opencaselaw.ch

63_II_86

BGE 63 II 86

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

86 Obligationenrecht. N0 23. unter Umstänc,len im Falle einer Zwangsvollstreckung für die Strafforderung ergeben könnten: Bis zum Abschluss des Vollstrecklillgsverfahrens, das längere Zeit in Anspruch nehmen könnte, wäre' möglicherweise die vertraglich vereinbarte Dauer des Konkurrenzverbotes abgelaufen. Dann hätte der Gläubiger, da der Schuldner während der ganzen Zeit an das Konkurrenzverbot gebunden gewesen wäre, die Realerfüllung erhalten, und dazu erhielte er nun noch die Konventionalstrafe nebst Ver- zugszinsen. Das würde praktisch eine Kumulation der Ansprüche bedeuten, die nach der klaren Regelung des Gesetzes nur dort anzunehmen ist, wo sie ausdrücklich vereinbart worden ist.

23. Auszug aus dem Orteil der I. Zivilabteilung .,om 27. April 1937 i. S. HeUer g~n Walther A.-G. Der Be s chI u s s eines Ver ban des, keine Mitgliederbei- träge mehr zu erheben, ist auf die Ansprüche der Gläubiger ohne Einfluss. Er bedeutet lediglich eine Z a h I u n g s - ver w e i ger u n g, also eine Ver t rag s ver let z u n g. und ist daher k ein e une r lau b t e H an d I u n g, wes- halb eine Schadenersatzpflicht der Verbandsmitglieder per- sönlich nicht in Frage kommt. Aus dem Tatbestand : Der Verband Schweizerischer Bürsten- und Pinsel- fabrikanten, ein Verein nach ZGB, der auch die Beklagte, die Firma Walter A.-G., angehört, hatte im Zusammen- hang mit der Prüfung der Frage, ob eine Trustgesellschaft gegründet werden solle, den Kläger, Ing. Heller, mit der Ausarbeitung von Expertisen über die einzelnen Betriebe beauftragt. Die Kosten derselben sollten durch die Er- hebung von Mitgliederbeiträgen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel aufgebracht werden. Die Honorar- forderung des Klägers für diese Arbeiten, die sich in die Länge zogen und zufolge Fallenlassens der Idee einer Obligationenrecht. N° 23. 87 'Trustgründung gegenstandslos wurden, gab zu Diffe- renzen Anlass. Durch ein Schiedsgerichtsurteil wurde die Honorarforderung des Klägers auf Fr. 19,000.- festge- setzt. Im Anschluss an dieses Urteil beschloss der Ver- band, keine Mitgliederbeiträge mehr zu erheben. In diesem Beschluss erblickte der Kläger eine unerlaubte Handlung des Verbandes und belangte die Beklagte als Organmitträger, der nach Art 55 Abs. 3 ZGB persönlich und nach Art. 50 OR neben dem Verband solidarisch haftbar sei, auf Schadenersatz. Das Bundesgericht hat die Klage in Bestätigung des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Aargau abge- wiesen. Aus den Erwägungen:

2. - Im weiteren ist nun zu untersuchen, welche recht- liche Bedeutung und welche Folgen der Beschluss des Verbandes vom 26. Juni 1934 hatte, keine Mitgliederbei- träge mehr zu erheben.

a) An der Schuldpflicht des Verbandes gegenüber dem Kläger auf Zahlung der schiedsgerichtlich festgestellten Honorarsumme konnte dieser Beschluss überhaupt recht- lich nichts ändern. Dieser Beschluss, mag er intern- vereinsrechtlieh so oder anders zu beurteilen sein, blieb auf das Recht des Gläubigers Heller unwirksam. Denn selbst ein vereinsrechtlich korrekter Beschluss bleibt dann unwirksam, wenn er in die Rechtssphäre Dritter eingreift. Ein Verein kann nicht durch eine Beschlussfassung die Rechte seiner Gläubiger schmälern. Er kann nicht Ver- träge abändern oder aufheben, die er mit Dritten abge- schlossen hat. (Vgl. EGGER, Personenrecht Art. 75, Note 11). Mit dem Beschluss, keine Mitgliederbeiträge mehr zu bezahlen, wollte die Vereinsversammlung ohne allen Zweifel die Zahlungen des Verbandes an den Experten ausschliessen und verunmöglichen oder zum mindesten den Gläubiger zu einem Entgegenkommen und zu einem Vergleich zwingen.

88 Obligationenre~ht. N° 23. Diese Handlung des schuldnerischen Verbandes nun konnte das n.echt des Gläubigers Heller in keiner Weise beseitigen; der Beschluss war unwirksam; der Verband blieb trotzdem wie bisher Schuldner. Insofern konnte der Gläubiger in seinen Rechten gegenüber dem Verband durch diesen Beschluss unmöglich· geschädigt werden.

b) Dieser Beschluss des Verbandes, bei welchem die heutige Beklagte als Verbandsmitglied mitwirkte, stellt auch keine widerrechtliche, schadenstiftende Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar. (Die gegenteilige Auffassung, welche im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 1935, publiziert in der Aargauischen Vierteljahresschrift ·1936 Nr. 48 sowie in SJZ 33 S. 360 Nr. 263, vertreten wurde, ist rechtsirrtümlich.) Dieser Beschluss bedeutet, gegenüber dem Kläger, ein- fach die Verweigerung der Bezahlung der schiedsgericht- lich festgestellten Schuldpflicht. Die Weigerung eines Schuldners, seine Schulden zu bezahlen, bedeutet aber rechtlich nur eine Verletzung einer Obligation. Obliga- tionen sind aber lediglich sog. relative Rechte, nämlich Rechte, welche dem Gläubiger nur gegenüber einer be- stimmten Person, nämlich dem zu einem bestimmten Verhalten verpflichteten Schuldner gegenüber zustehen. Drittpersonen können solche Rechte - eben weil sie die entsprechende obligatorische Verpflichtung nicht einge- gangen haben - nicht verl(:)tzen und brauchen sie deshalb grundsätzlich auch nicht zu beobachten (vgl. OSER-SCHÖ- NENBERGER Art. 41 N. 15 mit weitern Angaben, insbeson- dere auch BGE 52 II S. 375/6). Im Verhältnis zum Kläger, dem Gläubiger des Ver- bandes, war die heutige Beklagte eine Drittperson. Dies unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum Verband und ihrer Mitwirkung am Vereinsbeschluss. Die Beklagte war näm- lich nicht Schuldnerin des Gläubigers Heller aus dem Auf- tragsverhältnis ; dieses bestand zwischen Heller und dem Verband. Die Beklagte hat sich somit nicht der Verletzung einer ihr obliegenden Schuldpflicht schuldig gemacht, Obligationenrecht. xo 23. 89 auch nicht durch die Teilnahme am Beschluss des Ver- bandes. Wie nämlich das Bundesgericht in BGE 52 II S. 376 in Übereinstimmung mit der Theorie ausgesprochen hat, erscheint eine Teilnahme eines Dritten an der Verletzung von Forderungsrechten in Form der Anstiftung, z. B. in Form der Anstiftung zur Nichterfüllung, begrifflich schon deshalb ausgeschlossen, weil der Angestiftete seinerseits eine unerlaubte Handlung begangen haben müsste, indem ohne Delikt auch keine Anstiftung vorliegen kann. Die Nichterfüllung einer Forderung begründet aber kein De- likt, sondern bedeutet eine Vertragsverletzung, aus welcher der Schuldner allfällig nach Art. 97 ff. OR schadenersatz- pflichtig wird. Liegt also in der durch den Beschluss des Verbandes vom 26. Juni 1934 ausgesprochenen Verweigerung der Erfüllung der bestehenden Schuldpflicht kein Delikt, SOll- dern eine einfache Vertragsverletzung, so fehlt es folge- richtig schon an der ersten Voraussetzung zur solidarischen Haftbarmachung der Beklagten aus Art. 50 OR, nämlich an einem Delikt des Vertragsschuldners, also des Ver- bandes. Unter diesem Gesichtspunkte ist es daher auch belanglos, dass in concreto eine juristische Person Schuld- ner war und dass die Beklagte als Mitglied beim Beschluss mitgewirkt hat. Da der Beschluss kein Delikt im Sinne von Art. 41 OR, sondern eine blosse Vertragsverletzung darstellte, kommt auch eine Haftung der Mitglieder der Organe für unerlaubte Handlungen nach Art. 55 ZGB nicht in Frage ; denn die Voraussetzungen des widerrechtlichen und schuldhaften Handelns bestimmen sich nach allge- meinen Grundsätzen von Art. 41 ff. OR (vgl. EGGER Art. 55 N. 20).