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64_III_204

BGE 64 III 204

Bundesgericht (BGE) · 1938-12-31 · Deutsch CH
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Sdml te suspendua. Art. 156, 140, 107 et

116 LP; art. 34 et 41 ORI.

.

Sospensione dell'esecuzione. Durante la procedura di appuramento

dell'elenco degli oneri- in un'esecuzione in via di realizzazione

di pegno immobiliare, una seconda esecuzione, naUa quale e

pignorato il medesimo immobile, resta sospesa. Art. 156, 140,

107 e 116 LEF; an. 34041 Rag. RFF.

Der Allgemeine Consumverein Basel als Gläubiger des

im 1. Rang auf dem Grundstück der Frau Bohrer-Girod

haftenden Schuldbriefes hatte in der Betreibung auf

Grundpfandverwertung im September 1935 das Verwer-

tungsbegehren gestellt. Die gleiche Liegenschaft wurde

im Oktober 1935 in der Betreibung des Etienne Girod gegen

die GrundeigentÜffierin gepfändet. Im November 1935

stellte das Betreibungsamt ~uch diesem Pfändungsgläu-

biger das Lastenverzeichnis zu, worauf er die Grundpfand-

forderungen 3. Ranges der F. Löliger-Jenny A.-G. und der

Schweiz. Spar- und Kreditbank bestritt und gegen diese

Gläubiger entsprechende Klagen anhob. Diese sind noch

nicht erledigt, und die Versteigerung der Liegenschaft ist

aufgeschoben.

Im Oktober 1938 erklärte das Betreibungsamt die

Pfändungsbetreibung als dahingefallen, weil Girod kein

Verwertungsbegehren gestellt habe. Auf dessen Beschwer-

de hin entschied die kantonale Aufsichtsbehörde im

gegenteiligen Sinne und erklärte die Betreibung lediglich

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 44.

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als eingestellt bis nach Ausgang der Prozesse gegen die

beiden Grundpfandgläubiger. Diese rekurrieren hiegegen

an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Der Pfändungsgläubiger, für den das bereits in Grund-

pfandverwertung liegende Grundstück gepfändet worden

ist, hat schon vor dem Zeitpunkt, in welchem er selbst

die Verwertung verlangen kann, Anspruch auf Mitteilung

des durch das Verwertungsbegehren in der Grundpfand-

betreiburig veranlassten Lastenverzeichnisses (SchKG Art.

156, 140, VZG Art. 37 und BGE 55 III 189). Damit

räumt ihm das Gesetz die Möglichkeit ein, die im Lasten-

verzeichnis aufgeführten Lasten, vor allem die Pfandrechte

am Grundstück, zu bestreiten und durch Klage anzufech-

ten. Dieses Recht hat er im Hinblick und mit Wirkung

auf seine eigenen Pfändungsrechte am Grundstück. Das

Lastenbereinigungsverfahren in dieser Pfändungsbetrei-

bung, das sonst erst durch sein eigenes Verwertungsbe-

gehren veranlasst werden könnte, wird dadurch voraus-

genommen; die Lastenbereinigung dient zugleich dem

Grundpfandverwertungsverfahren wie seiner Pfändungs-

betreibung. Demgemäss äussert sie auch ihre das Verfah-

ren hemmende Wirkung für heide Betreibungen. In der

noch nicht bis zum Verwertungsbegehren fortgeschrittenen

Pfändungsbetreibung hat die Klageerhebung gemäss

Art. 107 SchKG, welchen Art. 140 als anwendbar erklärt,

die Einstellung der ganzen Betreibung und damit den

Stillstand der in Art. 116 gesetzten Fristen bis zum

Austrag der Sache zur Folge. Mit Recht hat die

Vorinstanz demgemäss die Betreibung als in diesem

Sinne eingestellt erklärt.

Demnach erkennt die Schuldbet1·.- u. Konkurskammer :

Die Rekurse. werden abgewiesen.