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63_III_18

BGE 63 III 18

Bundesgericht (BGE) ·III · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

An einer für eine Forderung des Rechtsvorgängers des Rekurrenten von Fr. 521. 35 gegen O. A. Schreiber Schuldbetreibungs. und KonkuI'8recht. N° 6. 19 vollzogenen Pfändung nahm am 19. August 1935 dessen Ehefrau für eine Forderung von Fr. 5000 teil, ohne dass ihr Anspruch bestritten wurde. Da sich die Pfändung als ungenügend erwies, erhob der Rekurrent gegen die 3 Söhne des Betriebenen (und seiner Ehefrau), denen dieser am 1. August 1935 seine Liegenschaft Grossmatt verkauft hatte, Anfechtungsklage, welcher sich die Be- klagten dann in der Klagebeantwortungsschrift unter- zogen. Als infolgedessen am 28. Oktober 1936 für den .Rekurrenten auch noch diese Liegenschaft gepfandet wurde, wollte die Ehefrau des Betriebenen auch an dieser Pfändung teilnehmen, und als das Betreibungsamt diese Teilnahme nicht ohne weiteres zuliess, liess sie am 10. November an ihre Söhne schreiben: « Namens der Frau Mathilde Schreiber erkläre ich nun, dass auch Ihre Mutter den Kaufvertrag über die « Grossmatt» anficht, weil derselbe eine Benachteiligung der Gläubiger des Herrn O. A. Schreiber darstellt, und weil auch sie (Ihre Mutter) zu diesen Gläubigem gehört und ein Recht darauf hat, für ihre Frauensgutsforderung aus den vorhandenen Aktiven befriedigt zu werden. Ich fordere Sie daher auf, mir zuhanden der Frau Mathilde Schreiber und des Betreibungsamtes Wegenstetten zu erklären, ob Sie damit einverstanden sind, dass das Grundstück «Grossmatt » zu Gunsten Ihrer Mutter gepfändet und verwertet wird. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, so müsste. ich den Kaufvertrag vom 1. August 1935 zwischen Ihrem Vater und Ihnen gerichtlich anfechten I). Darauf antwor- teten die 3 Söhne am 12. November, « <;lass sie bereits auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag ({ Grossmatt » verzichtet haben. Es steht also nichts entgegen, dass die « Grossmatt » von Frau Mathilde Schreiber geprandet werden kann. Einen Prozess lehnen wir also ab.» Nichts- destoweniger hielt das Betreibungsamt an seiner Ablehnung der Anschlusspfandung fest. Darauf führte die Ehefrau des Betriebenen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die von. ihr in der Betreibung gegen ihren Ehemann und bei

20 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6. Pfandung des Grundstücks « Grossmatt » angemeldete Frauengutsforderung von Fr. 5000 zuzulassen und dem Gläubiger eine zehntägige Frist zur Bestreitung derselben anzusetzen. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26. Januar 1937 die Beschwerde zugesprochen. O. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 21 der R e kur ren t, hieraus eine Einwendung gegen

die Teilnahme an seiner Pfändung herleiten zu können,

so wird ihm der Prozess über den Anspruch auf privi-

legierte Anschlusspfändung oder· allfällig noch der Kollo-

kationsprozess hiezu genügend Gelegenheit geben, während

er sich an einem allf"älligen Anfechtungsprozess zwischen

der Ehefrau des Betriebenen und deren gemeinsamen

Söhnen ohnehin nicht hätte beteiligen können. Insbe-

sondere genügten für die beanspruchte Teilnahme der

Ehefrau aussergerichtliche Eklärungen der Ehefrau gegen-

über den Söhnen, sie fechte den Liegenschaftsverkauf an,

und der Söhne, sie anerkennen die Anfechtung als begrün-

det. Es ist nicht einzusehen, wieso es eines gerichtlichen

Anfechtungsurteiles oder auch nur der Erhebung einer

gerichtlichen Anfechtungsklage bedurft hätte. Das An-

fechtungsrecht unterliegt der Disposition der Parteien,

abgesehen vom Anfechtungstitel, dessen Vorhandensein

jedoch von den Betreibungsbehörden, die ihn selbst

ausgestellt haben, ebensogut nachgeprüft werden kann

wie von den zur Entscheidung über eine allfällige Anfech-

tungsklage berufenen Gerichten. Auch der Rekurrent

selbst hat ja kein gerichtliches Urteil über den Anfech-

tungsgrund erstritten, sondern die Anfechtungsbeklagten

haben sich seiner Klage unterzogen, weshalb das Prozess-

gericht ebenfalls nicht in den Fall gekommen sein wird,

das Vorliegen eines Anfechtungstitels zu prüfen, wozu

auch gar keine Veranlassung mehr vorlag, sobald der

staatliche Justizapparat nIcht weiter in Anspruch genom-

men wurde. Kann aber die gerichtliche Anfechtungsklage

ohne gerichtliche Sachprüfung zum Erfolg führen, so

liesse es sich nicht rechtfertigen, einer der gerichtlichen

Klage vorgängigen aussergerichtlichen Anerkennung der

Anfechtbarkeit durch den präsumtiven Anfechtungsbe-

klagtenden gleichen Erfolg zu versagen, sondern die

paulianische Anfechtung in jedem Falle von der Inan-

spruchnahme des staatlichen Justizapparates (unter Um-

ständen mehrfach wegen des gleichen Anfechtungsgrundes)

E. 22 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7. abhängig ZU; maohen, auch wo die Beteiligten überein- stimmend dei' Meinung sind, es sei ein Anfechtungsgrund gegeben. (N~ohts anderes ergibt sioh auch aus der von

v. TUHR, Obligationenrecht § 3, Note 20 gezogenen Parallele zwischen Art. 545 Züf. 7 OR und Art. 285 H. SchKG; denn sobald sämtliche Gesellschafter darüber einig sind, einer von ihnen könne aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft verlangen, so bedarf es zur Auflösung der Gesellschaft auch keines richterliohen Urteils mehr). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Entscheid Tom 1a. Februa.r 1937 i. S. Waldmeier. A n f e c h tun gau s s e r K 0 n kur s, SchKG Art. 285 H. Der zur Anfechtungsklage Legitimierte kann die Pfändung von anfechtbar verii.usserten Vermögensstücken (oder die Teilnahme an einer solchen Pfändung) verlangen, sobald er dartut, dass der Erwerber (<< Anfechtungsbeklagte ») sich durch bIosse aus ser geri c h t li c h e Erkl ärung der Anfechtung unterzogen hat. Action revooaWire hora jaiUite, art. 285 et sv. LP. Celui qui a qualite pour intenter l'action revoca.toire pellt requerir la saisie ou Ia. partieipation a la. saisie de biens aJienes sujets a ladite action, des qu'il etablit que l'acquereur, defendeur a l'action, a. acquieace a celle-ci erctraiudioiairement. Azione rioocatoria juori del jallimento, art. 285 segg. LEF. Chi pub proporre l'azione rivoca.toria pub chiedere il sequestro (0 pa.rtecipare al sequestro) di beni alienati con atti rivoca.bili se ein grado di provare che il terzo detentore (eioe il convenuto) si EI aottoposw, con una. dichiarazione eatragiudiziale, all'azione stessa. A. - An einer für eine Forderung des Rechtsvorgängers des Rekurrenten von Fr. 521. 35 gegen O. A. Schreiber Schuldbetreibungs. und KonkuI'8recht. N° 6. 19 vollzogenen Pfändung nahm am 19. August 1935 dessen Ehefrau für eine Forderung von Fr. 5000 teil, ohne dass ihr Anspruch bestritten wurde. Da sich die Pfändung als ungenügend erwies, erhob der Rekurrent gegen die 3 Söhne des Betriebenen (und seiner Ehefrau), denen dieser am 1. August 1935 seine Liegenschaft Grossmatt verkauft hatte, Anfechtungsklage, welcher sich die Be- klagten dann in der Klagebeantwortungsschrift unter- zogen. Als infolgedessen am 28. Oktober 1936 für den .Rekurrenten auch noch diese Liegenschaft gepfandet wurde, wollte die Ehefrau des Betriebenen auch an dieser Pfändung teilnehmen, und als das Betreibungsamt diese Teilnahme nicht ohne weiteres zuliess, liess sie am 10. November an ihre Söhne schreiben: « Namens der Frau Mathilde Schreiber erkläre ich nun, dass auch Ihre Mutter den Kaufvertrag über die « Grossmatt» anficht, weil derselbe eine Benachteiligung der Gläubiger des Herrn O. A. Schreiber darstellt, und weil auch sie (Ihre Mutter) zu diesen Gläubigem gehört und ein Recht darauf hat, für ihre Frauensgutsforderung aus den vorhandenen Aktiven befriedigt zu werden. Ich fordere Sie daher auf, mir zuhanden der Frau Mathilde Schreiber und des Betreibungsamtes Wegenstetten zu erklären, ob Sie damit einverstanden sind, dass das Grundstück «Grossmatt » zu Gunsten Ihrer Mutter gepfändet und verwertet wird. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, so müsste. ich den Kaufvertrag vom 1. August 1935 zwischen Ihrem Vater und Ihnen gerichtlich anfechten I). Darauf antwor- teten die 3 Söhne am 12. November, « <;lass sie bereits auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag ({ Grossmatt » verzichtet haben. Es steht also nichts entgegen, dass die « Grossmatt » von Frau Mathilde Schreiber geprandet werden kann. Einen Prozess lehnen wir also ab.» Nichts- destoweniger hielt das Betreibungsamt an seiner Ablehnung der Anschlusspfandung fest. Darauf führte die Ehefrau des Betriebenen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die von. ihr in der Betreibung gegen ihren Ehemann und bei

20 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6. Pfandung des Grundstücks « Grossmatt » angemeldete Frauengutsforderung von Fr. 5000 zuzulassen und dem Gläubiger eine zehntägige Frist zur Bestreitung derselben anzusetzen. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26. Januar 1937 die Beschwerde zugesprochen. O. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Hätte der Betriebene keinen anfechtbaren Liegenschafts- verkauf mit semen Söhnen geschlossen, so wäre die (ver- kaufte) Liegenschaft. schon im Sommer 1935 für den Rekurrenten bezw. dessen Rechtsvorgänger gepfändet worden und hätte die Ehefrau des Betriebenen an dieser Prandung teilnehmen können. Der Umstand, dass eine solche Pfändung zunächst durch ein anfechtbares Rechts- geschäft gehindert worden ist und erst nach erfolgreicher Anfechtung hat stattfinden können, vermag keinen zureichenden Grund dafür abzugeben, die Ehefrau nach- träglich von der Teilnahme an dieser Pfändung auszu- schliessen. (Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus BGE 53 III H3, weil es dort gerade der Anfechtungsbeklagte selbst war, der an der Pfändung des Anfechtungsklägers in ein Vermögensstück teilnehmen wollte, welches durch die anfechtbare Rechtshandlung sei n (des Anfech- tungsbeklagten und Teilnahmeprätendenten) Eigentum geworden und ungeachtet der erfolgreichen Anfechtungs- klage geblieben war). Sollte die Ehefrau des Betriebenen mit dem anfechtbaren Rechtsgeschäft auch einverstanden gewesen s~in - was nicht näher festgestellt ist, sondern einfach aus den nahen Familienbeziehungen geschlossen werden will, - so hätten die S ö h n e . vielleicht hieraus eine Einwendung gegen ihre nachträgliche Anfechtung herleiten können; allein sie haben es nicht getan. Glaubt Schuldbetreibungs. und Konkul'Srecht. No 6. 21 der R e kur ren t, hieraus eine Einwendung gegen die Teilnahme an seiner Pfändung herleiten zu können, so wird ihm der Prozess über den Anspruch auf privi- legierte Anschlusspfändung oder· allfällig noch der Kollo- kationsprozess hiezu genügend Gelegenheit geben, während er sich an einem allf"älligen Anfechtungsprozess zwischen der Ehefrau des Betriebenen und deren gemeinsamen Söhnen ohnehin nicht hätte beteiligen können. Insbe- sondere genügten für die beanspruchte Teilnahme der Ehefrau aussergerichtliche Eklärungen der Ehefrau gegen- über den Söhnen, sie fechte den Liegenschaftsverkauf an, und der Söhne, sie anerkennen die Anfechtung als begrün- det. Es ist nicht einzusehen, wieso es eines gerichtlichen Anfechtungsurteiles oder auch nur der Erhebung einer gerichtlichen Anfechtungsklage bedurft hätte. Das An- fechtungsrecht unterliegt der Disposition der Parteien, abgesehen vom Anfechtungstitel, dessen Vorhandensein jedoch von den Betreibungsbehörden, die ihn selbst ausgestellt haben, ebensogut nachgeprüft werden kann wie von den zur Entscheidung über eine allfällige Anfech- tungsklage berufenen Gerichten. Auch der Rekurrent selbst hat ja kein gerichtliches Urteil über den Anfech- tungsgrund erstritten, sondern die Anfechtungsbeklagten haben sich seiner Klage unterzogen, weshalb das Prozess- gericht ebenfalls nicht in den Fall gekommen sein wird, das Vorliegen eines Anfechtungstitels zu prüfen, wozu auch gar keine Veranlassung mehr vorlag, sobald der staatliche Justizapparat nIcht weiter in Anspruch genom- men wurde. Kann aber die gerichtliche Anfechtungsklage ohne gerichtliche Sachprüfung zum Erfolg führen, so liesse es sich nicht rechtfertigen, einer der gerichtlichen Klage vorgängigen aussergerichtlichen Anerkennung der Anfechtbarkeit durch den präsumtiven Anfechtungsbe- klagtenden gleichen Erfolg zu versagen, sondern die paulianische Anfechtung in jedem Falle von der Inan- spruchnahme des staatlichen Justizapparates (unter Um- ständen mehrfach wegen des gleichen Anfechtungsgrundes)

22 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7. abhängig ZU; maohen, auch wo die Beteiligten überein- stimmend dei' Meinung sind, es sei ein Anfechtungsgrund gegeben. (N~ohts anderes ergibt sioh auch aus der von

v. TUHR, Obligationenrecht § 3, Note 20 gezogenen Parallele zwischen Art. 545 Züf. 7 OR und Art. 285 H. SchKG; denn sobald sämtliche Gesellschafter darüber einig sind, einer von ihnen könne aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft verlangen, so bedarf es zur Auflösung der Gesellschaft auch keines richterliohen Urteils mehr). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.