Volltext (verifizierbarer Originaltext)
110 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
24. Orteil: der II. ZivilabteUung Tom 9. Juli 1987
i. S. Aluminium-Industrie .6..-11. gegen Grundbuohamt Sohaffhausen. Unt~r welchen Voraussetzungen können d i n g I ich e R e c h t e. zumal Was s er r e c h t e, des fr ü her e n R e c h t s i m G run d b u c h an g e m e r k t statt eingetragen wer- den? Art. 45 (56) des SchlusstiteIs des ZGB. 114 der Grundbuchordnun~, 58/9 des Wasserrechtsgesetzes: Mit der vorliegenden verwaltung.'lgerichtlichen Be- schwerde erneuert die Beschwerdeführerin den mit ihrer Beschwerde gegen da~ Grundbuchamt Schaffhausen bei dessen Aufsichtsbehörde, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen gestellten, auf Art. 45 des Schlusstitels des ZGB und Art. 114 der Grundbuchverordnung gestützten, durch Entscheid vom 20. Januar 1937 abgewiesenen Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das durch Urteil des BU!J.desgerichtes vom 18. Mai 1935 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen den Kanton Schaffhausen festgestellte private dingliche, zeitlich unbefristete Recht der Beschwerdeführerin, dem Rhein oberhalb des Rhein- falles 9 m3/sec. Wasser zu entnehmen und dieses Wasser auf dem Gebiet des ehemaligen Eisenwerkes auf einer Gefallsstufe von 21 m zur Kraftgewinnung zu benützen~ in der Rubrik Anmerkungen des Grundbuches unter dem Stichwort « Kraftgewinnungs-" Wasserentnahmerecht» an- zumerken, wobei als Berechtigter das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Grundbuch Neu- hausen neue Nr. 727 und als Belasteter das im Eigentum des Kantons Schaffhausen stehende Grundstück Grundbuch Neuhausen neue Nr. 1317 (Rheinfluss) zu bezeichnen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 45 des Schlusstitels des ZGB und Art. 114 der Grundbuchverordnung werden dingliche Rechte (des bisherigen Rechts), die nach dem Grundbuchrecht (des Registersachen. N0 24. lli 'schweizerischen ZGB) nicht mehr begründet werden können (wie ~ Stockwerkseigentum, Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte und derglei- chen), im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken (bezw. : im Grundbuch in der Kolonne « Anmerkungen) anzugeben). Da es dem Zwecke des Grundbuches widerspräche, wenn alte dingliche Rechte, deren Begründung nach dem neuen Grundbuchrecht nichts entgegenstünde, nicht im Grund- buch (in der für ihre Art bestimmten besonderen Kolonne) eingetragen, sondern nur (in der Kolonne «Anmerkungen») angemerkt werden, so kann eine solche Anmerkung nur demjenigen zugestanden werden, welcher beweist, dass ein Recht wie das seinige nach dem Grundbuchrecht des ZGB nicht mehr begründet werden könnte. Indessen sind die Belege und Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend, um diesen Beweis zu liefern, sondern , lassen die Frage offen, ob das Grundbuchrecht des ZGB die Begründung eines Rechtes, wie es ihr durch das Bundes- gericht zuerkannt worden ist, nicht ~ Gestalt einer Dienstbarkeit zuliesse. Zunächst kann eine Dienstbarkeit nach ZGB sehr wohl einfach darin bestehen, dass der lJerechtigte nicht den Boden des belasteten Grundstückes selbst auf irgendwelche näher bestimmte Art gebrauchen darf, sondern das von ihm und weiter heranfliessende Wasser. Rechte solchen Inhaltes werden ausdrücklich durch Art. 740 ZGB als Wässerungsrechte vorgesehen, unbekümmert darum, ob das betreffende Wasser auf dem belasteten Grundstück entspringe oder schon ihm von einem Nachbargrundstück oder weiterher zugeführt werde. Zudem besteht nach den Vorbringen des Regierungsrates eine körperliche Anlage im Flussbett. Sodann sieht Art. 944 ZGB und übereinstimmend Art. 1 Abs. 3 der Grundbuchverordnung vor, dass (die nicht im Privateigentum stehenden und) die dem öffentlichen (Gemein-) Gebrauch dienenden Grundstücke in das Grundbuch (nur) aufgenommen 112 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. werden, wemi dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen (oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben): Also lässt das Grundbuchrecht des ZGB die Begründung von dinglichen Rechten an dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücken zu, und wenn darüber in letzter Linie auch das Recht des Kantons entscheidet, in dessen Gebiet sie sich befinden, so war es natürlich eine Voraussetzung des in Rede stehenden Urteils des Bundesgerichtes, dass das Recht des Kantons Schaffhausen dingliche Rechte an dortigen öffentlichen Sachen, zumal Gewässern, nicht verpöne. Endlich galt gemäss Art. 56 des Schlusstitels des ZGB von dessen Einführung am
1. Januar 1912 an bis zum Inkrafttreten des Bundes- gesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarma- chung der Wasserkräfte am 1. Januar 1918 : « Die Wasser- rechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können, sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausgestellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden.» Hieraus ergibt sich, dass nach ZGB möglicher Inhalt einer (Grund-) Dienstbarkeit eine Wasserrechts- verleihung sein kann, die mit einem herrschenden Grund- stücke verbunden ist. Freilich ist Art. 56 des Schlusstitels des ZGB seither ersetzt worden durch Art. 59 des Wasser- rechtsgesetzes, wonach die auf wenigstens 30 Jahre verliehenen Wasserrechte als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden können (ohne die weitere Bedingung, dass sie nicht als Dienst- barkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, was sich daraus erklärt, dass Art .. 40 L c. nur die Verleihung an eine bestimmte natürliche oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft vorsieht, also nicht mehr an den jeweiligen Eigentümer eines (herrschen- den) Grundstückes). Allein wenn infolgedessen Art. 56 des Schlusstitels des ZGB auch als aufgehoben anzusehen ist, obwohl das Wasserrechtsgesetz dies nicht ausdrücklich Registersachen. No 24. ll3 bestimmt, so schliesst die Geltung der neuen Ordnung von ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1918 an doch nicht aus, dass ältere Wasserrechtsverleihungen an öffent- lichen Gewässern, die als Dienstbarkeiten mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, als solche eingetragen bleiben oder, soweit es bisher nicht geschehen ist, erst noch neu eingetragen werden, sei es bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches (Bereinigung), sei es, wie gerade im vorliegenden Fall, auf Grund eines nach- träglichen Feststellungsurteils. Dies liegt durchaus in der Linie des eingangs erwähnten Art. 45 Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB, wonach Voraussetzung für die Anmerkung ist, dass das im Grundbuch ersichtlich zu machende dingliche Recht na c h dem G run d- b u ehr e eh t nicht mehr begründet werden könne, während es ja nicht nur äusserlich nicht das Grundbuch- recht des ZGB, sondern das Gesetz über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte ist, das der Neubegründung privater Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern in Gestalt von Grunddienstbarkeiten entgegensteht, im Gegenteil der für die Übergangszeit von 1912 bis 1918 aufgestellte Art. 56 des Schlusstitels des ZGB beweist, dass derartige Grunddienstbarkeiten mit dem eidgenössi- schen Grundbuchrecht durchaus nicht unverträglich sind. Dies gilt insbesondere auch inbezug darauf, dass Art. 58 des Wasserrechtsgesetzes die Dauer der neuen Wasser- rechtsverleihungen auf (höchstens) 80 Jahre (von der Betriebseröffnung an) beschränkt, während das in Rede stehende Recht der Beschwerdeführerin unbefristet ist. Übrigens ist kein zureichender Grund dafür erfindlich, dass ein seinerzeit unbefristet begründetes dingliches Recht lediglich deshalb nicht mehr im Grundbuch ein- getragen werden könnte, weil dingliche Rechte gleichen Inhaltes jetzt und in Zukunft nurmehr auf Zeit begründet werden können. Ob ein dingliches Recht, wie es unter einer früheren Rechtsordnung begründet werden konnte, neuerdings noch begründet werden könne oder nicht, AS 63 I - 1937 8 114 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. hängt einfach davon ab, ob dessen wesentliche Merkmale mit denjenigen, eines der von ZGB vorgesehenen dinglichen Rechte zusammentreffen. Davon, dass alle Merkmale schlechthin die gleichen sein müssten, kann keine Rede sein, ansonst das Anwendungsgebiet des Art. 45 des Schlusstitels des ZGB ein gar zu beschränktes wäre. Zu den wesentlichen Merkmalen der Grunddienstbarkeiten und der « andern Dienstbarkeiten)J (vgl. Art. 781 Abs. 3 des ZGB) gehört weder deren Dauer, noch deren Ablös- barkeit gemäss Art. 736, deren Verlegbarkeit gemäss Art. 742 und deren Teilbarkeit gemäss Art. 744 ZGB, und wenn das in Rede stehende Recht der Beschwerdeführerin auch als Dienstbarkeit eingetragen werden sollte, so bleibt es immer noch der Entscheidung der Zivilgerichte vorbehalten, über die Anwendbarkeit der angeführten Vorschriften zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin muss überlassen bleiben, in welcher Weise sie den für die Anmerkung ihres Rechtes rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen kann und will, dass es nicht eine Dienstbarkeit sei, insbesondere ob sie das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1935 dahin erläutern lassen könne oder aber eine neue Feststellungs- klage mit dem Ziel bestimmterer Qualifizierung jenes Rechtes erheben müsse. Sollte sich dabei dann etwa ergeben, dass das in Rede stehende Recht weniger einem Realrecht als einem solchen.Wasserrecht entspricht, wie es in Art. (56 des Schlusstitels des ZGB und) 59 des Wasserrechtsgesetzes näher geordnet ist, so könnte es allfällig als selbständiges und dauerndes Recht in das Grundbuch aufgenommen werden, unter Verweisung einer- seits auf die im Grundbuch als Nr. 1317 aufgenommene Gewässerstrecke und anderseits bei derselben, gemäss Art. 8 Abs. 3 der Grundbuchverordnung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Beamtenrecht. N0 25. III.BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 115
25. Urteil vom 14. Juli 1937 i. S. Xrihlllb~hl gegen Pensions- und Eilfskasse der Schweizerischen Bundeabahnen Hin t erb 1 i e ben e n ren t e. 1. Die Herabsetzung der Hinterbliebenenrenten nach Finanzprogramm 1936 ist ver- bindlich. Art. 72 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse (Unabänderlichkeit der Renten) ist nicht anwendbar, soweit ihm der BB vom 31. Januar 1936 entgegensteht.
2. Eine Rückerstattung von Einlagen ist mit der Rentenkürzung nicht verbunden. A. ~ Die Klägerin, Witwe eines Kondukteurs der SBB in Goldau, hat seit dem Tode ihres Mannes eine jährliche Pension von Fr. 2047.50 bezogen. Der Anspruch ist verurkundet in dem Pensionsschein No. 35.508 vom
31. Oktober 1935. Vom 1. Februar 1936 an ist die Pension um Fr. 82.20 herabgesetzt worden gestützt auf Art. 29 des BB vom
31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung' des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 (Finanz- programm 1936). Danach werden alle während der Gültigkeitsdauer des BB fällig werdenden Leistungen der beiden Personal-Versicherungskassen des Bundes um durchschnittlich 5%, höchstens um 10%, herabgesetzt. B. - Mit Klageschrift vom 31. März 1937 beansprucht die Klägerin Ausrichtung der ungekürzten Pension gemäss Rentenschein No. 35.508 und Nachzahlung der Differenz, eventuell Rückerstattung der Prämien und Einlagen, die der Herabsetzung der Kassenleistung entsprechen, unter Kostenfolge. Es wird ausgeführt, die Pension sei ein wohlerworbenes Recht, das nicht einseitig geändert werden könne. Es beruhe auf den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB. Eine Änderung der Pension sei nur