opencaselaw.ch

64_III_140

BGE 64 III 140

Bundesgericht (BGE) · 1938-09-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

140

Sclmldlx-treibungs. und Konkursrecht. N0 34.

34. Entscheid vom 30. September 1938 i. S. Schwegler.

Vt-Mf'ilung im Konkurse (ArL 263 SchKG) :

Die Auszahhmg des Betreffnisses für eine rechtskräftig kollozierte

Fordenmg kann verweigert werden mit Berufung darauf, dass

die Kollokation durch lmerlaubte Handlung (betrügerische

Angabon) erwirkt worden sei. 'ViII der betreffende Gläubiger

diese Einwendung nicht gelten lassen, so hat er die Masse

gerichtlich auf Auszahlung zu lx-langen.

Distribution des deniprs dans Ja faillite (art. 263 LP) :

Le verHement d{'s deniers afferent;; a une creanee definit.ivement

eolloquoo peut etre refusOO par le motif que Ia eolloeation

a sM obtenue au moyen d'un acte illicite (indieations seiem-

ment inexaetes). Si Ie ereancier interesse ne veut pas s'ineIiner

deyant ce l'pfus, il doit actiomlPr Ia masse en justiee.

Ripartizione nel fallimento (art. 263 LEF) :

Il versampnto della parte concernente un credito ammesso defini-

tivamcnte in graduatoria pub essere rifiutato pel motivo ehe

l'ammissione in graduatoria €I stata ottenuta mediante un atto

iIlecito (indicazioni scientpmente inesatte). Se iI creditore non

vuol adagiarsi a tale rifiuto, deve convenire giudizialmente Ia

massa.

In dem am 18. Januar 1938 über Ernst Kreis in OIten

eröffneten Konkurse wurden Alois Schwegler und die

Volksbank Hochdorf gemäss ihren Eingaben als Gläubiger

grundpfandversicherter (Kapital- und) Zinsforderungen

nebst Verzugszinsen rechtskräftig kolloziert. Als das Kon-

kursamt in der Folge erfu.!J.r, dass Schwegler seinerzeit

weniger Zinse hatte ablösen müssen als er und die erwähnte

Bank als Zessionarin dann eingaben, bezichtigte es Sch~eg­

ler des Betruges und sperrte die Auszahlung der fälligen

(durch den Liegenschaftserlös gedeckten) Zinse an ihn und

die Bank, in der Meinung, dass (laut dem Bericht an die

Aufsichtsbehörde) ein streitiger Differenzbetrag von Fr.

8255.25 vorläufig zurückzubehalten und je nach dem Er-

gebnis der Strafuntersuchung ganz oder teilweise von den

auszurichtenden Konkursdividenden abzuziehen sei.

Schwegler verlangt mit seiner Beschwerde Freigabe der

Auszahlung an ihn wie auch an die Bank, und er hält nach

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.

141

Abweisung durch Entscheid der kantonalen Aufsichts-

behörde vom I. September 1938 mit Rekurs an das Bundes-

gericht an diesem Begehren fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Auf eine rechtskräftige Kollokation kann nicht ohne

weiteres zurückgekommen werden. Wurde sie indessen

durch betrügerische Angaben, also auf unerlaubte Weise

erwirkt, so erwachsen der Konkursmasse Schadenersatz-

ansprüche, die sie selbständig einklagen oder auch mit den

vom Schädiger an sie zu stellenden Forderungen (auf Kon-

kursdividende) verrechnen kann.

Freilich besteht der

hierbei in Betracht fallende Schaden in der Regel nur in

der Beanspruchung von Konkursvermögen und wird

daher erst durch Auszahlungen auf die ungerechtfertigte

Konkursforderung verwirklicht. Die Konkursmasse ist

aber nicht verpflichtet, hiezu Hand zu bieten, um den

Schaden erst einmal eintreten zu lassen. Sie kann vielmehr

die Leistung mit Berufung auf die unerlaubte Handlung

verweigern, um nicht aus ihrer Verfiigungsgewalt zu

geben, was der Empfänger ihr ja doch wieder erstatten

müsste. Es lässt sich nicht einwenden, die Verweigerung

der Leistung aus der Konkursmasse laufe auf eine nach-

trägliche Bestreitung der Forderung hinaus. Dem An-

spruch auf Ersatz eines bereits erlittenen Schadens ent-

spricht in diesem Falle die Verweigerung der Erfüllung der

Leistung, die ihrerseits eben den ungerechtfertigten, vom

Empfänger wieder gutzumachenden Schaden darstellen

würde (vgl. Art. 60 Abs. 3 OR). Diese Einrede wurzelt

gleich wie der Anspruch auf Ersatz eines eingetretenen

Schadens in einem unerlaubten Handeln des Ansprechers,

das der Konkursverwaltung bei. Aufstellung des Kolloka-

tionsplanes noch nicht bekannt war und über dessen Folgen

daher die Kollokation auch nicht Recht schaffen konnte.

Anerkennt der Ansprecher seine Verantwortlichkeit

gegenüber der Masse, so verstösst es geradezu gegen Treu

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 34.

und Glauben;· auf der Auszahlung zu beharren, die ohne

weiteres einen Rückforderungsanspruch der Masse ent-

stehen liesse. : Aber auch wenn der Ansprecher den von der

Masse behaupteten Sachverhalt bestreitet, ist sie berech-

tigt, die Auszahlung im Umfange der von ihr geltend

gemachten Rechte zurückzuhalten und es ihm zu über-

lassen, sie auf Erfüllung zu belangen. Das entspricht dem

Grundsatz, dass auch eine bestrittene Gegenforderung zur

Verrechnung benützt werden kann (Art. 120 Abs. 2 OR;

vgl. BGE 54 III 20-). Wäre bereits die VerteiIungsliste auf-

gestellt, so müsste die Absicht der Konkursverwaltung, zu-

nächst das Ergebnis des Strafprozesses abzuwarten, um

sich dann erst über die allfällige Erhebung der Einrede

schlüssig zu machen, allerdings Bedenken erwecken. Zum

mindesten wäre der nicht unbedingt als auszahlbar aner-

kannte Betrag in der Verteilungsliste zu beziffern, und es

frägt sich nur, ob dem Ansprecher auch im eigenen Inter-

esse der Masse freigestellt werden könnte, mit der Klage-

erhebung bis auf weiteres ohne Verwirkungsfolge zuzu-

warten. Hier aber ist gar nicht die Rede davon, dass schon

alles Konkursvermögen verwertet und die Verteilungsliste

aufgestellt sei. Das Konkursamt sah sich zu der angefoch-

tenen Sperre anscheinend nur veranlasst, weil es wohl,

einer verbreiteten Übung folgend, den Grundstüc~rlös

zum voraus an die Pfandgläubiger zu verteilen pflegt.

Trifft dies zu, so durfte in der Tat ein einzelner Ansprecher

nicht einfach stillschweigend übergangen werden, sondern

er durfte nur aus besondern Gründen allenfalls unberück-

sichtigt bleiben und war durch eine begründete Verfüg'ung

in die Lage zu setzen, seine Rechte zu wahren. Das ist hier

mit der angefochtenen Sperre geschehen. Die Beschwerde

ist angesichts der Verdachtsgründe, wie sie sich aus den

vom Konkursamte durchgeführten Erhebungen ergeben,

unbegründet. Ansprüche der Masse gegenüber Schwegler

fallen nicht nur insoweit in Betracht, als er selbst unter

betrügerischen Angaben eine zu hohe Forderung für sich

eingegeben haben mag, sondern auch, wenn er durch

Hchnldbetreihungs- und KonkurHrecht. No 35.

143

Abtretung nicht mehr bestehender Zinsforderungen die

Volksbank Hochdorf zu einer unrichtigen Eingabe veran-

lasst haben sollte. Zur endgültigen Stellungnahme ist das

Konkursamt jedenfalls vor Aufstellung der Verteilungsliste

nicht verpflichtet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

35. Entsoheid vom 8. Oktober 1938

i. S. Karkwalder und Fundus 'l'reuinstitut.

Gewahrsam im Sinne der Art. 106 ff. SchKG setzt nicht voraus.

dass sich die Gegenstände in der zur Zeit benutzten Wohnung

befinden. Der Gewahrsam entfällt nicht, wenn die Sachen

anderwärts in eigenen oder gemieteten Räumen untergebracht

sind.

Die nicht getrennt vom Manne lebende Ehefrau hat Mitgewahrsam

an allem, was ihr wie dem Manne oder der Familie überhaupt

zu dienen hat und ihnen tatsächlich zur Verfügung steht, in

der ehelichen Wohnung oder anderswo, gleichgültig auch, ob

der Aufbewahrungsraum dem Mann allein gehört oder von ihm

allein gemietet ist.

La possession au sens des art. 106 ss LP ne suppose pas que le

debiteur ou le tiers habite au moment de la saisie la maison

ou l'appartement OU se trouvent les objets revendiques. La

possession ne prend pas fin du fait que les objets sont trans-

portes ailleurs, dans des locaux appartenant au debiteur ou

au tiers, ou Iones par eux:.

La femme marille qui n'a pas une demeure separee a Ja copossession

de tout ce qui est destine tant a son usage qu'a celui de son

mari ou de la famine, et dont les epoux: ont en fait la disposition.

Peu importe que les objets se trouvent au domicile conjugal ou

dans d'autres loeaux:; il n'importe pas davantage que ces

locaux: (comme d'ailleurs la demeure commune) soient la

propriete ex:clusive du mari ou soient pris a bail par lui seuI.

Il possesso a' sensi degli art. 106 e seg LEF non presuppone che

gli oggetti si trovino nell'abitazione occupata da! debitore

aIlorehe si procede al pignoramento. Il possesso sussiste se

AB 64 III -

1938

lO