opencaselaw.ch

63_III_61

BGE 63 III 61

Bundesgericht (BGE) ·III · 1937-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

17. Entscheid vom ao. Mai 1937 i. S. Ackermann. Die Beschwerde wegen Unp fä n d bar k e i t ist nicht aus- geschlossen durch das Bestehen einer unanfechtbar gewordenen Vor p f ä n dun g der nämlichen Saehe. Art. 110 Abs. 3 SchKG.

62 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 17. Eine gewisse zur;BerufsausübWlg unentbebrliche Menge Roh- m a t er i als' ist Wlpfändbar. Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Le moyen tire de' l'insaisissabilite peut etre invoque malgre Wle saisie anterieure, devenue inattaquable, du meme objet (art. HO, aI. 3. LP). Est insaisissable la quantite de matiere premiere indispensable au debiteur pour l'exercice de sa profession (art. 92, 30 LP). L'impignorabilitd pub essere invocata anche se un pignoramento anteriore dello stesso oggetto e cresciuto in giudicato (Art. 110 cp. 3 LEF). Una certa quantita di materia greggia, necessaria all'esercizio deI mesticre e impignorabile (art. 92 cp.3 LEF). Die kantona1e Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde des Schreiners Heinrich Ackermann über die Pfändung von HoJzbrettern, die er zur Berufsausübung notwendig brau~ ehe, abgewiesen mit Hinweis auf eine bereits unangefochten bestehende Vorpfändung der nämlichen Bretter, . weshalb die neue Pfändung nur den allfälligen Mehrerlös ergreife. Der Schuldner hält mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht an der Anfechtung der· Pfandung fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Verzicht auf Geltendmachung der Unpfändbarkeit, der u. a. auch in der Unterlassung rechtzeitiger Beschwer- deführung gegen eine Pfändung liegt, wirkt nicht über das betreffende Betreibungsverfahren hinaus. Wird die näm- liche Sache in einer neuen Betreibung wiederum gepfändet, so bleibt daher dem Schuldner die Berufung auf Unpfand - barkeit neuerdings vorbehalten. Die kantonale Aufsichts- behörde möchte diesen Grundsatz nur dann angewendet wissen, wenn bei der nochmaligen Prandung die frühere bereits dahingefallen ist. Mit Unrecht. Selbst wenn, wie die kantonale Behörde annimmt, nicht die vorgepfändete Sache nochmals, sondern nur der auf Grund der Vorpfän- dung allenfalls zu erzielende Erlös gepfändet werden könnte, wäre ihr nicht beizustimmen. Dem Schuldner müsste gestattet werden, sich der Pfändung dieses Mehr- erlöses zu erwehren, wenn er darzutun vermag, dass er Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. 63 . dieses Geldes zur Beschaffung von zur Berufsausübung not- wendigen Ersatzgegenständen bedarf. Die neue Pfändung ist aber gar nicht bloss Pfändung des Mehrerlöses, sondern, wenn auch in nachgehendem Rang, Pfändung der Sache selbst, so dass der Gläubiger selbständig die Verwertung anbegehren kann und die Pfändung auch nach allfälligem Wegfall der Vorpfändung aufrecht bleibt und in den Rang der Vorpfändung nachrückt (BGE Sep.-Ausg. 5, 226). Im Hinblick darauf hat der Schuldner an der Anfechtung einer nachgehenden Pfändung ein gleichartiges Interesse wie gegenüber einer ersten Pfandung. Die Anfechtung ist hier begründet; denn geringe Men- gen Rohmaterials, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner Berufsarbeit notwendig braucht und deren Aufarbeitung voraussichtlich nicht mehr als einen Monat in Anspruch nehmen wird, sind gleich notwendigen Berufswerkzeugen unpfändbar (BGE 51 III25). Diese Voraussetzungen sind bei dem auf in8gesamt Fr. 120.- geschätzten Bretter- quantum im vorliegenden Falle gegeben. Demnach erkennt die Sch'liUlbetr.- u. KonkuTskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pfändung eines Quantums Läden (Nr. 10 der Pfändungsurkunde für die Betreibungen Nr. 46211 und 46288) aufgehoben.