Sachverhalt
Die Eheleute Stuber-Müller erhoben Beschwerde
gegen das Betreibungsamt Cham mit dem Begehren, es
seien die gegen die Ehefrau als Schuldnerin gerichteten
Pfändungsbetreibungen Nr. 137 und 426 und die Grund-
pfandverwertungsbetreibung Nr. 146 sowie die in letzterer
unterm 19. April 1940 verfügte :Miet- und Pachtzinssperre
aufzuheben und der Schuldnerin die in den beiden ersteren
Betreibungen geleisteten Abschlagszahlungen, in der letz-
tern allenfalls einkassierte :Mietzinse herauszugeben, mit
folgender Begründung: Der Betreibungsbeamte habe,
entgegen Art. 68 bis SchKG, die Betreibungsurkunden
nicht an den Ehemann als den Vertreter der Schuldnerin
gerichtet und zugestellt; die Pfandliegenschaft sei nicht
Sondergut der Ehefrau, sondern eingebrachtes Gut, also
liege auch nicht eine Sonderguts-, sondern eine Vollschuld
vor; die Betreibungen seien daher nichtig. Soweit es
sich um Betreibungshandlungen seit' dem 26. März 1940
handle, seien sie eventuell gestützt auf Art. 16 der BRVo
betr. vorübergehende :Milderungen der Zwangsvollstrek-
kung (vom 17. Oktober 1939) aufzuheben, da der Ehemann
seit jenem Tage im Aktivdienst stehe und der daherige
Rechtsstillstand auch zugunsten der Ehefrau gelte.
B. -
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen,
halten die Eheleute Stuber mit dem vorliegenden Rekurse
an ihren Begehren samt Begründung fest.
ScllUldbetreibungs- und Konkursrecht. No 8.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
35
Alle drei Betreibungen sind gegen die Ehefrau als
Schuldnerin allein gerichtet. Nach Art. 68bis SchKG
kann sich eine Betreibung gegen die Frau allein, ohne
Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann, rich-
ten, wenn der Gläubiger für seine Forderung nur Befriedi-
gung aus dem Sondergut der Frau verlangt; bezw., bei
einer Pfandverwertungsbetreibung, wenn das der Schuld-
nerin gehörende Pfand Sondergut bildet. Es gibt also
solche gegen die Ehefrau allein gerichtete Betreibungen.
Dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht Sonder.-
guts-, sondern Vollschuld sei, kann nicht einmal die
Ehefrau geltend machen, gesch weige denn der Ehemann,
der kein Interesse daran hat, den Gläubiger daran 2.U
hindern, sich mit der Exekution in das Sondergut allein
zu begnügen (vgl. BGE 64 III 98 ff.). Hingegen kann sich
der Ehemann gestützt auf Art. 68 bis Abs. 3 Satz 2
dagegen wehren, dass in der allein gegen die Ehefrau
gerichteten Betreibung Vermögenswerte des eingebrachten
Gutes in Anspruch genommen werden; aber nicht mit
einer Beschwerde zum Zwecke der Aufhebung der Betrei-
bung. Will er geltend machen, ein gepfändeter Gegenstand
bezw. das zu verwertende Pfand gehöre zum eingebrachten
Gut, so hat er diesen güterrechtlichen Anspruch beim
Betreibungsamt anzumelden, das dafür das Widerspruchs-
verfahren einzuleiten hat.
Konnten die Betreibungen gegen die Ehefrau allein,
ohne :Miteinbeziehung des Ehemannes als Vertreter,
gültig geführt werden, so werden sie auch von dem für
diesen -
für sich selber wie als Vertreter -
geltenden
Rechtsstillstand wegen Aktivdienstes nicht berührt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 35 Alle drei Betreibungen sind gegen die Ehefrau als
Schuldnerin allein gerichtet. Nach Art. 68bis SchKG
kann sich eine Betreibung gegen die Frau allein, ohne
Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann, rich-
ten, wenn der Gläubiger für seine Forderung nur Befriedi-
gung aus dem Sondergut der Frau verlangt; bezw., bei
einer Pfandverwertungsbetreibung, wenn das der Schuld-
nerin gehörende Pfand Sondergut bildet. Es gibt also
solche gegen die Ehefrau allein gerichtete Betreibungen.
Dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht Sonder.-
guts-, sondern Vollschuld sei, kann nicht einmal die
Ehefrau geltend machen, gesch weige denn der Ehemann,
der kein Interesse daran hat, den Gläubiger daran 2.U
hindern, sich mit der Exekution in das Sondergut allein
zu begnügen (vgl. BGE 64 III 98 ff.). Hingegen kann sich
der Ehemann gestützt auf Art. 68 bis Abs. 3 Satz 2
dagegen wehren, dass in der allein gegen die Ehefrau
gerichteten Betreibung Vermögenswerte des eingebrachten
Gutes in Anspruch genommen werden; aber nicht mit
einer Beschwerde zum Zwecke der Aufhebung der Betrei-
bung. Will er geltend machen, ein gepfändeter Gegenstand
bezw. das zu verwertende Pfand gehöre zum eingebrachten
Gut, so hat er diesen güterrechtlichen Anspruch beim
Betreibungsamt anzumelden, das dafür das Widerspruchs-
verfahren einzuleiten hat.
Konnten die Betreibungen gegen die Ehefrau allein,
ohne :Miteinbeziehung des Ehemannes als Vertreter,
gültig geführt werden, so werden sie auch von dem für
diesen -
für sich selber wie als Vertreter -
geltenden
Rechtsstillstand wegen Aktivdienstes nicht berührt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
8. Entscheid vom U. September 1940 i. S. Stuber-llüller. Betreibung gegen Ehefrau (Art. 68bis SchKG). Will der Ehemann gegenüber einer gegen die Ehefrau allein gerichteten Betrei- bung geltend machen, ein gepfändeter Gegenstand bezw. das zu verwertende Pfand gehöre zum eingebrachten Gut (Abs. 3 Satz 2), hat er dies nicht mit Beschwerde, sondern im Wider- spruchsverfahren zu tun. Betreibung gegen Ehefrau allein wird vom Rechtsstillstand zugun- sten des Ehemannes nicht berührt.
3-1 S"huldb .. tr .. ibnng><- und Konkursrecht_ No 8, Pour8'!tite.s c(jntre wIe tel/une mariee (art. 68bis LP). Lorsque, dans une poursuitt' dirigee excIusivement contre la femme, le mari pretend qu'un bien saisi ou le gage dont la realisation est requise cdnstitue un apport de la felume (al. 3, 2e phrase), iI doit le faire valoir d<HIS la procedure de revendication, non dans une plainte. . La poursuite dirigee lmiquement contre la femme n'est pas tou- chae par la suspension des poursuites dont beneficie le mari. Eseeuziane contro 1'1 moglie (art. 68bis LEF). Se, in un'esecuzione promossa esclusivamente contro la moglie, il marito pretende che un oggetto pignorato 0 il pegno, di cui e chiesta la rea- lizzazione, costituisce un apporto della moglie (cp. 3, frase seconda), deve agire non mediante reclamo, ma per via di rivendicazione. L'esecuzione promossa esclusivamente contro la moglie non beneficia della sospensione degli atti esecutivi a favore deI marito. A. - Die Eheleute Stuber-Müller erhoben Beschwerde gegen das Betreibungsamt Cham mit dem Begehren, es seien die gegen die Ehefrau als Schuldnerin gerichteten Pfändungsbetreibungen Nr. 137 und 426 und die Grund- pfandverwertungsbetreibung Nr. 146 sowie die in letzterer unterm 19. April 1940 verfügte :Miet- und Pachtzinssperre aufzuheben und der Schuldnerin die in den beiden ersteren Betreibungen geleisteten Abschlagszahlungen, in der letz- tern allenfalls einkassierte :Mietzinse herauszugeben, mit folgender Begründung: Der Betreibungsbeamte habe, entgegen Art. 68 bis SchKG, die Betreibungsurkunden nicht an den Ehemann als den Vertreter der Schuldnerin gerichtet und zugestellt; die Pfandliegenschaft sei nicht Sondergut der Ehefrau, sondern eingebrachtes Gut, also liege auch nicht eine Sonderguts-, sondern eine Vollschuld vor; die Betreibungen seien daher nichtig. Soweit es sich um Betreibungshandlungen seit' dem 26. März 1940 handle, seien sie eventuell gestützt auf Art. 16 der BRVo betr. vorübergehende :Milderungen der Zwangsvollstrek- kung (vom 17. Oktober 1939) aufzuheben, da der Ehemann seit jenem Tage im Aktivdienst stehe und der daherige Rechtsstillstand auch zugunsten der Ehefrau gelte. B. - Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, halten die Eheleute Stuber mit dem vorliegenden Rekurse an ihren Begehren samt Begründung fest. ScllUldbetreibungs- und Konkursrecht. No 8. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 35 Alle drei Betreibungen sind gegen die Ehefrau als Schuldnerin allein gerichtet. Nach Art. 68bis SchKG kann sich eine Betreibung gegen die Frau allein, ohne Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann, rich- ten, wenn der Gläubiger für seine Forderung nur Befriedi- gung aus dem Sondergut der Frau verlangt; bezw., bei einer Pfandverwertungsbetreibung, wenn das der Schuld- nerin gehörende Pfand Sondergut bildet. Es gibt also solche gegen die Ehefrau allein gerichtete Betreibungen. Dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht Sonder.- guts-, sondern Vollschuld sei, kann nicht einmal die Ehefrau geltend machen, gesch weige denn der Ehemann, der kein Interesse daran hat, den Gläubiger daran 2.U hindern, sich mit der Exekution in das Sondergut allein zu begnügen (vgl. BGE 64 III 98 ff.). Hingegen kann sich der Ehemann gestützt auf Art. 68 bis Abs. 3 Satz 2 dagegen wehren, dass in der allein gegen die Ehefrau gerichteten Betreibung Vermögenswerte des eingebrachten Gutes in Anspruch genommen werden; aber nicht mit einer Beschwerde zum Zwecke der Aufhebung der Betrei- bung. Will er geltend machen, ein gepfändeter Gegenstand bezw. das zu verwertende Pfand gehöre zum eingebrachten Gut, so hat er diesen güterrechtlichen Anspruch beim Betreibungsamt anzumelden, das dafür das Widerspruchs- verfahren einzuleiten hat. Konnten die Betreibungen gegen die Ehefrau allein, ohne :Miteinbeziehung des Ehemannes als Vertreter, gültig geführt werden, so werden sie auch von dem für diesen - für sich selber wie als Vertreter - geltenden Rechtsstillstand wegen Aktivdienstes nicht berührt. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.