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64_II_198

BGE 64 II 198

Bundesgericht (BGE) · 1938-02-04 · Deutsch CH
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Obligationenreeht. No 34.

Demkach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Aargau vom 4. Februar 1938 be-

stätigt.

34. Auszug aus dem Urteil der .I. ZivUabteUung

vom 18. Kai 1938 i. S. Ellrlich und Xonsorten

gegen Grandh6tel und Kurhaus Seelisberg (Sonnenberg) A.-G.

Wer k h a f tun g, Art. 58 OR. Man gel h a f t e A n lag e

eines S c h w i m m b ass ins, darin bestehend, dass ein

plötzliches Abfallen. des anfänglich auf eine Strecke von 20 m

sich langsam senkenden Bassinbodens in keiner Weise markiert

ist. Bejahung des a d ä qua t e n Kau s a I z usa m m e n -

h a n g s zwischen dem Mangel und dem Ertrinken eines des

Schwimmens unkundigen Benützers. Mit ver s c h u 1 den

desselben.

1. -

Die Badeanlage stellt, wie auch die Beklagte selber

nicht bezweifelt, ein Werk im Sinne von Art. 58 OR dar.

Die Beklagte als Eigentümerin haftet somit nach den

strengen Grundsätzen der Verursachungshaftung für Schä-

den,· die auf eine fehlerhafte Anlage oder Unterhaltung

des Werkes zurückzuführen. sind.

Da der Verunfallte nach der für das Bundesgericht ver-

bindlichen Feststellung der Vorinstanz ertrunken ist, weil

er auf dem steilabfallenden Teilstück des Bassinbodens aus-

glitt, so fragt sich, ob diese Gestaltung des Bassins zu-

sammen mit der gesamten übrigen Anlage als fehlerhaft

bezeichnet werden muss.

Diese Frage ist mit den beiden Vorinstanzen zu bejahen.

Durch das unvermutete, dem Auge nicht erkennbare

Abfallen des glatten, nur ungenügende Adhäsion bietenden

Bodens wurde ein Gefahrsmoment geschaffen für alle des

Schwimmens unkundigen Benützer der Badeanlage. Mit

solchen musste· die Beklagte aber rechnen, da sie die

Anlage allen ihren Kurgästen ohne Unterschied zur Ver-

fügung stellt. Gegen die in . dieser Beschaffenheit des

Bodens liegende Gefahr hätten daher irgendwelche Vor-

Obligationenrecht .. No 34.

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. kehren getroffen werden müssen, durch welche die Baden-

den aufmerksam gemacht worden wären. Dies hätte ge-

schehen können durch eine feste Abschrankung beim

Beginn des Steilabfalles, durch schwimmende Boien oder

endlich durch das Anbringen von Warnungstafeln an der

Wand des Bassins. Das Fehlen jeglicher derartiger Schutz-

vorkehren stellt einen Mangel in der Anlage dar. Die längs

des Bassins an der Wand angebrachte Haltestange, auf

welche die Beklagte hinweist, bedeutete nur eine ungenü-

gende Sicherheitsvorkehr . Erfahrungsgemäss gehen die

meisten Badenden in der Mitte des Bassins vorwärts. Sie

werden hiezu vor allem auch dadurch veranlasst, dass der

Durchgang vom Planschbecken zum andern Abteil sich

nicht etwa auf der Seite, sondern in der Mitte der Abgren-

zung befindet.

Da das Ertrinken eines des Schwimmens unkundigen

Benützers der Badeanlage infolge der mangelhaften Aus-

führung derselben ein Ereignis war, das auch von den

Organen der Beklagten als möglich vorausgesehen werden

konnte, so ist auch der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen dem Mangel und dem Unfall zu bejahen. Die

Haftbarkeit der Beklagten auf Grund von Art. 58 OR ist

daher grundsätzlich gegeben.

2. -

Die Ersatzpflicht der Beklagten wird jedoch etwas

gemildert durch das dem Verunfallten zur Last fallende

eigene Verschulden. Da er die Badeanlage nicht kannte,

so wäre es für ihn ein Gebot der Vorsicht gewesen, sich in

der Reichweite der Haltestange zu halten, als er beim

Weiterschreiten das stetige Zunehmen der Tiefe feststellen

musste und ihm das Wasser schon bis an den Hals ging.

Dies war nämlich schon bei einer Tiefe von 1,40 m, also

bedeutend vor dem Beginn des Steilabfalls, tatsächlich

der Fall, da Ehrlich 1,71 m gross war. Dagegen wiegt die-

ses Mitverschulden doch nicht derart schwer, dass die

Ersatzpflicht der Beklagten deswegen zu verneinen wäre.

Es rechtfertigt sich lediglich, eine Kürzung der Ersatzan-

sprüche der Kläger um 20 % eintreten zu lassen.