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64_III_147

BGE 64 III 147

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreiblmgs. und Konkursrecht. No 35.

des Gewahrsams etwas darauf ankommt, ob die tatsächlich

zum Wohnen,benutzten Räume einem der Ehegatten oder

beiden gehören oder ob sie vom einen Gatten oder von

beiden zusammen gemietet worden sind, sowenig ist es

gerechtfertigt, die Ehefrau als Inhaberin des Gewahrsams

an dem in der vorderhand verlassenen ehelichen Wohnung

gelassenen Mobiliar einfach deshalb nicht mehr anzuer-

kennen, weil diese Wohnung sich in einem dem Manne

allein gehörenden Hause befindet. Dessen fortdauernder

Gewahrsam lässt ohne weiteres auch den Mitgewahrsam

der Ehefrau fortdauern.

Dass etwa die Gewalt des Schuldners selbst über die

arrestierten Gegenstände nicht als Gewahrsam im Sinne

der Art. 106 ff. SchKG zu gelten hätte, trifft nicht zu.

Kürzere oder längere -Abwesenheit ändert nichts am Ge-

wahrsam an den Gegenständen des Wohnungsinventars.

Es ist auch ohne Belang, ob die Eheleute Adolph den

Wohnsitz Romanshorn aufgegeben haben, was übrigens

nicht dargetan erscheint. Der Schuldner und seine Ehe-

frau haben Gewahrsam auch an Sachen, die sie, ohne Preis-

gabe der eigenen Verfügungsgewalt, ständig ausserhalb

der Wohnung in eigenen oder dazu gemieteten Räumen

aufbewahren, etwa in einem mehr oder weniger entfernten

Garten-, Wochenend- oder Ferienhäuschen. Wäre da~ch

Mitgewahrsam beider Eheleute anzunehmen, selbst wenn

Adolph das Haus in Romanshorn nicht bewohnt, sondern

erst auf den Wegzug hin erworben hätte, um dort die

Möbel einzustellen, so umsomehr, da er schon vorper

Eigentümer war und die Sachen eben in der bis zum Weg-

zuge benutzten ehelichen Wohnung liess.

Endlich hat sich der eine Rekurrent ohne Erfolg auf

seinen Besitz der Wohnungsschlüssel berufen. Nach der

Würdigung der Tatumstände durch die Vorinstanz handelt

es sich um einen Besitz ohne 'Villen des Schuldners, und

der betreffende Gläubiger, der anfänglich, in der Beschwer-

de an die erste Instanz, diesen Punkt noch gar nicht aufge-

griffen hatte, schreibt sich denn auch im Rekurs an das

1

I

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilahteilllngen). No 36.

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Bundesgericht keineswegs eigenen Gewahrsam an den

arrestierten Gegenständen zu.

Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :

Die Rekurse werden abgewiesen.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVlLES

36. Urteil der II. ZivilabteUung vom 1. Juli 1938

i. S. 'rrachsler und Pfenninger

gegen Milchgenossenschaft Adetswil-Bäretswil.

G I ä u b i ger a n f e c h tun g nach Art. 285 ff. SchKG: Ist

Gegenstand der Anfechtung die Tilgung einer in ihrem Bestande

nicht angefochtenen Forderung, so treten ~it der Rückge,::,ähr

des Empfangenen die Gläubigerrechte nIcht nur gegenu~r

dem Schuldner sondern auch gegenüber Bürgen wieder m

Kraft. Art. 29i, besonders Abs. 2 SchKG. Art. 501 (sowie 94-

und 180) OR. (Erw. 1-4).

-.... .

Verantwortlichkeit des Gläubigers gegenüber dem Burgen fur dIe

Unterlassung, ein Retentionsrecht im Konkurse des Schuldners

geltend zu machen. Art. 509 und 511 OR. (Erw. 5).

Action revocatoire art. 285 et sv. LP: Lorsque l'action porte sur

l'extinction d:une creance non contesOOe en soi, la restitution

de la somme touchee fait revivre les droits du creancier non

seulement envers le debiteur, mais encore envers les cautions.

Art. 291, specialement al. 2 LP; 501 (ainsi que 94 et 180) CO.

(Consid. 1 a 4).

. .

,.

Responsabilite du creancier a l'egard de la cautl~~ lorsqu ~ .omet

da faire valoir un droit de retention dans la falilite du debltenr.

Art. 509 et 511 CO. (Consid. 5).

Azione revocatoria art. 285 e seg LEF : Se l'azione porta suH'estin-

zione d'un c~ito non contestato in se, la restituzione deHa

somma fa rinascere i diritti deI creditore non soitanto verso

il debitore ma anche verso i fideiussori. Art. 291 specialmente

cp. 2 LEF; art. 501, come pure 94 e 180 CO (consid. 1-4).

148

Scbuldbetreibungs- und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). No 36.

ResponsabiIita deI creditore di fronte al fideiussore per aver

omesso di far vaIere un diritto di ritenzione nel fallimento deI

debitore. Ar~. 509 e 511 CO (consid. 5).

A_ -

Die Klägerin, Milchgenossenschaft Adetswil-

Bäretswil, verkaufte dem Sennen Johann Reimann vom

1. November 1931 hinweg die Milch der Kühe ihrer Mit-

glieder und Freilieferanten und vermietete ihm ihre Se.nn-

hütte_ Für Reimanns Verpflichtungen aus diesen Ver-

trägen verbürgten sich die Beklagten Trachsler und Pfen-

ninger solidarisch bis zu Fr. 10,000.-. Am 12. September

1936 bat Reimann die Klägerin um Entlassung aus dem

laufenden Vertrage, weil er fürchte, in Zahlungsschwierig-

keiten zu geraten. Schon drei Tage später wurde das

Vertragsverhältnis neu geordnet. An Reimanns Stelle

trat ein Milchverband-in den Vertrag ein. Reimann über-

liess der Klägerin als Gegenwert für deren Forderung von

Fr. 4974.75 (wovon Fr. 1582.30 für Hüttenzins) 30 Schweine,

690 kg Käse und 15 % kg Butter, was alles der eintretende

Verband unter Barzahlung von Fr. 4974.75 an die Klägerin

übernahm. Diese gab den Belilagten anfangs Oktober

1936 vom Geschehenen Kenntnis und bemerkte dazu, im

Fall erfolgreicher Anfechtung des Tilgungsgeschäftes

müsste sie sie dann doch noch als Bürgen belangen.

B. -

Zu solcher Anfechtung durch einige Konkursgläu-

biger gemäss Art. 260 SchKG kam es dann in dem am

18. November 1936 über ~imann eröffneten Konkurse,

mit dem Ergebnis, dass die heutige Klägerin, die den

Bürgen den Streit verkündigt hatte, sich durch geric~t­

lichen Vergleich vom 3. Juni 1937 zur Rückgewähr des

Betrages von Fr. 4974.75 verpflichtete und den Vergleich

dann auch vollzog.

O. -

Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die solida-

rische Haftung der Bürgen für den zurnckgewährten Betrag

samt Zins in Anspruch. Das Obergericht des Kantons

Zürich hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 1937,

zugestellt am 25. April 1938, geschützt. Die Beklagten

ziehen die Sache an das Bundesgericht weiter und bean-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 36.

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tragen neuerdings vollständige Abweisung der Klage,

eventuell Herabsetzung der Urteilssumme um den darin

enthaltenen Betrag des Hüttenzinses. Sie sind der Auf-

fassung, ihre Haftung sei zufolge der von Reimann vorge-

nommenen Tilgung endgültig erloschen. Der Erfolg der

gegen die Klägerin gerichteten Anfechtungsklage berühre

sie als Drittpersonen nicht. Mit dem Eventualbegehren

wird die Klägerin dafür verantwortlich gemacht, dass sie

es unterliess, für den Hüttenzins das Retentionsrecht

auszuüben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Für den Fall, dass, wie es hier unbestritten zu-

trifft, die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung

einer nicht bereits anfechtbar begründeten Forderung

besteht, bestimmt Art. 291 Abs. 2 SchKG, dass die For-

derung mit der Rückerstattung des Empfangenen « wieder

in Kraft tritt». Die Klägerin ist denn auch (in Anwendung

des Kreisschreibens Nr. 10 -des Bundesgerichtes vom

9. Juli 1915) in Reimanns Konkurse mit ihrer Forderung

zugelassen worden, und es werden auch hier im Prozess

gegen deren Bestand keine Einwendungen erhoben. Die

Beklagten meinen freilich, es handle sich nicht mehr um

die seinerzeit von ihnen verbürgte, sondern um eine neue,

auf dem Anfechtungsrechte beruhende Forderung. Diese

Ansicht scheitert aber am klaren Texte der erwähnten

Bestimmung, wonach die anfechtbar getilgte Forderung

selbst, nach Massgabe der Rückgewähr, wieder geltend

gemacht werden kann. Der französische und der italieni-

sche Text stimmen damit überein ((Le creancier qui a

restitue ce qui lui a et6 paye ... rentre dans ses droits;

... rientra ne'suoi diritti »).

2. -:- Ob mit der Forderung auch Nebenrechte, insbe-

sondere gegenüber Dritten, wieder aufleben, ist umstritten.

Das Bundesgericht hat bereits in der Sache Joye gegen

Caisse d'Epargne et de Prets de Chatonnaye (BGE 61 1II49)

auf die . geteilten Lehrmeinungen hingewiesen, die Frage

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Schuldbetreibungs. und Konkursr€cht (Zivilabteilungen). No 36.

aber nicht grundsätzlich entschieden, sondern nur ausge-

sprochen, dass nach erfolgter Rückgewähr ein Bürge jeden-

falls dann wieder hafte, wenn er selbst um die zum Nach-

teil anderer Gläubiger geleistete Zahlung gewusst und sie

veranlasst oder unterstützt hatte. Den hier Beklagten

fällt solches Verhalten nicht zur Last; daher ist die grund-

sätzliche Frage zu beurteilen.

Der Wortlaut des Gesetzes legt weder die eine noch die

andere Auslegung nahe. Weder fordert er die Einbeziehung

der Nebenrechte, noch schliesst er sie aus. Unter Vorbe-

halt besonderer UntergangsgrÜDde haben die Nebenrechte

im allgemeinen das Schicksal der Forderung zu teilen. Es

frägt sich, ob hievon abweichend die vollstreckungsrecht-

liche Anfechtbarkeit und die allfällige erfolgreiche An-

fechtung einer Tilgung einem Bürgen gegenüber unbeacht.,

lich zu lassen sei.

3. -

Aus dem Vollstreckungsrechte (Art. 285 ff. SchKG)

rechtfertigt sich eine derartige Abweichung nicht. Der

Hinweis auf die persönliche Natur des in Art. 291 Abs. 1

SchKG vorgesehenen Erstattungsanspruches, mit dem die

Ansprüche gemäss Abs. 2 daselbst auf gleiche Linie zu

stellen seien (so neuerdings P. GOETTISHEIM, Die Wirkun-

gen pauIianischer Anfechtung auf die accessorischen

Rechte im Konkurs; Basler Festgabe für Fritz Gootzin-

ger, 112 ff.), geht fehl. Art. 291 Abs. 1 SchKG gibt dem

die Leistung des Schuldners zurückgewährenden Anfech-

tungsgegner Anspruch auf EI'ßtattung seiner Gegenlei-

stung, soweit sie im Vermögen des Schuldners in Natur oder

dem Werte nach noch vorhanden ist. Dafür besteht aner-

kanntermassen keine blosse Konkursforderung, sondern

eine MassaverbindIichkeit, wie denn nur so der Austausch

von Leistung und Gegenleistung ganz rückgängig gemacht

werden kann. Zu bemerken ist, dass als Gegenleistung im

Sinne dieser Bestimmung nur in Betracht fällt, was sich

der anfechtbaren Handlung des Schuldners selbst als

(sei es auch im Verhältnis zum Verluste noch so geringer)

Gewinn zuschreiben lässt, nicht dagegen, was dem Schuld-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 36.

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ner bereits unabhängig von der anfechtbaren Handlung

vorgeleistet war, wenn auch aus demselben Schuldver-

hältnis. Bei Vorleistungen im letztem Sinne hat es auch

im Falle der Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung des

Schuldners sein Bewenden. Eine Erstattung als Massa-

verbindlichkeit kommt alsdann nicht in Frage, sondem

nur eben die Geltendmachung der ursprünglichen, zufolge

der Rückerstattung des Empfangenen nicht mit Erfolg

getilgten Forderung, gemäss Abs. 2 daselbst. Daneben

mögen wahlweise Ansprüche auf Rückerstattung eigener

Leistungen ebenfalls als gewöhnliche Konkursforderungen,

unter Rücktritt vom Vertrage, erhoben werden können.

Aus alldem erhellt, dass Abs. 2 von Art. 291 SchKG nicht

bloss einen Anwendungsfall des in Abs. 1 vorgesehenen

Erstattungsanspruches regelt. Erstattung gemäss Abs. 1

kann gefordert werden, auch wenn kein Schuldverhältnis

besteht, aus dem der Anfechtungsgegner bei Rückgewähr

des Empfangenen eine Forderung als nun wieder unge-

tilgte erheben könnte, und anderseits hängt die Geltend-

machung einer solchen Forderung gemäss A bs. 2 nicht

davon ab, dass die anfechtbare und nun zurückzuge-

währende Leistung des Schuldners Init einer speziell dafür

als Preis bezahlten Gegenleistung erkauft worden war.

Ansprüche gemäss Abs. 1 und 2 mögen in einem und

demselben Anfechtungsfalle nebeneinander erhoben wer-

den können; es handelt sich aber, wie gesagt, um Ansprü-

che verschiedener Art. Keineswegs kann aus dem Fehlen

von Bürgschaften für die allfällige Erstattungsforderung

gemäss Abs. 1 geschlossen werden, dass Bürgschaften, die

für die vertragliche, nach Abs. 2 wieder auflebende For-

derung gültig begründet wurden, nicht gleichfalls als

Nebenrechte wieder aufleben.

Mit dem Hinweis auf die persönliche Natur der Anfech-

tungsklage und auch des Erstattungsanspruches gemäss

Art. 291 Abs. 1 SchKG, der nach dem Ausgeführten, sofern

die Gegenleistung wenigstens dem Werte nach noch im

Schnldnervermögen vorhanden ist, nicht etwa nur eine

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Schuldbetreibungs. und Konkul'srecht (Zivilabteilungen). N0 36.

gewöhnliche :K.onkursforderung darstellt, will indessen

noch gesagt werden, die Anfechtungsklage mit allen ihren

Folgen berühre' nur die Parteien des Anfechtungsprozes-

ses; für an diesem Prozesse nicht als Parteien beteiligte

Bürgen sei es so zu halten, wie wenn es gar nicht zur An-

fechtung gekommen wäre. Auch diese Betrachtungsweise

hält der Prüfung nicht stand. Art. 291 Abs. 2 SchKG

gibt dem zurückgewährenden Anfechtungsgegner nicht

bloss einen (gegen den Schuldner selbst zu richtenden)

vollstreckungsrechtlichen Anspruch, sondern lässt nach

seinem klaren Wortlaut die Forderung überhaupt wieder

in Kraft treten. Würde übrigens die Vorschrift zunächst

einfach dahin verstanden, die Forderung sei bei Rück-

gewähr des Empfangenen wiederum vollstreckbar, so

könnte damit auch nichts anderes gesagt sein, als dass aus

der rückgängig zu machenden Tilgung bei tatsächlicher

Rückgewähr keine Einwendung gegen den Bestand der

Forderung mehr erhoben werden könne, weder in einem

zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages hängig werdenden

Prozesse noch in einem Kollokationsstreite noch in einer

neuen, für einen allfälligen Verlustschein einzuleitenden

Betreibung. Solche Ausschaltung der auf die rückgängig

gemachte Tilgung gestützten Tilgungseinrede hat not-

wendig materiellrechtliche Bedeutung. Weitere Ausfüh-

rungen dazu erübrigen sich angesichts der eindeutigen

Fassung von Art. 291 Abs. 2 SchKG, wonach von vorn-

herein die Forderung als solche~ nicht nur ein Vollstrek-

kungsanspruch wieder in Kraft tritt. Dass die Forderung

nicht auch gegenüber Bürgen als ungetilgte wieder anzu-

erkennen sei, folgt sodann nicht aus der Beschränkung des

Kreises der am Anfechtungsprozesse beteiligten Parteien

gemäss Art. 290 SchKG. Handelt es sich doch nicht

darum, solche Bürgen ähnlich wie den anfechtungsbe-

klagten Gläubiger zur Preisgabe von Vermögen zu Handen

der anfechtenden Gläubigerschaft bezw. Konkursmasse

anzuhalten, sondern darum, die Rechte des Anfechtungs-

gegners womöglich zu wahren, wenn dieser dem Anfech-

Sehuldbetreibungs. und Konkurs1'OOht (Zivilabteilungen). No 36.

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tungsanspruche stattgibt. Art. 291 Abs. 2 SchKG setzt

wie dargetan, eine in ihrem Bestande nicht angefochten~

Forderung voraus, deren vorzugsweise Erfüllung allein

Gegenstand der Anfechtung bildet. In einem solchen Falle

wird die Rückgewähr des vom Schuldner Geleisteten nicht

dazu verlangt, um den Empfänger nun überhaupt leer

ausgehen zu lassen, sondern nur, um ihn in die Lage eines

unbefriedigten Gläubigers zurückzuversetzen, der wie die

andern Gläubiger nach. Massgabe des Ranges seiner For-

derung sich mit dem darauf entfallenden Verwertungs-

ergebnis (Konkursbetreffnis) begnügen soll. Dem darauf

gerichteten Anfechtungsanspruch wird genügt, wenn die

angesichts des Unvermögens des Schuldners, alle min-

destens im gleichen Range stehenden Forderungen ebenso

zu erfüllen, nach Art. 285 fi. SchKG anfechtbare Erfüllung

rückgängig gemacht und das Schuldverhältnis so wieder

hergestellt wird, wie es war und ohne die anfechtbare

Erfüllung geblieben wäre. Gerade um den auf öfientlichem

Vollstreckungsrechte berulIenden Eingrifi in die Rechte

des Anfechtungsbeklagten dementsprechend zu begrenzen,

lässt Art. 291 Abs. 2 SchKG die Rechte des Anfechtungs-

gegners aus dem Schuldverhältnis, soweit sie nicht ange-

fochten sind, bestehen. Aus diesem Gesichtspunkte kann

für die Nebenrechte, insbesondere Bürgschaften, nichts

anderes gelten als für die Forderung selbst; gehört doch

die Anerkennung jener Rechte mit zur Wiederherstellung

der Lage des nicht mehr durch vorzugsweise Tilgung be-

günstigten Gläubigers, und handelt es sich doch um Rechte,

die in ihrem Bestande sowenig wie die Forderung selbst

angefochten waren und deren Geltendmachung durch den

Gläubiger denn auch das Schuldnervermögen nicht be-

rührt, sondern nur den Eintritt des zahlenden Bürgen in

die Gläubigerrechte gemäss Art. 505 OR nach sich ziehen

kann. Mag die der Anfechtungsklage zugeschriebene per-

sönliche Natur mitunter den Erfolg der Anfechtung beein-

trächtigen und demgemäss, anders als im vorliegenden

Falle, nur einem teilweisen Wiederaufleben der Gläubiger-

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 36.

rechte Raum ge~n, so treten doch nach dem Ausgeführten

in dem Umfange wie die Forderung auch die Bürgschaften

wieder in Kraft, falls sie nicht etwa aus besondern Griinden,

abgesehen von der nun rückgängig gemachten und daher

nicht mehr beachtlichen Tilgung, untergegangen sind.

Art. 291 Abs. 2 SchKG ist ein Ausfluss des Grundsatzes,

dass innerhalb der Schranken des öffentlichen Rechtes

begründete Privatrechte geschützt und Eingriffe kraft

öffentlichen Rechtes in ihren Auswirkungen auf das

beschränkt werden sollen, was das zu wahrende öffentliche

Interesse verlangt.

4. -

Eine solche Weiterhaftung des Bürgen bei Rück-

gabe einer zur Tilgung der Forderung anfechtbar vorge-

nommenen Leistung des Schuldners ist auch vom Stand-

punkte des Bürgschaftsrechtes aus nicht derart regelwidrig,

dass ihre Annahme mangels einer ausdrücklich den Bürgen

einbeziehenden Bestimmung bedenklich erschiene. Art.501

o R, wonach der Bürge durch jedes Erlöschen der Haupt-

schuld frei wird, bringt lediglich die unselbständige Natur

der Bürgschaftsverpflichtung in einer bestimmten Be-

ziehung zum Ausdruck und setzt somit ein gültiges Er-

löschen der Hauptschuld voraus. Wie es bei zivilrechtlieh

einwandfreier, aber aus Vollstreckungsrecht anfechtbarer

Erfüllung zu halten sei, lässt sich daraus nicht entnehmen.

Doch entspricht der Unselbständigkeit der Bürgschafts-

verpflichtung durchaus die aus Art. 291 Abs. 2 SchKG

abzuleitende Lösung, wonach mi~ der Hauptschuld auch

Bürgschaften wieder aufleben. Das OR selbst kennt ein

Wiederaufleben der Bürgschaft mit der Forderung auch

in Fällen, wo diese zunächst gültig erloschen war (Art. ü4

Abs. 2 und 180 OR). Umsoweniger steht der Weiter-

haftung des Bürgen entgegen bei erfolgreicher Anfechtung

gemäss Art. 285 ff. SchKG, wo ja die Tilgung schon von

Anfang an, in Anbetracht der bei ihrer Vornahme gegebe-

nen Verhältnisse, anfechtbar war, mag damals auch mehr

oder weniger Aussicht auf Vermeidung des Vermögenszu-

sammenbruches noch bestanden haben. Hätte der Bürge

Schuldbetreibungs. und KonkurdTccht (Zivilableilungen) No 36.

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die Gefahr solcher Anfechtung nicht zu tragen, so würde

er ungerechterweise entlastet. Er haftet ja für allfällige

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: wie der erst bei

nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit belangbare einfache

Bürge (Art. 495 OR) so auch der Solidarbürge. Mit der

erfolgreichen Anfechtung einer Tilgung ist nun erwiesen

-

das ist auch hier unbestritten, wo die Klägerin es nicht

auf die gerichtliche Beurteilung des gegen sie angehobenen

Anfechtungsprozesses ankommen liess -, dass die ange-

fochtene Vermögensentäusserung über die Verhältnisse des

Schuldners ging; die Rückgewähr soll eben dazu führen,

die Tilgung der Forderung aus Schuldnervermögen auf das

Mass herabzusetzen, das der wirklichen Zahlungsfähigkeit

des Schuldners im Hinblick auf seine sämtlichen Verpflich-

tungen entspricht.

Der Versuch, sich so durch über-

spannte, der Klage auf Rückgewähr ausgesetzte Bean-

spruchung von Vermögen des Schuldners unsichere Dek-

kung zu verschaffen, wäre dem Gläubiger nicht zuzu-

muten, wenn er dabei endgültig· die Haftung zahlungs-

fähiger Bürgen verlieren müsste, und diese könnten von

ihm auch gar nicht verlangen, auf die Gefahr einer Rück-

gewährsklage hin sich in solcher Weise an den Schuldner

zu halten und sie endgültig zu befreien. Will man dem-

gemäss den mit der Bürgschaft gegebenen Haftungsver-

hältnissen Rechnung tragen, so können anfechtbare

Leistungen des Schuldners einen Bürgen nur entlasten,

soweit der Gläubiger in deren Genusse bleibt, nicht auch

für Beträge, die er zurückgewähren muss. Auch so liegt

die Annahme der Leistung des Schuldners durch den

Gläubiger zumeist im Interesse des Bürgen, zumal des

Solidarbürgen, der dadurch wenigstens bis auf weiteres

entlastet und je nachdem auch später nicht für das Ganze

herangezogen wird. Überliesse ihm der Gläubiger von

vornherein gegen Bezahlung der Forderung den Rückgriff

auf den Schuldner, so bliebe der Bürge ohnehin auf das

Ergebnis der Verwertung angewiesen und hätte eine allen-

falls seinerseits erwirkte anfechtbare Leistung des Schuld-

15t!

Schuldbetreibungs. und Konkursreeht (Zivilabreilungen). No 36.

ners gleichfalls ziu-ückzugewähren. An diesen Haftungs-

verhältnissen soll eine vom Gläubiger angenommene

anfechtbare Leistimg des Schuldners nichts ändern.

Freilich mag sich der Gläubiger bei Annahme einer sol-

chen Leistung vorsehen,in welcher Weise er sie dem Bürgen

zur Kenntnis bringt. Lässt er ihn, etwa gar wider besseres

Wissen, im Glauben, die Leistung sei unanfechtbar und

die Bürgschaft endgültig erloschen, so ist er ihm für dieses

Verhalten verantwortlich. Hier aber hat die Klägerin

die Beklagten zugleich mit der Bekanntgabe des Abtre-

tungsgeschäftes auf die Gefahr einer Gläubigeranfechtung

hingewiesen und die Weiterhaftung der Bürgen für diesen

Fall ausdrücklich vorbehalten.

5. -

Kann demnach mangels begründeter Einwendungen

die Haftung der Beklagten als Bürgen nicht für den Ge-

samtbetrag der Forderung abgelehnt werden, so erweist

sich, entgegen der Entscheidung des Obergerichtes, der

Eventualantrag der Berufung als begründet. Die Klägerin

hätte sich für den rückständigen Hüttenzins in der Tat

durch Geltendmachung eines Retentionsrechtes sichern

können und sollen, statt auch die darauf entfallende

Forderung als ungesicherte in Reimanns Konkurse voll-

ständig zu Verlust kommen zu lassen. Es handelt sich

um den seit Anfang des Jahres 1936 aufgelaufenen Teil-

betrag von Fr. 1582.30, wofür die Klägerin an den in der

Hütte untergebrachten Schweinen und Käsen von weit

höherem Werte und, nach deren_Überlassung an sie ge-

mäss dem Vertrage vom 15. September 1936, an dem

dafür geleisteten Geldersatz Retentionsrecht hatte. Indem

sie es unterliess, für den entsprechenden Teil der wieder-

aufgelebten Forderung nachträglich das Retentionsrecht

zur Kollokation anzumelden oder den betreffenden Be-

trag als retentionsgesichert mit der Rückgewährverpflich-

tung zu verrechnen, um den ihr kraft des Retentionsrechtes

vorweg zukommenden Anteil an der zurückzugewährenden

Summe gleich zu beziehen, hat sie die ihr nach Art. 509

Abs. 1 und 511 Abs. 1 OR gegenüber den Bürgen obliegen-

Schuldbetreihungs. und Konkursrecht (Zivilabt~ilungen). N0 36.

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den Pflichten versäumt. Insoweit muss die Bürgenhaf-

tung wegfallen, da die preisgegebenen Sicherheiten für den

in Frage stehenden Betrag volle Deckung geboten hätten.

Der Umstand, dass SoIidarbürgschaft vorliegt, ändert an

den erwähnten Pflichten der Klägerin nichts, und deren

Verantwortlichkeit für die Preisgabe der Sicherheiten

bezw. die Unterlassung einer Ausübung des Retentions-

rechtes muss auch bei den et.was verwickelten Verhältnissen

des Falles bejaht werden, die sich übrigens eben wegen

der von der Klägerin zu verantwortenden Vereinbarung

vom 15. September 1936 so gestaltet haben. Den Beklag-

ten kann endlich nicht vorgehalten werden, sie hätten

selbst für die Beachtung des Retentionsrechtes Sorge

tragen können; war dies doch nach den angeführten

Bestimmungen des Bürgschaftsrechtes in erster Linie

Sache der Klägerin selbst.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung der Beklagten wird teilweisegutgeheissen

und deren Verpflichtung auf Fr. 3392.45 mit Zins zu 5 %

seit dem 20. Februar 1937 herabgesetzt.