Volltext (verifizierbarer Originaltext)
142
Sehuldbetreihungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 40.
40. Urteil der 11. ZiviIabteilUDß vom 27. Oktober 1939
i. S. Hoesll Und Genossen gegen H01lefJger, Erben.
Gläubigeranjechtung nach Art. 285 fi. SchKG :
1. Gegenstand der Rückgewähr ist nur die aus dem Vermögen
des Schuldners wirklich erbrachte Leistung,
-
auch wenn vertraglich eine höhere Leistung vorgesehen war,
-
-
gleichgültig ob der Beklagte die mangelhafte Vertrags-
erfüllung schon vor dem AnfechtungsprozeBS beanstandet
hatte oder nicht (Erw. 4).
2. Eine gleichwertige Gegenleistung steht der Anfechtung nach
Art. 288 entgegen, sofern der Beklagte nicht damit rechnen
musste, d8BB sie ihrerseits vom Schuldner zum Nachteil der
Gläubiger verwendet werde.
-
Unter der nämlichen VoraUBBetzung unterliegt der An-
fechtung bei Ungleichheit der Leistungen nur der Wertunter-
schied bezw. eine unteilbare Leistung des Schuldners ·nur
gegen volle Rückvergütung der Gegenleistung. Art. 2911 ist
solchenfalls nicht anwendbar. (Erw. 5).
3. Die Rückgewährspflicht .entfällt für VermögenBBtücke, die
ohne Verschulden des Beklagten untergegangen sind, bevor
der Anfechtungsanspruch geltend gemacht werden konnte
(Erw. 6).
Action revocatoire (art.285 et suiv. LP).
1. L'objet de la restitution ne peut etre que ce qui a eM efiective-
ment presM par le debiteur,
-
meme si le contrat prevoyait une prestation plus etendue;
-
-
peu importe a cet egard que le defendeur ait ou non
excipe, avant I'ouverture de l'action, de l'exooution impar-
faite du contrat (consid. 4).
2. L'equivalence de la prestation et de la contre-prestation fait
obstacle a l'action revocatoire de l'art. 288, sauf le CRB on Je
defendeur devait s'attendre que le debiteur utiliserait d'une
maniere prejudiciable aux creanciers la prestation qu'il a re!}ue.
-
Si, sous reserve du cas ci-dessus, les prestations rooiproques
sont de valeur inegale, l'action ne peut viser que Ja difierence
de valeur et, pour le cas on la prestation du debiteur serait
indivisibJe, cette prestation elle-meme, mais moyennant alors
pleine et entiere restitution de Ja contre-prestation. Dans
cette hypothese l'art. 291 al. 1 n'est pas applicable (consid. 5).
3. L'obligation de restitution ne s'etend pas aux objets qui ont
pari sans Ja faute du debiteur avant que l'action ait pu etre
ouverte (consid. 6).
Azione revocatoria dei creditori a'sensi degli art. 285 LEF e seg.
LEF.
1. Oggetto della restituzione e soitanto la prestazione patri-
moniale che il debitore ha realmente efiettuata~ anche se per
contratto egli era tenuto ad uns. prestazione pin considerevoie.
NulIa importe. se il convenuto aveva contestato 0 no, gia. prima
ehe fosse promossa l'azione revocatoria, l'adempimento difet-
toso deI contratto (consid. 4).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 40.
143
'2. Non e data l'azione revoca.toria a'sensi delI'art. 288 in ca.so di
controprestazione equivalente da parte deI convenuto,in quanto
quest 'ultimo non doveva ritenere che di essa il debitore si
servirebbe a danno dei creditori.
Sotto questa condizione e rivocabile, nel caso di disparita di
prestazioni, soItanto la differenza di valore e, trattandosi di
una prestazione indivisibile deI debitore, essa e rivocabile
soltanto dietro piena restituzione della controprestazione. In
tale caso l'art. 291 cp. 1 non e applicabile (consid. 5).
3. L'obbligo di restituzione non si estende ad oggetti patrimo.
niali periti, senza colpa deI convenuto, prima che l'azione
revoca.toria poteBBe essere promossa (consid. 6).
A. -
Der am 6. November 1933 in Konkurs geratene
Markus HoesIi in Rüti, Kanton Zürich, hatte dort auf
seiner Besitzung Sonnenhof eine Geflügelfarm. betrieben.
In den Jahren 1930 bis 1933 vermittelte ihm der Beklagte
Gottfried Honegger mehrmals Darlehen zur Bestreitung
der Kosten baulicher Erweitenmgen. Im. April 1933
erklärte sich der Beklagte bereit, selbst ein Darlehen zu
gewähren. Als Sicherheit dafür nahm man die Ver-
pfändung des Geflügelbestandes mit Vorräten in Aussicht.
Da dies nicht anging, wurde in einem Vertrag vom 28.
April 1933 vereinbart, der Beklagte habe diese Waren
käuflich zu übernehmen und die Anlagen, Maschinen
u. s. w. zu pachten. Auf Gnmd dieses Vertrages zahlte er
dem Hoesli bis zum 26. Mai 1933 insgesamt Fr. 15,500.-.
In einem neuen Vertrag vom 26. Mai 1933 wurde der
Kaufpreis (unter Weglassung eines früher einbezogenen,
von Amold Weinmann
geleisteten
Darlehens)
auf
Fr. 18,000.- beziffert und als durch die « Vorschüsse»
des Beklagten getilgt erklärt; dabei war den tatsäch-
lichen Zahlungen von Fr. 15,500.- eine Risikoprämie
von Fr. 2,000.- und ein Zins von Fr. 500.- zugerechnet.
Als Gegenstand des Kaufes bezeichnete der Vertrag den
« ganzen heutigen Geflügelbestand von ca. 15,000 Stück
mit sämtlichen vorhandenen Futtervorräten ». Am. 1.
Juni 1933 trat der Beklagte vertragsgemäss die auf eine
Dauer von sechs Monaten vorgesehene Pacht an und
stellte HoesIi als Geschäftsführer an. Doch entzweite er
sich einige Wochen später mit ihm. und entliess ihn.
144
SChuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 40.
Bereits im ersten: Monat der Pacht trat in der Farm die
Seuche « Pullorum)) auf, die in den Monaten Juni bis
September 1933' etwa 3,000 Hühner dahinraffte. Der
Beklagte warf dem Hoesli Täuschung über den Geflügel-
bestand vor; statt der im Vertrag angegebenen 15,000
seien nur 9,000 oder, wie später gesagt wurde, nur 8,000
Stück vorhanden gewesen. Davon war bereits in <Jer
Einvernahme des Beklagten vom 12. Juli 1933 zur Straf-
anzeige des Hoesli die Rede. Honegger erstattete am
11. August seinerseits gegen Hoesli Anzeige wegen Betruges
und Unterschlagung, und am 4. Oktober 1933 folgte
anderseits eine neue Anzeige Hoeslis. In diesen Straf-
untersuchungen, die alle durch Einstellungsbeschluss
erledigt wurden, kam es zu keiner Feststellung über den
Umfang des vom Beklagten übernommenen Geflügel-
bestandes.
B. -
Im Konkurs des Hoesli hat der Beklagte For-
derungen eingegeben « für den Fall, dass der ... Kauf-
und Pachtvertrag rechtsgültig ist)), und andere For-
derungen « für den Fall, dass der Kauf- und Pachtvertrag
gerichtlich ungültig erklärt werden sollte)). Die Konkurs-
verwaltung hat die Forderungen so, wie sie eingegeben
wurden, anerkannt, und die Kollokation ist nicht ange-
fochten worden. Dagegen haben eine Anzahl Konkurs-
gläubiger, worunter die Kläger, sich die streitigen An-
sprüche der Masse gegen den Beklagten, nach Verzicht
der Masse, zur Geltendmachung gemäss Art. 260 SchKG
abtreten lassen. Auf das Begehren der Kläger zu Nr. 1-3
auf Zahlung von Fr. 62,500.- und das Begehren der
Kläger zu Nr. 4 und 5 auf Rückerstattung der ca. 15,000
Stück Geflügel mit sämtlichen Futtervorräten oder des
wirklichen Gegenwertes hat das Obergericht des Kantons
Zürich am 15. Juni 1938 den Beklagten zur Zahlung
von Fr. 29,200.- an die Konkursmasse zu . Handen der
Kläger verurteilt. Das Obergericht bemisst den Wert der
dem
Beklagten
übertragenen
Kaufgegenstände
auf
Fr. 44,700.- und zieht davon die vom Beklagten geleiste-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungp-n). No 40.
145
tan Zahlungen von Fr. 15,500.- ab. Im erwähnten
Differenzbetrage hält es die Anfechtungsklage sowohl
nach Art. 287 Ziff. 2 wie auch nach Art. 286 Ziff. 1 SchKG
für begründet.
O. -
Die Berufung der Kläger geht auf Zusprechung
der Klage im vollen Betrage des festgestellten Wertes
von Fr. 44,700.-, diejenige des Beklagten auf gänzliche
Abweisung der Klage. Dessen Erben, die in den Rechts-
streit eingetreten sind, halten an diesem Antrage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Fassung der Klagebegehren lässt sich nicht
beanstanden. Sie steht im Einklang mit den Bedingungen
gemäss Ziff. 3 des Abtretungsformulars (Nr. 7, zu Art.
260 SchKG).
2. -
Der Klageführung steht nicht entgegen, dass
der Beklagte entsprechend seiner Konkurseingabe rechts-
kräftig kolloziert worden ist. Die Klage richtet sich nicht
gegen diese Kollokation, sondern geht auf Rückge-
währ von Aktivvermögen des Schuldners, worüber im
Kollokationsverfahren nicht zu befinden war (BGE 33
Ir 686). Je nach dem Ausgang des Prozesses wird für
die Verteilung des Erlöses die eine oder die andere der
von vornherein die verschiedenen Möglichkeiten dieser
Entscheidung berücksichtigenden Kollokationen mass-
gebend sein.
3. -
Art. 287 Ziff. 2 SchKG kann entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz nicht Anwendung finden. Schon
nach dem Vertrage vom 28. April 1933 sollte der Beklagte
als Entgelt für seine Zahlungen den Geflügelbestand mit
Vorräten übernehmen. Diese Übertragung von Sachen
stellte somit die normale Art der Vertragserfüllung durch
Hoesli dar. Es handelt sich keineswegs um den Ersatz
für eine eigentlich zu erfüllende Geldschuld.
4. -
Gemäss Art. 286 Ziff. 1 SchKG ist die übertragung
des Geflügelbestandes mit Vorräten an den Beklagten
anfechtbar, wenn diese Leistung des Schuldners zu den
AS 65 III -
1939
10
146
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 40.
vom Beklagten geleisteten Fr. 15,500.- in einem Miss-
verhältnis steht" d. h. einen beträchtlich höhem Wert
aufweist. Die von. der Vorinstanz mittels Expertise vor-
genommene Bewertung fusst auf der Annahme, der
Beklagte habe entgegen seiner Bestreitung . ungefähr
15,000 Hühner erhalten. Die erste Instanz hatte die
Akten dahin gewürdigt, es lasse sich nicht nachweisen,
dass dem Beklagten mehr als die von ihm anerkannten
8,200 Stück übertragen worden seien. Das Obergericht
stellte demgegenüber ohne Beweisführung auf die im
Vertrage angegebenen ca. 15,000 Stück ab, mit der Be-
gründung, der Beklagte habe es im Juni 1933 unterlassen,
inbezug auf die Stückzahl eine Mängelrüge anzubringen,
daher könne er mit seiner Bestreitung nun im Anfech-
tungsprozesse nicht mehr gehört werden. Diese Auf-
fassung geht fehl. Sollte auch der Beklagte einen Anspruch
aufNachleistung oder auf Rückgängigmachung des
Vertrages verwirkt haben, so kann doch als Gegenstand
einer Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG nur in
Betracht fallen, was tatsächlich aus dem Vermögen des
Schuldners auf ihn übergegangen war. Die Kläger haben
das Mass der anfechtbaren Vermögensentäusserung zu
beweisen, und der Beklagte ist zum Gegenbeweis zuzu-
lassen. Die vertragliche Bezifferung des Geflügelbestandes
und das Verhalten des Beklagten nach Pachtantritt kann
hiebei nur als ein Beweiselement in Betracht kommen,
im Rahmen der gesamten weitem Akten. Gerade wenn
der Beklagte nach Vertrag wesentlich mehr erhalten
sollte, als was er selbst zu leisten hatte, dürfte aus dem
Unterbleiben einer Beanstandung kaum mehr als ein
Indiz dafür hergeleitet werden, dass er den Geflügel-
bestand, wenn auch allenfalls nicht für vertragsgemäss,
so doch als zu seiner Deckung vermutlich genügend
erachtet habe. Es ist indessen nicht Sache -des Bundes-
gerichtes, diese Beweisfrage zu entscheiden und zu den
vom Bezirksgericht namentlich gewürdigten Aussagen
des Geflügelwartes Hobi sowie zum übrigen Beweisstoff
Schuldbetreibungs- und Konknl"'lrecht (Zivilabteilungen). N° 40.
147
'Stellung
ZU nehmen. Das obergerichtliche Urteil ist
aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen.
5. -
Je nach dem Ergebnis dieser Be~iswürdigung
(und allfälligen Beweisergänzung) wird sich bei entspre-
chender Anwendung der Tom Experten Kleb entwickelten
Berechnungsart ein Missverhältnis zu den Zahlungen
von Fr. 15,500.- herausstellen oder nicht. Liegt ein
Missverhältnis nicht vor, so entfällt die Grundlage einer
Anfechtung nach Art. 286 SchKG. Art. 288 trifft solchen-
falls auch nicht zu. Gleichgültig ob die bedrängte Lage
des Schuldners dem Vertragspartner bekannt ist, kenn-
zeichnet sich der Austausch gleichwertiger Leistungen in
der Regel nicht als anfechtbar, es wäre denn damit zu
rechnen, dass die dem Schuldner zukommende Leistung
ihrerseits in einer seinen Gläubigem nachteiligen Weise
verwendet werde (BGE 53 III 78). Dafür lag jedoch hier
beim Abschluss und Vollzug der in Frage stehenden
Verträge nichts vor.
Ergibt sich jedoch ein Missverhältnis, so ist bei der
soeben geschilderten Sachlage als anfechtbare Leistung
des Schuldners nur der Mehrwert zu verstehen, um den
diese Leistung den vom Beklagten bezahlten Preis von
Fr. 15,500.- übersteigt. Es frägt sich, ob Art. 286 Ziff.
1 SchKG nicht von vornherein nur diesen Mehrwert in
Betracht ziehen will. Das wurde in BGE 53 III 42 /3
offen gelassen und ist auch hier nicht grundsätzlich zu
entscheiden. Jedenfalls dann fällt nur der erwähnte
Mehrwert als Gegenstand allfälliger Rückgewähr in
Betracht, wenn der Beklagte, wie hier nach dem Aus-
geführten, davon ausgehen durfte, dass seine eigene
Leistung bis zu ihrem vollen Wertbetrag nicht nur dem
Schuldner selbst, sondern auch dessen Gläubigern voll-
wertigen Ersatz biete, d. h. nicht in einer ihnen nach-
teiligen Art verwendet werde. In diesem Falle kann der
Beklagte seine eigene Leistung zur Verrechnung bringen
bezw., bei Rückgewähr einer unteilbaren Sachleistung,
148
Schuldbetreiullngs. und KOllkursrecht (Zivilabteilungen). N° 40.
volle VergütungAer von ihm erbrachten Leistung ver-
langen. Hier kommt nur Verrechnung in Frage, da die
dem Beklagten verkauften und gelieferten Sachen nicht
mehr vorhanden sind, so dass auch die allfällige Rück-
gewähr nur durch Geldleistung vollzogen werden kann.
Auch bei Anwendung von Art. 288, auf Grund der
Feststellung des Obergerichts, die überschuldung Hoeslis
sei dem Beklagten bekannt gewesen, ist diesem bei einer
Rückgewähr der Abzug seiner Zahlungen von Fr. 15,500.-
zuzubilligen. Es handelt sich keineswegs um Darlehen,
die nachträglich, durch ein anfechtbares Tilgungsgeschäft,
in Preiszahlungen umgewandelt worden wären, so dass der
Beklagte die ganze Tilgungsvaluta zurückgewähren müsste
und auf eine Konkursforderung aus dem ursprünglichen
Darlehensgeschäft angewiesen bliebe (Art. 291 Abs. 2
SchKG). Vielmehr hat der Beklagte die Zahlungen von
vornherein als Preisvorschüsse auf Grund eines Kauf-
vertrages geleistet, wogegen der Vertragsgegner ihm eben
den Gefliigelbestand mit Vorräten zu übereignen hatte.
Dieses Geschäft kann nur als einheitliches Kaufgeschäft,
so wie es abgeschlossen und vollzogen wurde, beurteilt
werden. Freilich frägt sich noch, ob die Zahlungen des
Beklagten nicht als Gegenleistungen unter Art. 291 Abs.
1 SchKG fallen, wobei deren Abzug nur im Umfang der
in der Konkursmasse vorhandenen Bereicherung zulässig
wäre. Allein auch dies ist zu verneinen. Eine gleichwertige
Gegenleistung schliesst, wie dargetan, in der Regel die
Anfechtbarkeit einer Entäusserung von Schuldnervermö-
gen aus. Entsprechend dieser Ausnahme von den gesetz-
lichen Anfechtungstatbeständen ist eine Ausnahme von
der Anwendung des Art. 291 Abs. 1 anzuerkennen, falls
die Anfechtung, wie hier, eben nur bei Ungleichheit der
Leistungen begründet ist. Trifft dies zu, so muss sich
der Anstand durch blosse Nachleistung der Wertdifierenz
beheben lassen, und bei Rückgewähr einer unteilbaren
Sachleistung hat der Beklagte Anspruch auf volle Ver-
gütung seiner eigenen Leistung.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 40.
149
6. -
Da Anfechtungsansprüche erst nach Eröffnung
des Konkurses geltend gemacht werden können, der Er-
werber also bis dahin im unangefochtenen Besitz der
erhaltenen Vermögenswerte ist, trägt er grundsätzlich
nicht die Gefahr einer in dieser Zwischenzeit eingetretenen
Wertverminderung (BGE 50 III 150). Entsprechendes
gilt für die Tragung der Gefahr eines Unterganges. Hier
sind nun vom Monat Juni 1933 an 3,000 Hühner in der
dem Beklagten übergebenen Farm der Pullorum-Seuche
zum Opfer gefallen. Deren vom Experten berücksichtigter
Wert von Fr. 7,800. -
ist von der allenfalls durch den
Beklagten zuriickzugewährenden Summe abzuziehen. Es
ist nicht dargetan, dasS! dieser Untergang eines Teils der
Kaufgegenstände einem fehlerhaften Verhalten des Be-
klagten zuzuschreiben wäre. Vielmehr blieb ja die Leitung
der Farm im Juni 1933, als die Seuche am stärksten
ausbrach, in Händen HoeBlis, und der Beklagte behielt
auch den Gefliigelwart Hobi in seinem Dienste, so dass
anzunehmen ist, der Schaden wäre in gleicher Weise
auch ohne den Verkauf an den Beklagten entstanden.
Sollte sich ergeben, dass die erwähnten 3,000 Hühner
schon bei der Übergabe an den Beklagten mit der Seuche
behaftet, also non-valeurs waren, so wäre der für sie
berechnete Wert schon bei der Vergleichung der gegen-
seitigen Leistungen auszuschalten.
DemfW,Ck erkennt das Bundesgericht :
Die Berufungen der Kläger werden abgewiesen, dagegen
wird die Berufung der Beklagtschaft in dem Sinne gut-
geheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 15. Juni 1938 aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen
wird.