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65_III_142

BGE 65 III 142

Bundesgericht (BGE) · 1939-10-27 · Deutsch CH
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Sehuldbetreihungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 40.

40. Urteil der 11. ZiviIabteilUDß vom 27. Oktober 1939

i. S. Hoesll Und Genossen gegen H01lefJger, Erben.

Gläubigeranjechtung nach Art. 285 fi. SchKG :

1. Gegenstand der Rückgewähr ist nur die aus dem Vermögen

des Schuldners wirklich erbrachte Leistung,

-

auch wenn vertraglich eine höhere Leistung vorgesehen war,

-

-

gleichgültig ob der Beklagte die mangelhafte Vertrags-

erfüllung schon vor dem AnfechtungsprozeBS beanstandet

hatte oder nicht (Erw. 4).

2. Eine gleichwertige Gegenleistung steht der Anfechtung nach

Art. 288 entgegen, sofern der Beklagte nicht damit rechnen

musste, d8BB sie ihrerseits vom Schuldner zum Nachteil der

Gläubiger verwendet werde.

-

Unter der nämlichen VoraUBBetzung unterliegt der An-

fechtung bei Ungleichheit der Leistungen nur der Wertunter-

schied bezw. eine unteilbare Leistung des Schuldners ·nur

gegen volle Rückvergütung der Gegenleistung. Art. 2911 ist

solchenfalls nicht anwendbar. (Erw. 5).

3. Die Rückgewährspflicht .entfällt für VermögenBBtücke, die

ohne Verschulden des Beklagten untergegangen sind, bevor

der Anfechtungsanspruch geltend gemacht werden konnte

(Erw. 6).

Action revocatoire (art.285 et suiv. LP).

1. L'objet de la restitution ne peut etre que ce qui a eM efiective-

ment presM par le debiteur,

-

meme si le contrat prevoyait une prestation plus etendue;

-

-

peu importe a cet egard que le defendeur ait ou non

excipe, avant I'ouverture de l'action, de l'exooution impar-

faite du contrat (consid. 4).

2. L'equivalence de la prestation et de la contre-prestation fait

obstacle a l'action revocatoire de l'art. 288, sauf le CRB on Je

defendeur devait s'attendre que le debiteur utiliserait d'une

maniere prejudiciable aux creanciers la prestation qu'il a re!}ue.

-

Si, sous reserve du cas ci-dessus, les prestations rooiproques

sont de valeur inegale, l'action ne peut viser que Ja difierence

de valeur et, pour le cas on la prestation du debiteur serait

indivisibJe, cette prestation elle-meme, mais moyennant alors

pleine et entiere restitution de Ja contre-prestation. Dans

cette hypothese l'art. 291 al. 1 n'est pas applicable (consid. 5).

3. L'obligation de restitution ne s'etend pas aux objets qui ont

pari sans Ja faute du debiteur avant que l'action ait pu etre

ouverte (consid. 6).

Azione revocatoria dei creditori a'sensi degli art. 285 LEF e seg.

LEF.

1. Oggetto della restituzione e soitanto la prestazione patri-

moniale che il debitore ha realmente efiettuata~ anche se per

contratto egli era tenuto ad uns. prestazione pin considerevoie.

NulIa importe. se il convenuto aveva contestato 0 no, gia. prima

ehe fosse promossa l'azione revocatoria, l'adempimento difet-

toso deI contratto (consid. 4).

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 40.

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'2. Non e data l'azione revoca.toria a'sensi delI'art. 288 in ca.so di

controprestazione equivalente da parte deI convenuto,in quanto

quest 'ultimo non doveva ritenere che di essa il debitore si

servirebbe a danno dei creditori.

Sotto questa condizione e rivocabile, nel caso di disparita di

prestazioni, soItanto la differenza di valore e, trattandosi di

una prestazione indivisibile deI debitore, essa e rivocabile

soltanto dietro piena restituzione della controprestazione. In

tale caso l'art. 291 cp. 1 non e applicabile (consid. 5).

3. L'obbligo di restituzione non si estende ad oggetti patrimo.

niali periti, senza colpa deI convenuto, prima che l'azione

revoca.toria poteBBe essere promossa (consid. 6).

A. -

Der am 6. November 1933 in Konkurs geratene

Markus HoesIi in Rüti, Kanton Zürich, hatte dort auf

seiner Besitzung Sonnenhof eine Geflügelfarm. betrieben.

In den Jahren 1930 bis 1933 vermittelte ihm der Beklagte

Gottfried Honegger mehrmals Darlehen zur Bestreitung

der Kosten baulicher Erweitenmgen. Im. April 1933

erklärte sich der Beklagte bereit, selbst ein Darlehen zu

gewähren. Als Sicherheit dafür nahm man die Ver-

pfändung des Geflügelbestandes mit Vorräten in Aussicht.

Da dies nicht anging, wurde in einem Vertrag vom 28.

April 1933 vereinbart, der Beklagte habe diese Waren

käuflich zu übernehmen und die Anlagen, Maschinen

u. s. w. zu pachten. Auf Gnmd dieses Vertrages zahlte er

dem Hoesli bis zum 26. Mai 1933 insgesamt Fr. 15,500.-.

In einem neuen Vertrag vom 26. Mai 1933 wurde der

Kaufpreis (unter Weglassung eines früher einbezogenen,

von Amold Weinmann

geleisteten

Darlehens)

auf

Fr. 18,000.- beziffert und als durch die « Vorschüsse»

des Beklagten getilgt erklärt; dabei war den tatsäch-

lichen Zahlungen von Fr. 15,500.- eine Risikoprämie

von Fr. 2,000.- und ein Zins von Fr. 500.- zugerechnet.

Als Gegenstand des Kaufes bezeichnete der Vertrag den

« ganzen heutigen Geflügelbestand von ca. 15,000 Stück

mit sämtlichen vorhandenen Futtervorräten ». Am. 1.

Juni 1933 trat der Beklagte vertragsgemäss die auf eine

Dauer von sechs Monaten vorgesehene Pacht an und

stellte HoesIi als Geschäftsführer an. Doch entzweite er

sich einige Wochen später mit ihm. und entliess ihn.

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SChuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 40.

Bereits im ersten: Monat der Pacht trat in der Farm die

Seuche « Pullorum)) auf, die in den Monaten Juni bis

September 1933' etwa 3,000 Hühner dahinraffte. Der

Beklagte warf dem Hoesli Täuschung über den Geflügel-

bestand vor; statt der im Vertrag angegebenen 15,000

seien nur 9,000 oder, wie später gesagt wurde, nur 8,000

Stück vorhanden gewesen. Davon war bereits in <Jer

Einvernahme des Beklagten vom 12. Juli 1933 zur Straf-

anzeige des Hoesli die Rede. Honegger erstattete am

11. August seinerseits gegen Hoesli Anzeige wegen Betruges

und Unterschlagung, und am 4. Oktober 1933 folgte

anderseits eine neue Anzeige Hoeslis. In diesen Straf-

untersuchungen, die alle durch Einstellungsbeschluss

erledigt wurden, kam es zu keiner Feststellung über den

Umfang des vom Beklagten übernommenen Geflügel-

bestandes.

B. -

Im Konkurs des Hoesli hat der Beklagte For-

derungen eingegeben « für den Fall, dass der ... Kauf-

und Pachtvertrag rechtsgültig ist)), und andere For-

derungen « für den Fall, dass der Kauf- und Pachtvertrag

gerichtlich ungültig erklärt werden sollte)). Die Konkurs-

verwaltung hat die Forderungen so, wie sie eingegeben

wurden, anerkannt, und die Kollokation ist nicht ange-

fochten worden. Dagegen haben eine Anzahl Konkurs-

gläubiger, worunter die Kläger, sich die streitigen An-

sprüche der Masse gegen den Beklagten, nach Verzicht

der Masse, zur Geltendmachung gemäss Art. 260 SchKG

abtreten lassen. Auf das Begehren der Kläger zu Nr. 1-3

auf Zahlung von Fr. 62,500.- und das Begehren der

Kläger zu Nr. 4 und 5 auf Rückerstattung der ca. 15,000

Stück Geflügel mit sämtlichen Futtervorräten oder des

wirklichen Gegenwertes hat das Obergericht des Kantons

Zürich am 15. Juni 1938 den Beklagten zur Zahlung

von Fr. 29,200.- an die Konkursmasse zu . Handen der

Kläger verurteilt. Das Obergericht bemisst den Wert der

dem

Beklagten

übertragenen

Kaufgegenstände

auf

Fr. 44,700.- und zieht davon die vom Beklagten geleiste-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungp-n). No 40.

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tan Zahlungen von Fr. 15,500.- ab. Im erwähnten

Differenzbetrage hält es die Anfechtungsklage sowohl

nach Art. 287 Ziff. 2 wie auch nach Art. 286 Ziff. 1 SchKG

für begründet.

O. -

Die Berufung der Kläger geht auf Zusprechung

der Klage im vollen Betrage des festgestellten Wertes

von Fr. 44,700.-, diejenige des Beklagten auf gänzliche

Abweisung der Klage. Dessen Erben, die in den Rechts-

streit eingetreten sind, halten an diesem Antrage fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Fassung der Klagebegehren lässt sich nicht

beanstanden. Sie steht im Einklang mit den Bedingungen

gemäss Ziff. 3 des Abtretungsformulars (Nr. 7, zu Art.

260 SchKG).

2. -

Der Klageführung steht nicht entgegen, dass

der Beklagte entsprechend seiner Konkurseingabe rechts-

kräftig kolloziert worden ist. Die Klage richtet sich nicht

gegen diese Kollokation, sondern geht auf Rückge-

währ von Aktivvermögen des Schuldners, worüber im

Kollokationsverfahren nicht zu befinden war (BGE 33

Ir 686). Je nach dem Ausgang des Prozesses wird für

die Verteilung des Erlöses die eine oder die andere der

von vornherein die verschiedenen Möglichkeiten dieser

Entscheidung berücksichtigenden Kollokationen mass-

gebend sein.

3. -

Art. 287 Ziff. 2 SchKG kann entgegen der Auf-

fassung der Vorinstanz nicht Anwendung finden. Schon

nach dem Vertrage vom 28. April 1933 sollte der Beklagte

als Entgelt für seine Zahlungen den Geflügelbestand mit

Vorräten übernehmen. Diese Übertragung von Sachen

stellte somit die normale Art der Vertragserfüllung durch

Hoesli dar. Es handelt sich keineswegs um den Ersatz

für eine eigentlich zu erfüllende Geldschuld.

4. -

Gemäss Art. 286 Ziff. 1 SchKG ist die übertragung

des Geflügelbestandes mit Vorräten an den Beklagten

anfechtbar, wenn diese Leistung des Schuldners zu den

AS 65 III -

1939

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 40.

vom Beklagten geleisteten Fr. 15,500.- in einem Miss-

verhältnis steht" d. h. einen beträchtlich höhem Wert

aufweist. Die von. der Vorinstanz mittels Expertise vor-

genommene Bewertung fusst auf der Annahme, der

Beklagte habe entgegen seiner Bestreitung . ungefähr

15,000 Hühner erhalten. Die erste Instanz hatte die

Akten dahin gewürdigt, es lasse sich nicht nachweisen,

dass dem Beklagten mehr als die von ihm anerkannten

8,200 Stück übertragen worden seien. Das Obergericht

stellte demgegenüber ohne Beweisführung auf die im

Vertrage angegebenen ca. 15,000 Stück ab, mit der Be-

gründung, der Beklagte habe es im Juni 1933 unterlassen,

inbezug auf die Stückzahl eine Mängelrüge anzubringen,

daher könne er mit seiner Bestreitung nun im Anfech-

tungsprozesse nicht mehr gehört werden. Diese Auf-

fassung geht fehl. Sollte auch der Beklagte einen Anspruch

aufNachleistung oder auf Rückgängigmachung des

Vertrages verwirkt haben, so kann doch als Gegenstand

einer Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG nur in

Betracht fallen, was tatsächlich aus dem Vermögen des

Schuldners auf ihn übergegangen war. Die Kläger haben

das Mass der anfechtbaren Vermögensentäusserung zu

beweisen, und der Beklagte ist zum Gegenbeweis zuzu-

lassen. Die vertragliche Bezifferung des Geflügelbestandes

und das Verhalten des Beklagten nach Pachtantritt kann

hiebei nur als ein Beweiselement in Betracht kommen,

im Rahmen der gesamten weitem Akten. Gerade wenn

der Beklagte nach Vertrag wesentlich mehr erhalten

sollte, als was er selbst zu leisten hatte, dürfte aus dem

Unterbleiben einer Beanstandung kaum mehr als ein

Indiz dafür hergeleitet werden, dass er den Geflügel-

bestand, wenn auch allenfalls nicht für vertragsgemäss,

so doch als zu seiner Deckung vermutlich genügend

erachtet habe. Es ist indessen nicht Sache -des Bundes-

gerichtes, diese Beweisfrage zu entscheiden und zu den

vom Bezirksgericht namentlich gewürdigten Aussagen

des Geflügelwartes Hobi sowie zum übrigen Beweisstoff

Schuldbetreibungs- und Konknl"'lrecht (Zivilabteilungen). N° 40.

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'Stellung

ZU nehmen. Das obergerichtliche Urteil ist

aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung

zurückzuweisen.

5. -

Je nach dem Ergebnis dieser Be~iswürdigung

(und allfälligen Beweisergänzung) wird sich bei entspre-

chender Anwendung der Tom Experten Kleb entwickelten

Berechnungsart ein Missverhältnis zu den Zahlungen

von Fr. 15,500.- herausstellen oder nicht. Liegt ein

Missverhältnis nicht vor, so entfällt die Grundlage einer

Anfechtung nach Art. 286 SchKG. Art. 288 trifft solchen-

falls auch nicht zu. Gleichgültig ob die bedrängte Lage

des Schuldners dem Vertragspartner bekannt ist, kenn-

zeichnet sich der Austausch gleichwertiger Leistungen in

der Regel nicht als anfechtbar, es wäre denn damit zu

rechnen, dass die dem Schuldner zukommende Leistung

ihrerseits in einer seinen Gläubigem nachteiligen Weise

verwendet werde (BGE 53 III 78). Dafür lag jedoch hier

beim Abschluss und Vollzug der in Frage stehenden

Verträge nichts vor.

Ergibt sich jedoch ein Missverhältnis, so ist bei der

soeben geschilderten Sachlage als anfechtbare Leistung

des Schuldners nur der Mehrwert zu verstehen, um den

diese Leistung den vom Beklagten bezahlten Preis von

Fr. 15,500.- übersteigt. Es frägt sich, ob Art. 286 Ziff.

1 SchKG nicht von vornherein nur diesen Mehrwert in

Betracht ziehen will. Das wurde in BGE 53 III 42 /3

offen gelassen und ist auch hier nicht grundsätzlich zu

entscheiden. Jedenfalls dann fällt nur der erwähnte

Mehrwert als Gegenstand allfälliger Rückgewähr in

Betracht, wenn der Beklagte, wie hier nach dem Aus-

geführten, davon ausgehen durfte, dass seine eigene

Leistung bis zu ihrem vollen Wertbetrag nicht nur dem

Schuldner selbst, sondern auch dessen Gläubigern voll-

wertigen Ersatz biete, d. h. nicht in einer ihnen nach-

teiligen Art verwendet werde. In diesem Falle kann der

Beklagte seine eigene Leistung zur Verrechnung bringen

bezw., bei Rückgewähr einer unteilbaren Sachleistung,

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Schuldbetreiullngs. und KOllkursrecht (Zivilabteilungen). N° 40.

volle VergütungAer von ihm erbrachten Leistung ver-

langen. Hier kommt nur Verrechnung in Frage, da die

dem Beklagten verkauften und gelieferten Sachen nicht

mehr vorhanden sind, so dass auch die allfällige Rück-

gewähr nur durch Geldleistung vollzogen werden kann.

Auch bei Anwendung von Art. 288, auf Grund der

Feststellung des Obergerichts, die überschuldung Hoeslis

sei dem Beklagten bekannt gewesen, ist diesem bei einer

Rückgewähr der Abzug seiner Zahlungen von Fr. 15,500.-

zuzubilligen. Es handelt sich keineswegs um Darlehen,

die nachträglich, durch ein anfechtbares Tilgungsgeschäft,

in Preiszahlungen umgewandelt worden wären, so dass der

Beklagte die ganze Tilgungsvaluta zurückgewähren müsste

und auf eine Konkursforderung aus dem ursprünglichen

Darlehensgeschäft angewiesen bliebe (Art. 291 Abs. 2

SchKG). Vielmehr hat der Beklagte die Zahlungen von

vornherein als Preisvorschüsse auf Grund eines Kauf-

vertrages geleistet, wogegen der Vertragsgegner ihm eben

den Gefliigelbestand mit Vorräten zu übereignen hatte.

Dieses Geschäft kann nur als einheitliches Kaufgeschäft,

so wie es abgeschlossen und vollzogen wurde, beurteilt

werden. Freilich frägt sich noch, ob die Zahlungen des

Beklagten nicht als Gegenleistungen unter Art. 291 Abs.

1 SchKG fallen, wobei deren Abzug nur im Umfang der

in der Konkursmasse vorhandenen Bereicherung zulässig

wäre. Allein auch dies ist zu verneinen. Eine gleichwertige

Gegenleistung schliesst, wie dargetan, in der Regel die

Anfechtbarkeit einer Entäusserung von Schuldnervermö-

gen aus. Entsprechend dieser Ausnahme von den gesetz-

lichen Anfechtungstatbeständen ist eine Ausnahme von

der Anwendung des Art. 291 Abs. 1 anzuerkennen, falls

die Anfechtung, wie hier, eben nur bei Ungleichheit der

Leistungen begründet ist. Trifft dies zu, so muss sich

der Anstand durch blosse Nachleistung der Wertdifierenz

beheben lassen, und bei Rückgewähr einer unteilbaren

Sachleistung hat der Beklagte Anspruch auf volle Ver-

gütung seiner eigenen Leistung.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 40.

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6. -

Da Anfechtungsansprüche erst nach Eröffnung

des Konkurses geltend gemacht werden können, der Er-

werber also bis dahin im unangefochtenen Besitz der

erhaltenen Vermögenswerte ist, trägt er grundsätzlich

nicht die Gefahr einer in dieser Zwischenzeit eingetretenen

Wertverminderung (BGE 50 III 150). Entsprechendes

gilt für die Tragung der Gefahr eines Unterganges. Hier

sind nun vom Monat Juni 1933 an 3,000 Hühner in der

dem Beklagten übergebenen Farm der Pullorum-Seuche

zum Opfer gefallen. Deren vom Experten berücksichtigter

Wert von Fr. 7,800. -

ist von der allenfalls durch den

Beklagten zuriickzugewährenden Summe abzuziehen. Es

ist nicht dargetan, dasS! dieser Untergang eines Teils der

Kaufgegenstände einem fehlerhaften Verhalten des Be-

klagten zuzuschreiben wäre. Vielmehr blieb ja die Leitung

der Farm im Juni 1933, als die Seuche am stärksten

ausbrach, in Händen HoeBlis, und der Beklagte behielt

auch den Gefliigelwart Hobi in seinem Dienste, so dass

anzunehmen ist, der Schaden wäre in gleicher Weise

auch ohne den Verkauf an den Beklagten entstanden.

Sollte sich ergeben, dass die erwähnten 3,000 Hühner

schon bei der Übergabe an den Beklagten mit der Seuche

behaftet, also non-valeurs waren, so wäre der für sie

berechnete Wert schon bei der Vergleichung der gegen-

seitigen Leistungen auszuschalten.

DemfW,Ck erkennt das Bundesgericht :

Die Berufungen der Kläger werden abgewiesen, dagegen

wird die Berufung der Beklagtschaft in dem Sinne gut-

geheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons

Zürich vom 15. Juni 1938 aufgehoben und die Sache zu

neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen

wird.