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63_II_181

BGE 63 II 181

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 38.

der sie nichts verbindet. Unterstellt man gegenteils das

Ganze den Regeln über den die allgemeinste und damit

weiteste Form' des Arbeitsvertrages darstellenden Auf-

trag, mit der Massgabe, dass nötigenfalls die Spezial-

vorschriften des Werkvertrages aushülfsweise herangezogen

werden dürfen, so wird den Verhältnissen nach keiner

Richtung hin Zwang angetan (vgl. auch OSER-SCHÖNEN-

BERGER, a.a.O. Art. 363, N 19).

38. AUSZUg aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

Tom 18. Juli 1937 i. S. Schulgemeinde Oberurnen

gegen La.mpe u. Jenny.

Haftungsanspruch wegen

M ä n gel n

des

b e s tell t e n

Wer k e s, Verjährung; Art. 371 OR.

Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des

Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger

Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf

Jahren. Die Frist kann aber durch Parteiabrede ver-

längert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden

lediglich aus für « die in diesem Titel aufgestellten V er-

jährungsfristen», also für die Verjährungsfristen des

dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes,

während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem

elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich

daher, ob die gesetzliche Klagefrist durch die Erstreckung

der « Garantiezeit für den Turnhalleboden » im Schreiben

der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 ver-

längert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Aus-

druck « Garantiefrist» oder « Garantiezeit » ist ein ziemlich

vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BEcKER, N. 3

zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach

liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrist auf 10

Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist.

Vergl. auch Nr. 40 und 47. -

Voir aussi nOS 40 et 47.

Prozessrecbt. No 39.

III. PROZESSRECHT

PROCEDURE

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39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1987

i. S. Usego " Union 11 Schweiz. Einkaufsgenossenschaft, Olten,

und Brandenberger gegen Migros A.-G. Zürich.

Das "n e u e R e c h t" der solothurnischen ZPO u. die Beru-

fung ans Bundesgericht.

1. Der Entscheid über das Neurechtsbegebren als solches ist

kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG.

2. Berücksichtigung der mit dem Neurechtsbegebren vorgebrach-

ten neuen Tatsachen u. Beweismittel durch das Bundes-

gericht.

A. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn ver-

urteilte die Beklagten durch Urteil vom 27. Juli 1935

zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 12,000 an die Kläge-

rin u. ordnete die Publikation des Urteils in zwei Tages-

blättern an.

B. -

Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht, wobei sie verschiedene

Aktenwidrigkeitsrügen erhoben.

Gleichzeitig reichten die Beklagten beim Obergericht

ein Neurechtsbegehren ein, das in der Folge durch ober-

gerichtliches Urteil vom 24. November 1936 abgewiesen

wurde.

Darauf ergriffen die Beklagten auch gegen dieses zweite

Urteil die Berufung an das Bundesgericht.

A U8 den Erwägungen:

Es erhebt sich in erster Linie die formellrechtliche

Frage, ob die Berufung gegen das zweite obergerichtliche

Urteil zulässig sei.

II Das neue Recht» des solothurmschen Prozessrechtes

ist ein Rechtsmittel. Es findet sich unter dem fünften

Hauptstück der Zivilprozessordnung II Von den Rechts-

182

Prozessrecht. N° 39.

mitteln », an 7;weiter Stelle, nach der Appellation. § 223

bestimmt:

({ Gegen ein'... rechtskräftiges Urteil kann ein neues

Recht verlangt werden, um -vermittelst neuer erheblicher

Tatsachen und Beweismittel, iu Verbindung mit den bei

den frühem Verhandlungen bereits gebrauchten, eine

Abänderung des Urteils zu bewirken. »

Das Obergericht hat das Neurechtsbegehren der Be-

klagten einlässlich geprüft. Es hatte dabei zunächst zu

untersuchen, welche neuen oder im ersten Urteil nicht

beachteten Beweismittel grundsätzlich noch berücksichtigt

werden dürften.

Dabei war ausschliesslich kantonales

Prozessrecht anzuwenden.

Ferner erstreckte sich die

Prüfung darauf, ob die neuen Beweismittel, soweit sie

grundsätzlich zugelassen wurden, geeignet seien, am

ersten Urteil etwas zu ändern, ob ihnen also das ~rfordernis

der Erheblichkeit zukomme. Bei dieser Prüfung hatte

das Gericht die neu angebotenen Beweismittel mit dem

Sachverhalt des frühern Urteils in Beziehung zu bringen

und insofern in eine materielle Prüfung einzutreten.

Dennoch hat aber bei Prüfung der Begrundetheit des

Neurechtsbegehrens das Obergericht ausschliesslich als

Rechtsmittelinstanz geamtet. Es führt denn auch als

Ergebnis seiner Untersuchung an:

« Das neue Recht kann nicht bewilligt werden)), m.a.W.

das Neurechtsbegehren sei ~bgewiesen. Die Prüfung des

Obergerichtes beschränkte sich also nach der formellen

wie nach der materiellen Seite (Frage der Zulässigkeit

und der Erheblichkeit der Beweismittel) auf die Frage

der Begründetheit des Rechtsmittels, und da diese verneint

wurde, fand eine Entscheidung in der Sache selbst nicht

statt, sondern der Entscheid ging lediglich auf Abweisung

des Neurechtsbegehrens, indem das Erkenritnis gemäss

§ 231 der Zivilprozessordnung dahin gefasst wurde:

« Es sind nicht genugsam neue Gründe ins Recht gebracht

worden, um das Urteil des Obergerichtes vom 27. Juli

1935 zu Gunsten der Neurechtskläger abzuändern. »

Prozessrecht. N° 39.

183

Dieses Erkenntnis enthält keine Entscheidung in der

Sache selbst, sondern erklärt lediglich das erste Urteil

als durch das Neurechtsbegehren nicht anfechtbar.

Nur wenn das Obergericht gefunden hätte, die neuen

zulässigen Beweismittel seien erheblich, hätte es darauf

eintreten und in Aufhebung des ersten Urteils ein völlig

anderes oder teilweise abgeändertes Urteil zur Sache

fällen müssen.

Mit der Abweisung des Rechtsmittels

blieb es beim ersten Urteil als Haupturteil, d. h. bei

einem Urteil, das über den eingeklagten Anspruch materiell

endgültig entschied. In diesem durch Art. 58 OG gefor-

derten Sinne ist das zweite Urteil kein Haupturteil.

Zum Vergleich sind heranzuziehen BGE 28 TI 174:ff und

54 TI 472, sowie das nicht publizierte Urteil vom 7. Mai

1936 i. S. von Arx gegen Solothurnische Handelsbank,

Erw. 1.

Auf Grund dieser Rechtslage kann die Ansicht der

Beklagten nicht geteilt werden, wonach es sich beim

Urteil über das Neurechtsbegehren um ein vollständiges,

zweites Urteil in der Sache selbst handeln soll, welches

{(parallel neben dem ersten Urteil stehe und mit ihm

ein Ganzes bilde ». Ebensowenig steht das zweite Urteil

zum ersten in der Beziehung eines Haupturteils zu einem

Vorentscheid, da ja das erste Urteil nicht einzelne Fragen

vorweg entschieden, sondern das ganze Streitverhältnis

materiell erledigt hat.

Die Berufung gegen das zweite Urteil des Obergerichtes

ist deshalb als unzulässig zu erklären, und· die Prüfung

des Falles hat sich zu beschränken auf das erste und einzige

Haupturteil und die beiden dagegen eingelegten Beru-

fungen.

Ob damit auch ohne weiteres die Akten des Neurechts-

verfahrens der bundesgerichtlichen Kognition -entzogen

sind, kann fraglich erscheinen. Jedenfalls tri:fft das aber

zu inbezug auf die Beweismittel, welche die Vorinstanz.

aus prozessualen Gründen, wegen Verspätung, zurück-

gewiesen hat. Was die übrigen, im Neurechtsverfahren

184

Prozessrecht. N° 40.

zugelassenen ~ten be trifft, so hat sich das Bundes-

gericht in dem schon erwähnten Urteil vom 7. Mai 1936

i. S. von Ar~ gegen Solothurner Handelsbank auf den

Standpunkt gestellt, dass bei Abweisung des Neurechts-

gesuches die damit vorgebrachten Tatsachen und Beweis-

mittel für das Berufungsverfahren im Sinne von Art.

80 OG als neu zu betrachten und demgemäss nicht zu

berücksichtigen seien. Ob an dieser Auffassung grund-

sätzlich festzuhalten oder ob nicht vielmehr diejenigen

Akten, welche die kantonale Instanz im Neurechtsver-

fahren zugelassen und auf ihre Erheblichkeit für die

materielle Entscheidung geprüft hat, als Bestandteil

des kantonalen Prozesstoffes zu behandeln wären, kann

dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanz ist bei dieser

Prüfung zum Schlusse gekommen, dass die neuen Beweis-

mittel an dem im ersten Urteil festgestellten Beweis-

ergebnis nichts zu ändern vermögen (was denn auch zur

Abweisung des Neurechtsgesuches geführt hat). Das

ist Beweiswürdigung, die das Bundesgericht bindet und

gegen die die Beklagten auch Init Aktenwidrigkeitsrügen

nicht aufkommen können. DaInit sind die neuen Beweis-

mittel, auch wenn ihrer Berücksichtigung Art. 80 OG

nicht entgegenstünde, für das Bundesgericht erledigt.

40. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung

vom 22. Juni 1937 i. S. B. gegen F.

R e c h t sn a t u r,

Z u 1 ä s s i g k e i t

und

S t r e i t wer t

des Klagebegehrens um gerichtliche

M iss bill i gun g

einer ehrverletzenden Äusserung zum Zwecke der Gen u g-

tu un g.

1. -

a) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrecht-

liche Ansprüche ist die Berufung nur dann zulässig, wenn

der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie

sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren,

wenigstens Fr. 4000.- beträgt (Art. 59 Abs. lOG),

·1

I

Prozessrecht. N0 40.

185

und das mündliche Verfahren setzt einen Streitwert von

Fr. 8000.- voraus (Art. 67 Abs. 4, Art. 73 OG).

Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, die vor

der Vorinstanz noch im Streite stunden, machten, inso-

weit bestimmte Summen gefordert wurden, zusammen

nur Fr. 2002.- aus. Es ist daher zu prüfen, ob die weiter

anbegehrte gerichtliche Missbilligung des eingeklagten

Zeitungsartikels sowie die Urteilspublikation geeignet

seien, diesen Streitwert zu erhöhen. Dabei stellt sich

hinsichtlich der gerichtlichen Missbilligung die Vorfrage,

ob das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil nach

dieser Richtung hin überhaupt überprüfen dürfe.

b) Eine Berufung kann nur darauf gestützt werden,

dass eine kantonale Entscheidung Bundesrecht verletze

(Art. 57 Abs. lOG). Bei der gewöhnlichen Feststellungs-

klage macht der Kläger nach der heute herrschenden

Auffassung keinen eigentlichen zivilrechtlichen Anspruch

geltend; vielmehr beschränkt er sich darauf, rein pro-

zessual die Intervention des Richters im Hinblick auf

eine spätere Leistungsklage vorbereitungsweise anzurufen.

Die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gehört

daher jedenfalls dem Grundsatze nach dem kantonalen

Zivilprozessrecht an und kann vom Bundesgericht nicht

überprüft werden. Nur dort hat das kantonale Prozess-

recht dem Bundesrecht zu weichen, wo dieses ausdrücklich

oder stillschweigend aus Gründen zweckmässigen mate-

riellen Rechtsschutzes ausnahmsweise eine Feststellungs-

klage vorsieht (vgl. BGE 55 II 140).

Es ist daher zu prüfen, ob, wenn in Bezug auf das

Missbilligungsbegehren überhaupt eine Feststellungsklage

vorliegt, sie eidgenössischen oder kantonalen Rechtes sei.

c) Die Feststellungsklage erschöpft sich in der Fest-

stellung einer rechtlichen Gebundenheit, einer Rechts-

pflicht; wo über das hinausgegangen wird, liegt eine

Leistungsklage oder allenfalls eine Gestaltungsklage vor

(vgl. SCHMIDT, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts,

2. Aufl., S. 704). Die Leistungsklage bezweckt Befriedigung