Volltext (verifizierbarer Originaltext)
96 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. verwendete Material einer Erwärmung diesen Grades ausgesetzt ist. Dass dies letztere regelmässig nur bei der Herstellung eines Gegenstandes (hier namentlich beim Schweissen) oder dann im Betrieb der Fall ist, bedeutet für den Fachmann wohl eine Selbstverständlichkeit, so dass die Unterlassung ihrer besondern Hervorhebung jedenfalls in einem Nichtigkeitsverfahren keine entschei- dende Rolle zu spielen vermag. Schutzwürdige Interessen irgendwelcher Art werden auf diese Weise nicht verletzt. Denn es ist klar, dass der Patentschutz nur so weit reicht, als sich eben auf Grund einer restriktiven Interpretation des Patentanspruchs ergibt, d. h. nur im Umfang eines Anwendungs-, resp. Verwendungspatentes. Es ist übrigens bezeichnend, dass das Schweizer Patent Nr. 136,977 nun nahezu 10 Jahre besteht, ohne dass es von anderer Seite ernsthaft angefochten worden wäre. Die Vorinstanz nimmt zu Unrecht an, einer solchen Entscheidung des Streitfalles stehe BGE 57 II 234 f. entgegen. Denn dort handelte es sich um die Frage, ob der Patentschutz auf Verhältnisse ausgedehnt werden dürfe, von denen nicht einwandfrei feststand, dass sie der Erfinder auch wirklich habe patentieren lassen wollen, also gewissermassen um die Ablehnung einer extensiven Interpretation eines Patentanspruchs. Im heutigen Falle hat man es aber gerade mit dem Gegenteil zu tun, indem zu entscheiden ist, ob nicht der Wille des Anmelders von Anfang an nur auf einen beschränkten Patentschutz ausgegangen sei. VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Nr. 9,17,18. - Voir Illepartie nOs 9, 17, 18. Lang Druck AG 3.0 Bern (Schweiz) I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
17. Urteil der H. Zivilabteilung vom 8. Juni 1939
i. S. Bezirksrat Z8rieh gegen Bosshard. Wohnsitz, Art .. 23 11. ZGB: 97 Der aus dem bisherigen WohnsitzkantOn ausgewiesene, heim- geschaffte und nun dauernd am Heimatort in Obhut genom- mene Bürger behält nicht den bisherigen Wohnsitz als fiktiven gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB, sondern erwirbt einen neuen wirklichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB am Heimatort. - Gleichgültig ob er dort zu bleiben wünscht oder nicht ; da er ausserstande ist, sich andernorts dauernd festzusetzen, und auf den Schutz der Heimatbehörden, die sein tatsächliches Verbleiben bestimmen, angewiesen bleibt, treten deren An- ordnungen an die Stelle der « Absicht dauernden Verbleibens » des Bürgers selbst. Domieile, art. 23 88. 00. Le citoyen expuIse par le canton de son domicile, rapatrie et soigne d'une faQon durable dans 8a commune d'origine ne conserve pas fictivement son ancien domicile (art. 24 aI. 1 Ce), mais en acquiert un nouveau dans Ba. commune, conforme- ment a l'art. 23 ce. - Peu importe qu'il ait l'intention d'y rester ou non; comme il n'est pas a mflme de se fixer ailleurs d'une faQon durable et qu'il ne peut se passer de la protection des autorites de Ba. commune, lesquelles determinent le lieu de sa residence de fait, les decisions de ces autorites remplacent « I'intention » de l'intSresse lui-mflme (art. 23 Ce). Domicilio, art. 23 e 8eg. 00. n cittadino ehe, espulso dal cantone in cui si e1'8 domiciliato, fu rimpatriato e si trova durevolmente ricoverato nel luogo di attinenza, non conserva il domicilio finora avuto come domi- cilio fittizio a' sensi dell'art. 24 cp. 1 ce, ma acquista, secondo l'art.23 ce, un nuovo domicilio effettivo alluogo di attinenza, nulla importando se egli desideri 0 no rimanervi. Egli non EI in grado di stabilirsi durevolmente in altro luogo e non pub fare a meno delIa protezione delle autorit;8. deI luogo di atti- nenza ehe fissano la sua dimora di fatto: «l'intenzione di stabilirvisi durevolmente» deI cittadino e sostituita dagli ordini delle autorita . .A. - Der im Jahre 1893 geborene Zürcher Albert Bosshard wurde im Januar 1932 aus Genf, wo er sich dem Müssiggang ergeben hatte, aUS armenpolizeilichen Gründen ausgewiesen. Das Fürsorgeamt der Stadt Zürich AB 65 II - 1939 7
98 Personenrecht. No 17. brachte ihn in der Bürgerstube unter und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. Oh. Strasser. Dieser stellte eine paranoide Form der Dementia praecox fest und liess Bosshard in die Anstalt Burghölzli über- führen. Im Sommer 1932 aus der Anstalt entlassen begab sich Bosshard wiederholt heimlich nach Genf' wurde aber jeweils von der Genfer Polizei aufgegrifI~ und in die Heimatstadt Zürich abgeschoben. Die Zürcher Behörden nahmen sich seiner fortwährend an, er war bei drei Arbeitsämtern angemeldet, und vom 20. Februar 1934 bis zum 30. August 1937 wurde er neuerdings in der Anstalt Burghölzli versorgt. Deren Direktion empfahl bereits im April 1934 seine Entmündigung. B. - Ein erstes, im Juli 1934 auf Veranlassung der Vormundschaftsbehörde von Zürich in Genf eingeleitetes Entmündigungsverfahren endigte mit der Ablehnung der Zuständigkeit der Genfer Gerichte durch Entscheid der Cour de Justice civile vom 19. März 1937. Eine Beschwerde des Gesuchsgegners beim Bundesgericht blieb mangels Interesses an solcher Beschwerdeführung ohne Erfolg (BGE 6311 190). Das nun in Zürich angehobene Verfahren führte gleichfalls nicht zu materieller Erledigung; viel- mehr erklärte das Obergericht des Kantons Zürich am
9. Februar 1939 die Zürcher Gerichte für unzuständig, weil Bosshard seinen Wohnsitz in Genf behalten habe. O. - Mit der vorliegendeR zivi1rechtlichen Beschwerde hält die Vormundschaftsbehörde von Zürich an der Zuständigkeit der Zürcher Gerichte "'fest und beantragt die Rückweisung . der Sache an sie zu materieller Beur- teilung. Der Gesuchsgegner beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Es steht fest, dass Bosshard bis zu der am 7. Januar 1932 verfügten Ausweisung sich im Sinne von . Art. 23 . ZGB dauernd in Genf aufgehalten hat, und ebenso, dass seither diese Merkmale eines festen Wohnsitzes in Genf Personenrecht. N° 17. 99 nicht mehr erfüllt sind. Weder hat er sich seither neuer- dings in Genf dauernd niedergelassen, noch wäre ihm dies möglich gewesen ; wurde er doch jedesmal, wenn er sich nach Genf begeben hatte, polizeilich heimgeschafft, einmal sogar wegen Verweisungsbruches mit vier Tagen Gefangenschaft belegt. Es frägt sich SOinit nur, ob nicht, mangels Erwerbs eines neuen Wohnsitzes, Genf kraft gesetzlicher Nachwirkung der frühern Wohnsitznahme gamäss Art. 24 Abs. I ZGB als fortdauernder Wohnsitz zu gelten habe. Das Obergericht bejaht dies mit Hinweis auf BGE 51 11 40, wo ausgesprochen wurde, die erwähnte Bestimmung treffe auch zu bei unfreiwilligem Verlust der Niederlassung am bisherigen Wohnort, da das ZGB nicht zulasse, dass jemand ohne zivi1rechtlichen Wohnsitz sei. In jenem Falle war dem Interdizenden bloss die Niederlassungsbewilligung in einer Gemeinde des Beimat- kantons entzogen, er selbst aber nicht aus dem bisherigen Wohnsitzkanton ausgewiesen worden; ferner fehlte es damals an einer festen Verbindung mit einem andern Ort, namentlich dem Heimatort, während Bosshard seit mehre- ren Jahren in der Obhut seiner Heimatstadt steht. Es hiesse den Anwendungsbereich von Art. 24 Aha. 1 ZGB überspannen, wollte man bei der Sachlage, wie sie sich hier darbietet, Genf, wo dem Gesuchsgegner die Wohn- sitznahme schlechterdings verwehrt ist, weiterhin als Wohnsitz . und Ort des Entmündigungsverfahrens gelten lassen, da er anderseits mit Zürich in einer Weise ver- bunden ist, die keineswegs nur als vorübergehender Aufenthalt bezeichnet zu werden verdient. Nachdem er nicht in Genf bleiben durfte, war er auf die Hilfe der Behörden von Zürich angewiesen, und diese haben ihn denn auch in Zürich aufgenommen und für ihn gesorgt. Dass er lieber in die französische Schweiz ziehen möchte, übrigens vielleicht nur, um von· Ort zu Ort zu reisen, ist ohne Belang. Ein blosser Wunsch schafft keinen Wohnsitz; die « Absicht» dauernden Verbleibens h~t Bedeutung nur in Verbindung mit wirklicher Niederlass~g. Seit
100 Personenrecht. No 17. der Ausweisung aus Genf bietet nun dem mittellosen; geistig abnormen und arbeitsscheuen, der Fürsorge und Unterstützung bedürftigen Gesuchsgegner nur die Heimat- stadt Zürich eine bleibende Stätte. Als letzter Zufluchtsort spielt so der Heimatort eine Rolle für die Bestimmung des Wohnsitzes. Die Heimatbehörden, die für den Unter- halt dieses Bürgers aufkommen und für ihn auch in anderer Hinsicht sorgen, haben seine Wohnung zu bestim- men. Die behördliche Anordnung ersetzt solchenfalls die « Absicht )) des Schutzbefohlenen, der sich den Weisungen und Massnahmen der Behörden zu fügen hat. Durch die übernahme des heimgescha:fften Bürgers haben die Zür- cher Behörden schon im Jahre 1932 seinen neuen LebenS- kreis und damit seinen Wohnsitz in Zürich bis auf weiteres festgelegt. Insbesondere kann die auf dieser Grundlage beruhende damalige wie auch die spätere Anstaltsver- sorgung keineswegs als blosser Aufenthalt in Zürich im Sinne v~n Art. 26 ZGB angesehen werden. Ist demnach der frühere durch den neuen Wohnsitz Zürich abgelöst worden, so bestand um so weniger Veranlassung, für das Entmündigungsverfahren noch auf den alten Wohnsitz abzustellen, als die Entmündigung nichts anderes als einen Akt der Fürsorge darstellt, der am besten dort vorge- nommen wird, wo sich der Interdizend bereits in festem behördlichem Schutz befindet. Dass die Zürcher Vor- mundschaftsbehörde im Jahre 1934 glaubte, sich an die Genfer Behörden wenden zu sollen, erklärt sich nur aus der Rücksicht auf die Stellungnahme-des Gesuchsgegners. Dessen Wünsche, deren Erfüllung nicht in seiner Macht steht, vermögen jedoch, wie dargetan, gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen nicht durchzudringen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu materieller Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Familienrecht. N0 18. 101 II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
18. Arr~t de la He Seetion elvUe dn tl mai 1939 dans 180 cause dame Demont contre Hemont. Action en divorce ou en separation jondee sur les art. 13'1 QU 13800. Les de1a.is dans lesquels l'epoux offense doit intenter action sont des delais de peremption. L'epoux offense peut-i!, le cas ecMant, MnMicier d'un delai suppIementaire par applica.tion analogique de l'art. 139 CO ? Question reservee. Sehe.idung8- oder Trennung8klage aU8 Art. 13'1 oder 138 ZGB. Die Fristen, mit deren Ablauf diese Klage «verjährt », sind Ver- wirkungsfristen. Vorbehalten bleibt die Frage, ob dem verletzten Ehegatten gegebenenfalls eine Nachfrist entsprechend Art. 139 OR zuzubilligen sei. Azione di divorzw 0 di separazwne basata sugli art. 13'1 e 138 00. I termini, entro i quali i! coniuge offeso deve intentare azione, sono termini di perenzione. Riservata resta 180 questione se il coniuge offeso possa beneficiare eventualmente d'un termine supplementare in applicazione analogica dell'art. 139 CO. En avril1934, sieur Demont avait assigne sa femme en divorce devant les tribunaux genevois, demandant en outre l'attribution de l'enfant issu du mariage. Il reprochait a la defenderesse de l'injurier et de se livrer sur lui ades sevices. Dame Demont avait conclu a liberation. Par jugement du 25 novembre 1935, le Tribunal de Ire instance avait admis l'action en vertu de l'art. 138 CC, attribue la puissance paternelle a la mere et fixe la part contributive du pere aux frais d'entretien et d'education de l'enfant. Sieur Demont fit appel sur ces deux derniers points. Cependant, comme il avait neglige de signifier le jugement de divorce lui-meme, ainsi que l'exige l'art. 439 de la loi de procedure civile genevoise, ledit jugement a eM declare caduc le 10 mars 1936 et le demandeur a du retirer l'appel interjete.