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• 38 Prozessrecht. N0 10. Da es sich somit nicht um eineZivilrechtsstreitigkeit handelt, ist di~ Berufung an das Bundesgericht nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
10. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Februar I937 i. S. !'romer und Greber gegen Spa..r- und Leihkasse des Amtsbezirks Laufen. B e ruf u n gun d s t a a t s r e c h t 1 ich e B e s c hw erd e. Werden Berufung (oder zivilrechtliche Beschwerde) und staats- rechtliche Beschwerde in derselben Sache ergriffen, so sind für jedes der beiden Rechtsmittel die gesetzlich vorgesehe- nen Formen zu wahren, insbesondere sind getrennte Eingaben zu machen. ... Ausserdem sind Berufung und staatsrechtliche Be- schwerde in einer einzigen Eingabe vereinigt, was nicht zulässig ist. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene, selbständige Rechtsmittel, die deshalb auch getrennt in den vom Gesetze vorgesehenen Formen eingereicht werden müssen. In einem Falle wie dem vorliegenden, wo die staatsrechtliche Beschwerde neben der Berufung ergriffen ist und sich gegen Verstösse im Beweisverfahren richtet, wird nach einem vom Bundesgerichte im Jahre 1934 be- schlossenen Zusatze zum Gerichtsreglement allerdings auch die staatsrechtliche Beschwerde von der Zivilabteilung beurteilt, die sich mit der Berufung befasst (und das Gleiche gilt, wenn neben der staatsrechtlichen Beschwerde noch eine zivilrechtliehe vorliegt). Diese, übrigens nur versuchsweise getroffene Regelung betrifft aber ausschliess- lieh die interne Geschäftsverteilung am Gerichte, durch die an der Selbständigkeit der beiden Rechtsmittel und am Erfordernis getrennter Eingaben nichts geändert wird. Das Bundesgericht hat das auch in seinem Geschäfts- bericht an die Bundesversammlung für das Jahr 1934 ausdrücklich festgestellt (S. 2): « Die Meinung ist· dabei, Prozessrecht. No 11. 39 dass wie bisher die staatsrechtliche Beschwerde selbständig in den hiefür vorgesehenen Formen erhoben und begründet werden muss, also nicht mit der Berufung verbunden werden darf».
11. Das Schweizerische Bundesgericht an fie kantonalen Justizdirektionen zuhanden der praktizierenden Rechtsanwälte ihres Kantons. Die Bestimmung in Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), wonach das Bundesgericht ausnahmsweise nicht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz gebunden ist, wenn sie mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch stehen, wird vielfach missbräuchlich benützt, um irgendwie unbequeme Tatsachenfeststellungen des kantonalen Urteils vor Bun- desgericht als aktenwidrig anzugreifen. Dreissig ~d m~hr « Aktenwidrigkeitsrngen » im nämlichen Prozess smd kerne Seltenheit. Die Anfechtungen sind fast ausnahmslos völlig unbegründet, müssen aber vom Bundesgericht im einzelnen untersucht werden, das dadurch in weitem Um- fange zu einer ihm nicht zustehenden Nachprüfung der kantonalen Tatbestandsfeststellungen und angesichts der Unbegründetheit der Rügen zu gänzlich unfruchtbarer Arbeit gezwungen ist. Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Art. 81 OG nur vorliegt, wenn eine für die rechtliche Entscheidung des Falles bedeutsame tatsäch- liche Annahme der kantonalen Instanz mit einem ganz bestimmten Aktenstücke in unverträglichem Widerspruch steht. Feststellungen des kantonalen Urteils, die auf einer, wenn auch vorweggenommenen (antizipierten) Würdigung der Beweismittel oder Indizien beruhen, können nicht als aktenwidrig angefochten werden. Künftiger Missbrauch des Vorbehaltes aus Art. 81 ?G durch Erhebung offensichtlich unbegründeter AktenWld-