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204 Sdml te suspendua. Art. 156, 140, 107 et 116 LP ; art. 34 et 41 ORI. . Sospensione dell' esecuzione. Durante la procedura di appuramento dell'elenco degli oneri- in un'esecuzione in via di realizzazione di pegno immobiliare, una seconda esecuzione, naUa quale e pignorato il medesimo immobile, resta sospesa. Art. 156, 140, 107 e 116 LEF; an. 34041 Rag. RFF. Der Allgemeine Consumverein Basel als Gläubiger des im 1. Rang auf dem Grundstück der Frau Bohrer-Girod haftenden Schuldbriefes hatte in der Betreibung auf Grundpfandverwertung im September 1935 das Verwer- tungsbegehren gestellt. Die gleiche Liegenschaft wurde im Oktober 1935 in der Betreibung des Etienne Girod gegen die GrundeigentÜffierin gepfändet. Im November 1935 stellte das Betreibungsamt ~uch diesem Pfändungsgläu- biger das Lastenverzeichnis zu, worauf er die Grundpfand- forderungen 3. Ranges der F. Löliger-Jenny A.-G. und der Schweiz. Spar- und Kreditbank bestritt und gegen diese Gläubiger entsprechende Klagen anhob. Diese sind noch nicht erledigt, und die Versteigerung der Liegenschaft ist aufgeschoben. Im Oktober 1938 erklärte das Betreibungsamt die Pfändungsbetreibung als dahingefallen, weil Girod kein Verwertungsbegehren gestellt habe. Auf dessen Beschwer- de hin entschied die kantonale Aufsichtsbehörde im gegenteiligen Sinne und erklärte die Betreibung lediglich Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 44. 205 als eingestellt bis nach Ausgang der Prozesse gegen die beiden Grundpfandgläubiger. Diese rekurrieren hiegegen an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Pfändungsgläubiger, für den das bereits in Grund- pfandverwertung liegende Grundstück gepfändet worden ist, hat schon vor dem Zeitpunkt, in welchem er selbst die Verwertung verlangen kann, Anspruch auf Mitteilung des durch das Verwertungsbegehren in der Grundpfand- betreiburig veranlassten Lastenverzeichnisses (SchKG Art. 156, 140, VZG Art. 37 und BGE 55 III 189). Damit räumt ihm das Gesetz die Möglichkeit ein, die im Lasten- verzeichnis aufgeführten Lasten, vor allem die Pfandrechte am Grundstück, zu bestreiten und durch Klage anzufech- ten. Dieses Recht hat er im Hinblick und mit Wirkung auf seine eigenen Pfändungsrechte am Grundstück. Das Lastenbereinigungsverfahren in dieser Pfändungsbetrei- bung, das sonst erst durch sein eigenes Verwertungsbe- gehren veranlasst werden könnte, wird dadurch voraus- genommen; die Lastenbereinigung dient zugleich dem Grundpfandverwertungsverfahren wie seiner Pfändungs- betreibung. Demgemäss äussert sie auch ihre das Verfah- ren hemmende Wirkung für heide Betreibungen. In der noch nicht bis zum Verwertungsbegehren fortgeschrittenen Pfändungsbetreibung hat die Klageerhebung gemäss Art. 107 SchKG, welchen Art. 140 als anwendbar erklärt, die Einstellung der ganzen Betreibung und damit den Stillstand der in Art. 116 gesetzten Fristen bis zum Austrag der Sache zur Folge. Mit Recht hat die Vorinstanz demgemäss die Betreibung als in diesem Sinne eingestellt erklärt. Demnach erkennt die Schuldbet1·.- u. Konkurskammer : Die Rekurse. werden abgewiesen.