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72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21. gemäss Art. 92, SchKG mit Erfolg anzufechten, so wird unter Umständen eine Lohnpfändung überhaupt unnötig. Das Ergebnis eines zuvor wegen der Bestimmung des Notbedarfs durchgeführten, mehr oder weniger langen Beschwerdeverfahrens hinge dann in der Luft. Eine solche Verwicklung der Verhältnisse liesse sich nicht rechtfertigen, während das sich in der Ansetzung einer Erklärungsfrist von zehn Tagen und der Entgegennahme einer allfälligen Erklärung erschöpfende Zwischenver- fahren, wie es dem Texte des Formulars Nr. 11 entspricht, seinen Zweck einer voraussichtlichen Vereinfachung erfüllt und der Nachteil der dadurch bedingten kurzen Verzöge- rung der Zustellung der Pfändungsurkunde in den Kauf genommen werden mag, auch für den Fall, dass die erfolgte Fristansetzung nachträglich ihre Bedeutung wegen genügender anderweitiger Pfändung verliert. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zu mate- rieller Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.
21. Entscheid vom 19. Juni 1939 i. S. KläsL Legitimation zur Beschwerdeführung, Art. 17 11. SchKG: Besteht bei einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person kollektive Zeichnungsberechtigung, so kann einer der nur gemeinsam Zeichnungsberechtigten zwar allein für die Gesell- schaft Recht vorschlagen, aber nicht beim Widerspruch des Andern namens der Gesellschaft Beschwerde führen oder einen Beschwerdeentscheid weiterziehen ; - ~usgenommen, wenn gegen den Widersprechenden ein gericht- !lches Verfahren auf Entzug der Vertretungsbefugnis eingeleitet 1st. QualiU pour porter plainte, Art. 17 et suiv. LP : En ma~iere de so.cieMs co~erciales ou de personnes morales, celUl dont Ja sIgnature n engage la societ6 que collectivement avec un autre peut cependant faire opposition valable au nom de la societ6. Mais il n'a pas quaIite pour porter plainte ou recourir au nom de la societ6 contre la decision reIidue sur la plainte, si celui qui doit normalement signer avec lui s'y refuse ; Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21. 73, _
a. moins toutefois qu'une procedure judiciaire ne soit engagee contre l'opposant. tendante a. lui faire retirer le pouvoir de representation. Qualitd per interporre reclamo. an. 17 e seg. LEF : Se una societa. commerciale 0 una persona morale e vincolata dalla firma collettiva di due persone, una di queste da sola pub validamente fare opposizione in norne delIa societa., m!" !l0n ha quaIita. per interporre reclamo 0 ricorrere contro la decISlone di un reclamo se l'altra persona si rifiuta di firmare, a meno che contro qu~t'ultima sia intentata una procedura giudiziaria per far revocare la sua facolta di rappresentanza. ..4.. - AIs der Firma Sanar G.m.b.H., Zürich, die aus den kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschaftern Sess- ler und Frischknecht besteht, in der Betreibung des J. Kläsi der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, erklärte Sessler ohne Einverständnis des Mitgesellschafters den Rechtsvor- schlag. Das Betreibungsamt vermerkte diesen auf der Gläubigerausfertigung des Zahlungsbefehles. Hierüber beschwerte sich der Gläubiger. Er verlangte, dass der Rechtsvorschlag als unwirksam erklärt und seinem Fort- setzungsbegehren Folge gegeben werde. Das Bezirksgericht Zürich schützte die Beschwerde. Gegen seinen Entscheid rekurrierte Sessler an die obere kantonale Aufsichts- behörde. Er erklärte, im Namen der betriebenen Gesell- schaft zu handeln, obwohl der Mitgesellschafter Frisch- knecht dem Rekurs entgegentrat und auf Abweisung des- selben beantragte. Eventuell beanspruchte Sessler für sich das selbständige Rekursrecht in der Eigenschaft als Nebenintervenient. Das Obergericht trat auf den Rekurs ein, hiess ihn gut und wies die Beschwerde ab. B. - Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wieder- holt der Gläubiger den Beschwerdeantrag. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Obwohl dem Gesellschafter Sessler nur kollektiv mit dem Mitgesellschafter Frischknecht die Zeichnungsbe- rechtigung für die betriebene Gesellschaft zukommt, war er gemäss Art. 65 SchKG befugt, den Zahlungsbefehl allein
74 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 21. entgegenzunehmen. Wenn die Vorinstanz daraus folgert, dass er auch den Rechtsvorschlag namens der Betriebenen allein erklären aurfte, so befindet sie sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Hieraus ergibt sich aber nichts für die Frage, ob Sessler allein auch zum Rekurs gegen den seine Rechtsvorschlagserklärung aufhebenden Beschwerdeentscheid der ersten Instanz legitimiert ge- wesen sei. Nur der Schuldner selber kann gegen eine seine Rechte verletzende Betreibungshandlung Beschwerde füh- ren, und nur er allein auch gegen einen ihn berührenden Beschwerdeentscheid den Rekurs an die obere Aufsichts- behörde ergreifen. Ist der Schuldner eine juristische Per- son, so haben diese Rechtshandlungen folglich von ihren Vertretungsberechtigten auszugehen. Dies sind im vor- liegenden Fall die beiden kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschafter zusammen (Art. 814 u. 718 OR). Einem von ihnen allein könnte die Legitimation zum Rekurs nur zuerkannt werden, wenn dem andem die Vertretungsbe- fugnis durch den Richter im Sinne von Art. 814 Abs. 2 und 565 OR entzogen oder wenigstens das Verfahren für diese Entziehung eingeleitet wäre. Davon ist vorliegend nicht die Rede. Die Vorinstanz durfte deshalb auf den Re- kurs des einen Gesellschafters, dem der andere ausdrücklich widersprach, nicht eintreten, da er nicht von der Schuld- nerin ausging. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der Beschluss des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 1939 aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, dem Fort- setzungsbegehren des Rekurrenten Folge zu geben. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22. 75
22. Entscheid vom 4. loH 1939 i. S. Vogt. Unpjändbarkeit (Art. 92 und 93 SchKG) : Wird ein Beamter der SBB vorzeitig pensioniert, sei es wegen eines im Bahndienst erlit- tenen oder eines sonstigen Unfalles oder auch wegen einer nicht durch Unfall verursachten Beeinträchtigung der Gesundheit, so sind seine Pensionsbezüge nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG gänzlich unpfändbar. Mit dem Eintritt des Alters, in dem er auch ohne Gesundheitsstörung die gleiche Pension zu bean- spruchen hätte, verwandelt sich aber die Invalidenpension in eine nach Art. 93 SchKG nur im Rahmen des Notbedarfs unpfändbare Alterspension ; von nun an ist die Gesundheits- störung lediglich bei Bemessung des Notbedarfs zu berück- sichtigen. InsawsabiliU (art. 92 et 93 LP) : Lorsqu'un fonctionnaire des C.F.F. est mis prematurement a la retraite - que ce soit A la suite d'un accident subi dans son service ou a une autre OCC&- sion ou a la suite d'une alteration de sa sante sans rapport avec un accident -, les pensions qu'il touche sont absolument insaisissables en vertu de l'art. 92 ch. 10 LP. Toutefoia, lorsqu'il atteint l'age aU9uel il aurait de toute faQon eu droit A la pen- sion, la rente d'mvalidite se transforme en une rente de vieil- lesse qui est saisissable en vertu de l'art. 93 LP deduction faire du minimum indispensable; A compter de ce moment, l'alte- ration de la sante n'entre plus en oonsideration que pour fixer ce minimum. Impignorabilitd (art. 92 e 93 LEF): Qualora un funzionario delle S.F.F. sia pensionato prematuramente, vuoi in aeguito ad infortunio occorsogli in servizio 0 fuori servizio, vuoi in seguito ad alterazione deI auo stato di salute, la pensione da lui riacossa e assolutamenteimpignorabile in virth delI'art. 92 cifra 10 LEF. Tuttavia, quando egli ha raggiunto l'etA in cui avrebbe diritto aIla pensione, la sua rendita d'invaliditA si traaforma in une. rendita di vecchiaia ehe e pignorabile in forza delI'art. 93 LEF, deduzion fatta deI minimo indispensabile ; a. partire da queato momento l'alterazione dello stato di salute entra in linea di oonto soitanto per fisaare questo minimo. Der 66-jährige Rekurrent bezieht seit 1924, angeblich wegen eines Unfalles, als ehemaliger Zugführer der Schwei- zerischen Bundesbahnen . von deren Pensions- und Hilfs- kasse eine Pension. Gegenüber der pfändung monatlicher Teilbeträge hievon verficht er wie vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen, die ihn abgewiesen haben, auch mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht die gänz- liche Unpfändbarkeit der Pensionsbezüge.