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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
24. Orteil: der II. ZivilabteUung Tom 9. Juli 1987
i. S. Aluminium-Industrie .6..-11. gegen Grundbuohamt
Sohaffhausen.
Unt~r welchen Voraussetzungen können d i n g I ich e R e c h t e.
zumal Was s er r e c h t e, des fr ü her e n
R e c h t s
i m G run d b u c h an g e m e r k t statt eingetragen wer-
den? Art. 45 (56) des SchlusstiteIs des ZGB. 114 der
Grundbuchordnun~, 58/9 des Wasserrechtsgesetzes:
Mit der vorliegenden verwaltung.'lgerichtlichen Be-
schwerde erneuert die Beschwerdeführerin den mit ihrer
Beschwerde gegen da~ Grundbuchamt Schaffhausen bei
dessen Aufsichtsbehörde, dem Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen gestellten, auf Art. 45 des Schlusstitels des
ZGB und Art. 114 der Grundbuchverordnung gestützten,
durch Entscheid vom 20. Januar 1937 abgewiesenen
Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das durch
Urteil des BU!J.desgerichtes vom 18. Mai 1935 in Sachen
der Beschwerdeführerin gegen den Kanton Schaffhausen
festgestellte private dingliche, zeitlich unbefristete Recht
der Beschwerdeführerin, dem Rhein oberhalb des Rhein-
falles 9 m3/sec. Wasser zu entnehmen und dieses Wasser
auf dem Gebiet des ehemaligen Eisenwerkes auf einer
Gefallsstufe von 21 m zur Kraftgewinnung zu benützen~
in der Rubrik Anmerkungen des Grundbuches unter dem
Stichwort « Kraftgewinnungs-" Wasserentnahmerecht» an-
zumerken, wobei als Berechtigter das im Eigentum der
Beschwerdeführerin stehende Grundstück Grundbuch Neu-
hausen neue Nr. 727 und als Belasteter das im Eigentum
des Kantons Schaffhausen stehende Grundstück Grundbuch
Neuhausen neue Nr. 1317 (Rheinfluss) zu bezeichnen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 45 des Schlusstitels des ZGB und Art. 114
der Grundbuchverordnung werden dingliche Rechte (des
bisherigen Rechts), die nach dem Grundbuchrecht (des
Registersachen. N0 24.
lli
'schweizerischen ZGB) nicht mehr begründet werden
können (wie ~ Stockwerkseigentum, Eigentum an Bäumen
auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte und derglei-
chen), im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in
zweckdienlicher Weise anzumerken (bezw. : im Grundbuch
in der Kolonne « Anmerkungen) anzugeben).
Da es
dem Zwecke des Grundbuches widerspräche, wenn alte
dingliche Rechte, deren Begründung nach dem neuen
Grundbuchrecht nichts entgegenstünde, nicht im Grund-
buch (in der für ihre Art bestimmten besonderen Kolonne)
eingetragen, sondern nur (in der Kolonne «Anmerkungen»)
angemerkt werden, so kann eine solche Anmerkung nur
demjenigen zugestanden werden, welcher beweist, dass
ein Recht wie das seinige nach dem Grundbuchrecht des
ZGB nicht mehr begründet werden könnte. Indessen
sind die Belege und Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht ausreichend, um diesen Beweis zu liefern, sondern,
lassen die Frage offen, ob das Grundbuchrecht des ZGB
die Begründung eines Rechtes, wie es ihr durch das Bundes-
gericht zuerkannt worden ist, nicht ~ Gestalt einer
Dienstbarkeit zuliesse.
Zunächst kann eine Dienstbarkeit nach ZGB sehr wohl
einfach darin bestehen, dass der lJerechtigte nicht den
Boden des belasteten Grundstückes selbst auf irgendwelche
näher bestimmte Art gebrauchen darf, sondern das von
ihm und weiter heranfliessende Wasser. Rechte solchen
Inhaltes werden ausdrücklich durch Art. 740 ZGB als
Wässerungsrechte vorgesehen, unbekümmert darum, ob
das betreffende Wasser auf dem belasteten Grundstück
entspringe oder schon ihm von einem Nachbargrundstück
oder weiterher zugeführt werde. Zudem besteht nach
den Vorbringen des Regierungsrates eine körperliche
Anlage im Flussbett. Sodann sieht Art. 944 ZGB und
übereinstimmend Art. 1 Abs. 3 der Grundbuchverordnung
vor, dass (die nicht im Privateigentum stehenden und)
die dem öffentlichen (Gemein-) Gebrauch dienenden
Grundstücke in das Grundbuch (nur) aufgenommen
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
werden, wemi dingliche Rechte daran zur Eintragung
gebracht werden sollen (oder die Kantone deren Aufnahme
vorschreiben): Also lässt das Grundbuchrecht des ZGB die
Begründung von dinglichen Rechten an dem öffentlichen
Gebrauche dienenden Grundstücken zu, und wenn darüber
in letzter Linie auch das Recht des Kantons entscheidet,
in dessen Gebiet sie sich befinden, so war es natürlich
eine Voraussetzung des in Rede stehenden Urteils des
Bundesgerichtes, dass das Recht des Kantons Schaffhausen
dingliche Rechte an dortigen öffentlichen Sachen, zumal
Gewässern, nicht verpöne. Endlich galt gemäss Art. 56
des Schlusstitels des ZGB von dessen Einführung am
1. Januar 1912 an bis zum Inkrafttreten des Bundes-
gesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarma-
chung der Wasserkräfte am 1. Januar 1918 : « Die Wasser-
rechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können,
sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte
Zeit ausgestellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem
herrschenden Grundstück verbunden sind, als selbständige
und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen
werden.» Hieraus ergibt sich, dass nach ZGB möglicher
Inhalt einer (Grund-) Dienstbarkeit eine Wasserrechts-
verleihung sein kann, die mit einem herrschenden Grund-
stücke verbunden ist. Freilich ist Art. 56 des Schlusstitels
des ZGB seither ersetzt worden durch Art. 59 des Wasser-
rechtsgesetzes, wonach die auf wenigstens 30 Jahre
verliehenen Wasserrechte als selbständige und dauernde
Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden können
(ohne die weitere Bedingung, dass sie nicht als Dienst-
barkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden
sind, was sich daraus erklärt, dass Art .. 40 L c. nur die
Verleihung an eine bestimmte natürliche oder juristische
Person oder eine Personengemeinschaft vorsieht, also
nicht mehr an den jeweiligen Eigentümer eines (herrschen-
den) Grundstückes). Allein wenn infolgedessen Art. 56
des Schlusstitels des ZGB auch als aufgehoben anzusehen
ist, obwohl das Wasserrechtsgesetz dies nicht ausdrücklich
Registersachen. No 24.
ll3
bestimmt, so schliesst die Geltung der neuen Ordnung
von ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1918 an doch
nicht aus, dass ältere Wasserrechtsverleihungen an öffent-
lichen Gewässern, die als Dienstbarkeiten mit einem
herrschenden Grundstück verbunden sind, als solche
eingetragen bleiben oder, soweit es bisher nicht geschehen
ist, erst noch neu eingetragen werden, sei es bei der Anlage
des eidgenössischen Grundbuches (Bereinigung), sei es,
wie gerade im vorliegenden Fall, auf Grund eines nach-
träglichen Feststellungsurteils.
Dies liegt durchaus in
der Linie des eingangs erwähnten Art. 45 Abs. 1 des
Schlusstitels des ZGB, wonach Voraussetzung für die
Anmerkung ist, dass das im Grundbuch ersichtlich zu
machende dingliche Recht na c h
dem G run d-
b u ehr e eh t
nicht mehr begründet werden könne,
während es ja nicht nur äusserlich nicht das Grundbuch-
recht des ZGB, sondern das Gesetz über die Nutzbar-
machung der Wasserkräfte ist, das der Neubegründung
privater Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern in
Gestalt von Grunddienstbarkeiten
entgegensteht, im
Gegenteil der für die Übergangszeit von 1912 bis 1918
aufgestellte Art. 56 des Schlusstitels des ZGB beweist,
dass derartige Grunddienstbarkeiten mit dem eidgenössi-
schen Grundbuchrecht durchaus nicht unverträglich sind.
Dies gilt insbesondere auch inbezug darauf, dass Art.
58 des Wasserrechtsgesetzes die Dauer der neuen Wasser-
rechtsverleihungen auf (höchstens) 80 Jahre (von der
Betriebseröffnung an) beschränkt, während das in Rede
stehende Recht der Beschwerdeführerin unbefristet ist.
Übrigens ist kein zureichender Grund dafür erfindlich,
dass ein seinerzeit unbefristet begründetes dingliches
Recht lediglich deshalb nicht mehr im Grundbuch ein-
getragen werden könnte, weil dingliche Rechte gleichen
Inhaltes jetzt und in Zukunft nurmehr auf Zeit begründet
werden können. Ob ein dingliches Recht, wie es unter
einer früheren Rechtsordnung begründet werden konnte,
neuerdings noch begründet werden könne oder nicht,
AS 63 I -
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
hängt einfach davon ab, ob dessen wesentliche Merkmale
mit denjenigen, eines der von ZGB vorgesehenen dinglichen
Rechte zusammentreffen. Davon, dass alle Merkmale
schlechthin die gleichen sein müssten, kann keine Rede
sein, ansonst das Anwendungsgebiet des Art. 45 des
Schlusstitels des ZGB ein gar zu beschränktes wäre.
Zu den wesentlichen Merkmalen der Grunddienstbarkeiten
und der « andern Dienstbarkeiten)J (vgl. Art. 781 Abs. 3
des ZGB) gehört weder deren Dauer, noch deren Ablös-
barkeit gemäss Art. 736, deren Verlegbarkeit gemäss Art.
742 und deren Teilbarkeit gemäss Art. 744 ZGB, und wenn
das in Rede stehende Recht der Beschwerdeführerin
auch als Dienstbarkeit eingetragen werden sollte, so
bleibt es immer noch der Entscheidung der Zivilgerichte
vorbehalten, über die Anwendbarkeit der angeführten
Vorschriften zu entscheiden.
Der Beschwerdeführerin muss überlassen bleiben, in
welcher Weise sie den für die Anmerkung ihres Rechtes
rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen kann und will,
dass es nicht eine Dienstbarkeit sei, insbesondere ob sie
das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1935 dahin
erläutern lassen könne oder aber eine neue Feststellungs-
klage mit dem Ziel bestimmterer Qualifizierung jenes
Rechtes erheben müsse.
Sollte sich dabei dann etwa
ergeben, dass das in Rede stehende Recht weniger einem
Realrecht als einem solchen.Wasserrecht entspricht, wie
es in Art. (56 des Schlusstitels des ZGB und) 59 des
Wasserrechtsgesetzes näher geordnet ist, so könnte es
allfällig als selbständiges und dauerndes Recht in das
Grundbuch aufgenommen werden, unter Verweisung einer-
seits auf die im Grundbuch als Nr. 1317 aufgenommene
Gewässerstrecke und anderseits bei derselben, gemäss
Art. 8 Abs. 3 der Grundbuchverordnung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Beamtenrecht. N0 25.
III.BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
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25. Urteil vom 14. Juli 1937 i. S. Xrihlllb~hl gegen
Pensions- und Eilfskasse der Schweizerischen Bundeabahnen
Hin t erb 1 i e ben e n ren t e. 1. Die Herabsetzung der
Hinterbliebenenrenten nach Finanzprogramm 1936 ist ver-
bindlich. Art. 72 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse
(Unabänderlichkeit der Renten) ist nicht anwendbar, soweit
ihm der BB vom 31. Januar 1936 entgegensteht.
2. Eine Rückerstattung von Einlagen ist mit der Rentenkürzung
nicht verbunden.
A. ~ Die Klägerin, Witwe eines Kondukteurs der
SBB in Goldau, hat seit dem Tode ihres Mannes eine
jährliche Pension von Fr. 2047.50 bezogen. Der Anspruch
ist verurkundet in dem Pensionsschein No. 35.508 vom
31. Oktober 1935.
Vom 1. Februar 1936 an ist die Pension um Fr. 82.20
herabgesetzt worden gestützt auf Art. 29 des BB vom
31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen
zur Wiederherstellung' des finanziellen Gleichgewichts im
Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 (Finanz-
programm 1936).
Danach werden alle während der
Gültigkeitsdauer des BB fällig werdenden Leistungen der
beiden Personal-Versicherungskassen des Bundes um
durchschnittlich 5%, höchstens um 10%, herabgesetzt.
B. -
Mit Klageschrift vom 31. März 1937 beansprucht
die Klägerin Ausrichtung der ungekürzten Pension gemäss
Rentenschein No. 35.508 und Nachzahlung der Differenz,
eventuell Rückerstattung der Prämien und Einlagen, die
der Herabsetzung der Kassenleistung entsprechen, unter
Kostenfolge. Es wird ausgeführt, die Pension sei ein
wohlerworbenes Recht, das nicht einseitig geändert werden
könne. Es beruhe auf den Statuten der Pensions- und
Hilfskasse der SBB. Eine Änderung der Pension sei nur