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65_III_55

BGE 65 III 55

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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51 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 15. a1J,8 folgenden Erwägungen : Die Auffassung der betreibenden Faustpfandgläubigerin, dass der Streit über die Rangfolge der beiden Faustpfand- rechte erst im Kollokationsverfahren ausgetragen werden könne, ist unrichtig. Das Kollokationsverfahren ist nur die letzte Gelegenheit, bei der diese Auseinandersetzung noch stattfinden kann (Art. 157 Abs. 3 SchKG). Es kann hiezu aber nur noch Anlass bestehen, wenn der Faustpfandgläubiger, der den bessern Rang gegenüber dem auf Faustpfandverwertung betreibenden Gläubiger beansprucht, es bis zum Verteilungsverfahren unterlassen hat, seinen Anspruch durchzusetzen, der ihm zufolge des Deckungsprinzipes (Art. 126 SchKG) schon im Ver- wertungsverfahren eine· bessere Rechtsstellung verschafft hätte. Will er sich diesen Schutz sichern, was ihm nicht ver- wehrt sein kann, so steht ihm nur das Widerspruchs- verfahren zur Verfügung, und es hat daher auf seine Rangansprache hin das Betreibungsamt dieses Verfahren einzuleiten. Dass es für die Auseinandersetzung über die Rangfolge der Faustpfandrechte geeignet ist, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der durch das Gesetz ausdrücklich in dieses Verfahren verwiesenen Pfandansprache eines Dritten an der gepfändeten oder von der Pfandverwertungs- betreibung betroffenen Sache .darf die Geltendmachung eines bessern Pfandrechtsranges umsoeher gleichgestellt werden, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch Rechtsansprüche anderer als der im Gesetz erwähnten Art in diesem Verfahren zur Entscheidung gebracht werden können (BGE 48 m 221, 59 III 124). Die Befürchtung der betreibenden Faustpfandgläu- bigerin, dass der ihr den Rang streitig machende dritte Faustpfandgläubiger sich in ihre Rechtsbeziehungen zum Betriebenen einmischen und ihre vom Schuldner selbst anerkannte Forderung bestreiten könnte, ist nicht stich- haltig. Selbst wenn der Dritte zur Begründung des Vor~ Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. No 16. 55 ranges seines Pfandrechtes den Rechtsbestand der Forde- rung des Betreibenden und die Gültigkeit des Pfand- vertrages zwischen diesem und dem Schuldner bestreiten wollte und damit Erfolg hätte, vermöchte das Urteil doch nur zwischen ihm und dem Betreibenden Recht zu schaffen, indem es den Vorrang des Pfandrechtes fest- stellen würde, nicht aber auf das Rechtsverhältnis des Betreibenden zum Schuldner einzuwirken. Die Vorinstanz hat demgemäss die Einleitung des Widerspruchsverfahrens mit Recht geschützt.

16. Entscheid vom 2. Juni 1939 i. S. Niederhauser. Invalidenrenten, Art. 92 Zu. 10 SchKG. Die Unpfändbarkeit gilt ausnahmslos, auch in einer Betreibung für Unterstützungsbeiträge an Kinder aus geschiedener Ehe. Rente d'invalidite, art. 92, eh. 10 LP. L 'insaisissabilite est absolue ; elle vaut aussi dans une poursuite en paiement des contributions dues pour l'entretien d'enfants issus d'un mariage rompu par le divorce. Rendita d'invaliditd, art. 92 cifra 10 LEF. L'impignorabilita non conosce eccezioni; vale anche in un'ese· cuzione con cui si chiede il pagamento di contributi al maute· nimento di figli nati da un matrimonio ehe e stato sciolto per divorzio. A. - Von der Pension von monatlich Fr. 270.-, die der Rekurrent seit seinem vorzeitigen· Ausscheiden aus dem Polizeidienst der Stadt Zürich wegen Invalidität bezieht, pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 für rückständige Unterhaltsbeiträge an die zwei durch Schei- dungsurteil der Rekursgegnerin zugesprochenen Kinder monatlich Fr. 66.50. Gegen diese Pfändung beschwerte sich der Schuldner, indem er für seine Rente die absolute Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG in Anspruch nahm. Die erste Instanz teilte diese Ansicht und hob die Pfän- dung auf. Das Obergericht hingegen erklärte sie in seinem Urteil vom 5. Mai 1939 als zulässig. Es nimmt als Aus-

56 Schuldbetreibungs- und Konklll'Srecht_ No 16_ gangspunkt die :Rechtsprechung des Bundesgerichts, wo- nach bei Altersrenten, gleich wie bei den übrigen For- derungen des Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG, die Beschränkung der Pfändbarkeit auf den das Existenz- minimum übersteigenden Betrag bei Betreibungen für Forderungen aus famili&nrechtlichen Unterhaltsansprü- chen nicht zur Anwendung kommt. Die gleichen Grund- sätze erachtet es auch massgeblich hinsichtlich der Pfän- dung von Invalidenrenten, weil auch diese für den Unter- halt nicht nur des Schuldners, sondern seiner ganzen Familie bestimmt seien, und leitet daraus ab, dass die Pfändung derartiger Renten trotz des absolut lautenden Pfändungsverbotes gemäss Art. 92 Ziff. 10 wenigstens für Unterhaltsansprüche von Kindern aus der geschiedenen Ehe zuzulassen sei. B. - Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wieder- holt der Schuldner sein Begehren um Freigabe der vollen Pension. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Büsst ein Familienhaupt durch Unfall oder Krankheit seine Arbeitsfähigkeit ein und erhält es dafür eine Inva- lidenrente, so dient diese, da sie einen Ersatz für die Erwerbsfähigkeit darstellt, gleich wie der Arbeitsertrag selbst oder die Altersrente nicht nur den persönlichen Bedürfnissen des Invaliden, sondern auch zur Befriedigung seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Hieraus liessen sich bezüglich der Vollstreckung solcher Unter- haltsforderungen beachtliche Gründe ableiten für eine Lösung, die hinsichtlich der Pfandbarkeit zwischen Alters- und Invalidenpensionen des Schuldners keinen Unterschied macht. Indem die Vorinstanz so überlegt und danach entscheidet, begibt sie sich aber in das Gebiet der künftigen Rechtsgestaltung und übersieht, dass das heute geltende Betreibungsrecht eine andere Lösung getroffen hat. Das Gesetz zählt die Alterspensionen in Art. 93 aus- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. ~o 16. Si drücklich ZU den grundsätzlich pfändbaren Ansprüchen des Schuldners und macht eine Einschränkung nur inso- weit, als es den Notbedarf des Schuldners vorbehält. Hiebei berücksichtigt es nicht nur die unumgänglichen persönlichen Bedürfnisse des Schuldners, sondern auch diejenigen seiner Familie, woraus sich zwangsläufig die erwähnte Rechtsprechung ergibt, die an diesem Notbedarf der Familie auch familienrechtlich begründete Unterhalts- forderungen durch Pfändung teilnehmen lässt. Grundsätzlich anders ist die Invalidenrente behandelt. Sie ist gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar. Weder Wortlaut noch Zweckgedanke dieser Vorschrift lassen eine Ausnahme zu. Im Unterschied zu den in Ziff. 1-5 von Art. 92 aufgezählten Gegenständen kommt es nicht darauf an, ob die Rente für den Schuldner unentbehrlich sei. Sie ist an sich ein für die Pfändung gänzlich untaugliches Vermögensobjekt. Hieraus folgt, wie das Bundesgericht schon in BGE 64 TII 16 erklärt hat, dass auch eine Pfän- dung für Unterhaltsforderungen von Familienangehörigen ausgeschlossen sein muss. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass das Gesetz die Invalidenrente nur « dem Betroffenen}) allein sichert und ihm seine Familie, im Unterschied zu Art. 93 SchKG, nicht gleichstellt, sondern dieser nur im Falle seines Todes, also für den Versorger- schaden den gleichen Schutz gewährt. Indem das Gesetz damit den Unterstützungsberechtigten den betreibungs- mässigen Zugriff auf die Invalidenrente des Unterstüt- zungspflichtigen versagt, entzieht es ihnen aber nicht jeden Schutz, sondern verweist sie auf die ihnen durch die übrige Gesetzgebung gewährten Rechtsbehelfe (vgl.

z. B. Art. 96 KUVG, und die strafrechtlichen Bestim- mungen wegen Vernachlässigung der Unterstützungs- pflicht), ferner auf die ihnen durch die Statuten der Versicherungskassen eingeräumten Ansprüche. Demge- mäss hat sich die Rekursgegnerin an die städtische Versicherungskasse zu richten, die gemäss der (mit Art. 96 KUVG übereinstimmenden) Vorschrift des § 14 der

58 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 17. Statuten befugt ist, Massnahmen zu treffen, damit die Geldleistungen zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. Auf die Pfändbarkeit der Invalidenrente hat diese Vor- schrift, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keinen Einfluss. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die vom Betreibungs- amt Zürich 11 vollzogene Pfändung der Invalidenrente des Rekurrenten aufgehoben. H. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES

17. UrteU der H. Zfvilabtellung vom 24. März l_

i. S. BaUDlgartneI' gegen Wiss. Die Einrede, der SChuldner sei seit dem Konkurse nicht zu nettem Verm~gen gekommen (Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG), kann von emem Erben, der dessen Verlassenschaft angenommen hat, der Betreibung für solche Konkursverlustforderungen nicht entgegengehalten werden. Art. 603 ZGB. Die Sonder- vorschrift von Art. 591 ZGB, wonach der Erbe bei Aufstellung eines öffentlichen Inventars nur beschränkt für Bürgschafts· schulden des Erblassers haftet, lässt sich nicht am diesen Fall analog anwenden. Exception tiree du defaut de retour a meilleure fortune (art. 265 aI. 2 et 3 LP). L 'heritier du failli, qui a accepte la succession, ne peut pas opposer cette exception au creancier qui le poursuit a raison d'une dette constatee dans l'acte de defaut de biens delivre contre le defunt. Art. 603 CC. La disposition speciale de l'art. 591 CC selon laquelle, lorsqu'un inventaire a et6 dresse, l'heritier. ne repond que dans une mesure restreinte des cautionnements du defunt, ne peut pas etre etendue Pl1r analogie au cas envisage. L.'eccezione di non Msere ritornato a miglior fortuna (art. 265 cp. 2 e 3 LEF) non puo essere opposta dall'erede, che ha accettato la successione, 8,1 creditore che gli ha promosso esecuzione a motivo di un attestato di carenza di beni riIasciato contro iI defunto. Art. 603 CC. La norma speciale delI'art. 591 CC; Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 17. 59 secondo oui, allorohe e stato eretto un inventario, l'eredee responsabiIe in misura Iimitata delle fideiussioni deI defunto, non puo essere applicata per analogia. al caso in questione. Die Witwe und Erbin des Albert Baumgartner ist für eine in dessen Konkurs zu Verlust gekommene Forderung belangt worden. Sie hat die Einrede erhoben, neues Vermögen im Sinne von Art. 265 SchKG sei nicht vor- handen, der Nachlass vielmehr überschuldet. Die kanto- nalen Gerichte haben die Einrede verworfen, weil sie dem Erben des Konkursschuldners nicht zustehe. Die Beklagte hält mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht an der Einrede fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Abweichend vom Vollstreckungsrecht anderer Staaten gibt Art. 265 Abs. 2 SchKG die Vollstreckung von im Konkurs des Schuldners ungedeckt gebliebenen Forde- rungen nicht schlechthin frei, noch knüpft er an die Durchführung des Konkurses die gegenteilige Folge, dass solche Forderungen nun nicht mehr der Zwangsvoll- streckung unterlägen. Vielmehr ist die Zw~ngsvollstrek­ kung solcher Forderungen zulässig mit der Beschränkung der Haftung aufneues Vermögen des Schuldners. Das will nicht heissen, dass eine solche Zwangsvollstreckung überhaupt nur gegen den Schuldner, nach Massgabe der erwähnten Beschränkung, gegen einen Erben dann aber überhaupt nicht mehr gegeben sei. Art. 265 Abs. 2 Satz I unterstellt den Konkursverlustschein den für den Prandungsverlustschein geltenden Bestimmungen von Art. 149 SchKG, soweit sie mit dem Konkursrechte vereinbar sind, d. h. den Absätzen 4 und 5, die insbesondere vorsehen, dass die Verlustscheinsforderung gegenüber dem Erben des Schuldners binnen Jahresfrist seit Antritt der Erb- schaft verjährt. Das setzt voraus, dass eine solche Schuld auf den Erben übergeht (sofern sie ihrer Natur nach auf ihn übergehen kann). Art. 265 SchKG stellt übrigens den Fortbestand der im Konkurs zu Verlust gekommenen