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63_II_353

BGE 63 II 353

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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352 Schuldbetreibungs. und I{onkursrecht. Ob demgegenüber die gemäss Art. 28 der Verordnung für ein bestimmtes Fahrzeug zu erteilende Tagesbewilli- gung während 'ihrer Gültigkeitsdauer übertragbar sei und im Rahmen des bewilligten Zweckes die Anwendung. von Art. 40 MFG rechtfertige, ist hier nicht zu entscheiden. Wie der Appellationshof zutreffend ausführt, kennzeichnet sich die vorliegende für eine unbeschränkte Anzahl voJ). Motorfahrzeugen verschiedener Marken erteilte Bewilli- gung als Kollektivbewilligung, was eine Fortdauer der Haftung für irgendein bestimmtes Fahrzeug im Sinne von Art. 40 MFG ausschliesst. Dem steht nicht entgegen, dass die Bedingungen der Bewilligung verordnungswidrig nach dem Muster einer Tagesbewilligung gestaltet waren, wie sie nach Art. 28 VV nur für ein bestimmtes Fahrzeug erteilt werden soll. Entsprechend dem kollektiven Charak- ter des Ausweises des Garageinhabers, auf Grund dessen der Kläger die «Helvetia» (gemäss Art. 49 MFG un- mittelbar) belangt, erweist sich die Klage nach dem Ausgeführten als unbegründet, weil der von Linder ge- führte Wagen im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr unter dem Schutze jenes Ausweises und der dessen Ver- wendung deckenden Haftpflichtversicherung stand. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. April 1937 bestätigt. VI. SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. In. Teil No. 38. - Voir lIle partie n° 38. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Dezember 1937

i. S. lIug gegen Zentralschweizerischen Jodlerverband. ZGB Art. 70 : Inwiefern kann die Angabe des Grundes des Aus· tri t t e sau s dem Ver ein statutarisch gefordert werden? ZGB Art. 72 : Nicht mehr zulässig ist die Aus s chI i e s s u n g eines bereits rite ausgetrl'tenen Vereinsmitgliedes ; Klagrecht desselben. Einfluss der naehträglichen AUHschliessung durch die zuständige Delegiertenversammlung auf die hereits erhobene Klage auf Anfechtung der Ausschlie:-;o;lmg durch den dazu nicht zustän· digen Vorstand. A. - Der beklagte Verband, dessen Mitglied der Kläger war, «( pflegt und fördert unsere althergebrachten Bräuche schweizerischen Volkstums ... )) (Art. 1 der Statuten). Ausgeschlossen (seil. : von der Aufnahme als Mitglieder) sind alle diejenigen ... Einzelmitglieder, die obenstehende Gebräuche erwerbsmässig betreiben ... (Art. 5 i. f.). Aus- tritt hat durch schriftlich begründetes C...esuch an den Verbandsvorstand zu erfolgen ... Der Ausschluss erfolgt ... b) bei fortgesetzter Schädigung des Verbandes in finan- zieller und moralischer Hinsicht, c) bei stetem Zuwider- handeln gegen Statuten und Ziel des Verbandes. Ein solcher Ausschluss kann nur durch 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung erfolgen (Art. 8). Seit einigen Jahren war der Kläger im Schosse des be- klagten Verbandes wiederholt Gegenstand von Vorwürfen über Statutenverletzungen, besonders durch Fernbleiben von Veranstaltungen des Verbandes, berufsmässiges Ar- beiten zusammen mit Verbandsfremden oder mit auslän- dischen Fahnen und im Ausland, widerliche Reklame und sonstigen unlautem Wettbewerb. An der Vorstands- AS 63 11 - 1937 23 354 Personenrecht. N" 69. sitzung vom tl Mai 1934 wurde dem Kläger das Verspre- chen abgenommen, er sei bereit, den Statuten des Ver- bandes gewissenhaft nachzuleben und diese vaterländische Eigenart, das Fahnenschwingen, nicht als Berufsfähndler, sondern als Idealist zu pflegen und es zu fördern, im Sinne unserer Verbandsstatuten. Indessen zog sich der Kläger auch späterhin wieder Vorwürfe zu, und (u. a.) im Hinblick dara.ufbeschloss die Delegiertenversammlung des beklagten Verbandes vom 1. März 1936, dem Vorstand die Vollmacht zu erteilen, « er möge in Zukunft von sich aus und sofort die Miglieder von unserem Verband endgültig ausschliessen und im Verbandsorgan publizieren, die sich trotz Mahnun- gen immer wieder gegen die Statuten des Beklagten und des eidgenössischen Oberverbandes verfehlen». Unter Bezugnahme darauf, dass der Kläger als Fahnen- schwinger gemeinsam mit einem nicht dem beklagten Ver- band angehörenden Jodlerklub auftrete, was statuten- widrig sei, und dass er anlässlich einer Veranstaltung in Marseille « wiederholt unsere nationale Eigenart, das Fahnenschwingen, mit einer Fahne fremder Nationalität ausgeübt» habe, schrieb ihm der Vorstand des beklagten Verbandes am 14. Juni 1936, « dass Ihr theatralisches Gebaren und gar in der Tracht eines Innerschweizers, mit Rücksicht auf die Heimat unserer teuer verehrten und bodenständigen Eigentümlichkeit, auf das Gefühl jedes wahren Eidgenossen absolut abstossend wirken muss, besonders weil sich dieser v~n Ihnen durchgeführte Unfug wiederholt hat», mit dem Ersuchen, dem Vorstand bis zum I7. Juni eine « diesbezügliche Rechtfertigung)} zu- gehen zu lassen, worauf dieser am 21. Juni über diese « Verletzungen unserer Grundfeste» verhandeln werde .. Statt dessen antwortete der Kläger am 18. Juni : « Inbe- zug auf Ihr Schreiben vom 14. Juni teile ich Ihnen mit, dass ich hiermit aus dem Zentralschweiz. Jodlerverband den Austritt erkläre ». Darauf beschloss der Vorstand am 21. Juni, das Aus- trittsgesuch des Klägers nicht zu genehmigen, sondern ihn Pel'llont>nrecbt .• No 69. gestützt auf seine vielen und krassen Verfehlungen aus dem Verband auszuschliessen und dessen Ausschluss im Verbandsorgan zu publizieren (und gewissen Adressaten brieflich mitzuteilen). Dem Kläger wurde am 30. Juni mitgeteilt, der Vorstand habe seine Austrittserklärung in seinen Ausschluss aus dem Verband umgewandelt. Am 29. Juli erhob der Kläger gegen den beklagten Ver- band die vorliegende Klage mit den Anträgen

1. auf Aufhebung des (nichtigen und unbegründeten) Ausschlusses,

2. auf Verurteilung zur Zurücknahme der auf den Aus- schluss bezüglichen Vorkehren und insbesondere zur Ur- teilspublikation im Verbandsorgan auf Kosten des be- klagten Verbandes,

3. auf Zusprechung einer Schadenersatz- und Genug- tuungssumme von . Fr. 500.-. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung des be- klagten Verbandes vom 8. November 1936 wurde einstim- mig bei vereinzelten Enthaltungen der Ausschluss des Klägers « erneut beschlossen und bestätigt». B. - Das Obergericht des Kantons Luzern hat am

19. Juni 1937 die Klage abgewiesen.

e. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Rück- weisung an die Vorlnstanz und Gutheissung der Klage. Daß Burulesgericht zieht in Erwägung : Wollte der Kläger aus dem beklagten Verband austreten, so musste er nach den Statuten ein schriftlich begründetes Austrittsgesuch stellen. Den Statuten ist kein Anhalts- punkt dafür zu entnehmen, dass dieses Erfordernis nur für den Fall gelten solle, dass ein Mitglied ohne Beobach- tung der von Art. 70 ZGB dafür gesetzten maximalen Frist austreten will, d. h. rascher als unter Beobachtung ehter halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende. Nichts stünde nämlich der statutarischen Personenrecht. :\069. Ordnung des Austritts dahin entgegen, einen früheren als den in Art. 7,0 ZGB vorgesehenen Austritt abhängig zu machen nicht· nur von der Angabe des AustIittsgrundes, sondern von der 'Würdigung des angegebenen Grundes durch ein Organ des Vereins daraufhin, ob er wahrhaftig und stichhaltig sei, so zwar, dass der vorzeitige Austritt zugelassen oder aber vervveigert werden könnte. Gestatten jedoch die' Statuten, wie hier unverkennbar ist, den Mit- gliedern den sofortigen Austritt zu jeder beliebigen Zeit, legen sie ihnen aber die Pflicht zur Grundangabe auf, so ist auch jede mit irgendeiner Grundangabe versehene Aus- trittserklärung ohne weiteres sofort wirksam und ins- besondere nicht von irgendwelcher Zustimmung des Vereins abhängig ; somit fehlt es an einer spezifisch vereinsrecht- lichen Sanktion der Angabe bloss vorgeschobener Gründe. Sodann 'würde es auf eine unzulässige Erschwerung des freien Austrittsrechts hinauslaufen, wenn eine besonders explizite Darlegung des Austrittsgrundes verlangt werden wollte, an welcher der Verein übrigens ja kein erhebliches Interesse haben kann, ausser wenn ein Mitglied eigentlich nur widerwillig aus einem Verein austritt, dem er an und für sich gern auch weiterhin angehören würde, sofern nicht das Vereinsleben auf irgendwelche Art gestört worden wäre. Unter diesem Gesichtspunkt muss die Austritts- erklärung des Klägers vom 18. Juni als mit genügender Grundangabe versehen erachtet werden, wie der Vorstand des beklagten Verbandes denn auch vorerst keine daheri- gen Einwendungen erhob, als er den Austritt in die Aus- 8chliessung umwandelte. Die Bezugnahme auf das Schrei- ben des Vorstandes vom 14. Juni zeigt deutlich genug, dass es dem Kläger darum zu tun war, einer erneuten An~ prangerung auszuweichen, der er als verbleibendes Mit- glied ausgesetzt gewesen wäre, aber durch den Austritt entgehen konnte. Freilich gibt sein Austrittsschreiben keinen Aufschluss darüber, ob er eine allfällige Massrege- lung als begründet hätte anerkennen müssen und deshalh selbst davon ausging, er könne nicht länger dembeldagten Personenl'echt. N' 69. 357 Verband angehören, oder ob er im Gegenteil die Haltung des Vorstandes als sektiererisch empfand und sich über jeden Vorwurf erhaben glaubte. Indessen ist kein In- teresse des beklagten Verbandes daranersichtlich, hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Entsprach aber die Austrittserklärung des Klägers der statutarischen Form, insoweit diese als gesetzlich zulässig erachtet werden kann, so hörte die Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten Verband in dem Zeitpunkt auf, als diesem die Austritts- erklärung zuging. Dem beklagten Verband stand kein Grund zur Seite, aus dem er den Austritt des Klägers hätte ablehnen dürfen. Dann konnte er aber nicht noch ein paar Tage später den Kläger, der damals gar nicht mehr Verbandsmitglied war, aus dem Verband ausschliessen. Das Gesetz gibt dem Verein das Recht zur Ausschliessung von Mitgliedern (und unterwirft diese der Ausschliessung) zu dem Zwecke, um das Vereinsleben störende Elemente aus dem Verein zu entfernen. Es besteht kein zureichender Grund, um diesen Rechtsbehelf gegenüber einem Mitglied zur Anwendung zu bringen, das sich durch seinen Austritt bereits freiwillig aus dem Verein entfernt hat. Insbeson- dere kann den Vereinen nicht zugestanden werden, die Ausschliessung zur (privaten) Strafe für statutenwidriges oder vielleicht sogar sonstwie zu missbilligendes persön- liches Verhalten auszusprechen, wenn. ihr das fehlbare Vereinsmitglied durch seinen Austritt zuvorgekommen ist. Ist es infolgedessen zwar nicht mehr Mitglied und kann es daher keine Mitgliedschaftsrechte mehr ausüben, so muss ihm die gerichtliche Anfechtung eines derartigen Beschlus- ses doch zum Schutz seiner Persönlichkeit zugestanden werden. Übrigens erweckt das angefochtene Urteil auch sonstwie Bedenken. Die Klage ist binnen der von Art. 75 ZGB ge- setzten Monatsfrist gegen den Vorstandsbeschluss vom

21. Juni 1936 erhoben worden, nicht nur aus dem hievor als triftig erachteten Grund, sondern auch wegen Unzu- ständigkeit des Vorstandes zu einer solchen l\Iassnahme, 3118 Personenrecht. N° 69. und die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass trotz des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom I. März 1936 nach wie vor nur diese selbst zur Ausschliessung be- fugt gewesen sei, weil jener auf Statutenänderung abzie- lende Beschluss den Verbandsmitgliedern, zumal dem Kläger nicht bekannt und daher nicht etwa unanfechtbal' geworden (und mit der vorliegenden Klage rechtzeitig implizite bezw. replicando, als Präjudizialpunkt, ange- fochten worden) sei, Der Umstand, dass dann später, Monate lang nach Erhebung der vorliegenden Klage, auch noch die dazu allein zuständige Delegiertenversammlung mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit die Aus- schliessung des Klägers beschlossen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass der bezügliche Vorstandsbeschluss vom 21. Juni zu Unrecht erfolgt und daher die dagegen erhobene Anfechtungsklage begründet ist. Der vorlie- genden Klage wäre der nachträgliche Beschluss der Dele- giertenversammlung nur dann verhängnisvoll geworden, wenn der Kläger versucht hätte, seine Klage dahin zu ändern, dass sie auf Anfechtung (auch) dieses nachträg- lichen Delegiertenversammlungsbeschlusses gerichtet sei, und eine solche Klageänderung zugelassen worden wäre ; indessen ist nichts derartiges geschehen. Vor allem ist unverständlich, wieso die Vorinstanz unter solchen Um- ständen dem Kläger die sämtlichen Kosten des Prozesses auferlegen zu sollen geglaubt hat, den er doch, auch nach ihrer eigenen Auffassung, während des ersten Vierteljahres der Prozessdauer mit gutem Recht führen und wegen der Klagebefristung auch gar nicht versäumen durfte. Erweist sicb somit die Klage, wie sie gestellt und wie an ihr festgehalten worden ist, als begründet, so gebührt dem Kläger doch kein Schadenersatz und keine Genugtuung, wep' er sich, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, eines Ausschliessungsgrundes schuldig gemacht hatte. Zur Wiedergutmachung genügt die verlangte Urteils- publikation. Erbrecht. ;S-o 70. 359 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass der Ausschliessungsbeschluss vom 21. Juni 1936 aufge- hoben wird und das Urteilsdispositiv in angemessener Weise auf Kosten des beklagteIl Verbandes in der Eid- genössischen Schwinger-, Hornusser- und Jodlerzeitung zu veröffentlichen ist. Im übrigen wird· die Klage abgewiesen.

11. ERBRECHT DROIT DES SUOOESSIONS

70. Urteil der II. ZivilabteUung vom 3. Dezember 1087

i. S. Witwe Steinegger gegen Steinegger und Xonsorten. Öffentliche letztwillige Verfügung. Art. 499 H. ZGB. Wader die Übernahme eines vom Erblasser selbst oder einem Vertrauensmann desselben verfassten Textes noch die Unter- lassung einer ~htlichen Prüfung des Textinha.ltes durch den Urkundsbeamten macht den Errichtungsakt formell ungiiltig. Die Willensmitteilung an den Beamten kann in beliebiger Weise, auch durch Vermittlung Dritter, geschehen. Wesentlich ist aber die genaue Erwahrung des Willens bei der Verurkundung. A. - Am 30. Juni 1934 starb Ernst Alexander Stei- negger, Eigentümer des Hotels Bernerhof in Luzern. Er hinterliess die Ehefrau und sieben Kinder aus erster Ehe. Einen Monat zuvor, am 30. Mai 1934, hatte er eine von Dr. Krell öffentlich beurkundete letzwillige Verfügung errichtet. Der Urkundsbeamte war durch den Geschäfts- agenten Bannwart von der Absicht des Erblassers, eine solche Verfügung zu treffen, benachrichtigt worden, hatte dessen Auftrag zur Vornahme der. Beurkundung ange- nommen und sich zur vereinbarten Zeit in die Wohnung des Erblassers begeben. Dort wurde ihm ein von Bann- wart abgefasstes Testament in zwei Exemplaren vor-