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65_II_177

BGE 65 II 177

Bundesgericht (BGE) ·II · 1939-05-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Mal 1939

i. S. Geiger gegen Geiger-Meloeehl.

Eine zwischen schweizerischen Ehegatten an ihrem italienischen

Wohnsitze anhängige Trennungsklage vennag gegenüber der

am schweizerischen Heimatorte erhobenen Scheidungsklage

die Einrede der Rechtshängigkeit nicht zu begründen (Art. 2

und 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien

über dic Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-

scheidungen, vom 3. Januar 1933; Art. 7 g und i NAG).

Lorsque le juge italien est saisi d'une demande en separation

d'epoux suisses domicilies en Italie et que l'un des epoux

porte une demande en divorce devant le juge suisse, l'autre

ne saurait exciper de la litispendance (art. 2 et 8 de Ia Con-

vention entre Ia Suisse et I 'Italie sur Ia reconnaissance et

l'execution des decisions judiciaires, du 3 janvier 1933; art.

7 g et i LRDC).

Se davanti al giudice italiano e pendente un'azione di separazione

tra coniugi svizzeri domiciliati in Italia e uno dei coniugi

promuove azione di divorzio davanti al giudice svizzero,

I'altro coniuge non pub opporre l'eccezione di pendenza di

Iite (art. 2 e 8 delIa Convenzione tra la Svizzera e l'Italia circa

il riconoscimento e l'esecuzione delle decisioni giudiziarie, deI

3 gennaio 1933; art. 7 g ed art. 7 i legge fed. sui rapporti di

diritto civile dei domiciliati f' dilnoranti).

Die Eheleute Paul Geiger, gebürtig von Wigoltingen

(Thurgau), und Angelina geb. Melocchi, vor der Ehe

AS 65 II -

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Pro_recht. No 36.

italienische St3.ittsangehörige, waren seit 1926 verheiratet

und in Mailand wohnhaft. Im Jahre 1935 klagten beide

Ehegatten beim zuständigen Gericht in Mailand auf

Trennung der Ehe (die am 15. November 1935 proviso-

risch ausgesprochen wurde). Während das Trennungs-

verfahren in Mailand hängig war, leitete der Ehemann

als Bürger von Wigoltingen beim Bezirksgericht Wein-

feIden die Klage auf Scheidung der Ehe gestützt auf

Art. 142 ZGB ein. Die Beklagte erhob die Einrede der

Rechtshängigkeit im Hinblick auf den in Mailand laufen-

den Trennungsprozess; materiell widersetzte sie sich der

Scheidung.

Die Einrede der Rechtshängigkeit ist vom Bundes-

gericht, in Zustimmung zu beiden Vorinstanzen, verworfen

worden mit folgenden .

Erwägungen :

Nach Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz

und . Italien über die Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Januar 1933 hat

der Richter das Eintreten auf die Streitsache abzulehnen,

wenn sie schon vor einem Gericht des andern Vertrags-

staates anhängig und dieses nach Massgabe des Abkom-

mens zuständig ist. Die Zuständigkeit des italienischen

Richters zur Behandlung der von beiden Parteien schon

im Jahre 1935 eingereichten Trennungsklagen folgt aus

Art. 2 Ziff. I des Abkommens und aus der Tatsache

(vgl. Art. 2 Abs. 2), dass für die Trennungs- wie für die

Scheidungsklage nach schweizerischem Recht (Art. 7 g

und 7 i Abs. 2 NAG) kein ausschliesslicher Gerichtsstand

besteht. Betrifft daher die· dem italienischen Richter

vorgelegte Trennungsklage die gleiche Streitsache wie die

hier anhängige Scheidungsklage, dann ist die Einrede der

Rechtshängigkeit, welche die Beklagte im Hinblick auf

den in Italien früher eingeleiteten Trennungsstreit erhebt,

begründet. Bei einer im Inland erhobenen Trennungs-

klage ist die Identität mit der vorliegenden Scheidungs-

Prözessrecht. N0 36.

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klage trotz der Verschiedenheit des Klagebegehrens, das

im ersten· Prozess &uf Trennung und im zweiten auf

Grund des gleichen Tatbestandes auf Scheidung lautet,

zu bejahen. Denn die Scheidungsklage i. w. S. umfasst

beides, die gänzliche Scheidlmg und die Trennung, wird

doch in Art. 137-142 ZGB von Scheidung in diesem weitern

Sinne gesprochen, wie sich aus Art. 143 ZGB ergibt, der

besti:rp.mt, dass die Klage d. i. die Scheidungsklage i. w. S.

auf Scheidung -

im engem Sinne -

oder auf Trennung

gehe. Die Anwendung· des gleichen Grundsatzes im inter-

nationalen Verhältnis setzt jedoch voraus, dass beide

Klagen, die; Scheidungs- und die Trennungsklage, nach

dem Recht beider Staaten zulässig sind. Fehlt· diese

Voraussetzung, so ist zwar die eben festgestellte Identität

zwischen Trennungs- und Scheidungsklage nicht weniger

vorhanden. Allein die Regel muss aus dringenden prak-

tischen Gründen eine Ausnahme erfahren : Dem klagenden

Ehegatten kann nicht zugemutet werden, auf die weiter-

gehende (Scheidungs-) Klage bis nach Abschluss des

bereits eingeleiteten TrennUngsprozesses zu verzichten,

wenn das darauf anwendbare Recht die Scheidung nicht

zulässt. Art. 8 des Vollstreckungsvertrages steht solcher

Ausnahme nicht entgegen. Denn im Sinne dieser Bestim-

mung können Scheidungsstreit und Trennungsstreit von

vorneherein nicht gleiche Streitigkeiten sein, da ja gerade

das italienische Recht die Scheidung dem Bande nach

nicht kennt, sondern nur die Trennung von Tisch und

Bett. Deshalb vermag die Rechtshängigkeit der in Italien

anhängigen Trennungsklage die von der Ehefrau gegen-

über der Scheidungsklage des Ehemannes vor dessen

heimatlichem Richter erhobene Einrede der Rechtshän-

gigkeit nicht zu begründen.