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63_III_39

BGE 63 III 39

Bundesgericht (BGE) ·III · 1937-01-01 · Deutsch CH
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11. Entscheid. Tom aß. Februar 1987

i. S. Eanque National. d.e EuIgma. Gegen den Arrestvollzug kann der Arrestschuldner nicht B e s c h wer d e führen mit dem Antrag, das Bestehen des Arrestes sei wegen Verrechnung der arrestierten Forderung mit Gegenforderungen, mangels Arrestgegenstandes, zu ver- neinen. Le debiteur ne peut porter plainte contre l'execution du sequestre en demandant que le sequestre soit repute inexistant faute d'objet vu la eompensation de la creance sequestree avec des ereances contraires. Per il fatto ehe i beni sequestrati eompensano dei debiti eorri- spondenti, i1 debitore non puo inoltrare reclamo contro l'aooenuto sequestro chiedendone l'annullamento per maneanza d'oggetti sequestrabili. Für eine Forderung an der Rekurrentin liess der Rekurs- gegner in Basel « Guthaben der Schuldnerin bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und Vermögens-

40 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N0 1I_ werte (Werts~en) der Schuldnerin in Depot bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich » arrestieren. Diese erklärte~ dass keinerlei der Rekurrentin gehörigen Wertpapiere bei ihr im Depot erliegen, und dass ihre For- derungen an die Rekurrentin deren Guthaben bei ihr bei weitem übersteigen und « wir deshalb die Kompensation einwenden resp. das Retentionsrecht gemäss Art. 895 :ff. ZGB geltend machen. Wir stehen somit auf dem Stand- punkt, dass der Arrest keinerlei~~Erfolg gezeitigt hat ». Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem An- trag auf Aufhebung des Arrestes und der nachfolgenden Betreibung. Ausserdem hat sie Arrestaufhebungsklage erhoben. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 13. Januar 1937 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid h~t die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. In Erwägung: dass nicht nach Betreibungsverfahrensrecht, sondern nach materiellem Zivil- und allf"aIlig Betreibungsrecht zu beurteilen ist, ob die von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich an sich zugestandene Schuld an die Rekurrentin wegen ihrer behaupteten höheren V'errechen- baren Gegenforderungen nicht mehr bestand und daher keine entsprechende Forderung der Rekurrentin als arrestierbares Vermögensstück derselben vorhanden war, dass daher nicht das Betreibungsamt, und folglich auch nicht dessen Aufsichtsbehörden, darüber entscheiden können, ob mangels Arrestgegenstandes kein Arrest bestehe, dass es der Rekurrentin mit ihrer Beschwerde einzig darum zu tun ist, einer Arrestprosequierungsklage auszu- weichen, dass sie zu diesem Zweck bereits Arrestaufhebungsklage erhoben hat und, wenn diese nicht zum Ziele führen sollte, in dem nachfolgenden Arrestprosequierungsprozess eine Schuldhetreib.mgs- und Konknrnreflbt. No 12. Gerichtsstandseinrede erheben könnte mit der Begründung, der Gerichtsstand des Arrestortes setze das Vorhandensein eines Arrestgegenstandes voraus (vgl. Zeitschrift des Ber- nischen Juristenvereins 55, 357). dass es dem Betreibungsamt, und folglich auch seinen Aufsichtsbehörden, nicht zukommt, darüber zu befinden, welcher dieser Rechtsbehelfe tauglich sei, um der Rekur- rentin den Arrestprosequierungsprozess (in der Haupt- sache) zu ersparen, oder ob es keinen solchen Rechtsbehelf gebe und ihr, wie die Vorinstanz annimmt, nichts anderes übrig bleibe, als die Auseinandersetzung dem seinerzeitigen Erwerber des Arrestgegenstandes einerseits und dem an- geblichen Drittschuldner anderseits zu überlassen, erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkll,rskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.