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63_I_110

BGE 63 I 110

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-20 · Deutsch CH
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110

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

24. Orteil: der II. ZivilabteUung Tom 9. Juli 1987

i. S. Aluminium-Industrie .6..-11. gegen Grundbuohamt

Sohaffhausen.

Unt~r welchen Voraussetzungen können d i n g I ich e R e c h t e.

zumal Was s er r e c h t e, des fr ü her e n

R e c h t s

i m G run d b u c h an g e m e r k t statt eingetragen wer-

den? Art. 45 (56) des SchlusstiteIs des ZGB. 114 der

Grundbuchordnun~, 58/9 des Wasserrechtsgesetzes:

Mit der vorliegenden verwaltung.'lgerichtlichen Be-

schwerde erneuert die Beschwerdeführerin den mit ihrer

Beschwerde gegen da~ Grundbuchamt Schaffhausen bei

dessen Aufsichtsbehörde, dem Regierungsrat des Kantons

Schaffhausen gestellten, auf Art. 45 des Schlusstitels des

ZGB und Art. 114 der Grundbuchverordnung gestützten,

durch Entscheid vom 20. Januar 1937 abgewiesenen

Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das durch

Urteil des BU!J.desgerichtes vom 18. Mai 1935 in Sachen

der Beschwerdeführerin gegen den Kanton Schaffhausen

festgestellte private dingliche, zeitlich unbefristete Recht

der Beschwerdeführerin, dem Rhein oberhalb des Rhein-

falles 9 m3/sec. Wasser zu entnehmen und dieses Wasser

auf dem Gebiet des ehemaligen Eisenwerkes auf einer

Gefallsstufe von 21 m zur Kraftgewinnung zu benützen~

in der Rubrik Anmerkungen des Grundbuches unter dem

Stichwort « Kraftgewinnungs-" Wasserentnahmerecht» an-

zumerken, wobei als Berechtigter das im Eigentum der

Beschwerdeführerin stehende Grundstück Grundbuch Neu-

hausen neue Nr. 727 und als Belasteter das im Eigentum

des Kantons Schaffhausen stehende Grundstück Grundbuch

Neuhausen neue Nr. 1317 (Rheinfluss) zu bezeichnen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 45 des Schlusstitels des ZGB und Art. 114

der Grundbuchverordnung werden dingliche Rechte (des

bisherigen Rechts), die nach dem Grundbuchrecht (des

Registersachen. N0 24.

lli

'schweizerischen ZGB) nicht mehr begründet werden

können (wie ~ Stockwerkseigentum, Eigentum an Bäumen

auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte und derglei-

chen), im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in

zweckdienlicher Weise anzumerken (bezw. : im Grundbuch

in der Kolonne « Anmerkungen) anzugeben).

Da es

dem Zwecke des Grundbuches widerspräche, wenn alte

dingliche Rechte, deren Begründung nach dem neuen

Grundbuchrecht nichts entgegenstünde, nicht im Grund-

buch (in der für ihre Art bestimmten besonderen Kolonne)

eingetragen, sondern nur (in der Kolonne «Anmerkungen»)

angemerkt werden, so kann eine solche Anmerkung nur

demjenigen zugestanden werden, welcher beweist, dass

ein Recht wie das seinige nach dem Grundbuchrecht des

ZGB nicht mehr begründet werden könnte. Indessen

sind die Belege und Vorbringen der Beschwerdeführerin

nicht ausreichend, um diesen Beweis zu liefern, sondern,

lassen die Frage offen, ob das Grundbuchrecht des ZGB

die Begründung eines Rechtes, wie es ihr durch das Bundes-

gericht zuerkannt worden ist, nicht ~ Gestalt einer

Dienstbarkeit zuliesse.

Zunächst kann eine Dienstbarkeit nach ZGB sehr wohl

einfach darin bestehen, dass der lJerechtigte nicht den

Boden des belasteten Grundstückes selbst auf irgendwelche

näher bestimmte Art gebrauchen darf, sondern das von

ihm und weiter heranfliessende Wasser. Rechte solchen

Inhaltes werden ausdrücklich durch Art. 740 ZGB als

Wässerungsrechte vorgesehen, unbekümmert darum, ob

das betreffende Wasser auf dem belasteten Grundstück

entspringe oder schon ihm von einem Nachbargrundstück

oder weiterher zugeführt werde. Zudem besteht nach

den Vorbringen des Regierungsrates eine körperliche

Anlage im Flussbett. Sodann sieht Art. 944 ZGB und

übereinstimmend Art. 1 Abs. 3 der Grundbuchverordnung

vor, dass (die nicht im Privateigentum stehenden und)

die dem öffentlichen (Gemein-) Gebrauch dienenden

Grundstücke in das Grundbuch (nur) aufgenommen

112

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

werden, wemi dingliche Rechte daran zur Eintragung

gebracht werden sollen (oder die Kantone deren Aufnahme

vorschreiben): Also lässt das Grundbuchrecht des ZGB die

Begründung von dinglichen Rechten an dem öffentlichen

Gebrauche dienenden Grundstücken zu, und wenn darüber

in letzter Linie auch das Recht des Kantons entscheidet,

in dessen Gebiet sie sich befinden, so war es natürlich

eine Voraussetzung des in Rede stehenden Urteils des

Bundesgerichtes, dass das Recht des Kantons Schaffhausen

dingliche Rechte an dortigen öffentlichen Sachen, zumal

Gewässern, nicht verpöne. Endlich galt gemäss Art. 56

des Schlusstitels des ZGB von dessen Einführung am

1. Januar 1912 an bis zum Inkrafttreten des Bundes-

gesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarma-

chung der Wasserkräfte am 1. Januar 1918 : « Die Wasser-

rechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können,

sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte

Zeit ausgestellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem

herrschenden Grundstück verbunden sind, als selbständige

und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen

werden.» Hieraus ergibt sich, dass nach ZGB möglicher

Inhalt einer (Grund-) Dienstbarkeit eine Wasserrechts-

verleihung sein kann, die mit einem herrschenden Grund-

stücke verbunden ist. Freilich ist Art. 56 des Schlusstitels

des ZGB seither ersetzt worden durch Art. 59 des Wasser-

rechtsgesetzes, wonach die auf wenigstens 30 Jahre

verliehenen Wasserrechte als selbständige und dauernde

Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden können

(ohne die weitere Bedingung, dass sie nicht als Dienst-

barkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden

sind, was sich daraus erklärt, dass Art .. 40 L c. nur die

Verleihung an eine bestimmte natürliche oder juristische

Person oder eine Personengemeinschaft vorsieht, also

nicht mehr an den jeweiligen Eigentümer eines (herrschen-

den) Grundstückes). Allein wenn infolgedessen Art. 56

des Schlusstitels des ZGB auch als aufgehoben anzusehen

ist, obwohl das Wasserrechtsgesetz dies nicht ausdrücklich

Registersachen. No 24.

ll3

bestimmt, so schliesst die Geltung der neuen Ordnung

von ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1918 an doch

nicht aus, dass ältere Wasserrechtsverleihungen an öffent-

lichen Gewässern, die als Dienstbarkeiten mit einem

herrschenden Grundstück verbunden sind, als solche

eingetragen bleiben oder, soweit es bisher nicht geschehen

ist, erst noch neu eingetragen werden, sei es bei der Anlage

des eidgenössischen Grundbuches (Bereinigung), sei es,

wie gerade im vorliegenden Fall, auf Grund eines nach-

träglichen Feststellungsurteils.

Dies liegt durchaus in

der Linie des eingangs erwähnten Art. 45 Abs. 1 des

Schlusstitels des ZGB, wonach Voraussetzung für die

Anmerkung ist, dass das im Grundbuch ersichtlich zu

machende dingliche Recht na c h

dem G run d-

b u ehr e eh t

nicht mehr begründet werden könne,

während es ja nicht nur äusserlich nicht das Grundbuch-

recht des ZGB, sondern das Gesetz über die Nutzbar-

machung der Wasserkräfte ist, das der Neubegründung

privater Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern in

Gestalt von Grunddienstbarkeiten

entgegensteht, im

Gegenteil der für die Übergangszeit von 1912 bis 1918

aufgestellte Art. 56 des Schlusstitels des ZGB beweist,

dass derartige Grunddienstbarkeiten mit dem eidgenössi-

schen Grundbuchrecht durchaus nicht unverträglich sind.

Dies gilt insbesondere auch inbezug darauf, dass Art.

58 des Wasserrechtsgesetzes die Dauer der neuen Wasser-

rechtsverleihungen auf (höchstens) 80 Jahre (von der

Betriebseröffnung an) beschränkt, während das in Rede

stehende Recht der Beschwerdeführerin unbefristet ist.

Übrigens ist kein zureichender Grund dafür erfindlich,

dass ein seinerzeit unbefristet begründetes dingliches

Recht lediglich deshalb nicht mehr im Grundbuch ein-

getragen werden könnte, weil dingliche Rechte gleichen

Inhaltes jetzt und in Zukunft nurmehr auf Zeit begründet

werden können. Ob ein dingliches Recht, wie es unter

einer früheren Rechtsordnung begründet werden konnte,

neuerdings noch begründet werden könne oder nicht,

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

hängt einfach davon ab, ob dessen wesentliche Merkmale

mit denjenigen, eines der von ZGB vorgesehenen dinglichen

Rechte zusammentreffen. Davon, dass alle Merkmale

schlechthin die gleichen sein müssten, kann keine Rede

sein, ansonst das Anwendungsgebiet des Art. 45 des

Schlusstitels des ZGB ein gar zu beschränktes wäre.

Zu den wesentlichen Merkmalen der Grunddienstbarkeiten

und der « andern Dienstbarkeiten)J (vgl. Art. 781 Abs. 3

des ZGB) gehört weder deren Dauer, noch deren Ablös-

barkeit gemäss Art. 736, deren Verlegbarkeit gemäss Art.

742 und deren Teilbarkeit gemäss Art. 744 ZGB, und wenn

das in Rede stehende Recht der Beschwerdeführerin

auch als Dienstbarkeit eingetragen werden sollte, so

bleibt es immer noch der Entscheidung der Zivilgerichte

vorbehalten, über die Anwendbarkeit der angeführten

Vorschriften zu entscheiden.

Der Beschwerdeführerin muss überlassen bleiben, in

welcher Weise sie den für die Anmerkung ihres Rechtes

rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen kann und will,

dass es nicht eine Dienstbarkeit sei, insbesondere ob sie

das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1935 dahin

erläutern lassen könne oder aber eine neue Feststellungs-

klage mit dem Ziel bestimmterer Qualifizierung jenes

Rechtes erheben müsse.

Sollte sich dabei dann etwa

ergeben, dass das in Rede stehende Recht weniger einem

Realrecht als einem solchen.Wasserrecht entspricht, wie

es in Art. (56 des Schlusstitels des ZGB und) 59 des

Wasserrechtsgesetzes näher geordnet ist, so könnte es

allfällig als selbständiges und dauerndes Recht in das

Grundbuch aufgenommen werden, unter Verweisung einer-

seits auf die im Grundbuch als Nr. 1317 aufgenommene

Gewässerstrecke und anderseits bei derselben, gemäss

Art. 8 Abs. 3 der Grundbuchverordnung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Beamtenrecht. N0 25.

III.BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

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25. Urteil vom 14. Juli 1937 i. S. Xrihlllb~hl gegen

Pensions- und Eilfskasse der Schweizerischen Bundeabahnen

Hin t erb 1 i e ben e n ren t e. 1. Die Herabsetzung der

Hinterbliebenenrenten nach Finanzprogramm 1936 ist ver-

bindlich. Art. 72 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse

(Unabänderlichkeit der Renten) ist nicht anwendbar, soweit

ihm der BB vom 31. Januar 1936 entgegensteht.

2. Eine Rückerstattung von Einlagen ist mit der Rentenkürzung

nicht verbunden.

A. ~ Die Klägerin, Witwe eines Kondukteurs der

SBB in Goldau, hat seit dem Tode ihres Mannes eine

jährliche Pension von Fr. 2047.50 bezogen. Der Anspruch

ist verurkundet in dem Pensionsschein No. 35.508 vom

31. Oktober 1935.

Vom 1. Februar 1936 an ist die Pension um Fr. 82.20

herabgesetzt worden gestützt auf Art. 29 des BB vom

31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen

zur Wiederherstellung' des finanziellen Gleichgewichts im

Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 (Finanz-

programm 1936).

Danach werden alle während der

Gültigkeitsdauer des BB fällig werdenden Leistungen der

beiden Personal-Versicherungskassen des Bundes um

durchschnittlich 5%, höchstens um 10%, herabgesetzt.

B. -

Mit Klageschrift vom 31. März 1937 beansprucht

die Klägerin Ausrichtung der ungekürzten Pension gemäss

Rentenschein No. 35.508 und Nachzahlung der Differenz,

eventuell Rückerstattung der Prämien und Einlagen, die

der Herabsetzung der Kassenleistung entsprechen, unter

Kostenfolge. Es wird ausgeführt, die Pension sei ein

wohlerworbenes Recht, das nicht einseitig geändert werden

könne. Es beruhe auf den Statuten der Pensions- und

Hilfskasse der SBB. Eine Änderung der Pension sei nur