Volltext (verifizierbarer Originaltext)
352
Schuldbetreibungs. und I{onkursrecht.
Ob demgegenüber die gemäss Art. 28 der Verordnung
für ein bestimmtes Fahrzeug zu erteilende Tagesbewilli-
gung während 'ihrer Gültigkeitsdauer übertragbar sei und
im Rahmen des bewilligten Zweckes die Anwendung. von
Art. 40 MFG rechtfertige, ist hier nicht zu entscheiden.
Wie der Appellationshof zutreffend ausführt, kennzeichnet
sich die vorliegende für eine unbeschränkte Anzahl voJ).
Motorfahrzeugen verschiedener Marken erteilte Bewilli-
gung als Kollektivbewilligung, was eine Fortdauer der
Haftung für irgendein bestimmtes Fahrzeug im Sinne
von Art. 40 MFG ausschliesst. Dem steht nicht entgegen,
dass die Bedingungen der Bewilligung verordnungswidrig
nach dem Muster einer Tagesbewilligung gestaltet waren,
wie sie nach Art. 28 VV nur für ein bestimmtes Fahrzeug
erteilt werden soll. Entsprechend dem kollektiven Charak-
ter des Ausweises des Garageinhabers, auf Grund dessen
der Kläger die «Helvetia» (gemäss Art. 49 MFG un-
mittelbar) belangt, erweist sich die Klage nach dem
Ausgeführten als unbegründet, weil der von Linder ge-
führte Wagen im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr
unter dem Schutze jenes Ausweises und der dessen Ver-
wendung deckenden Haftpflichtversicherung stand.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. April 1937
bestätigt.
VI. SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. In. Teil No. 38. -
Voir lIle partie n° 38.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Dezember 1937
i. S. lIug gegen Zentralschweizerischen Jodlerverband.
ZGB Art. 70 : Inwiefern kann die Angabe des Grundes des Aus·
tri t t e sau s
dem Ver ein statutarisch gefordert
werden?
ZGB Art. 72 : Nicht mehr zulässig ist die Aus s chI i e s s u n g
eines bereits rite ausgetrl'tenen Vereinsmitgliedes; Klagrecht
desselben.
Einfluss der naehträglichen AUHschliessung durch die zuständige
Delegiertenversammlung auf die hereits erhobene Klage auf
Anfechtung der Ausschlie:-;o;lmg durch den dazu nicht zustän·
digen Vorstand.
A. -
Der beklagte Verband, dessen Mitglied der Kläger
war, «(pflegt und fördert unsere althergebrachten Bräuche
schweizerischen Volkstums ...)) (Art. 1 der Statuten).
Ausgeschlossen (seil. : von der Aufnahme als Mitglieder)
sind alle diejenigen ... Einzelmitglieder, die obenstehende
Gebräuche erwerbsmässig betreiben ... (Art. 5 i. f.). Aus-
tritt hat durch schriftlich begründetes C...esuch an den
Verbandsvorstand zu erfolgen ... Der Ausschluss erfolgt
... b) bei fortgesetzter Schädigung des Verbandes in finan-
zieller und moralischer Hinsicht, c) bei stetem Zuwider-
handeln gegen Statuten und Ziel des Verbandes. Ein
solcher Ausschluss kann nur durch 2/3 Mehrheit der
Delegiertenversammlung erfolgen (Art. 8).
Seit einigen Jahren war der Kläger im Schosse des be-
klagten Verbandes wiederholt Gegenstand von Vorwürfen
über Statutenverletzungen, besonders durch Fernbleiben
von Veranstaltungen des Verbandes, berufsmässiges Ar-
beiten zusammen mit Verbandsfremden oder mit auslän-
dischen Fahnen und im Ausland, widerliche Reklame und
sonstigen unlautem Wettbewerb.
An der Vorstands-
AS 63 11 -
1937
23
354
Personenrecht. N" 69.
sitzung vom tl Mai 1934 wurde dem Kläger das Verspre-
chen abgenommen, er sei bereit, den Statuten des Ver-
bandes gewissenhaft nachzuleben und diese vaterländische
Eigenart, das Fahnenschwingen, nicht als Berufsfähndler,
sondern als Idealist zu pflegen und es zu fördern, im Sinne
unserer Verbandsstatuten. Indessen zog sich der Kläger
auch späterhin wieder Vorwürfe zu, und (u. a.) im Hinblick
dara.ufbeschloss die Delegiertenversammlung des beklagten
Verbandes vom 1. März 1936, dem Vorstand die Vollmacht
zu erteilen, « er möge in Zukunft von sich aus und sofort
die Miglieder von unserem Verband endgültig ausschliessen
und im Verbandsorgan publizieren, die sich trotz Mahnun-
gen immer wieder gegen die Statuten des Beklagten und
des eidgenössischen Oberverbandes verfehlen».
Unter Bezugnahme darauf, dass der Kläger als Fahnen-
schwinger gemeinsam mit einem nicht dem beklagten Ver-
band angehörenden Jodlerklub auftrete, was statuten-
widrig sei, und dass er anlässlich einer Veranstaltung in
Marseille « wiederholt unsere nationale Eigenart, das
Fahnenschwingen, mit einer Fahne fremder Nationalität
ausgeübt» habe, schrieb ihm der Vorstand des beklagten
Verbandes am 14. Juni 1936, « dass Ihr theatralisches
Gebaren und gar in der Tracht eines Innerschweizers, mit
Rücksicht auf die Heimat unserer teuer verehrten und
bodenständigen Eigentümlichkeit, auf das Gefühl jedes
wahren Eidgenossen absolut abstossend wirken muss,
besonders weil sich dieser v~n Ihnen durchgeführte Unfug
wiederholt hat», mit dem Ersuchen, dem Vorstand bis
zum I7. Juni eine « diesbezügliche Rechtfertigung)} zu-
gehen zu lassen, worauf dieser am 21. Juni über diese
« Verletzungen unserer Grundfeste» verhandeln werde ..
Statt dessen antwortete der Kläger am 18. Juni : « Inbe-
zug auf Ihr Schreiben vom 14. Juni teile ich Ihnen mit,
dass ich hiermit aus dem Zentralschweiz. Jodlerverband
den Austritt erkläre ».
Darauf beschloss der Vorstand am 21. Juni, das Aus-
trittsgesuch des Klägers nicht zu genehmigen, sondern ihn
Pel'llont>nrecbt .• No 69.
gestützt auf seine vielen und krassen Verfehlungen aus
dem Verband auszuschliessen und dessen Ausschluss im
Verbandsorgan zu publizieren (und gewissen Adressaten
brieflich mitzuteilen). Dem Kläger wurde am 30. Juni
mitgeteilt, der Vorstand habe seine Austrittserklärung in
seinen Ausschluss aus dem Verband umgewandelt.
Am 29. Juli erhob der Kläger gegen den beklagten Ver-
band die vorliegende Klage mit den Anträgen
1. auf Aufhebung des (nichtigen und unbegründeten)
Ausschlusses,
2. auf Verurteilung zur Zurücknahme der auf den Aus-
schluss bezüglichen Vorkehren und insbesondere zur Ur-
teilspublikation im Verbandsorgan auf Kosten des be-
klagten Verbandes,
3. auf Zusprechung einer Schadenersatz- und Genug-
tuungssumme von . Fr. 500.-.
Durch Beschluss der Delegiertenversammlung des be-
klagten Verbandes vom 8. November 1936 wurde einstim-
mig bei vereinzelten Enthaltungen der Ausschluss des
Klägers « erneut beschlossen und bestätigt».
B. -
Das Obergericht des Kantons Luzern hat am
19. Juni 1937 die Klage abgewiesen.
e. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Rück-
weisung an die Vorlnstanz und Gutheissung der Klage.
Daß Burulesgericht zieht in Erwägung :
Wollte der Kläger aus dem beklagten Verband austreten,
so musste er nach den Statuten ein schriftlich begründetes
Austrittsgesuch stellen. Den Statuten ist kein Anhalts-
punkt dafür zu entnehmen, dass dieses Erfordernis nur
für den Fall gelten solle, dass ein Mitglied ohne Beobach-
tung der von Art. 70 ZGB dafür gesetzten maximalen
Frist austreten will, d. h. rascher als unter Beobachtung
ehter halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres
oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf
deren Ende. Nichts stünde nämlich der statutarischen
Personenrecht. :\069.
Ordnung des Austritts dahin entgegen, einen früheren als
den in Art. 7,0 ZGB vorgesehenen Austritt abhängig zu
machen nicht· nur von der Angabe des AustIittsgrundes,
sondern von der 'Würdigung des angegebenen Grundes
durch ein Organ des Vereins daraufhin, ob er wahrhaftig
und stichhaltig sei, so zwar, dass der vorzeitige Austritt
zugelassen oder aber vervveigert werden könnte. Gestatten
jedoch die' Statuten, wie hier unverkennbar ist, den Mit-
gliedern den sofortigen Austritt zu jeder beliebigen Zeit,
legen sie ihnen aber die Pflicht zur Grundangabe auf, so
ist auch jede mit irgendeiner Grundangabe versehene Aus-
trittserklärung ohne weiteres sofort wirksam und ins-
besondere nicht von irgendwelcher Zustimmung des Vereins
abhängig; somit fehlt es an einer spezifisch vereinsrecht-
lichen Sanktion der Angabe bloss vorgeschobener Gründe.
Sodann 'würde es auf eine unzulässige Erschwerung des
freien Austrittsrechts hinauslaufen, wenn eine besonders
explizite Darlegung des Austrittsgrundes verlangt werden
wollte, an welcher der Verein übrigens ja kein erhebliches
Interesse haben kann, ausser wenn ein Mitglied eigentlich
nur widerwillig aus einem Verein austritt, dem er an und
für sich gern auch weiterhin angehören würde, sofern nicht
das Vereinsleben auf irgendwelche Art gestört worden
wäre. Unter diesem Gesichtspunkt muss die Austritts-
erklärung des Klägers vom 18. Juni als mit genügender
Grundangabe versehen erachtet werden, wie der Vorstand
des beklagten Verbandes denn auch vorerst keine daheri-
gen Einwendungen erhob, als er den Austritt in die Aus-
8chliessung umwandelte. Die Bezugnahme auf das Schrei-
ben des Vorstandes vom 14. Juni zeigt deutlich genug,
dass es dem Kläger darum zu tun war, einer erneuten An~
prangerung auszuweichen, der er als verbleibendes Mit-
glied ausgesetzt gewesen wäre, aber durch den Austritt
entgehen konnte. Freilich gibt sein Austrittsschreiben
keinen Aufschluss darüber, ob er eine allfällige Massrege-
lung als begründet hätte anerkennen müssen und deshalh
selbst davon ausging, er könne nicht länger dembeldagten
Personenl'echt. N' 69.
357
Verband angehören, oder ob er im Gegenteil die Haltung
des Vorstandes als sektiererisch empfand und sich über
jeden Vorwurf erhaben glaubte. Indessen ist kein In-
teresse des beklagten Verbandes daranersichtlich, hierüber
Näheres in Erfahrung zu bringen. Entsprach aber die
Austrittserklärung des Klägers der statutarischen Form,
insoweit diese als gesetzlich zulässig erachtet werden kann,
so hörte die Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten
Verband in dem Zeitpunkt auf, als diesem die Austritts-
erklärung zuging. Dem beklagten Verband stand kein
Grund zur Seite, aus dem er den Austritt des Klägers
hätte ablehnen dürfen. Dann konnte er aber nicht noch
ein paar Tage später den Kläger, der damals gar nicht mehr
Verbandsmitglied war, aus dem Verband ausschliessen.
Das Gesetz gibt dem Verein das Recht zur Ausschliessung
von Mitgliedern (und unterwirft diese der Ausschliessung)
zu dem Zwecke, um das Vereinsleben störende Elemente
aus dem Verein zu entfernen. Es besteht kein zureichender
Grund, um diesen Rechtsbehelf gegenüber einem Mitglied
zur Anwendung zu bringen, das sich durch seinen Austritt
bereits freiwillig aus dem Verein entfernt hat. Insbeson-
dere kann den Vereinen nicht zugestanden werden, die
Ausschliessung zur (privaten) Strafe für statutenwidriges
oder vielleicht sogar sonstwie zu missbilligendes persön-
liches Verhalten auszusprechen, wenn. ihr das fehlbare
Vereinsmitglied durch seinen Austritt zuvorgekommen ist.
Ist es infolgedessen zwar nicht mehr Mitglied und kann es
daher keine Mitgliedschaftsrechte mehr ausüben, so muss
ihm die gerichtliche Anfechtung eines derartigen Beschlus-
ses doch zum Schutz seiner Persönlichkeit zugestanden
werden.
Übrigens erweckt das angefochtene Urteil auch sonstwie
Bedenken. Die Klage ist binnen der von Art. 75 ZGB ge-
setzten Monatsfrist gegen den Vorstandsbeschluss vom
21. Juni 1936 erhoben worden, nicht nur aus dem hievor
als triftig erachteten Grund, sondern auch wegen Unzu-
ständigkeit des Vorstandes zu einer solchen l\Iassnahme,
3118
Personenrecht. N° 69.
und die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass trotz
des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom I. März
1936 nach wie vor nur diese selbst zur Ausschliessung be-
fugt gewesen sei, weil jener auf Statutenänderung abzie-
lende Beschluss den Verbandsmitgliedern, zumal dem
Kläger nicht bekannt und daher nicht etwa unanfechtbal'
geworden (und mit der vorliegenden Klage rechtzeitig
implizite bezw. replicando, als Präjudizialpunkt, ange-
fochten worden) sei, Der Umstand, dass dann später,
Monate lang nach Erhebung der vorliegenden Klage, auch
noch die dazu allein zuständige Delegiertenversammlung
mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit die Aus-
schliessung des Klägers beschlossen hat, vermag nichts
daran zu ändern, dass der bezügliche Vorstandsbeschluss
vom 21. Juni zu Unrecht erfolgt und daher die dagegen
erhobene Anfechtungsklage begründet ist. Der vorlie-
genden Klage wäre der nachträgliche Beschluss der Dele-
giertenversammlung nur dann verhängnisvoll geworden,
wenn der Kläger versucht hätte, seine Klage dahin zu
ändern, dass sie auf Anfechtung (auch) dieses nachträg-
lichen Delegiertenversammlungsbeschlusses gerichtet sei,
und eine solche Klageänderung zugelassen worden wäre;
indessen ist nichts derartiges geschehen. Vor allem ist
unverständlich, wieso die Vorinstanz unter solchen Um-
ständen dem Kläger die sämtlichen Kosten des Prozesses
auferlegen zu sollen geglaubt hat, den er doch, auch nach
ihrer eigenen Auffassung, während des ersten Vierteljahres
der Prozessdauer mit gutem Recht führen und wegen der
Klagebefristung auch gar nicht versäumen durfte.
Erweist sicb somit die Klage, wie sie gestellt und wie an
ihr festgehalten worden ist, als begründet, so gebührt dem
Kläger doch kein Schadenersatz und keine Genugtuung,
wep' er sich, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen
hat, eines Ausschliessungsgrundes schuldig gemacht hatte.
Zur Wiedergutmachung genügt die verlangte Urteils-
publikation.
Erbrecht.;S-o 70.
359
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass der Ausschliessungsbeschluss vom 21. Juni 1936 aufge-
hoben wird und das Urteilsdispositiv in angemessener
Weise auf Kosten des beklagteIl Verbandes in der Eid-
genössischen Schwinger-, Hornusser- und Jodlerzeitung
zu veröffentlichen ist. Im übrigen wird· die Klage
abgewiesen.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUOOESSIONS
70. Urteil der II. ZivilabteUung vom 3. Dezember 1087
i. S. Witwe Steinegger gegen Steinegger und Xonsorten.
Öffentliche letztwillige Verfügung. Art. 499 H. ZGB.
Wader die Übernahme eines vom Erblasser selbst oder einem
Vertrauensmann desselben verfassten Textes noch die Unter-
lassung einer ~htlichen Prüfung des Textinha.ltes durch den
Urkundsbeamten macht den Errichtungsakt formell ungiiltig.
Die Willensmitteilung an den Beamten kann in beliebiger Weise,
auch durch Vermittlung Dritter, geschehen. Wesentlich ist
aber die genaue Erwahrung des Willens bei der Verurkundung.
A. -
Am 30. Juni 1934 starb Ernst Alexander Stei-
negger, Eigentümer des Hotels Bernerhof in Luzern. Er
hinterliess die Ehefrau und sieben Kinder aus erster Ehe.
Einen Monat zuvor, am 30. Mai 1934, hatte er eine von
Dr. Krell öffentlich beurkundete letzwillige Verfügung
errichtet. Der Urkundsbeamte war durch den Geschäfts-
agenten Bannwart von der Absicht des Erblassers, eine
solche Verfügung zu treffen, benachrichtigt worden, hatte
dessen Auftrag zur Vornahme der. Beurkundung ange-
nommen und sich zur vereinbarten Zeit in die Wohnung
des Erblassers begeben. Dort wurde ihm ein von Bann-
wart abgefasstes Testament in zwei Exemplaren vor-