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193 Obligationenreeht. No 34. Demkach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Aargau vom 4. Februar 1938 be- stätigt.
34. Auszug aus dem Urteil der .I. ZivUabteUung vom 18. Kai 1938 i. S. Ellrlich und Xonsorten gegen Grandh6tel und Kurhaus Seelisberg (Sonnenberg) A.-G. Wer k h a f tun g, Art. 58 OR. Man gel h a f t e A n lag e eines S c h w i m m b ass ins, darin bestehend, dass ein plötzliches Abfallen. des anfänglich auf eine Strecke von 20 m sich langsam senkenden Bassinbodens in keiner Weise markiert ist. Bejahung des a d ä qua t e n Kau s a I z usa m m e n - h a n g s zwischen dem Mangel und dem Ertrinken eines des Schwimmens unkundigen Benützers. Mit ver s c h u 1 den desselben.
1. - Die Badeanlage stellt, wie auch die Beklagte selber nicht bezweifelt, ein Werk im Sinne von Art. 58 OR dar. Die Beklagte als Eigentümerin haftet somit nach den strengen Grundsätzen der Verursachungshaftung für Schä- den,· die auf eine fehlerhafte Anlage oder Unterhaltung des Werkes zurückzuführen. sind. Da der Verunfallte nach der für das Bundesgericht ver- bindlichen Feststellung der Vorinstanz ertrunken ist, weil er auf dem steilabfallenden Teilstück des Bassinbodens aus- glitt, so fragt sich, ob diese Gestaltung des Bassins zu- sammen mit der gesamten übrigen Anlage als fehlerhaft bezeichnet werden muss. Diese Frage ist mit den beiden Vorinstanzen zu bejahen. Durch das unvermutete, dem Auge nicht erkennbare Abfallen des glatten, nur ungenügende Adhäsion bietenden Bodens wurde ein Gefahrsmoment geschaffen für alle des Schwimmens unkundigen Benützer der Badeanlage. Mit solchen musste· die Beklagte aber rechnen, da sie die Anlage allen ihren Kurgästen ohne Unterschied zur Ver- fügung stellt. Gegen die in . dieser Beschaffenheit des Bodens liegende Gefahr hätten daher irgendwelche Vor- Obligationenrecht .. No 34. Hl9 . kehren getroffen werden müssen, durch welche die Baden- den aufmerksam gemacht worden wären. Dies hätte ge- schehen können durch eine feste Abschrankung beim Beginn des Steilabfalles, durch schwimmende Boien oder endlich durch das Anbringen von Warnungstafeln an der Wand des Bassins. Das Fehlen jeglicher derartiger Schutz- vorkehren stellt einen Mangel in der Anlage dar. Die längs des Bassins an der Wand angebrachte Haltestange, auf welche die Beklagte hinweist, bedeutete nur eine ungenü- gende Sicherheitsvorkehr . Erfahrungsgemäss gehen die meisten Badenden in der Mitte des Bassins vorwärts. Sie werden hiezu vor allem auch dadurch veranlasst, dass der Durchgang vom Planschbecken zum andern Abteil sich nicht etwa auf der Seite, sondern in der Mitte der Abgren- zung befindet. Da das Ertrinken eines des Schwimmens unkundigen Benützers der Badeanlage infolge der mangelhaften Aus- führung derselben ein Ereignis war, das auch von den Organen der Beklagten als möglich vorausgesehen werden konnte, so ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Mangel und dem Unfall zu bejahen. Die Haftbarkeit der Beklagten auf Grund von Art. 58 OR ist daher grundsätzlich gegeben.
2. - Die Ersatzpflicht der Beklagten wird jedoch etwas gemildert durch das dem Verunfallten zur Last fallende eigene Verschulden. Da er die Badeanlage nicht kannte, so wäre es für ihn ein Gebot der Vorsicht gewesen, sich in der Reichweite der Haltestange zu halten, als er beim Weiterschreiten das stetige Zunehmen der Tiefe feststellen musste und ihm das Wasser schon bis an den Hals ging. Dies war nämlich schon bei einer Tiefe von 1,40 m, also bedeutend vor dem Beginn des Steilabfalls, tatsächlich der Fall, da Ehrlich 1,71 m gross war. Dagegen wiegt die- ses Mitverschulden doch nicht derart schwer, dass die Ersatzpflicht der Beklagten deswegen zu verneinen wäre. Es rechtfertigt sich lediglich, eine Kürzung der Ersatzan- sprüche der Kläger um 20 % eintreten zu lassen.