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Obligationenreeht. No 34.
Demkach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Aargau vom 4. Februar 1938 be-
stätigt.
34. Auszug aus dem Urteil der .I. ZivUabteUung
vom 18. Kai 1938 i. S. Ellrlich und Xonsorten
gegen Grandh6tel und Kurhaus Seelisberg (Sonnenberg) A.-G.
Wer k h a f tun g, Art. 58 OR. Man gel h a f t e A n lag e
eines S c h w i m m b ass ins, darin bestehend, dass ein
plötzliches Abfallen. des anfänglich auf eine Strecke von 20 m
sich langsam senkenden Bassinbodens in keiner Weise markiert
ist. Bejahung des a d ä qua t e n Kau s a I z usa m m e n -
h a n g s zwischen dem Mangel und dem Ertrinken eines des
Schwimmens unkundigen Benützers. Mit ver s c h u 1 den
desselben.
1. -
Die Badeanlage stellt, wie auch die Beklagte selber
nicht bezweifelt, ein Werk im Sinne von Art. 58 OR dar.
Die Beklagte als Eigentümerin haftet somit nach den
strengen Grundsätzen der Verursachungshaftung für Schä-
den,· die auf eine fehlerhafte Anlage oder Unterhaltung
des Werkes zurückzuführen. sind.
Da der Verunfallte nach der für das Bundesgericht ver-
bindlichen Feststellung der Vorinstanz ertrunken ist, weil
er auf dem steilabfallenden Teilstück des Bassinbodens aus-
glitt, so fragt sich, ob diese Gestaltung des Bassins zu-
sammen mit der gesamten übrigen Anlage als fehlerhaft
bezeichnet werden muss.
Diese Frage ist mit den beiden Vorinstanzen zu bejahen.
Durch das unvermutete, dem Auge nicht erkennbare
Abfallen des glatten, nur ungenügende Adhäsion bietenden
Bodens wurde ein Gefahrsmoment geschaffen für alle des
Schwimmens unkundigen Benützer der Badeanlage. Mit
solchen musste· die Beklagte aber rechnen, da sie die
Anlage allen ihren Kurgästen ohne Unterschied zur Ver-
fügung stellt. Gegen die in . dieser Beschaffenheit des
Bodens liegende Gefahr hätten daher irgendwelche Vor-
Obligationenrecht .. No 34.
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. kehren getroffen werden müssen, durch welche die Baden-
den aufmerksam gemacht worden wären. Dies hätte ge-
schehen können durch eine feste Abschrankung beim
Beginn des Steilabfalles, durch schwimmende Boien oder
endlich durch das Anbringen von Warnungstafeln an der
Wand des Bassins. Das Fehlen jeglicher derartiger Schutz-
vorkehren stellt einen Mangel in der Anlage dar. Die längs
des Bassins an der Wand angebrachte Haltestange, auf
welche die Beklagte hinweist, bedeutete nur eine ungenü-
gende Sicherheitsvorkehr . Erfahrungsgemäss gehen die
meisten Badenden in der Mitte des Bassins vorwärts. Sie
werden hiezu vor allem auch dadurch veranlasst, dass der
Durchgang vom Planschbecken zum andern Abteil sich
nicht etwa auf der Seite, sondern in der Mitte der Abgren-
zung befindet.
Da das Ertrinken eines des Schwimmens unkundigen
Benützers der Badeanlage infolge der mangelhaften Aus-
führung derselben ein Ereignis war, das auch von den
Organen der Beklagten als möglich vorausgesehen werden
konnte, so ist auch der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen dem Mangel und dem Unfall zu bejahen. Die
Haftbarkeit der Beklagten auf Grund von Art. 58 OR ist
daher grundsätzlich gegeben.
2. -
Die Ersatzpflicht der Beklagten wird jedoch etwas
gemildert durch das dem Verunfallten zur Last fallende
eigene Verschulden. Da er die Badeanlage nicht kannte,
so wäre es für ihn ein Gebot der Vorsicht gewesen, sich in
der Reichweite der Haltestange zu halten, als er beim
Weiterschreiten das stetige Zunehmen der Tiefe feststellen
musste und ihm das Wasser schon bis an den Hals ging.
Dies war nämlich schon bei einer Tiefe von 1,40 m, also
bedeutend vor dem Beginn des Steilabfalls, tatsächlich
der Fall, da Ehrlich 1,71 m gross war. Dagegen wiegt die-
ses Mitverschulden doch nicht derart schwer, dass die
Ersatzpflicht der Beklagten deswegen zu verneinen wäre.
Es rechtfertigt sich lediglich, eine Kürzung der Ersatzan-
sprüche der Kläger um 20 % eintreten zu lassen.