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64_II_284

BGE 64 II 284

Bundesgericht (BGE) · 1938-09-16 · Deutsch CH
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Obligationenrooht. No 47.

47. tTrteU d.ar I. ZlvilabteUung vom 16. September 1938

i. S. EptiDg und 'Wagner gegen Le"1-Karx.

B Ü r g s c haft für Schul d b r i e f f 0 r d er u ng.

Die Lös c h u n g

des S c h u I d b r i e fes im Grundbuch

bewirkt den U n t erg a n g der Schuldbriefforderung und

damit der B ü r g s c h a f t. Die Berufung des Bürgen hierauf

bedeutet keinen R e c h t s m iss b rau c h.

Auslegung des Bürgschaftsvertrages.

Art. 2, 842, 974 ZGB; Art. 114, 116, 501 OR.

A. -

Am 16. Juni 1933 errichteten die Eheleute Herr-

Keller als Solidarschuldner auf der in ihrem Miteigentum

stehenden Liegenschaft Steinentorstr. 6 in Basel, Sek-

tion III Parzelle 164 ·des Grundbuches Basel-Stadt, einen

Inhaberschuldbrief über Fr. 80,000.- im dritten Rang,

mit Nachrückungsrecht, bei Vorgängen von Fr. 100,000.-

im ersten und Fr. 31,000.- im zweiten Rang. Die Mitver-

pflichtung der Ehefrau wurde durch die Vormundschafts- .

behörde genehmigt. Für den Inhaberschuldbrief von

Fr. 80,000;- leisteten die heutigen Kläger Friedrich

Epting und Ernst Wagner Solidarbürgschaft. Die Bürg-

schaftsurkunde gibt den wesentlichen Inhalt des Schuld-

briefes (Kapital, Zinsfuss, Zinstermine,. Amortisation,

Kündigung, Vorgang) wieder, nicht dagegen dessen Aus-

stellungsdatum. Der Schuldbrief wurde zusammen mit

der Bürgschaftsurkunde von den Schuldnern an Lucien

Levy begeben.

Als in der Folge die dem Schuldbrief vorgehenden Hypo-

theken zu einer einzigen Grundpfandverschreibung von

Fr. 131,000.- zusammengelegt wurden und der Schuld-

brief daher in den zweiten Rang vorrückte, liess derInha-

ber Lucien Levy, statt einen blossen Nachrückungsver~

merk im Grundbuch und auf dem Titel anbringen zu lassen,

im Einverständnis mit den Schuldnern den Titel vom

16. Juni 1933 im Grundbuch löschen und entkräften und

gleichzeitig einen neuen, vom 2l. September 1934 datierten

I

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Schuldbrief errichten, der sich vom früheren inhaltlich nur

darin unterschied, dass er von Anfang an auf den zweiten

Rang, mit Nachrückungsrecht, lautete. Auch für diesen

Titel wurde die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde

für die Mitverpflichtung der Ehefrau eingeholt. Der Notar,

der den neuen Schuldbrief errichtete, verband die oben

erwähnte, für den früheren Schuldbrief errichtete Bürg-

schaftsurkunde mit dem neuen Schuldbrief durch Schnur

und Siegel. Eine Benachrichtigung der Bürgen von diesen

Vorgängen unterblieb jedoch.

Durch Zession vom 20. Dezember 1934 trat Lucien Levy

den Schuldbrief vom 21. September 1934 an den heutigen

Beklagten Alfred Levy-Marx in Burgdorf ab. Am 9. Juni

1937 kündigte der Beklagte den Schuldbrief auf 15. Sep-

tember 1937 zur Rückzahlung und teilte gleichzeitig den

Bürgen mit, dass er sie vor den Schuldnern zu belangen

gedenke. Die Bürgen nahmen jedoch den Standpunkt ein,

dass sie für den Schuldbrief vom 21. September 1934 keine

Bürgschaft eingegangen hätten.

B. -Am 27. August 1937 reichten die Bürgen auf Grund

einer mit dem Beklagten getroffenen Gerichtsstandsverein-

barung beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein mit dem

Begehren, es sei festzustellen, dass die Kläger keine Bürg-

schaftsverpflichtung eingegangen seien für den in Händen

des Beklagten befindlichen Inhaberschuldbrief von Fr.

80,000.-, eingetragen im zweiten Range auf der Liegen-

schaft Sektion III Parzelle 164 des Grundbuches der

Stadt Basel.

Zur Begründung berufen sie sich wesentlich auf die Tat-

sache, dass der Schuldbriefvom 16. Juni 1933, aufweIchen

allein sich ihre Bürgschaftsverpflichtung bezogen habe, im

Grundbuch gelöscht worden sei; damit sei die Bürgschaft

kraft ihrer akzessorischen Natur untergegangen.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er

bestreitet, dass die Löschung des ersten Schuldbriefes

den Untergang der darin verbrieften Forderung zur Folge

gehabt habe; eine Novation sei nicht beabsichtigt gewesen,

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sondern nur :,eine Neuverurkundung. Eventuell stelle die

Einwendung, der Kläger einen Rechtsmissbrauch dar.

C. -

Sowohl das Zivilgericht, wie das Appellationsge-

richt Basel-Stadt wiesen die Klage ab, im wesentlichen

mit der Begründung, dass die beiden Schuldbriefforderun-

gen identisch seien und dass die Berufung der Kläger auf

einen allfälligen Untergang der Schuldbriefforderung rechts-

missbräuchlich wäre.

D. -

Gegen das Urteil der oberen kantonalen Instanz

vom 6. Mai 1938 haben die Kläger die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem erneuten Antrag auf Gut-

heissung ihres Feststellungsbegehrens betr. das Nichtbe-

stehen einer Bürgschaftsverpflichtung.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in lßrwägung :

1. -

... (Zulässigkeit der Feststellungsklage; vergl. BGE

64 II S. 223).

2. -

a) In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

es sich bei der von den Klägern verbürgten Forderung um

eineS c h u I d b r i e f f 0 r der u n g handelte, also um

eine Forderung, die mit dem Pfandrecht an einem Grund-

stück untrennbar verbunden und in einer als Wertpapier

ausgestalteten Urkunde verkörpert ist. Grundbucheintra-

gung und Ausstellung des Titels bedeuten nicht nur die

Verurkundung, sondern die Begründung von Forderung

und Pfandrecht, und umgekehrt haben die Entkräftung

des Schuldbriefes und die Löschung des entsprechenden

Grundbucheintrages den Untergang von Forderung und

Pfandrecht zur Folge. Eine Ausnahme von diesem Grund-

satze gilt nur dann, wenn die Eintragung bezw. Löschung

sich als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 974 Ahs. 2 ZGB

herausstellt, d. h. wenn sie ohne Rechtsgrund oder auf

Grund eines unverbindlichen Rechtsgeschäftes erfolgt ist;

dann bestehen, unter dem Vorbehalt der Rechte gutgläu-

biger Dritter, trotz dem Grundbucheintrag Forderung und

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Pfandrecht nicht, bezw. sie bestehen trotz erfolgter Lö-

schung weiter (sog. materielles Legalitäts- oder Kausali-

tätsprinzip, vergl. HOMBERGER, N. 3 ff. zu Art. 974 ZGB).

Im vorliegenden Falle haben nun die Parteien des

Schuldbriefverhältnisses im gemeinsamen Einverständnis

den von den Klägern verbürgten Schuldbrief entkräften

und den entsprechenden Grundbucheintrag löschen lassen.

Damit haben sie den Untergang von Forderung und Pfand-

recht herbeigeführt, da keine der oben genannten Aus-

nahmen zutrifft. Denn die Löschung entbehrte nicht des

Rechtsgrundes; sie erfolgte auf Grund der zwischen

Schuldbriefgläubiger und -Schuldner getroffenen Verein-

barung. Diese Vereinbarung war auch nicht etwa unver-

bindlich. Die Vertragsparteien gingen zwar irrtümlicher-

weise von der Annahme aus, dass die Bürgschaft von den

durch sie veranlassten Änderungen im Grundbuch unbe-

rührt bleibe. Dieser Irrtum bezog sich aber auf die von

Gesetzeswegen eintretenden Rechtsfolgen ihrer Verein-

barung und war deshalb als blosser Rechtsirrtum über den

Beweggrund auf die Verbindlichkeit der Vereinbarung

ohne Einfluss (OSER-SCHÖNENBERGER, N. 19 zu Art. 24

OR).

Ging mit der Löschung des Grundbucheintrages die

Schuldbriefforderung unter, so erlosch nach Art. 114 und

501 OR auch die dafür eingegangene Bürgschaft der Kläger

kraft ihrer akzessorischen Natur. Für eine Verbfugung der

neuen Schuldbriefforderung hätte es einer neuen schrift-

lichen Verpflichtung der Bürgen bedurft.

b) Der Beklagte macht geltend, den Parteien des

Schuldbriefverhältnisses habe bei der Löschung des Grund-

bucheintrages und der Entkräftung des Schuldbriefes die

Tilgungsabsicht gefehlt. Dieser Einwand ist jedoch zum

vorneherein deshalb unbehelflich, weil von den genannten

hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, der Unter-

gang von Forderung und Pfandrecht die zwangsläufige

Rechtsfolge der Löschung des Grundbucheintrages ist,

die durch den Parteiwillen nicht aufgehalten werden kann.

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Eine derartige Parteivereinbarung könnte lediglich die

Bedeutung einer Neubegrülldung der Forderung haben.

Abgesehen~ hievon trifit die Behauptung des Beklagten

tatsächlich gar nicht zu, wie aus den Umständen ersichtlich

ist, die zur Errichtung des neuen Titels führten. Anlass

hiezu gab das Nachrücken des von den Klägern verbürgten

Schuldbriefes vom dritten in den zweiten Rang. Damit

nicht ersichtlich sei, dass es sich um einen ursprünglich

im dritten Rang befindlichen Titel handle, was die Ver-

wertung desselben unter Umständen erschwert hätte,

verfiel der Gläubiger auf den Ausweg der Löschung des

ursprünglichen und Errichtung des neuen, auf den zweiten

Rang lautenden Titels. Dieser allein sollte für Rechts-

bestand und Inhalt des Schuldbriefverhältnisses mass-

gebend sein. Der Wille der Vertragsparteien war somit

unzweifelhaft auf Tilgung der alten Schuldbriefiorderung

durch Errichtung der neuen gerichtet. So erklärt es sich

denn auch, dass für die MitverpfIichtung der Ehefrau auch

für den neuen Titel die Genehmigung der Vormundschafts-

behörde als erforderlich betrachtet wurde.

Das Vorgehen der Parteien des Schuldbriefverhältnisses

weist alle Begriffsmerkmale einer Novation im Sinne von

Art. 116 OR auf, sodass auch aus diesem Grunde ein

Erlöschen der Bürgschaft der Kläger angenommen werden

müsste.

c) Zum gegenteiligen Resultat konnten die Vorinstanzen

nur dadurch kommen, dass sie das Schuldbriefverhältnis

in die Forderung und den sie verkörpernden Titel auflösten

und annahmen, der erstem komme eine selbständige, vom

Titel unabhängige Existenz zu. Diese Zerlegung ist jedoch

mit den Grundregeln des Schuldbriefrechtes, das auf der

Untrennbarkeit von Recht und Urkunde beruht, nicht

vereinbar. Es geht daher nicht an, in der Neueintragung

im Grundbuch und der Ausstellung eines neuen Titels die

blosse Neuverurkundung eines trotz erfolgter Löschung

weiterhin bestehenden Rechtsverhältnisses zu erblicken.

Der neue Titel hat auch nicht bloss den Charakter eines

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Ersatztitels. Ein solcher kann nur auf Grund des unver-

ändert fortbestehenden Grundbucheintrages an Stelle eines

abhanden gekommenen Titels (nach durchgeführter Kr~­

loserklärung) oder an Stelle eines schadhaften, unleserlich

oder unübersichtlich gewordenen Titels ausgestellt werden

(GrBVo 64 Abs. 3).

d) Unhaltbar ist es sodann auch, wer:n die .yorinst~

das Weiterbestehen der Bürgschaft damit begrunden will,

dass die neue und die alte Schuldbriefforderung identisch

seien. Rechtlich ist die Schuldbriefiorderung mit keiner

andern Forderung identisch. Von Identität kann hö?h-

stens im wirtschaftlichen Sinne gesprochen werden. Wirt-

schaftliche Identität ist aber für das Weiterbestehen der

Bürgschaft belanglos; denn sonst könnte die Novation,

bei der die ursprüngliche mit der novierten Forderung

meist identisch ist, nicht den Untergang der Bürgschaft

zur Folge haben.

3. ~ a) Für den Fall, dass der Untergang der Schuld-

briefiorderung angenommen würde, macht der Bekla~

geltend, dass die Berufung der Kläger auf den daraus SIch

ergebenden Untergang der Bürgschaft ge~en Tr~ und

Glauben verstosse; denn die Stellung der Burgen S?l durch

die Errichtung des neuen Titels in keiner Welse ver-

schlechtert worden.

.

Diese Aufiassung ist jedoch unhaltbar, wie auch die

Vorinstanz anerkennt. Von einem Rechtsmissbrauch kann

nicht die Rede sein, wenn der Schuldner den Untergang

der Forderung geltend macht, der ohne jedes Zutun von

seiner Seite ausschliesslich infolge einer Handlung des

Gläubigers, sei es aus Unachtsamkeit, sei es aus mangeln-

der Rechtskenntnis, sei es aus irgend einem andern Grunde,

eingetreten ist (BGE 43 II S. 76). Sonst wäre dem .. Sc~uld­

ner die Berufung auf eine Fristversäumnis des G!aublgers

im Prozess oder auf den unbenützten Ablauf emer. Ve~­

wirkungs- oder VerjälIrungsfrist verunmöglic~t, WOllllt die

Fristbestimmungen und Verjährungsvorschriften de~ Ge-

setzes ihres Sinnes entkleidet würden. Aus dem Geslchts-

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Obligationenrecht. N° 47.

punkt des Art. 2 ZGB ist die Geltendmachung des Unter-

gangs eines ltechtes nur unstatthaft, wenn darin irgendwie

ein VerstosS" gegen erwecktes Vertrauen liegt, d. h. wenn

der Schuldner die Handlungsweise des Gläubigers beein-

flusst hat (BGE 49 U S. 321), was hier, wie bereits erwähnt,

nicht der Fall ist.

b) Die Vorinstanz glaubt jedoch, der Untergang der

ursprünglichen Schuldbriefforderung sei auf die Bürg-

schaft der Kläger deshalb ohne Einfluss geblieben, weil

nach Treu und Glauben angenommen werden müsse, dass

die Bürgschaftsverpflichtung von Anfang an auch die neue,

inhaltlich genau gleiche Schuld mitumfasst habe; denn da

die Stellung der Bürgen nach dem neuen Schuldbrief genau

die gleiche sei, so hätten sie zweifellos, wenn man bei der

Begründung ihrer Verpflichtung an einen solchen Fall

gedacht hätte, einer solchen Ausdehnung ausdrücklich

zugestimmt.

Allein auch dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet

werden. Für die Auslegung eines Vertrages ist der erklärte

Wille der Parteien massgebend. Danach umfasste die

Bürgschaftserklärung der Kläger nichts anderes und nicht

mehr als den Schuldbrief vom 16. Juni 1933. Allerdings

erwähnt die Bürgschaftsurkunde das Datum des Schuld-

briefes nicht; allein wenn sie von dem durch die Ehegatten

Herr-Keller aus ge s tell t e n Schuldbrief spricht~ so

kann kein anderer gemeint sein als derjenige vom 16. Juni

1933, da dieser allein damals ausgestellt war. Dafür, dass

die Kläger nicht nur diesen hätten verbürgen wollen, son-

dern darüber hinaus jeden an dessen Stelle tretenden,

inhaltlich mit ihm übereinstimmenden Schuldbrief, gibt

die Bürgschaftserklärung keinen Anhaltspunkt. Es steht

keineswegs fest, dass die Bürgen, wenn man sie bei Ein-

gehung der Bürgschaft gefragt hätte, einem solchen Vor-

gehen zum vorne herein zugestimmt hätten, insbesondere,

wenn der Gläubiger sie über den eigentlichen Zweck des

Manövers aufgeklärt hätte; der darin bestand, durch Ver-

schleierung des Umstandes, dass der Titel sich ursprüng-

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lich im dritten Rang befunden hatte, die Verkäuflichkeit

des Titels zu erhöhen.

Ist aber unsicher, ob eine Erklärung in einem weiteren

oder einem engeren Sinne zu verstehen ist, so gilt nach

allgemeiner Auslegungsregel, dass nur aus der weniger

weit reichenden Bedeutung Rechte abgeleitet werden kön-

nen; insbesondere Bürgschaftserklärungen müssen wegen

ihres einseitig onerosen Charakters einschränkend ausge-

legt werden..

.

4. ~ Schliesslich macht der Beklagte noch geltend, er

habe den neuen Schuldbrief mit der Bürgschaftsurkunde

verbunden erworben und in guten Trouen, annehmen

dürfen, die Bürgschaft beziehe sich auf die Forderung aus

diesem Titel. Es steht jedoch fest, dass die Bürgen von

dieser Verbindung keine Kenntnis hatten. Ihre Rechts-

stellung gegenüber dem Beklagten konnte daher durch die

Verbindung der ursprünglich separaten Bürgschaftsur-

kunde mit dem neuen Titel keine Änderung erfahren.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 1938

wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass eine

Bürgschaftsverpflichtung der Kläger für den in. Händen

des

Beklagten

befindlichen

Inhaberschuldbnef von

Fr. 80,OOO.~, eingetragen im 2. Rang auf der Liegen-

schaft Sektion IU Parzelle 164 des Grundbuches der

Stadt Basel, nicht besteht.

Vgl. auch Nr. 50 und IU. Teil Nr. 36.

Voir aussi n° 50 et IIIe partie n° 36.