Volltext (verifizierbarer Originaltext)
140
Sclmldlx-treibungs. und Konkursrecht. N0 34.
34. Entscheid vom 30. September 1938 i. S. Schwegler.
Vt-Mf'ilung im Konkurse (ArL 263 SchKG) :
Die Auszahhmg des Betreffnisses für eine rechtskräftig kollozierte
Fordenmg kann verweigert werden mit Berufung darauf, dass
die Kollokation durch lmerlaubte Handlung (betrügerische
Angabon) erwirkt worden sei. 'ViII der betreffende Gläubiger
diese Einwendung nicht gelten lassen, so hat er die Masse
gerichtlich auf Auszahlung zu lx-langen.
Distribution des deniprs dans Ja faillite (art. 263 LP) :
Le verHement d{'s deniers afferent;; a une creanee definit.ivement
eolloquoo peut etre refusOO par le motif que Ia eolloeation
a sM obtenue au moyen d'un acte illicite (indieations seiem-
ment inexaetes). Si Ie ereancier interesse ne veut pas s'ineIiner
deyant ce l'pfus, il doit actiomlPr Ia masse en justiee.
Ripartizione nel fallimento (art. 263 LEF) :
Il versampnto della parte concernente un credito ammesso defini-
tivamcnte in graduatoria pub essere rifiutato pel motivo ehe
l'ammissione in graduatoria €I stata ottenuta mediante un atto
iIlecito (indicazioni scientpmente inesatte). Se iI creditore non
vuol adagiarsi a tale rifiuto, deve convenire giudizialmente Ia
massa.
In dem am 18. Januar 1938 über Ernst Kreis in OIten
eröffneten Konkurse wurden Alois Schwegler und die
Volksbank Hochdorf gemäss ihren Eingaben als Gläubiger
grundpfandversicherter (Kapital- und) Zinsforderungen
nebst Verzugszinsen rechtskräftig kolloziert. Als das Kon-
kursamt in der Folge erfu.!J.r, dass Schwegler seinerzeit
weniger Zinse hatte ablösen müssen als er und die erwähnte
Bank als Zessionarin dann eingaben, bezichtigte es Sch~eg
ler des Betruges und sperrte die Auszahlung der fälligen
(durch den Liegenschaftserlös gedeckten) Zinse an ihn und
die Bank, in der Meinung, dass (laut dem Bericht an die
Aufsichtsbehörde) ein streitiger Differenzbetrag von Fr.
8255.25 vorläufig zurückzubehalten und je nach dem Er-
gebnis der Strafuntersuchung ganz oder teilweise von den
auszurichtenden Konkursdividenden abzuziehen sei.
Schwegler verlangt mit seiner Beschwerde Freigabe der
Auszahlung an ihn wie auch an die Bank, und er hält nach
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.
141
Abweisung durch Entscheid der kantonalen Aufsichts-
behörde vom I. September 1938 mit Rekurs an das Bundes-
gericht an diesem Begehren fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Auf eine rechtskräftige Kollokation kann nicht ohne
weiteres zurückgekommen werden. Wurde sie indessen
durch betrügerische Angaben, also auf unerlaubte Weise
erwirkt, so erwachsen der Konkursmasse Schadenersatz-
ansprüche, die sie selbständig einklagen oder auch mit den
vom Schädiger an sie zu stellenden Forderungen (auf Kon-
kursdividende) verrechnen kann.
Freilich besteht der
hierbei in Betracht fallende Schaden in der Regel nur in
der Beanspruchung von Konkursvermögen und wird
daher erst durch Auszahlungen auf die ungerechtfertigte
Konkursforderung verwirklicht. Die Konkursmasse ist
aber nicht verpflichtet, hiezu Hand zu bieten, um den
Schaden erst einmal eintreten zu lassen. Sie kann vielmehr
die Leistung mit Berufung auf die unerlaubte Handlung
verweigern, um nicht aus ihrer Verfiigungsgewalt zu
geben, was der Empfänger ihr ja doch wieder erstatten
müsste. Es lässt sich nicht einwenden, die Verweigerung
der Leistung aus der Konkursmasse laufe auf eine nach-
trägliche Bestreitung der Forderung hinaus. Dem An-
spruch auf Ersatz eines bereits erlittenen Schadens ent-
spricht in diesem Falle die Verweigerung der Erfüllung der
Leistung, die ihrerseits eben den ungerechtfertigten, vom
Empfänger wieder gutzumachenden Schaden darstellen
würde (vgl. Art. 60 Abs. 3 OR). Diese Einrede wurzelt
gleich wie der Anspruch auf Ersatz eines eingetretenen
Schadens in einem unerlaubten Handeln des Ansprechers,
das der Konkursverwaltung bei. Aufstellung des Kolloka-
tionsplanes noch nicht bekannt war und über dessen Folgen
daher die Kollokation auch nicht Recht schaffen konnte.
Anerkennt der Ansprecher seine Verantwortlichkeit
gegenüber der Masse, so verstösst es geradezu gegen Treu
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 34.
und Glauben;· auf der Auszahlung zu beharren, die ohne
weiteres einen Rückforderungsanspruch der Masse ent-
stehen liesse. : Aber auch wenn der Ansprecher den von der
Masse behaupteten Sachverhalt bestreitet, ist sie berech-
tigt, die Auszahlung im Umfange der von ihr geltend
gemachten Rechte zurückzuhalten und es ihm zu über-
lassen, sie auf Erfüllung zu belangen. Das entspricht dem
Grundsatz, dass auch eine bestrittene Gegenforderung zur
Verrechnung benützt werden kann (Art. 120 Abs. 2 OR;
vgl. BGE 54 III 20-). Wäre bereits die VerteiIungsliste auf-
gestellt, so müsste die Absicht der Konkursverwaltung, zu-
nächst das Ergebnis des Strafprozesses abzuwarten, um
sich dann erst über die allfällige Erhebung der Einrede
schlüssig zu machen, allerdings Bedenken erwecken. Zum
mindesten wäre der nicht unbedingt als auszahlbar aner-
kannte Betrag in der Verteilungsliste zu beziffern, und es
frägt sich nur, ob dem Ansprecher auch im eigenen Inter-
esse der Masse freigestellt werden könnte, mit der Klage-
erhebung bis auf weiteres ohne Verwirkungsfolge zuzu-
warten. Hier aber ist gar nicht die Rede davon, dass schon
alles Konkursvermögen verwertet und die Verteilungsliste
aufgestellt sei. Das Konkursamt sah sich zu der angefoch-
tenen Sperre anscheinend nur veranlasst, weil es wohl,
einer verbreiteten Übung folgend, den Grundstüc~rlös
zum voraus an die Pfandgläubiger zu verteilen pflegt.
Trifft dies zu, so durfte in der Tat ein einzelner Ansprecher
nicht einfach stillschweigend übergangen werden, sondern
er durfte nur aus besondern Gründen allenfalls unberück-
sichtigt bleiben und war durch eine begründete Verfüg'ung
in die Lage zu setzen, seine Rechte zu wahren. Das ist hier
mit der angefochtenen Sperre geschehen. Die Beschwerde
ist angesichts der Verdachtsgründe, wie sie sich aus den
vom Konkursamte durchgeführten Erhebungen ergeben,
unbegründet. Ansprüche der Masse gegenüber Schwegler
fallen nicht nur insoweit in Betracht, als er selbst unter
betrügerischen Angaben eine zu hohe Forderung für sich
eingegeben haben mag, sondern auch, wenn er durch
Hchnldbetreihungs- und KonkurHrecht. No 35.
143
Abtretung nicht mehr bestehender Zinsforderungen die
Volksbank Hochdorf zu einer unrichtigen Eingabe veran-
lasst haben sollte. Zur endgültigen Stellungnahme ist das
Konkursamt jedenfalls vor Aufstellung der Verteilungsliste
nicht verpflichtet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
35. Entsoheid vom 8. Oktober 1938
i. S. Karkwalder und Fundus 'l'reuinstitut.
Gewahrsam im Sinne der Art. 106 ff. SchKG setzt nicht voraus.
dass sich die Gegenstände in der zur Zeit benutzten Wohnung
befinden. Der Gewahrsam entfällt nicht, wenn die Sachen
anderwärts in eigenen oder gemieteten Räumen untergebracht
sind.
Die nicht getrennt vom Manne lebende Ehefrau hat Mitgewahrsam
an allem, was ihr wie dem Manne oder der Familie überhaupt
zu dienen hat und ihnen tatsächlich zur Verfügung steht, in
der ehelichen Wohnung oder anderswo, gleichgültig auch, ob
der Aufbewahrungsraum dem Mann allein gehört oder von ihm
allein gemietet ist.
La possession au sens des art. 106 ss LP ne suppose pas que le
debiteur ou le tiers habite au moment de la saisie la maison
ou l'appartement OU se trouvent les objets revendiques. La
possession ne prend pas fin du fait que les objets sont trans-
portes ailleurs, dans des locaux appartenant au debiteur ou
au tiers, ou Iones par eux:.
La femme marille qui n'a pas une demeure separee a Ja copossession
de tout ce qui est destine tant a son usage qu'a celui de son
mari ou de la famine, et dont les epoux: ont en fait la disposition.
Peu importe que les objets se trouvent au domicile conjugal ou
dans d'autres loeaux:; il n'importe pas davantage que ces
locaux: (comme d'ailleurs la demeure commune) soient la
propriete ex:clusive du mari ou soient pris a bail par lui seuI.
Il possesso a' sensi degli art. 106 e seg LEF non presuppone che
gli oggetti si trovino nell'abitazione occupata da! debitore
aIlorehe si procede al pignoramento. Il possesso sussiste se
AB 64 III -
1938
lO