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66_II_12

BGE 66 II 12

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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l~ Familienrecht. No 3. ebenfalls privilegierte, so können es nur solche der 1. bis 3. Klasse sein, die daher der privilegierten Frauen- gutshäIfte vorgehen. Für die unprivilegierte HäHte kon- kUlTiert die Ehefrau mit den geltend gemachten gleich- rangigen Drittforderungen ... Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

3. Urteil der 11. ZivllabteiJung vom 1. Februar 1940

i. S. Hannnel gegen Vormundschaftsbehörde Kleinlützel. Vor der Anordnung einer Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1 oder 2 ZGB) muss die betreffende Person angehört werden (entspre- ehend Art. 374 Abs. 1, siehe Art. 397 ZGB) ; dagegen kann je nach den Umständen von der Einholung eines Sachver- ständigenbefundes (wie im Entmiindigungsverfahren auf Grund von Art. 369 vorgeschrieben, Art. 374 Abs.2 ZGB) abgesehen werden, auch wenn geistiges Ungenügen die Veranlassung zum Einschreiten der Behörden bildet. Die Verbindung von M itwirkungs- und Verwaltungsbeiratschajt ist am Platze, wo die eine oder andere Art der Beiratschaft nicht genügt und anderseits eine über Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB hinausgehende Einschränkung der Selbständigkeit im Sinn einer Bevormundung unnötig wäre. L'autorite ne peut instituer de conseil legal (art. 395 al. 1 ou 2 CC) avant d'avoir entendu l'interesse (conformement a l'art. 374 aI. 1, v. art. 397 CC) ; en revanche, elle peut, dans certains cas, renoncer a l'expertise que l'art. 369 prescrit pour la pro- cooure de mise sous tutelle (art. 374 aI. 2 CC), meme lorsque son intervention est rendue necessaire par une insuffisance intelIectuelIe de I'interesse. II y a lieu d'ordonner a la fois les mesures prevues aux al. 1 et 2 de l'art. 395 CC lbrsque l'une de ces Illesures serait insuffisante et qu'il n'est cependant pas necessaire d'instituer une tutelle. Prima della nOIllina di un assistente (art. 395 cp. 1 e 2 CC), l'inte- ressato dev'essere udito (conformemente all'art. 374 cp. I, vedi art. 397 CC); invece, secondo le circonstanze, si puo fare a Illeno di una perizia, ehe l'art. 369 prescrive per la pro- cedura d'interdizione (art. 374 cp. 2 CC), anche se l'intervento dell'autorita e dovuto a insufficienza intellettuale dell'interes- sato. Familienrecht. No 3. 13 Si debbono ordinare congiuntamente le Illisure previste dai cap. 1 e 2 dell'art. 395 CC, allorquando una di queste misure aia insufficiente e tuttavia non appaianece8.'3ario procedere alI'interdizione. Die vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. November 1939 unter Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) gestellte Martha Hammel, geboren 1914, zieht dieses Urteil mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Bundes- gericht und beantragt, die Beiratschaft sei abzulehnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das kantonale Urteil betreffend die geistig beschränkte, unerfahrene und leicht beeinflussbare Martha Hammel ist zu bestätigen. Sie gedenkt einen Knecht zu heiraten, der es, nach seinem Vorleben und seinem Auftreten zu schliessen, namentlich auf das Vermögen abgesehen hat. Es besteht Gefahr, dass die schwach begabte, vom frühern Vormund als naiv bezeichnete Person sich von diesem Bewerber zu ungünstigen Verfügungen bestimmen lässt. In der Beschwerde wird mit Hinweis auf Art. 374 Abs. 2 ZGB geltend gemacht, das geistige Unvermögen müsste durch das Gutachten eines Sachverständigen fest- gestellt sein. Das trifft nicht zu. Art. 397, der für das Verfahren der Verbeiständung (im weitern Sinne, d.h. mit Einschluss der Verheiratung, vgl. den Randtitel zu Art. 392 ff.) die bei der Bevormundung geltenden Vorschrif- ten anwendbar erklärt, bezieht sich in erster Linie auf Art. 373 und (in seinem Abs. 2) auf Art. 375. Dagegen ist Art. 374 auf die Beistandschaft schon deshalb nicht allgemein anwendbar, weil diese Massnahme unter Um- ständen zum Schutze abwesender Personen, auch solcher mit unbekanntem Aufenthalt, zur 'Wahrung der Interessen eines Kindes vor der Geburt oder zur Sicherung eines Vermögens, dem eine Verwaltung fehlt, getroffen werden muss. Die Beiratschaft, als Beschränkung der Handlungs- fähigkeit, steht freilich der Vormundschaft näher. Es

F.nnilienrecht. N° 3. drängt sich auf, den Grundsatz des Art. 374 Abs. 1, wonach die betreffende Person vor dem Entscheid an- gehört werden muss, auch im Verfahren zur Ano~dnung einer Beiratschaft anzuwenden. Dagegen besteht keine Veranlassung, von Bundesrechts wegen den Befund eines Sachyerständigen für unerlässlich zu erachten, wenn als Grund einer Beiratschaft nicht so sehr eine aus der bis- herigen Art der Wirtschaftsführung zu folgernde Untüch- tigkeit als vielmehr geistiges Ungenügen als solches in Frage kommt. Art. 395 unterscheidet gar nicht zwischen diesen beiden Fällen, und für die Ausübung der Beirat- schaft kommt darauf auch nichts Wesentliches an, ganz anders als für die Ausübung einer Vormundschaft, die sich mit der Person des Schutzbefohlenen und nicht nur mit dessen wirtschaftlichem Wohle zu befassen hat (vgl. das Urteil vom 14. Dezember 1939 i. S. Bühler*). Es darf darum dem Ermessen der Behörde anheimgestellt blei- ben, ob sie vor der Anordnung einer Beiratschaft Sach- verständige beiziehen will oder nicht, wie denn die geisti- gen Mängel, die eine solche Massnahme als angezeigt erscheinen lassen mögen, wie Mangel an Verstand, Ein- sicht, Erfahrung und Willensstärke, mitunter von solcher Art sind, dass sie nicht auf gleiche Linie wie Geistes- krankheit und Geistesschwäche gestellt zu werden ver- dienen und je nach den Möglichkeiten, den Sachverhalt abzuklären, ohne Beizug Sachverständiger zuverlässig im Hinblick auf die Anwendung von Art. 395 beurteilt werden können. Die Vorinstanz hat für M;artha Hammel sowohl die Mitwirkungs- als die Verwaltungsbeiratschaft angeordnet. Wie das Bundesgericht i. S. Hort (BGE 56 II 244) aus- gesprochen hat, darf die Verbindung der beiden Arten der Beiratschaft nicht dazu dienen, von der Anordnung der Vormundschaft abzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind. Dagegen ist sie da am Platze, wo die eine oder andere Art der Beiratschaft zum Schutze

• BGE 65 Ir 141. Familienrecht. No 4. 15 einer Person allein nicht genügen würde, eine so weit ge~end~ E.nu:chränkung in der persönlichen Selbständig- keIt, ':le SIe m der Bevormundung liegt, dagegen unnötig erschemt, z. B. deswegen, weil die betreffende Person keiner persönlichen Fürsorge bedarf (vergl. dazu SPECKER, Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwal- tung, 1938 S. 377 ff.). So verhält es sich hier; das Ent~ ~ündigungsbegehren ist denn auch vor Bundesgericht mcht mehr aufrecht erhalten worden. Die von der Vor- instanz getroffene Massnahme ist daher zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Urteil der ll. Zil'ilabreilung vom 7. März 1940

i. S. Traber gegen Traber. Sc~eid'lf'ngsk'!1{le. der. Ehefrau, Gerichtsstand, Art. 144 ZGB. WIll dIe ~agerm emen selbständigen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 2 ZGB) m Ansp~ch nehmen, so hat sie dessen Voraussetzungen vor der materiellen Klagebegründung darzutun. Action en div.orce intentee par la femme, for, art. 144 CC. La f~e qm pretend avoir un domicile separe (art. 25 al. 2 CC) dOlt prouver qu'elle y a droit Iwant d'aborder le fond. Azione d.i di'IJorzio promossa daUa moglie, foro, art. 144 CC. La moghe, che pretende di av.ere ~ domicilio proprio (art. 25 cp. 2 C9), d~ve pro:r~re, prima di procedere alla motivazione deI merIto, Il suo dintto a un tale domicilio. Die Beschwerdeführerin zog bereits im Sommer 1936 von ihrem in St. Gallen wohnenden Ehemann fort. Am

8. Februar 1938 erteilte ihr der Präsident des Bezirks- gerichts St. Gallen gemäss Art. 145 ZGB die Bewilligung zum ~etrenntleben für die Dauer des Scheidungsprozesses, den Sie nach Abhaltung des Sühneversuches vom 4. gl. M. durchführen wollte. Es kam jedoch dann nicht zur Prozessführung in St. Gallen. Vielmehr liess die Ehefrau in Luzern, wo sie am 25. Februar 1938 Aufenthaltsbe-