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Itl Sehuldbetl'i'ibung><. und Konkursrecht. N° 4. dass « ein solcher Fehler in der Zustellungsform nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der Betreibung nach sich zieht », was auf eine andere damals ebenfalls streitige Frage Bezug hat, dass nämlich « der Schuldner oder eine zur Empfang- nahme an seiner Stelle nach dem Gesetze befugte Person den Zahlungsbefehl tatsächlich erhalten hat» (wenn auch nicht selbst vom Betreibungsamt zugestellt erhalten hat). Das Fehlen besonderer Zahlungsbefehle für zwei Mit- schuldner ohne gemeinsamen gesetzlichen Vertreter wurde dort vielmehr deshalb nachgesehen, weil sich der von der Zustellung nicht erreichte Mitschuldner nachträglich in ein Rechtsöffnungsverfahren eingelassen hatte, das zur Aus- stellung eines Vollstreckungstitels gegen ihn führte, näm- lich eben der Rechtsöffnung, während der Zahlungsbefehl selbst wegen Rechtsvorschlages gar nicht zum Voll- streckungstitel geworden war. Ganz anders kommt im vorliegenden Fall einzig der unwidersprochene Zahlungs- befehl als Vollstreckungstitel in Frage und kann der Re- kurrent gegenüber dem Mitschuldner Ernst Walser nichts weiteres vorbringen, als dass er gegen die Zustellung eines einzigen Zahlungsbefehls an dessen gesetzlichen Vertreter und gleichzeitig Mitschuldner nicht Beschwerde geführt hat. Allein zunächst darf gegenüber Ernst Walser keine Präklusivwirkung daraus hergeleitet werden, dass sein gesetzlicher Vertreter, der als Mitschuldner widerstreitende Interessen haben mochte, nichts zur Wahrung des Inte- resses seines Schutzbefohlenen getan hat. Hauptsächlich aber ist die Präklusion mit der Beschwerde überhaupt nicht geeignet, den b e s 0 n der e n Zahlungsbefehl, welcher nach der Vorschrift des· Art. 70 Abs. 2 SchKG dem Ernst Walser bezw. seinem gesetzlichen· Vertreter zugestellt werden muss, damit jener als Mitschuldller betrieben werde, zu ersetzen. Vielmehr fehlt es an jeglicher Grundlage für die Vollziehung einer Pfändung gegen Ernst Walser. Demnach erkennt dieSchuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungeo und Konkursrecht. No ä.
5. Entscheid vom 5. Februar 1937
i. S. Fussballclub Solothurn. 17 Ein Verein kann keinen Anspruch auf Ausscheidung von Kompe- tenzstücken erheben. Aucuns biens de l'association ne sauraient etre insaisissables. Un' associazione non puo far valere ehe i suoi beni non siano pignorabili. In der Betreibung Nr. 443 der Solothurnischen Leihlrnsse gegen den Fussballclub Solothurn pf"andete das Betrei- bungsamt Solothurn-Stadt am 12. Oktober 1936 sämtliche Mobilien sowie die Liegenschaft des Schuldners. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 1936 verlangte der Schuldner, es seien gemäss Art. 92 SchKG diejenigen Ver- mögensstücke als Kompetenzgut auszuscheiden, die zur Erhaltung seiner Existenz unentbehrlich seien. Er be- hauptete, die Öffentlichkeit sei an seinem Fortbestehen interessiert, er könne wegen der vorgenommenen PIändung seiner Zweckbestimmung nicht mehr dienen und habe des- halb Anspruch auf die Ausscheidung von Kompetenz- stücken. Mit Entscheid vom 18. Dezember 1936, der am 16. Ja- nuar 1937 dem Schuldner mitgeteilt wurde, wies die Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 26. Januar 1937 zog der Fussballclub Solothurn dieBen Entscheid an das Bundesgericht weiter. mit demselben Antrag und derselben Begründung wie im vorinstanzlichen Verfahren. Die Schuldbetreibungs- und Konkur8kammer zieht in Erwägung : Wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat. f"ällt in casu ausschliesslich die Anwendung von Art. 92 .Ziff. 3 SchKG in Betracht. Beruf im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmung ist diejenige wirtschall;liche Betätigung. die wesentlich in AB 63 m - 1937 2
18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 6. der Ausübung: der persönlichen Fertigkeiten und Kennt- nisse besteht_ Persönliche Eigenschaften kann nur eine natürliche Person besitzen. Also hat der Rekurrent keinen Anspruch auf Ausscheidung von Kompetenzstücken. Die Unpfandbarkeit der Kompetenzstücke beruht auf Humani- tätsgründen, die auf juristische Pen.onen nicht zutreffen. Ob die Öffentlichkeit an ihrem Weiterbestehen interessiert sei, ist daher eine müssige Frage. Mit Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf Art. 77 ZGR Es rechtfertigt sich, dem Rekurrenten die Kanzleikosten aufzuerlegen, da der Rekurs offensichtlich aussichtslos ist. Demnach erkennt die &huldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
6. Entscheid vom 12. Februar 1937 i. S. Waldmeier. A n fee h tun gau s s e r K 0 n kur s, SchKG Art. 285 ff. Der zur Anfechtungsklage Legitimierte kann die Pfändung von anfechtbar veräusserten Vermögensstücken (oder die Teilnahme an einer solchen Pfändung) verlangen, sobald er dartut, dass der Erwerber (<< Anfechtungsbeklagte ») sich durch blosse aus s erg e r ich t li ehe E r k I ä run g der Anfechtung unterzogen hat. Action rOOocatoi,re hors laiUite, art. 285 et sv. LP. Celui qui a qualite pour intenter l'action revocatoire peut requerir la saisie ou Ja participation a la saisie de biens alienes sujets a ladite action, des qu'il etablit que l'acquereur, dMendeur a l'action, a acquiesci a. celle-ci extrafudiciairement. Azione rioocatoria lum del lallimento, art. 285 segg. LEF. Chi pub proporre l'azione rivocatoria pub chiedere il sequestro (0 partecipare al sequestro) di beni a.liena.ti con atti rivocabili se e in grado di provare che il terzo detentore (cioe il convenuto) si e SQttoposto, con una dichiarazione estragiudiziale, all'azione stessa. A. - An einer für eine Forderung des Rechtsvorgängers des Rekurrenten von Fr. 521. 35 gegen O. A. Schreiber Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 6. 19 vollzogenen Pfändung nahm am 19. August 1935 dessen Ehefrau für eine Forderung von Fr. 5000 teil, ohne dass ihr Anspruch bestritten wurde. Da sich die Pfandung als ungenügend erwies, erhob der Rekurrent gegen die 3 Söhne des Betriebenen (und seiner Ehefrau), denen dieser am 1. August 1935 seine Liegenschaft Grossmatt verkauft hatte, Anfechtungsklage, welcher sich die Be- klagten dann in der Klagebeantwortungsschrift unter- zogen. Als infolgedessen am 28. Oktober 1936 für den .Rekurrenten auch noch diese Liegenschaft gepfändet wurde, wollte die Ehefrau des Betriebenen auch an dieser Pfändung teilnehmen, und als das Betreibungsamt diese Teilnahme nicht ohne weiteres zuliess, Iiess sie am 10. November an ihre Söhne schreiben: «Namens der Frau Mathilde Schreiber erkläre ich nun, dass auch Ihre Mutter den Kaufvertrag über die « Grossmatt» anficht, weil derselbe eine Benachteiligung der Gläubiger des Herrn O. A. Schreiber darstellt, und weil auch sie (Ihre Mutter) zu diesen Gläubigern gehört und ein Recht darauf hat, für ihre Frauensgutsforderung aus den vorhandenen Aktiven befriedigt zu werden. Ich fordere Sie daher auf, mir zuhanden der Frau Mathilde Schreiber und des Betreibungsamtes Wegenstetten zu erklären, ob Sie damit einverstanden sind, dass das Grundstück «Grossmatt » zu Gunsten Ihrer Mutter gepfändet und verwertet wird. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, so müsste. ich den Kaufvertrag vom 1. August 1935 zwischen Ihrem Vater und Ihnen gerichtlich anfechten». Darauf antwor- teten die 3 Söhne am 12. November, « ~ass sie bereits auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag «Grossmatt » verzichtet haben. Es steht also nichts entgegen, dass die « Grossmatt » von Frau Mathilde Schreiber gepf"andet werden kann. Einen Prozess lehnen wir also ab.» Nichts- destoweniger hielt das Betreibungsamt an seiner Ablehnung der Anschlusspfändung fest. Darauf führte die Ehefrau des Betriebenen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die von. ihr in der Betreibung gegen ihren Ehemann und bei