision a lieu conformement aux regles relatives a la fin de la propriete commune. Art. 342, 343, 651, 654 CC. Erbrecht. No 49. 239 Oommunaute Mreditaire .. Seul l'heritier qui a droit a l'attribution de l'immeuble par preference peut faire fixer le prix d'attri- bution par la procedure de l'art. 618 CC; a dMaut d'un tel droit de preference, l'immeuble qui n'est pas divisibl? mate- rieIlement sera vendu selon l'art. 612 CC et le prodUlt de la vente sera partage. Scioglimento della proprietd comune 8U immobili. . Indivisione : La divisione degli immobili appartenenti ad un'indi· visione e soggetta alle norme relative aIlo scioglimento delIa. proprieta comune. Art. 342, 343, 651, 654 CC. . Oomunione eredita'l'ia : Solo l'erede ehe ha i1 diritto preferenziale all' attribuzione den 'immobile puo farne fissare iI prezzo mediante Ia procedura den'art. 618 CC ; altrimenti l'immobiIe che non e divisibile materialmente sara venduto secondo l'art. 612 ce e i1 ricavo della vendita sam ripartito. AU8 dem Tatbestand: Die Nachkommen des am 13. Juli 1922 verstorbenen Bäckermeisters B. in L., von denen eine Tochter und die beiden Söhne Josef und A.lfred B. noch minderjährig waren, schlossen am I. März 1923 einen Gemeinderschafts- vertrag ab, hauptsächlich in der Absicht, den beiden min- derjährigen Söhnen die Möglichkeit einer spätem Über- nahme des Geschäftes zu sichern. Als Gemeinschaftsgut bestimmten sie die Bäckereiliegenschaft mit den zugehö- rigen Mobilien und einigen Wertpapieren und Guthaben, während sie den übrigen Nachlass verteilten. In den Jahren 1927 und 1929 erneuerten sie den Gemeinderschaftsver- trag, wobei sie das Gemeinschaftsgut auf die Liegenschaft mit dem Geschäfts- und Wohnungsmobiliar beschränkten, das bis dahin auf Rechnung aller Gemeinder betriebene Geschäft an zwei Geschwister verpachteten und eine Kündigungsfrist festlegten. Als die heiden die Pacht zuletzt ausübenden Gemeinder den Pachtvertrag und den Gemeinderschaftsvertrag auf Ende Januar 1939 kündigten und auch andere Gemeinder den Austritt aus der Gemein- derschaft verlangten, erhoben die beiden inzwischen voll- jährig gewordenen Söhne Anspruch auf Zuteilung der Geschäftsliegenschaft zum Preise von höchstens Fr. 140,000.-, während die übrigen Gemeinder den über- nahmewert auf Fr. 240,000.- bezifferten. Diese erhoben