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Sdml te suspendua. Art. 156, 140, 107 et
116 LP; art. 34 et 41 ORI.
.
Sospensione dell'esecuzione. Durante la procedura di appuramento
dell'elenco degli oneri- in un'esecuzione in via di realizzazione
di pegno immobiliare, una seconda esecuzione, naUa quale e
pignorato il medesimo immobile, resta sospesa. Art. 156, 140,
107 e 116 LEF; an. 34041 Rag. RFF.
Der Allgemeine Consumverein Basel als Gläubiger des
im 1. Rang auf dem Grundstück der Frau Bohrer-Girod
haftenden Schuldbriefes hatte in der Betreibung auf
Grundpfandverwertung im September 1935 das Verwer-
tungsbegehren gestellt. Die gleiche Liegenschaft wurde
im Oktober 1935 in der Betreibung des Etienne Girod gegen
die GrundeigentÜffierin gepfändet. Im November 1935
stellte das Betreibungsamt ~uch diesem Pfändungsgläu-
biger das Lastenverzeichnis zu, worauf er die Grundpfand-
forderungen 3. Ranges der F. Löliger-Jenny A.-G. und der
Schweiz. Spar- und Kreditbank bestritt und gegen diese
Gläubiger entsprechende Klagen anhob. Diese sind noch
nicht erledigt, und die Versteigerung der Liegenschaft ist
aufgeschoben.
Im Oktober 1938 erklärte das Betreibungsamt die
Pfändungsbetreibung als dahingefallen, weil Girod kein
Verwertungsbegehren gestellt habe. Auf dessen Beschwer-
de hin entschied die kantonale Aufsichtsbehörde im
gegenteiligen Sinne und erklärte die Betreibung lediglich
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 44.
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als eingestellt bis nach Ausgang der Prozesse gegen die
beiden Grundpfandgläubiger. Diese rekurrieren hiegegen
an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Pfändungsgläubiger, für den das bereits in Grund-
pfandverwertung liegende Grundstück gepfändet worden
ist, hat schon vor dem Zeitpunkt, in welchem er selbst
die Verwertung verlangen kann, Anspruch auf Mitteilung
des durch das Verwertungsbegehren in der Grundpfand-
betreiburig veranlassten Lastenverzeichnisses (SchKG Art.
156, 140, VZG Art. 37 und BGE 55 III 189). Damit
räumt ihm das Gesetz die Möglichkeit ein, die im Lasten-
verzeichnis aufgeführten Lasten, vor allem die Pfandrechte
am Grundstück, zu bestreiten und durch Klage anzufech-
ten. Dieses Recht hat er im Hinblick und mit Wirkung
auf seine eigenen Pfändungsrechte am Grundstück. Das
Lastenbereinigungsverfahren in dieser Pfändungsbetrei-
bung, das sonst erst durch sein eigenes Verwertungsbe-
gehren veranlasst werden könnte, wird dadurch voraus-
genommen; die Lastenbereinigung dient zugleich dem
Grundpfandverwertungsverfahren wie seiner Pfändungs-
betreibung. Demgemäss äussert sie auch ihre das Verfah-
ren hemmende Wirkung für heide Betreibungen. In der
noch nicht bis zum Verwertungsbegehren fortgeschrittenen
Pfändungsbetreibung hat die Klageerhebung gemäss
Art. 107 SchKG, welchen Art. 140 als anwendbar erklärt,
die Einstellung der ganzen Betreibung und damit den
Stillstand der in Art. 116 gesetzten Fristen bis zum
Austrag der Sache zur Folge. Mit Recht hat die
Vorinstanz demgemäss die Betreibung als in diesem
Sinne eingestellt erklärt.
Demnach erkennt die Schuldbet1·.- u. Konkurskammer :
Die Rekurse. werden abgewiesen.