Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Vm'handlullg lltfch Art. 19 der Verordnung angesetzt würde. VorhelmIten bleibt natürlich die Verlängerung der Frist, wenn dieH: als angezeigt. erscheint, sei es auf Gesuch eines Beteiligten oder auch von Amtes wegen. Es darf aber in keinem Falle ausser acht gelassen werden, dass jede Verlängerung des in Frage stehenden Vorverfahrens eine Gefährdung der Gläubigerrechte bedeutet. Gerade bei verwickelten Verhältnissen sollte möglichst bald eine "irksame Aufsicht durch Sachwalter Platz greifen. Die Verordnung sieht eine Aufsicht (durch die SHTG) erst für die Dauer der Stundung vor (Art. 10/11). Schuldhelreihungs- und Konkursrecht.. Poursui1e eL failliLe. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiCNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAl\ffiRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES
16. Entscheid vom 10. Oktober lMO i. S. Bihr. Arrestprosequierung, Art. 278 SchKG. 37
1. Die Arrestvollziehungs- bezw. ihre Aufsichtsbehörde hat zu befinden, ob der Arrest gemäss Abs. 4 dahingefallen und die Arrestgegenstände herauszugeben seien.
2. Zur Arrestprosequierung ist eine Klage im Ausland nur taug- lich, wenn im Arrestkanton Urteile des ausländischen Staates grundsätzlich vollstreckbar sind; dann hat der Arrest bis zur Erledigung des Exequaturverfahrens in Kraft zu bleiben. Sind aber im Arrestkanton Urteile des ausländischen Staates von der Vollstreckung schlechtweg ausgeschlossen, so wird der Arrest durch die dortige Klage nicht prosequiert. Validation du sequestre. Art. 278 LP.
1. L'autorite chargoo de l'ex6cution du sequestre ainsi que l'auto- rite de surveillance ont a decider si le sequestre est devenu caduc en vertu de l'art. 278 aI. 4 LP et s'il ya lieu a restitution des objets sequestres.
2. Une action intentee cl l'etranger n'est susceptib1e de valider le sequestre que si 1es jugements rendus dans I 'Etat en question flont eX6cutoires en principe dans le canton ou le sequestre a ete execute. En pareil cas le sequestre restera cn vigueur jusqu'a la fin de la procedure d'exequatur. Dans le cas con- traire, l'action introduite A l'6tranger n'a pas pour effet de valider le sequestre. Oonvalida del sequestro (art. 278 LEF).
1. L'autorita cui incombe I'esecuzione deI seque,stro, come pure l'autorita. di vigilanza debbono decidere se il sequestro e diventato caduco in virtu delI 'art. 278 cp. 4 LEF e se gli oggetti sequestrati vanno restituiti.
2. Un'azione promossa all'estero puo convalidare il sequestro soltanto se le sentenze pronunciat.e nello stato in questione sono, in massima, esecutive nel cantone ove il sequestro e AS 66 III - 1940 /j
68 Sehul<ibetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. sta.to eseguito.:, In tale caso il sequestro restera. in vigore sino t1. procedura d'exequatur ultimata_ In caso contrario, l'azione promossa all'estero non pub convaJidare i1 sequestro. A. - Am 11. August und 26. September 1939 - also vor Erlass des BRB vom 24. Oktober 1939 betr. Auslän- derarrest - erwirkte Dr. Maas gegen E. Bähr, beide in Amsterdam wohnhaft, in St. Gallen zwei Arreste. Gegen die Arrestbetreibung erhob Bähr Rechtsvorschlag, worauf Dr. Maas rechtzeitig in Amsterdam die Arrestforderung einklagte. In der Folge verlangte der Arrestschuldner bei der Aufsichtsbehörde in St. Gallen Aufhebung des Arrestes, weil das holländische Urteil im Kanton St. Gallen nicht vollstreckbar sein werde, die hängige Klage infolgedessen als Arrestprosequierungsklage nicht in Betracht falle. In Abänderung des Entscheides der untern Aufsichts- behörde hat die obere am 21. September 1940 die Be- schwerde abgewiesen und die die Arreste schützende Verfügung des Betreibungsamts als zu Recht bestehend erklärt. Sie führt aus, Art. 50 bezw. 89 der st. gallischen ZPO schaffe für Arreststreitigkeiten einen Sondergerichts- stand des Arrestortes. Im interkantonalen Verhältnis stehe dieser Bestimmung Art. 59 BV entgegen ; im inter- nationalen dagegen sei die Anbringung solcher Klagen am Arrestort zulässig. Damit sei aber die Frage nicht gelöst, ob der Arrest dahingefallen sei, wenn die Prose- quierung in St. Gallen nicht stattgefunden habe. In BGE 40 In 249 sei auch nicht entschieden, ob ein vom Kanton als ausschliessliches begründetes forum arresti eine Pro- sequierung im Ausland unwirksam machen könne; da dies aber im interkantonalen Verhältnis zufolge Art. 59 BV nicht der Fall sei, wäre nicht einzusehen, warum es im internationalen nicht gleichzuhalten sei. Die Frage sei aber nicht verfahrensrechtlicher Natur, sondern stehe dem Richter zu. Ein Mangel im Vollstreckungswesen zeige sich erst im Rechtsöffnungsverfahren ; bis dahin dürfe daher am Bestand des Arrestes durch die Betrei- bungsbehörden nichts geändert werden. Schuldbetreibung.- und KonkursrechL N° 16. 119 B. - Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Arrest- schuldner an seinem Begehren auf Hinfälligerklärung der Arreste fest. Die Schuldbetreibungs- und Konl.:·urskammer zieht in Erwägung :
1. Mangels Ergreifung der Vorkehren zur Arrestprose- quierung fällt gemäss Art. 278 Abs. 4 SchKG der einmal vollzogene Arrest von selbst dahin, es bedarf nicht einer Aufhebungsverfügung der Arrestbehörde. Mit dem Hinfall werden die Arrestgegenstände frei und sind zurückzu- geben. Dieser Anspruch auf Rückgabe richtet sich direkt an die Arrestvollziehungsbehörde. Der ihr übergeordneten Aufsichtsbehörde steht also die Entscheidung darüber zu, ob jene zu Recht oder Unrecht die Herausgabe der Arrest- gegenstände verweigert. Aus dem Entscheid i. S. Florin (BGE 64 nI 127), der sich mit dem Vollzug des von der Arrestbehörde verfügten Arrestes befasst, lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen.
2. Zur Arrestprosequierung ist nur eine Klage tauglich, die zu einem Vollstreckungsurteil führt (BGE 65 In 51). Darunter ist zu verstehen ein Vollstreckungstitel, der am Arrestort als solcher gilt ; denn der Vollstreckungstitel soll das der Arrestbetreibung entgegenstehende Hindernis beseitigen. Also fällt den Betreibungsbehörden die Prüfung der Frage zu, ob das holländische Urteil in St. Gallen vollstreckbar sein werde. Dem widerspricht nicht der von der Vorinstanz zitierte Entscheid BGE 40 In 253. Es ist nämlich zu unterscheiden, ob die Vollstreckung des ausländischen Urteils im Arrestkanton grundsätzlich aus- geschlossen oder möglich ist. Schliesst die kantonale Gesetzgebung am Arrestort die Vollstreckung überhaupt aus, dann bedarf es nicht erst eines Verfahrens der Voll- streckbarerklärung, um das festzustellen. Auf ein Voll- streckungsgesuch könnte ja gar nicht eingetreten werden. Verleiht jedoch, wie es sich im Falle des zit. Präjudizes verhielt, die kantonale Gesetzgebung dem ausländischen
60 Schuldbetreibungs- und KonkurHecht. Nu ltl. Urteil Vollstreckbarkeit, was nie ohne Aufstellung bestimm- ter Bedingungen, wie Rechtskraft, Zuständigkeit, richtige Ladung, Vorbehalt des ordre public, geschieht, dann wird erst nach Vorlage und auf Grund des Urteils selbst ent- schieden werden können, ob die Bedingungen der Voll- streckbarkeit vorhanden sind, das Vollstreckungsgesuch also begründet ist. Daher muss bis dahin das hängige Verfahren von der Arrestvollziehungsbehörde als geeignet zur Erreichung eines vollstreckbaren Urteils behandelt werden, und es wird nicht ihre Sache sein, die Erfüllung der Bedingungen der Vollstreckbarkeit zu prüfen; denn sie ist nicht Exequaturbehörde, sondern zu diesem Zwecke ist das im zit. Präjudiz vorgesehene Verfahren vor den dort bezeichneten Behörden einzuschlagen, während dessen der Arrest in Kraft bleibt. Da der Kanton St. Gallen den holländischen Urteilen die Vollstreckbarkeit schlechtweg versagt, kommt das im hängigen Verfahren zu erstreitende Urteil als Vollstrek- kungstitel am Arrestort zum vornherein gar nicht in Frage. Somit steht fest, dass der Arrest dahingefallen ist. Die vom Arrestgläubiger betonte Möglichkeit, dass der angegangene Richter die Sache an den vertraglichen Schiedsrichter weise, dessen Urteil im Kanton St. Gallen vollstreckbar wäre, ist deswegen ohne Bedeutung, weil das Schiedsverfahren innerhalb der Frist des Art. 278 Abs. 2 SchKG hätte angehoben sein müssen, um den Hinfall des Arrestes zu verhindern. Dernnach erkennt die Schuldbetr.- u .. Konkurskarnmer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde in dem Sinne geschützt, dass die Arreste Nr. 60 und 62 als dahingefallen erklärt werden. Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N0 17.
17. AlTet du 18 oetobre 1940 dans la cause Jaeot-GuUlarmod et eonsorts. 61 8aiBie d'un uaufruit Ugue cl charge par le Ugataire d'assurer a Bes enfants une education conforme a leur condition (art. 482 Ce.). A Ja demande des Mnefieiaires de la. charge et le cas echeant de l'executeur testamentaire, les autorites de poursuite doi- vent, lors de Ia determina.tion de Ia quotiM insaisissable selon l'art. 93 LP., tenir compte egalement de la part des revenus de l'usufruit necessaire a I'exeeution de Ia charge. Pfändung einer Nutznies8Ung, die dem Schuldner mit der Auflage vermacht wurde, seinen Kindern eine standesgemässe Erziehung angedeihen zu lassen (Art. 482 ZGB)_ Auf Begehren der durch die Auflage Begünstigten oder gegebenen- falls des Willensvollstreckers muss bei Bestimmlmg der nach Art. 93 SchKG unpfändbaren Quote auch berücksichtigt werden, wieweit der Ertrag der Nutzniessung zur Erfüllung der Auflage notwendig ist_ Pignoramento di un usufrutto assegnato a titolo di legato con l'obbligo pel legatario di assicurare ai 8'ttOi figli un'educazione conforme al loro stato (art. 482 CC). Su domanda dei beneficiari dell'onere ed eventualmente dell'ese- cutore testamentario, Ie autoritA di esecuzione sono obbIi- gate, nello stabiIire Ia quota impignorabile a'sensi dell'art. 93LEF, a tener conto anche delIa parte deI reddito dell'usu- frutto necessaria all'esecuzione dell'onere. A. - Le 26 fevrier 1939 ast decooe, a La Chaux-de- Fonds, Charles R.-N., qui laissait comme heritiers :
a) sa seconde femme, Dame R.-N. ;
b) ses descendants, soit : 1° une fille du premier lit, Dame B., femme de Georges; 2° les quatre enfants desdits epoux B., pIaces sous la curatelle de Me Rene Jacot-Guillarmod, notaire a La Chaux-de-Fonds. Au cours de poursuites exercees par la Banque Can- tonale Neuchateloiseet la Banque Du Pasquier, Mont- mollin et Cie a Neuchatel, contre Dame B. et contre ses enfants, las creancieres ont fait saisir las droits de la debitrice dans la. succession de son pere. Ces saisies ont donne lieu a divers incidents qui ont ere liquides par une decision de l'autorire de surveillance du canton de Geneve en date du 8 juillet 1940.