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63_III_47

BGE 63 III 47

Bundesgericht (BGE) ·III · 1937-01-01 · Français CH
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16. Entscheid vom 1. Kärz 1937 i. S. Eiclgenösaischea AufsichtsaJqt fiir ltrec1itkassen mit Wartezeit. Konkurs über Kreditkassen mit Wartezeit (bundesrätliche VerordnUng vom 5. Februar 1935, Art. 54). Das Eidgenössische Aufsichtsamt für Kreditkassen mit Wartezeit ist nicht zur Beschwerde gegen die Konkursverwaltung legitimiert, wenn diese die ihr vom Aufsichtsamt erteilten Weisungen oder die für Schuldenruf, Kollokation und Verwertung aufgestellten, vom SchKG abweichenden (inwieweit der Rüek- wirkung fähigen 1) Vorschriften nicht befolgt. Faillite des caiBsß8 de credit a terme difleTe (ordonnance du Conseil fMeral d'Q. 5 fevrier 1935, art. 54). Le service fMeral de surveillance des caisses de cremt a terme difIere n'est pas fonde a porter plainte lorsque l'administration de la faillite contrevient aux instructions qu'elle a re<;ues du service de surveillance ou aux prescriptions qui derogent aux

48 Kreditkassen mit· Wartezeit. N° 15. regles de Ia l-P touehant rappel aux creanciers, l'etat de collocation ou la, realisation. Effet retroactif de ces preseriptions ? Fallimento delle ~8e di credito a termine differito (Ord. derConsiglio federale deI 5 febbraio 1935, art. 54). Il servizio federale di sorveglianza delle casse di credito a termine differito non ha veste per inoitrare reclamo qualora l'amministrazione deI fallimento trasgredisca istruzioni impartitele dal servizio dei sorveglianza 0 norme (retroattive 1) ehe deroghino alla LEF relativamente alla grida, aUa graduatoria o aUa realizzazione dell'attivo. Die Baukasse Bern A.-:G., eine der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit vom 5. Februar 1935 unterstehende Bausparkasse, beschloss am 29. Juli 1935 die Liquidation, die vom eidgenössischen Aufsichtsamt für Kreditkassen mit Wartezeit selbst übernommen 'wurde das sich eine Gehaltsforderung des W. Althaus vo~ Fr. 1300.- gegen Vergütung dieses Betrages abtreten liess. Gegen Ende 1935 wurde, mit Zustimmung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes, der Konkurs über die Baukasse Bern A.-G. eröffnet, ohne dass eine besondere Konkursverwaltung ernannt worden wäre. In dem vom 28. März bis 7. April 1936 aufgelegten Kollokationsplan liess das Konkursamt Bern die angemeldeten Gehaltsforderungen nur für das letzte Halbjahr vor der Konkurseröffnung in der ersten Klasse zu, was für die dem eidgenössischen Aufsichtsamt abgetretene und von ihm angemeldete Forderung des Altbaus nur Fr. 300.- ausmachte, während weitere Fr. 500.- in der 5. Klasse zugelassen und die restlichen Fr. 500.- wegen Verrechnung mit einer Gegenforderung aus Vertragsverletzung abgewiesen wurden. Gegen die es betreffende Kollokationsverfügung über die Gehaltsforderung des Althaus erhob das eidgenössische Aufsichtsamt Kollokationsklage, schrieb aber gleichzeitig am 7. April 1936 an das Konkursamt Bern : «Der eidgenössische Aufsichtsdienst für die Kreditkassen mit Wartezeit erteilt Ihnen hiemit gestützt auf Art. 54 Abs. 2 der Kreditkassen mit Wartezl'it. No 15. 49 bundesrätlichen Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit vom 5. Februar 1935 die ver bin d 1 ich e W eis u n g, im Sinne von Art. 3 des Bundesratsbeschlussesbetreffend vom· Schuldbetreibungs~ und Konkursgesetz abweichende Vorschriften für den Fall der Liquidation von Kreditkassen mit Wartezeit vom 5. November 1935 für die Privilegierung der eingegangenen Forderungen, insbesondere in der I. Klasse, das Datum des Liquidationsbeschlusses vom 29. Juli 1935 und nicht dasjenige der Konkurseröffnung für massgebend zu betrachten». Das Konkursamt antwortete, im Konkurs über die Baukasse Bern A.-G. stehe ihm keine Befugnis mehr zu, dieser Weisung Nachachtung zu verschaffen. Die Kollokationsklage des Aufsichtsamtes wurde vom Appellationshof des Kantons Bern am 27. Oktober 1936 zurückgewiesen. Am gleichen Tag erliess der Bundesrat in Anwendung von Art. 54 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit Wartezeit und in Auslegung des Bundesratsbeschlusses vom 5. November 1935 betreffend vom Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz abweichende Vorschriften bei der Liquidation von Kreditkassen mit Wartezeit einen Beschluss betreffend Vorschriften für Konkurs- und anderweitige· Liquidation von Kreditkassen mit Wartezeit, der lautet : Art. 1. Für alle Liquidationen von Kreditkassen mit Wartezeit, also auch im Falle nachträglicher Konkurseröffnung (Art. 53 der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit) werden für die· Rangordnung der nicht pfandgesicherten Forderungen die in Art. 219 SchKG festgesetzten Fristen . vom Datum des Liquidationsbeschlusses an gerechnet. Art. 2 .... Art .. 3. Dieser Beschluss tritt rüekwirkend.:auf den

15. Oktober 1935 in Kraft. Ebenfalls am gleicheriTage schrieb das AUfsichtsamt aildas Konkursamt Bern : (f Gestützt auf den hievor. er- AS 63 IIT - 1937 4

50 KrI"<litlmssen mit Wartezeit. N0 15. wähnten Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 1936 müssen wir hierm:it die sofortige Aufhebung und Neuauflage des Kollokati~nsplanes der Baukasse Bern A.-G. ver]angen, wobei für sälhtIiche Angestelltenforderungen die Fristen des Art. 219 SchKG vom Datum des Liquidationsbeschlusses, d. h. vom 29. Juli 1935, rückwärts zu rechnen sind. Weiter ordnen wir hiermit auf Grund von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung über Kreditkassen mit Wartezeit an, dass uns der neue Kollokationsplan vor der Auflage vorzulegen ist. » Das Konkursamt Bern antwortete am 10. November 1936 : « Anlässlich der Rechtskraft des Kollokationsplanes der Baukasse Bem A.-G. war obiger Bundesratsbeschluss noch nicht rechtskräftig und hätte u. E. auch die von uns vorgenommene Kollokation nicht verhüten können... Ist der Kollokationsplan rechtskräftig, so kann er von einer Verwaltungsbehörde nicht mehr umgestossen werden ... Wir vertreten die Auffassung, dass der Bundesrat einen rechtskräftigen Kollokationsplan nicht aufheben kann ... Aus diesen Erwägungen können wir Ihrem Ansuchen nicht entsprechen. » Am 20. November 1936 führte das Aufsichtsamt gegen das Konkursamt Bem bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung undKon~urs Beschwerde mit dem Antrag : «Es sei das Konkursamt Bem anzuweisen, den Kollokationsplan der Baukasse Bem A.-G. aufzuheben und entsprechend den Vorschri:ften des Bundesratsbeschlusses vom 5~ November 1935, des Bundesratsbeschlusses vom

27. Oktober 1936. und den verbindlichen Weisungen des eidgenössischen Aufsichtsamtes für Kreditkassen mit Wartezeit vom 7. April und 27. Oktober 1936 neu.aufzustellen und nach Vorlage an das eidgenössische Aufsichtsamt für Kreditkassen mit Wartezeit neu aufzulegen. Il Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. Februar 1937 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat das Aufsichtsamt an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei wegen Ge-Kreditkassell mit Wartezeit. No 15. 51 setzesverletzung und Rechtsverweigerung (willkürlicher Nichtbeachtung der verbindlichen Weisungen des Aufsichtsamtes für Kreditkassen mit Wartezeit vom 7. April und 27. Oktober 1936) aufzuheben, und die kantonale Aufsichtsbehördesei anzuweisen, den Beschwerdeantrag vom 20. November 1936 zu schützen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Art. 21 SchKG bestimmt: « Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unhegrundetermassen verweigert oder verzögert.») Hieraus folgt zweierlei: Die Weiterziehung der Beschwerdeentscheidungen kann regelmässig nicht zur Weisung an die Vorinstanz führen, sie habe eine andere (gegenteilige) Beschwerdeentscheidung zu fällen, worauf hier angetragen wird, sondern vielmehr zur direkten Entscheidung der Beschwerde durch die Oherinstanz. Eine Rechtsverweigerung (bezw. Rechtsverzögerung) kann nur darin bestehen, dass die Vornahme einer Handlung unbegründetermassen verweigert. (hezw. verzögert) wird, also einfach unterbleibt, nicht darin, dass eine Verfügung oder Entscheidung entgegen einem gestellten Antrag getroffen wird und die hiefur massgebenden Gründe angegeben werden, wie es hier geschehen ist.

2. -'-- Das rekurrierende Aufsichtsamt erklärt, es führe einzig als Organ des Aufsichtsamtes für Kreditkassen mit Wartezeit Beschwerde, nicht auch als Konkursgläubiger. Indessen wird die Beschwerdelegitimation grundsätzlich nur zum Schutze gegen die Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen gegen Beschwer durch eine Verfügung von Betreibungs- oder Konkursämtern eingeräumt. Interessiert an der Beseitigung des Kollokationsplanes mit den streitigen Kollokationsverfügungen sind aber einzig Konkursgläubiger, und zwar im besondern diejenigen,

52 Kreditkassen mit Wa.rtezeit. No 15. deren GehaJta!forderungen nur für einen um ein paar Monate vor d,er Konkurseröffnung zurückliegenden Zeitraum privilegiert zugelassen worden sind; doch hat keiner dieser Konkursgläubiger Beschwerde geführt und will es nach dem Gesagten insbesondere der Bund nicht als solcher Konkursgläubiger tun. Ein Interesse an der Beschwerdeführung (oder doch an der Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides) könnte gegebenenfalls die zur Konkursmasse vereinigte Gesamtheit der Konkursgläubiger haben, die jedoch beim Fehlen einer ernannten besonderen Konkursverwaltung durch das Konkursamt vertreten wird und nicht durch das eidgenössische Aufsichtsamt. Dagegen kann kein zur Beschwerde legitimierendes Interesse dieses Aufsichtsamtes als solchen anerkannt werden. Insbesondere folgt dessen Bes.chwerdelegitimation nicht aus dem Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1936 betreffend Vertretungsbefugnis des eidgenössischen Aufsichtsdienstes für Kreditkassen mit Wartezeit, durch welchen dieser Aufsichtsdienst bevollmächtigt wird, die Eidgenossenschaft für alle die Kreditkassen mit Wartezeit betreffenden Rechtsgeschäfte bei den betreibungs- und konkursrechtlichen Vorkehren (sowie in Verwaltungsgerichts-, Zivil- und Strafprozessen) rechtsverbindlich zu verpflichten und zu vertreten. Die Auslegung dieser wenig durchsichtigen Vorschrift nach herkömmlichen Grundsätzen ergibt nichts für ein Recht des Aufsichtsa~tes zur Beschwerde gegen den im Konkurs einer Kreditkasse aufgestellten Kollokationsplan, soweit nicht dem Bund (als Konkursgläubiger oder durch das Verfahren in Mitleidenschaft gezogenem Dritten) ohnehin ein' solches Beschwerderecht zusteht oder aber allfällig einer Kreditkasse, deren Liquidation sich gemäss Art. 48 der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit unter der Kontrolle des Aufsichtsamtes abwickelt; Aber auch abgesehen hievon fehlt es an besondern Vorschriften, welche dem Aufsichtsamt bei der konkursrechtlichen Liquidation von Kreditkassen eine Stellung einräumten, die es zu allen möglichen Beschwerden gegen die Kreditka;;sell mit ·Wartezeit. No 15. 53 'Konkursverwaltung legitimieren würde, was natürlich nicht ohne Einfluss wäre auf die Stellung der kantonalen Aufsichtsbehörde und des Bundesgerichtes als eidgenössischer Oberaufsichtsbehörde gegenüber der Konkursverwaltung (dem Konkursamt). Freilich bestimmt Art. 54 Ahs. 2 der Verordnung über die Kreditkassenmit Wartezeit, der Aufsichtsdienst könne jederzeit der Konkursverwaltung verbindliche Weisungen erteilen, und Absatz 3, für den Schuldenruf, die Kollokation der Gläubiger und die Verwertung der Aktiven könne der Bundesrat vom SchKG abweichende Vorschriften aufstellen. Allein unter solchen Weisungen können nur Anordnungen im Rahmen der Autonomie der Konkursverwaltung gemeint sein oder solche, die sich durch die Besonderheit des Geschäftsbetriebes der Kreditkassen mit Wartezeit rechtfertigen, eine angemessene Anwendung der darauf zugeschnittenenbesonderen Vorschriften zu sichern- bestimmt und mit dem allgemein geltenden Konkursrecht verträglich sind. Andernfalls könnten die Weisungen ja darauf hinauslaufen, dass .die Aufsicht über die Konkursverwaltung durch die im SchKG vorgesehenen Aufsichtsbehörden mehr oder weniger weitgehend ausgeschaltet würde. So hat denn auch das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren ausdrücklich erklärt, die besonderen Weisungen im Sinne von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung unterliegen im Streitfalle der Beurteilung der ordentlichen Instanzen. Daher kann dem Aufsichtsamt auch nicht zugestanden werden, gegen eine Konkursverwaltung, die ihre Weisungen als mit dem Konkursrecht unverträglich nicht befolgt, Beschwerde zu führen, wenn diejenigen am Verfahren Beteiligten, in deren Interesse eine Weisung erlassen worden ist und die daraus Vorteile herleiten könnten, ihrerseits sich dabei beruhigen, dass die Konkursverwaltung sich über die Weisung hinwegsetzen zu dürfen glaubt, und selbst nicht Beschwerde führen. Es lässt sich kein zureichender Grund dafür ersehen, das Aufsichtsamt als gesetzlichen

KreditkasseIl mit Wartezeit. No 15. Kollektivvertret~r aller dieser Gläubiger anzuerkennen. Anderseits müssen freilich auch die Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs regelmässig diejenigen vom SchKG ab w e ich end e n Vor sc h r if te n anerkennen und anwenden, welche der Bundesrat für den Schuldenruf, die Kollokation der Gläubiger und die Verwertung der Aktiven aufstellt. Allein wenn sich eine Konkursverwaltung über solche an sich verbindliche VOI'&chriften hinwegsetzt, so gilt für die LegitimatioI,lzur Beschwerde doch wiederum das eben Ausgeführte. übrigens. ist die vorliegende Beschwerde auch sachlich durchaus unbegründet. Voraussetzung der Anwendung solcher besonderer Vorschriften ist, dass nicht ein Stadium des Konkursverfahrens bereits in Anwendung der allgemeinen einschlägigen Vorschriften' durchgeführt worden ist, bevor die abweichenden Vorschriften aufgestellt worden sind. Andernfalls sind eben durch die Durchführung des Verfahrens (-Stadiums) nach den allgemeinen Vorschriften subjektive Rechte begründet worden, die durch die nachträgliche Aufstellung abweichender Vorschriften nicht mehr beeinträchtigt werden können, selbst wenn ihnen rück- ",irkende Kraft beigelegt wird. Derartige Rechte sind aber durch die Aufstellung des Kollokationsplanes im Konkurs der Baukasse Bern A.-G. begründet worden, und zwar nicht nur insoweit, als er unangefochten geblieben ist und daher Rechtskraft besc~itten hat; denn Kollokationsverfügungen dürfen gemäss Art. 65 der Konkursverordnung schon dann nicht mehr von der Konkursverwaltung abgeändert werden, sobald deswegen Kollokations" klagen gegen sie erhoben worden sind, sondern nur noch von den zu deren Beurteilung berufenen Konkursgerichten. Daher folgt aus der weit ausgreifenden Verwirkungsklausel des Bundesratsbeschlusses vom 27. Oktober 1936 weder die Pflicht noch die Befugnis der Konkursverwaltungen oder ihrer Aufsichtsbehörden, Kollokationspläne aufzuheben, die vor diesem Zeitpunkt und daher ohne Beobachtung seines Art. 1 aufgestellt und, sei es endgültig, sei es Kreditkassell mit Wartezeit. No 15. 55 'unter Vorbehalt anderweitiger Entscheidung über eine Kollokationsklage, rechtskräftig geworden sind. Als ganz besonders stossend aber müsste es empfunden werden, wenn auf diese Weise auch eine Kollokationsverfügung nachträglich wieder beseitigt würde, die ohne Erfolg zum Gegenstand einer gerichtlichen Klage gemacht worden ist. Unerfindlich ist endlich, woraus das Aufsichtsamt ein Recht auf Genehmigung des Kollokationsplanes herleiten zu können glaubt. Nicht nur würde dadurch Stoff zu Konflikten mit den Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs geschaffen, sondern es ist im besondern auch nicht zu vergessen, dass der Kollokationsplan ungeachtet solcher Genehmigung der gerichtlichen Klage auf Abänderung zugänglich wäre, die das Aufsichtsamt auf keinen Fall durch seine ((verbindlichen Weisungen» ausschliessen könnte. Demnach erkennt die Sehuldbetr.- u. Konkurskammer : Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und auf die Beschwerde nicht eingetreten. Lang Druck AG 3GIO Bern (Schweiz)