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63_II_38

BGE 63 II 38

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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38

Prozessrecht. N0 10.

Da es sich somit nicht um eineZivilrechtsstreitigkeit

handelt, ist di~ Berufung an das Bundesgericht nicht

gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

10. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom a. Februar I937 i. S. !'romer und Greber

gegen Spa..r- und Leihkasse des Amtsbezirks Laufen.

B e ruf u n gun d s t a a t s r e c h t 1 ich e B e s c hw erd e.

Werden Berufung (oder zivilrechtliche Beschwerde) und staats-

rechtliche Beschwerde in derselben Sache ergriffen, so sind

für jedes der beiden Rechtsmittel die gesetzlich vorgesehe-

nen Formen zu wahren, insbesondere sind getrennte Eingaben

zu machen.

... Ausserdem sind Berufung und staatsrechtliche Be-

schwerde in einer einzigen Eingabe vereinigt, was nicht

zulässig ist. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene,

selbständige Rechtsmittel, die deshalb auch getrennt in

den vom Gesetze vorgesehenen Formen eingereicht werden

müssen. In einem Falle wie dem vorliegenden, wo die

staatsrechtliche Beschwerde neben der Berufung ergriffen

ist und sich gegen Verstösse im Beweisverfahren richtet,

wird nach einem vom Bundesgerichte im Jahre 1934 be-

schlossenen Zusatze zum Gerichtsreglement allerdings

auch die staatsrechtliche Beschwerde von der Zivilabteilung

beurteilt, die sich mit der Berufung befasst (und das

Gleiche gilt, wenn neben der staatsrechtlichen Beschwerde

noch eine zivilrechtliehe vorliegt). Diese, übrigens nur

versuchsweise getroffene Regelung betrifft aber ausschliess-

lieh die interne Geschäftsverteilung am Gerichte, durch

die an der Selbständigkeit der beiden Rechtsmittel und am

Erfordernis getrennter Eingaben nichts geändert wird.

Das Bundesgericht hat das auch in seinem Geschäfts-

bericht an die Bundesversammlung für das Jahr 1934

ausdrücklich festgestellt (S. 2): « Die Meinung ist· dabei,

Prozessrecht. No 11.

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dass wie bisher die staatsrechtliche Beschwerde selbständig

in den hiefür vorgesehenen Formen erhoben und begründet

werden muss, also nicht mit der Berufung verbunden

werden darf».

11. Das Schweizerische Bundesgericht

an fie kantonalen Justizdirektionen

zuhanden der praktizierenden Rechtsanwälte ihres

Kantons.

Die Bestimmung in Art. 81 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Bundesrechtspflege (OG), wonach das

Bundesgericht ausnahmsweise nicht an die tatsächlichen

Feststellungen der kantonalen Instanz gebunden ist, wenn

sie mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch stehen, wird

vielfach missbräuchlich benützt, um irgendwie unbequeme

Tatsachenfeststellungen des kantonalen Urteils vor Bun-

desgericht als aktenwidrig anzugreifen. Dreissig ~d

m~hr

« Aktenwidrigkeitsrngen » im nämlichen Prozess smd kerne

Seltenheit.

Die Anfechtungen sind fast ausnahmslos

völlig unbegründet, müssen aber vom Bundesgericht im

einzelnen untersucht werden, das dadurch in weitem Um-

fange zu einer ihm nicht zustehenden Nachprüfung der

kantonalen Tatbestandsfeststellungen und angesichts der

Unbegründetheit der Rügen zu gänzlich unfruchtbarer

Arbeit gezwungen ist.

Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Aktenwidrigkeit

im Sinne des Art. 81 OG nur vorliegt, wenn eine für die

rechtliche Entscheidung des Falles bedeutsame tatsäch-

liche Annahme der kantonalen Instanz mit einem ganz

bestimmten Aktenstücke in unverträglichem Widerspruch

steht. Feststellungen des kantonalen Urteils, die auf einer,

wenn auch vorweggenommenen (antizipierten) Würdigung

der Beweismittel oder Indizien beruhen, können nicht als

aktenwidrig angefochten werden.

Künftiger Missbrauch des Vorbehaltes aus Art. 81 ?G

durch Erhebung offensichtlich unbegründeter AktenWld-