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180 Obligationenrecht. N° 38. der sie nichts verbindet. Unterstellt man gegenteils das Ganze den Regeln über den die allgemeinste und damit weiteste Form' des Arbeitsvertrages darstellenden Auf- trag, mit der Massgabe, dass nötigenfalls die Spezial- vorschriften des Werkvertrages aushülfsweise herangezogen werden dürfen, so wird den Verhältnissen nach keiner Richtung hin Zwang angetan (vgl. auch OSER-SCHÖNEN- BERGER, a.a.O. Art. 363, N 19).
38. AUSZUg aus dem Urteil der I. Zivilabteilung Tom 18. Juli 1937 i. S. Schulgemeinde Oberurnen gegen La.mpe u. Jenny. Haftungsanspruch wegen M ä n gel n des b e s tell t e n Wer k e s, Verjährung; Art. 371 OR. Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf Jahren. Die Frist kann aber durch Parteiabrede ver- längert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden lediglich aus für « die in diesem Titel aufgestellten V er- jährungsfristen», also für die Verjährungsfristen des dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes, während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich daher, ob die gesetzliche Klagefrist durch die Erstreckung der « Garantiezeit für den Turnhalleboden » im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 ver- längert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Aus- druck « Garantiefrist» oder « Garantiezeit » ist ein ziemlich vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BEcKER, N. 3 zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist. Vergl. auch Nr. 40 und 47. - Voir aussi nOS 40 et 47. Prozessrecbt. No 39. III. PROZESSRECHT PROCEDURE 181
39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1987
i. S. Usego " Union 11 Schweiz. Einkaufsgenossenschaft, Olten, und Brandenberger gegen Migros A.-G. Zürich. Das "n e u e R e c h t" der solothurnischen ZPO u. die Beru- fung ans Bundesgericht.
1. Der Entscheid über das Neurechtsbegebren als solches ist kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG.
2. Berücksichtigung der mit dem Neurechtsbegebren vorgebrach- ten neuen Tatsachen u. Beweismittel durch das Bundes- gericht. A. - Das Obergericht des Kantons Solothurn ver- urteilte die Beklagten durch Urteil vom 27. Juli 1935 zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 12,000 an die Kläge- rin u. ordnete die Publikation des Urteils in zwei Tages- blättern an. B. - Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht, wobei sie verschiedene Aktenwidrigkeitsrügen erhoben. Gleichzeitig reichten die Beklagten beim Obergericht ein Neurechtsbegehren ein, das in der Folge durch ober- gerichtliches Urteil vom 24. November 1936 abgewiesen wurde. Darauf ergriffen die Beklagten auch gegen dieses zweite Urteil die Berufung an das Bundesgericht. A U8 den Erwägungen: Es erhebt sich in erster Linie die formellrechtliche Frage, ob die Berufung gegen das zweite obergerichtliche Urteil zulässig sei. II Das neue Recht» des solothurmschen Prozessrechtes ist ein Rechtsmittel. Es findet sich unter dem fünften Hauptstück der Zivilprozessordnung II Von den Rechts- 182 Prozessrecht. N° 39. mitteln », an 7;weiter Stelle, nach der Appellation. § 223 bestimmt: ({ Gegen ein'... rechtskräftiges Urteil kann ein neues Recht verlangt werden, um -vermittelst neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel, iu Verbindung mit den bei den frühem Verhandlungen bereits gebrauchten, eine Abänderung des Urteils zu bewirken. » Das Obergericht hat das Neurechtsbegehren der Be- klagten einlässlich geprüft. Es hatte dabei zunächst zu untersuchen, welche neuen oder im ersten Urteil nicht beachteten Beweismittel grundsätzlich noch berücksichtigt werden dürften. Dabei war ausschliesslich kantonales Prozessrecht anzuwenden. Ferner erstreckte sich die Prüfung darauf, ob die neuen Beweismittel, soweit sie grundsätzlich zugelassen wurden, geeignet seien, am ersten Urteil etwas zu ändern, ob ihnen also das ~rfordernis der Erheblichkeit zukomme. Bei dieser Prüfung hatte das Gericht die neu angebotenen Beweismittel mit dem Sachverhalt des frühern Urteils in Beziehung zu bringen und insofern in eine materielle Prüfung einzutreten. Dennoch hat aber bei Prüfung der Begrundetheit des Neurechtsbegehrens das Obergericht ausschliesslich als Rechtsmittelinstanz geamtet. Es führt denn auch als Ergebnis seiner Untersuchung an: « Das neue Recht kann nicht bewilligt werden)), m.a.W. das Neurechtsbegehren sei ~bgewiesen. Die Prüfung des Obergerichtes beschränkte sich also nach der formellen wie nach der materiellen Seite (Frage der Zulässigkeit und der Erheblichkeit der Beweismittel) auf die Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, und da diese verneint wurde, fand eine Entscheidung in der Sache selbst nicht statt, sondern der Entscheid ging lediglich auf Abweisung des Neurechtsbegehrens, indem das Erkenritnis gemäss § 231 der Zivilprozessordnung dahin gefasst wurde: « Es sind nicht genugsam neue Gründe ins Recht gebracht worden, um das Urteil des Obergerichtes vom 27. Juli 1935 zu Gunsten der Neurechtskläger abzuändern. » Prozessrecht. N° 39. 183 Dieses Erkenntnis enthält keine Entscheidung in der Sache selbst, sondern erklärt lediglich das erste Urteil als durch das Neurechtsbegehren nicht anfechtbar. Nur wenn das Obergericht gefunden hätte, die neuen zulässigen Beweismittel seien erheblich, hätte es darauf eintreten und in Aufhebung des ersten Urteils ein völlig anderes oder teilweise abgeändertes Urteil zur Sache fällen müssen. Mit der Abweisung des Rechtsmittels blieb es beim ersten Urteil als Haupturteil, d. h. bei einem Urteil, das über den eingeklagten Anspruch materiell endgültig entschied. In diesem durch Art. 58 OG gefor- derten Sinne ist das zweite Urteil kein Haupturteil. Zum Vergleich sind heranzuziehen BGE 28 TI 174:ff und 54 TI 472, sowie das nicht publizierte Urteil vom 7. Mai 1936 i. S. von Arx gegen Solothurnische Handelsbank, Erw. 1. Auf Grund dieser Rechtslage kann die Ansicht der Beklagten nicht geteilt werden, wonach es sich beim Urteil über das Neurechtsbegehren um ein vollständiges, zweites Urteil in der Sache selbst handeln soll, welches {( parallel neben dem ersten Urteil stehe und mit ihm ein Ganzes bilde ». Ebensowenig steht das zweite Urteil zum ersten in der Beziehung eines Haupturteils zu einem Vorentscheid, da ja das erste Urteil nicht einzelne Fragen vorweg entschieden, sondern das ganze Streitverhältnis materiell erledigt hat. Die Berufung gegen das zweite Urteil des Obergerichtes ist deshalb als unzulässig zu erklären, und· die Prüfung des Falles hat sich zu beschränken auf das erste und einzige Haupturteil und die beiden dagegen eingelegten Beru- fungen. Ob damit auch ohne weiteres die Akten des Neurechts- verfahrens der bundesgerichtlichen Kognition -entzogen sind, kann fraglich erscheinen. Jedenfalls tri:fft das aber zu inbezug auf die Beweismittel, welche die Vorinstanz. aus prozessualen Gründen, wegen Verspätung, zurück- gewiesen hat. Was die übrigen, im Neurechtsverfahren 184 Prozessrecht. N° 40. zugelassenen ~ten be trifft, so hat sich das Bundes- gericht in dem schon erwähnten Urteil vom 7. Mai 1936
i. S. von Ar~ gegen Solothurner Handelsbank auf den Standpunkt gestellt, dass bei Abweisung des Neurechts- gesuches die damit vorgebrachten Tatsachen und Beweis- mittel für das Berufungsverfahren im Sinne von Art. 80 OG als neu zu betrachten und demgemäss nicht zu berücksichtigen seien. Ob an dieser Auffassung grund- sätzlich festzuhalten oder ob nicht vielmehr diejenigen Akten, welche die kantonale Instanz im Neurechtsver- fahren zugelassen und auf ihre Erheblichkeit für die materielle Entscheidung geprüft hat, als Bestandteil des kantonalen Prozesstoffes zu behandeln wären, kann dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanz ist bei dieser Prüfung zum Schlusse gekommen, dass die neuen Beweis- mittel an dem im ersten Urteil festgestellten Beweis- ergebnis nichts zu ändern vermögen (was denn auch zur Abweisung des Neurechtsgesuches geführt hat). Das ist Beweiswürdigung, die das Bundesgericht bindet und gegen die die Beklagten auch Init Aktenwidrigkeitsrügen nicht aufkommen können. DaInit sind die neuen Beweis- mittel, auch wenn ihrer Berücksichtigung Art. 80 OG nicht entgegenstünde, für das Bundesgericht erledigt.
40. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom 22. Juni 1937 i. S. B. gegen F. R e c h t sn a t u r, Z u 1 ä s s i g k e i t und S t r e i t wer t des Klagebegehrens um gerichtliche M iss bill i gun g einer ehrverletzenden Äusserung zum Zwecke der Gen u g- tu un g.
1. -
a) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrecht- liche Ansprüche ist die Berufung nur dann zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 4000.- beträgt (Art. 59 Abs. lOG), ·1 I Prozessrecht. N0 40. 185 und das mündliche Verfahren setzt einen Streitwert von Fr. 8000.- voraus (Art. 67 Abs. 4, Art. 73 OG). Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, die vor der Vorinstanz noch im Streite stunden, machten, inso- weit bestimmte Summen gefordert wurden, zusammen nur Fr. 2002.- aus. Es ist daher zu prüfen, ob die weiter anbegehrte gerichtliche Missbilligung des eingeklagten Zeitungsartikels sowie die Urteilspublikation geeignet seien, diesen Streitwert zu erhöhen. Dabei stellt sich hinsichtlich der gerichtlichen Missbilligung die Vorfrage, ob das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil nach dieser Richtung hin überhaupt überprüfen dürfe.
b) Eine Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass eine kantonale Entscheidung Bundesrecht verletze (Art. 57 Abs. lOG). Bei der gewöhnlichen Feststellungs- klage macht der Kläger nach der heute herrschenden Auffassung keinen eigentlichen zivilrechtlichen Anspruch geltend; vielmehr beschränkt er sich darauf, rein pro- zessual die Intervention des Richters im Hinblick auf eine spätere Leistungsklage vorbereitungsweise anzurufen. Die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gehört daher jedenfalls dem Grundsatze nach dem kantonalen Zivilprozessrecht an und kann vom Bundesgericht nicht überprüft werden. Nur dort hat das kantonale Prozess- recht dem Bundesrecht zu weichen, wo dieses ausdrücklich oder stillschweigend aus Gründen zweckmässigen mate- riellen Rechtsschutzes ausnahmsweise eine Feststellungs- klage vorsieht (vgl. BGE 55 II 140). Es ist daher zu prüfen, ob, wenn in Bezug auf das Missbilligungsbegehren überhaupt eine Feststellungsklage vorliegt, sie eidgenössischen oder kantonalen Rechtes sei.
c) Die Feststellungsklage erschöpft sich in der Fest- stellung einer rechtlichen Gebundenheit, einer Rechts- pflicht ; wo über das hinausgegangen wird, liegt eine Leistungsklage oder allenfalls eine Gestaltungsklage vor (vgl. SCHMIDT, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts,
2. Aufl., S. 704). Die Leistungsklage bezweckt Befriedigung