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64_II_44

BGE 64 II 44

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Vel'sichE'l'ungsvE'rtrag. XO 11. die damalig~ Einvernahme nicht auf alle Punkte hätte el 'Strecken kÖnnen, die nun Gegenstand seiner Aussagen im Strafver:(ahren bilden. War die Beweisführung im Zivilprozesse· unvollständig, so kann nicht die Revision des bundesgerichtlichen Urteils zur Ergänzung des Pro- zesstoffes verlangt werden. Sollte es aber nicht am ße- weisverfahren gefehlt, sondern Zellweger unrichtig ausge- sagt haben, so ist der Revisionskläger darauf angewiesen, auch gegen i1m eine Strafuntersuchung zu veranlassen, um sich alsdann auf Art. 192 Ziff. 3 BZP berufen zu können (sofern nicht schon das gegen die Kindsmutter hängige Verfahren eine genügende Grundlage für die angestrebte Revision abgibt).

2. - Die Voraussetzungen zur Anrufung von Art. 192 Ziff. 3 BZP liegen zur Zeit noch nicht vor. Diese Bestim- mung verlangt den Nachweis einer der erwähnten straf- baren Handlungen « auf dem Wege des Strafprozesses» und setzt damit den Abschluss eines Strafverfahrens voraus. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Das Revisionsgesuch wird als verfrüht zurückgewiesen. ~V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE ll. Orteil der II. Zivüabteilung vom a1. Januar 1938

i. S. Assicuratrice ltallana gegen Bertschi. U n f all ver sie her u n g. Verhältnis der AusschIussklausel der «offenbaren Trunkenheit» zu derjenigen der grobfahr- lässigen Verursachung (Art. 33 VVG). A. - Der Spenglermeister Emil ßertschi hatte bei der A.ssicuratrice Italiana eine Einzelunfallversicherung mit einer Leistung von Fr. 10,000.- im Todesfalle abge- ~.-. schlossen. Die Allgemeinen Beflingungen der Police ent- halten foldende Ausschlussklauselll : « Ausgeschlossen von der Versicherung sind alle Unfälle, welche der Versicherte erleidet ... im Zustande offenbarer Trunkenheit... Au!:!- geschlossen sind Unfälle durch eigene grobe Fahrlä""ig- keit... )). Am 25. November 1935 transportierte Bertschi in einer querüber auf dem Soziussitz seines Motorrads mit Stricken festgebundenen, 60 cm langen Blechkiste Ofenboden- platten von Dällikon nach Dielsdorf. Bei der zweiten Fahrt mit einer Ladung von 38 kg geriet er beim Dorf- eingang Dielsdorf bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 30 km plötzlich links über die Strasse, stiess an eine Tele- fonstange und erlitt einen tödlichen Schädelbruch. Die gerichtsmedizinische Sektion der Leiche ergab eine Alko- holkonzentration, nach welcher der Verunfallte sich in einem Zustande befunden haben musste, der am besten mit dem Ausdruck « Angetrunkenheit bis leichter Rausch » umschrieben werde. Die Hinterbliebenen erhoben gegen die Versicherung Klage auf Zahlung von Fr. 10,000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 1935. Sie bestritten, dass der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit, nämlich Fahren in angetrunkenem Zustande, zurückzuführen sei; die Ur- sache desselben liege in einem plötzlichen seitlichen Ver- rutschen der plattengefüllten Blechkiste auf dem Motorrad und der daherigen Gleichgewichtsstörung, die der Fahrer nicht habe parieren können. Die Beklagte hielt an ihrem Standpunkte fest, wonach der Unfall durch die Ange- trunkenheit Bertschis verursacht worden sei ; wenn, was nicht sicher sei, die Kiste sich verschoben habe, so hätte ein nüchterner Fahrer die Herrschaft über das Fahrzeug nicht verloren. B. - In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf hat das Obergericht des Standes Zürich die Klage im vollen Betrage gutgeheissen .... l\t1it der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte Abweisung derselben, eventuell Rückweisung an die Vor- instanz.

46 Versicherungsvertrag. N0 ll. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das Verhältnis der AusschlussIdausel der offenbaren Trunkenheit· zu der der groben Fahrlässigkeit ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht das der lex specialis zur lex generalis in dem Sinne, dass die erstere den Tat- bestand der Trunkenheit schlechthin aus allen denkbaren Fällen grobfahrlässigen Verhaltens heraushebe und ab- schliessend dahin regle, dass überhaupt nur offenbare Trunkenheit, eine solche geringeren Grades dagegen grundsätzlich nicht als Ausschlussgrund in Frage käme. Der Unterschied zwischen bei den Klause1n liegt vielmehr darin, dass die der offenbaren Trunkenheit einen a b s 0 - I u t e n Ausschlussgrund bildet ganz ohne . Rücksicht darauf, ob dieser Zustand für den Eintritt des Unfalls kausal war oder nicht, während die zweite einen Kausal- zusammenhang erfordert. Wer im Zustande offenbarer Trunkenheit einen Unfall erleidet, hat daraus keinen An- spruch aus der Versicherung, selbst wenn die Trunkenheit mit dem Unfall nichts zu tun hat. ":.Dieser Sinn der Klausel geht klar aus deren sprachlicher Fassung hervor, wonach ausgeschlossen sind (( Unfälle, welche der Versicherte e r lei d e t .,. im Z u s t an d e offenbarer Trunken- heit », nicht etwa « infolge » dieser. Im Gegensatz dazu sind nach der zweiten Klausel aus- geschlossen (( Unf"alle dur c h eigene grobe Fahrlässig- keit». Diese muss also für den Unfall kau s a I gewesen sein. Eine leichte (und daher nicht unter die erste Klausel fallende) Trunkenheit kann mithin im Rahmen der zwei- ten Klausel den Ausschluss zur Folge haben, wenn nach- gewiesen ist, dass sie in Verbindung mit einem grobfahr- lässigen Handeln des Versicherten für den Unfall kausal gewesen ist. Es ist also erforderlich einmal, dass der Leichtbetrunkene eine Handlung unternommen habe, die in Ansehung seines Zustandes sich als grobfahrlässigqua- lifiziert, und sodann dass bei dieser Handlung i n f 0 I g e der Angetrunkenheit der Unfall passiert sei. Motorradfahren in angetrunkenem Zustande ist zweifel- Versicherungsvertrag. N° Il. 47 los eine grobe Fahrlässigkeit. Wenn dabei der Fahrer z.B. infolge Platzens eines Pneus verunfallt, so ist zwar das (grobfahrlässige) Fahren für den Unfall kausal, nicht aber die Angetrunkenheit (deretwegen das Fahren grobfahr- lässig war), weshalb die Ausschlussklausel nicht zutrifft. Im vorliegenden Falle ist das grobfahrlässige Handeln gegeben; . die Prüfung reduziert sich somit auf die Frage, ob Bertschi die Herrschaft über das Motorrad i n f 0 I g e sei n e r A n g e t run k e n h e i t verloren hat oder aus einer andern Ursache. Dies ist nicht Rechts-, sondern Tatfrage, also Sache der kantonalrichterlichen Feststel- lung. Es ist am Versicherer, den Kausalzusammenhang zu beweisen, nicht am Versicherungsnehmer oder An- spruchsberechtigten, dessen Fehlen darzutun. Die Vor- instanz stellt nicht klipp und klar fest, dass das Verrutschen der Blechkiste die Ursache der Linksschwenkung des Mo- torrades gewesen sei und nicht der leichte Rausch des Fahrers; wohl aber, dass dies mit grosser Wahrschein- lichkeit anzunehmen und nicht ausgeschlossen sei, dass auch ein völlig nüchterner Fahrer dieser Situation erlegen wäre. Diese Beweiswürdigung, bei der sich die Vorinstanz

u. a. auf einen sachverständigen Zeugen stützt, kann etwas kühn erscheinen, bedeutet aber keine Überspannung der der Beklagten obliegenden Beweislast, indem von dieser ein unmöglicher Beweis verlangt worden wäre. Dass auf dem verunfallten Motorrad die Blechkiste sich gelockert und verschoben hatte, ist festgestellt und die Fahrrich- tungsänderung vom sachverständigen Zeugen als die mög- liche Folge davon erklärt worden; es lag im Ermessen der Vorinstanz, diese These anzunehmen. Damit ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Angetrunkenheit des Bertschi und dem Unfall für das Bundesgericht verbmdlich verneint, sodass die Ausschlussklausel nicht Platz greift. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen·und das Urteil des Ober- gerichts des Standes Zürich vom 25. Mai 1937 bestätigt.