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64_III_35

BGE 64 III 35

Bundesgericht (BGE) ·III · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 37 werten. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Ver-

zicht auf Geltendmachung durch die Masse nur von der

Gesamtheit der Gläubiger (mit Mehrheit) beschlossen

werden könne (Art. 260). Davon kann auch inI summa-

rischen Konkursverfahren nicht abgesehen .verden (BGE

53 UI 124 Erw. 2). Ferner hat auch in diesem Verfahren,

falls die Mehrheit der Gläubiger auf Geltendmachung

durch die Masse verzichten sollte, jeder von ihnen das

Recht, Abtretung an ihn zur Geltendmachung auf eigene

Gefahr zu verlangen. Nicht einmal durch Mehrheitsbe-

schluss könnte dieses Recht ausgeschaltet werden, um so

weniger durch die Stellungnahme eines Einzelnen, der,

wie hier, ja auch nicht et,wa darzutun vermag, dass die in

Frage stehenden Ansprüche der Prüfung gar nicht wert

seien und auf biosseI' Einbildung beruhen. Dieser Wille

des Gesetzes wird noch erhärtet durch die Vorschrift von

Art. 269 Abs. 3, wonach selbst nach Schluss des Konkurs-

verfahrens neu entdeckte zVi'eifelhafte Rechtsansprüche

entsprechend Art. 260 SchKG zu verwerten sind. Er-

scheint aber dergestalt die Einbeziehung solcher Ansprüche

in das Verfahren als Angelegenheit der Gläubigergesamt-

heit, so wä,re nicht verständlich, weshalb deren Befragung

(durch bIosses Zirkular, vgI. Art. 96 ader Konkursverord-

nung) nicht auf Kosten der Masse zu geschehen hätte.

Mit Recht lehnt' die Vorinstanz eine analoge Anwendung

von Art. 251 Abs. 2 SchKG ab, der sich auf nachträgliche

Konkurseingaben bezieht, deren Berücksichtigung eben

nur den betreffenden Gläubigern und keineswegs der damit

in ihrem Passivbestande zu beschwerenden Masse zugute

kommt. Im Gegensatz dazu handelt es sich hier um die

Einbeziehung weiterer Aktiven. Erst,venn, nach allfälli-

ger Bestreitung durch den Anspruchsgegner, die Gläubiger-

gesamtheit verzichten und damit einer Abtretung an Ein-

zelne gemäss Art. 260 Raum geben sollte, tritt deren Son-

derinteresse neben das Recht der Masse auf einen über-

schuss. Deshalb hat nach Art. 50 des Gebührentarifs

jeder Gläubiger, der Abtretung verlangt hat" für die Aus-

E. 38 Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 12. stellung der U~kunde (Formular Nr. 7) eine Gebühr von 1 Fr. zu entrichten, während von einer Belastung einzelner Gläubiger mit den Kosten der vorausgegangenen Gläubi~ gerbefragung nicht die Rede ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.~ u. Konku'i'skammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. Entscheid vom aso lürz 19S8 i. S. Gloor. Geltendmachung zw:eifelhafter Rechtsanspruche der Konkurs- masse: ist auch im summarischen Konkursverfahren der Gesamtheit der Gläubiger zur Beschlussfassung zu unterbreiten; - auf Kosten der Masse, nicht der Gläubiger, die den betreffenden Anspruch gemeldet haben. Art. 260 SchKG. Art. 96 a KV. Art. 50 GebTar. La question de savoir si la masse fera ou non valoir une pretention douteuse du failIi doit etre soumise a tous les creanciers, meme lorsque la faillite est liquidae en la forme sommaire. Les frais qui en decoulent sont supportes par la masse et non pas par lecreancier qui a signale la pretention. Art. 260 LP.; art. 96 lit. a Ord. fail.; art. 50 Tarif. La questione di sapere se la massa fara valere 0 n~ una pretesa dubbia deI fallito va sottoposta a tutti i ereditori, --anche quando il fallimento -e liquidato eon la procedura sommaria. Le spese ehe ne risultano sono sopportate dalla massa e non dai ereditori che hanno. segnalato la pretesa. Art. 260 LEF; art. 96 lettera a Reg. Fall.; art. 50 Tariffa delle spese. In dem im summarischen Verfahren geführten Kon- kurse über die Baugesellschaft Talwies in Zürich verlangten drei Gläubiger die Aufnahme von Ansprüchen gegen den Architekten Wilhelm Müller, der dem Vorstande der Gemeinschuldnerin angehört hatte, in das Konkursinven- tar : Ansprüche aus Art. 671 ff. ZGB, eventuell Art. 62 ff. OR, die daraus hergeleitet werden, dass die Gemeinschuld - nerin Liegenschaften Müllers überbaut habe, ohne dafür eine Vergütung zu beziehen, sowie Ansprüche aus der Ver- wendung ihrer Bauprojekte durch Müller. Das Konkurs- amt erklärte, dem Gesuch nur entsprechen zu können, wenn ihm für die Kosten der Bekanntmachung der dadurch bedingten Neuauflage des ergänzten Inventars, das im übrigen bereits mit dem Kollokationsplan aufgelegt wor- den war (Art. 32 Abs. 2 der Konkursverordnung), ein Vor- schuss von Fr. 100.- geleistet werde. Auf Beschwerde der Gesuchsteller hat die Bezirks-Aufsichtsbehörde das

36 Schuldbet,rt'ibungs. und Konkursrecht. No 1 L Konkursamt al~gewiesen, die Admassierung der erwähnten Ansprüche sofort und bedingungslos vorzunehmen. Ein anderer (zugelassener) Konkursgläubiger, Gloor, zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Begehren, die Verfügung des Konkursamtes zu schützen. Am 24. Februar 1938 mit diesem Begehren abge- wiesen, zieht er die Sache in gleichem Sinne an das Bundes- gericht. Die SchuldbetreibunfJs- und Konlu"Urskammer zieht in Erwägung : In das Konkursinventar gehört das gesamte dem Kon- kursbesehlag unterliegende Vermögen des Gemeinschuld- ners, mit Einschluss sogar der ihm zu belassenden Kom- petenzstücke (Art. 221 und 224 SchKG). Die Gläubiger haben offenkundig ein Interesse daran, dass auch wirklich das ganze vorhandene Vermögen (mit Ausnahme der Kom- petenzstücke) als Konkurssubstrat behandelt und ver- wertet werde. Lehnt das Konkursamt die Einbeziehung zugehöriger Gegenställde ab, so ist daher jeder Gläubiger zur Beschwerdeführung berechtigt, nicht etwa nur, wer zuvor ein bestinImtes Begehren beim Amte gestellt hatte und damit abgewiesen worden war. Zweifelhaft ist dagegen die Legitimation eines Gläubigers zur Anfechtung einer vom Konkursamt oder einer Aufsichtsbehörde angeord- neten Erweiterung des Inventars aus dem Gesichtspunkte, dass der aus den neu aufzunehmenden Gegenständen zu erwartende Ertrag vermutlich nicht einmal die mit der Einbeziehung verbundenen notwendigen Kosten aufwiegen werde. Diese Legitimationsfrage fallt zusammen mit der materiellen Frage, ob es einem einzelnen Gläubiger zu- stehe, allenfalls entgegen der Mehrheit der Gläubiger, deren Beschlussfassung er ja verhindern will, eine Be- schränkung des Inventars durchzusetzen. Das ist zu ver- neinen. Nicht nur Gegenstände, deren Vorhandensein festgestellt ist, sondern auch zweifelhafte Rechtsansprüche sind als Konkursvermögen zu verzeichnen und zu ver- Schuldbetreibung •. und KOllkursrecht. N° 11. 37 werten. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Ver- zicht auf Geltendmachung durch die Masse nur von der Gesamtheit der Gläubiger (mit Mehrheit) beschlossen werden könne (Art. 260). Davon kann auch inI summa- rischen Konkursverfahren nicht abgesehen .verden (BGE 53 UI 124 Erw. 2). Ferner hat auch in diesem Verfahren, falls die Mehrheit der Gläubiger auf Geltendmachung durch die Masse verzichten sollte, jeder von ihnen das Recht, Abtretung an ihn zur Geltendmachung auf eigene Gefahr zu verlangen. Nicht einmal durch Mehrheitsbe- schluss könnte dieses Recht ausgeschaltet werden, um so weniger durch die Stellungnahme eines Einzelnen, der, wie hier, ja auch nicht et,wa darzutun vermag, dass die in Frage stehenden Ansprüche der Prüfung gar nicht wert seien und auf biosseI' Einbildung beruhen. Dieser Wille des Gesetzes wird noch erhärtet durch die Vorschrift von Art. 269 Abs. 3, wonach selbst nach Schluss des Konkurs- verfahrens neu entdeckte zVi'eifelhafte Rechtsansprüche entsprechend Art. 260 SchKG zu verwerten sind. Er- scheint aber dergestalt die Einbeziehung solcher Ansprüche in das Verfahren als Angelegenheit der Gläubigergesamt- heit, so wä,re nicht verständlich, weshalb deren Befragung (durch bIosses Zirkular, vgI. Art. 96 ader Konkursverord- nung) nicht auf Kosten der Masse zu geschehen hätte. Mit Recht lehnt' die Vorinstanz eine analoge Anwendung von Art. 251 Abs. 2 SchKG ab, der sich auf nachträgliche Konkurseingaben bezieht, deren Berücksichtigung eben nur den betreffenden Gläubigern und keineswegs der damit in ihrem Passivbestande zu beschwerenden Masse zugute kommt. Im Gegensatz dazu handelt es sich hier um die Einbeziehung weiterer Aktiven. Erst,venn, nach allfälli- ger Bestreitung durch den Anspruchsgegner, die Gläubiger- gesamtheit verzichten und damit einer Abtretung an Ein- zelne gemäss Art. 260 Raum geben sollte, tritt deren Son- derinteresse neben das Recht der Masse auf einen über- schuss. Deshalb hat nach Art. 50 des Gebührentarifs jeder Gläubiger, der Abtretung verlangt hat" für die Aus-

38 Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 12. stellung der U~kunde (Formular Nr. 7) eine Gebühr von 1 Fr. zu entrichten, während von einer Belastung einzelner Gläubiger mit den Kosten der vorausgegangenen Gläubi~ gerbefragung nicht die Rede ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.~ u. Konku'i'skammer: Der Rekurs wird abgewiesen.