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140 Sclmldlx-treibungs. und Konkursrecht. N0 34.
34. Entscheid vom 30. September 1938 i. S. Schwegler. Vt-Mf'ilung im Konkurse (ArL 263 SchKG) : Die Auszahhmg des Betreffnisses für eine rechtskräftig kollozierte Fordenmg kann verweigert werden mit Berufung darauf, dass die Kollokation durch lmerlaubte Handlung (betrügerische Angabon) erwirkt worden sei. 'ViII der betreffende Gläubiger diese Einwendung nicht gelten lassen, so hat er die Masse gerichtlich auf Auszahlung zu lx-langen. Distribution des deniprs dans Ja faillite (art. 263 LP) : Le verHement d{'s deniers afferent;; a une creanee definit.ivement eolloquoo peut etre refusOO par le motif que Ia eolloeation a sM obtenue au moyen d'un acte illicite (indieations seiem- ment inexaetes). Si Ie ereancier interesse ne veut pas s'ineIiner deyant ce l'pfus, il doit actiomlPr Ia masse en justiee. Ripartizione nel fallimento (art. 263 LEF) : Il versampnto della parte concernente un credito ammesso defini- tivamcnte in graduatoria pub essere rifiutato pel motivo ehe l'ammissione in graduatoria €I stata ottenuta mediante un atto iIlecito (indicazioni scientpmente inesatte). Se iI creditore non vuol adagiarsi a tale rifiuto, deve convenire giudizialmente Ia massa. In dem am 18. Januar 1938 über Ernst Kreis in OIten eröffneten Konkurse wurden Alois Schwegler und die Volksbank Hochdorf gemäss ihren Eingaben als Gläubiger grundpfandversicherter (Kapital- und) Zinsforderungen nebst Verzugszinsen rechtskräftig kolloziert. Als das Kon- kursamt in der Folge erfu.!J.r, dass Schwegler seinerzeit weniger Zinse hatte ablösen müssen als er und die erwähnte Bank als Zessionarin dann eingaben, bezichtigte es Sch~eg ler des Betruges und sperrte die Auszahlung der fälligen (durch den Liegenschaftserlös gedeckten) Zinse an ihn und die Bank, in der Meinung, dass (laut dem Bericht an die Aufsichtsbehörde) ein streitiger Differenzbetrag von Fr. 8255.25 vorläufig zurückzubehalten und je nach dem Er- gebnis der Strafuntersuchung ganz oder teilweise von den auszurichtenden Konkursdividenden abzuziehen sei. Schwegler verlangt mit seiner Beschwerde Freigabe der Auszahlung an ihn wie auch an die Bank, und er hält nach Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34. 141 Abweisung durch Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde vom I. September 1938 mit Rekurs an das Bundes- gericht an diesem Begehren fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Auf eine rechtskräftige Kollokation kann nicht ohne weiteres zurückgekommen werden. Wurde sie indessen durch betrügerische Angaben, also auf unerlaubte Weise erwirkt, so erwachsen der Konkursmasse Schadenersatz- ansprüche, die sie selbständig einklagen oder auch mit den vom Schädiger an sie zu stellenden Forderungen (auf Kon- kursdividende ) verrechnen kann. Freilich besteht der hierbei in Betracht fallende Schaden in der Regel nur in der Beanspruchung von Konkursvermögen und wird daher erst durch Auszahlungen auf die ungerechtfertigte Konkursforderung verwirklicht. Die Konkursmasse ist aber nicht verpflichtet, hiezu Hand zu bieten, um den Schaden erst einmal eintreten zu lassen. Sie kann vielmehr die Leistung mit Berufung auf die unerlaubte Handlung verweigern, um nicht aus ihrer Verfiigungsgewalt zu geben, was der Empfänger ihr ja doch wieder erstatten müsste. Es lässt sich nicht einwenden, die Verweigerung der Leistung aus der Konkursmasse laufe auf eine nach- trägliche Bestreitung der Forderung hinaus. Dem An- spruch auf Ersatz eines bereits erlittenen Schadens ent- spricht in diesem Falle die Verweigerung der Erfüllung der Leistung, die ihrerseits eben den ungerechtfertigten, vom Empfänger wieder gutzumachenden Schaden darstellen würde (vgl. Art. 60 Abs. 3 OR). Diese Einrede wurzelt gleich wie der Anspruch auf Ersatz eines eingetretenen Schadens in einem unerlaubten Handeln des Ansprechers, das der Konkursverwaltung bei. Aufstellung des Kolloka- tionsplanes noch nicht bekannt war und über dessen Folgen daher die Kollokation auch nicht Recht schaffen konnte. Anerkennt der Ansprecher seine Verantwortlichkeit gegenüber der Masse, so verstösst es geradezu gegen Treu Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 34. und Glauben;· auf der Auszahlung zu beharren, die ohne weiteres einen Rückforderungsanspruch der Masse ent- stehen liesse. : Aber auch wenn der Ansprecher den von der Masse behaupteten Sachverhalt bestreitet, ist sie berech- tigt, die Auszahlung im Umfange der von ihr geltend gemachten Rechte zurückzuhalten und es ihm zu über- lassen, sie auf Erfüllung zu belangen. Das entspricht dem Grundsatz, dass auch eine bestrittene Gegenforderung zur Verrechnung benützt werden kann (Art. 120 Abs. 2 OR ; vgl. BGE 54 III 20-). Wäre bereits die VerteiIungsliste auf- gestellt, so müsste die Absicht der Konkursverwaltung, zu- nächst das Ergebnis des Strafprozesses abzuwarten, um sich dann erst über die allfällige Erhebung der Einrede schlüssig zu machen, allerdings Bedenken erwecken. Zum mindesten wäre der nicht unbedingt als auszahlbar aner- kannte Betrag in der Verteilungsliste zu beziffern, und es frägt sich nur, ob dem Ansprecher auch im eigenen Inter- esse der Masse freigestellt werden könnte, mit der Klage- erhebung bis auf weiteres ohne Verwirkungsfolge zuzu- warten. Hier aber ist gar nicht die Rede davon, dass schon alles Konkursvermögen verwertet und die Verteilungsliste aufgestellt sei. Das Konkursamt sah sich zu der angefoch- tenen Sperre anscheinend nur veranlasst, weil es wohl, einer verbreiteten Übung folgend, den Grundstüc~rlös zum voraus an die Pfandgläubiger zu verteilen pflegt. Trifft dies zu, so durfte in der Tat ein einzelner Ansprecher nicht einfach stillschweigend übergangen werden, sondern er durfte nur aus besondern Gründen allenfalls unberück- sichtigt bleiben und war durch eine begründete Verfüg'ung in die Lage zu setzen, seine Rechte zu wahren. Das ist hier mit der angefochtenen Sperre geschehen. Die Beschwerde ist angesichts der Verdachtsgründe, wie sie sich aus den vom Konkursamte durchgeführten Erhebungen ergeben, unbegründet. Ansprüche der Masse gegenüber Schwegler fallen nicht nur insoweit in Betracht, als er selbst unter betrügerischen Angaben eine zu hohe Forderung für sich eingegeben haben mag, sondern auch, wenn er durch Hchnldbetreihungs- und KonkurHrecht. No 35. 143 Abtretung nicht mehr bestehender Zinsforderungen die Volksbank Hochdorf zu einer unrichtigen Eingabe veran- lasst haben sollte. Zur endgültigen Stellungnahme ist das Konkursamt jedenfalls vor Aufstellung der Verteilungsliste nicht verpflichtet. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
35. Entsoheid vom 8. Oktober 1938
i. S. Karkwalder und Fundus 'l'reuinstitut. Gewahrsam im Sinne der Art. 106 ff. SchKG setzt nicht voraus. dass sich die Gegenstände in der zur Zeit benutzten Wohnung befinden. Der Gewahrsam entfällt nicht, wenn die Sachen anderwärts in eigenen oder gemieteten Räumen untergebracht sind. Die nicht getrennt vom Manne lebende Ehefrau hat Mitgewahrsam an allem, was ihr wie dem Manne oder der Familie überhaupt zu dienen hat und ihnen tatsächlich zur Verfügung steht, in der ehelichen Wohnung oder anderswo, gleichgültig auch, ob der Aufbewahrungsraum dem Mann allein gehört oder von ihm allein gemietet ist. La possession au sens des art. 106 ss LP ne suppose pas que le debiteur ou le tiers habite au moment de la saisie la maison ou l'appartement OU se trouvent les objets revendiques. La possession ne prend pas fin du fait que les objets sont trans- portes ailleurs, dans des locaux appartenant au debiteur ou au tiers, ou Iones par eux:. La femme marille qui n'a pas une demeure separee a Ja copossession de tout ce qui est destine tant a son usage qu'a celui de son mari ou de la famine, et dont les epoux: ont en fait la disposition. Peu importe que les objets se trouvent au domicile conjugal ou dans d'autres loeaux:; il n'importe pas davantage que ces locaux: (comme d'ailleurs la demeure commune) soient la propriete ex:clusive du mari ou soient pris a bail par lui seuI. Il possesso a' sensi degli art. 106 e seg LEF non presuppone che gli oggetti si trovino nell' abitazione occupata da! debitore aIlorehe si procede al pignoramento. Il possesso sussiste se AB 64 III - 1938 lO