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84 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Rekurrentin hat das schriftliche Angebot sowohl für die Lieferung der Werkzeuge als auch für die Reparatur ausdrücklich auf Grund ihrer gedruckten « Verkaufsbedin- gungen » gemacht und diese beigelegt. Indem die Rekurs- beklagte die Angebote annahm, hat sie sich daher auch im allgemeinen mit den einen Bestandteil der Angebote bildenden « Verkaufsbedingungen » einverstanden erklärt, soweit sie sie nicht ausdrücklich ablehnte, und damit der Gerichtsstandsklausel zugestimmt. Man hat es entgegen der Auffassung des Rekursrichters mit einer wesentlich gleichen Sachlage wie beim Entscheid des Bundesgerichtes
i. S. Engels gegen Etablissements Sarina S. A. vom 5. März 1932 (BGE 58 I S. 96 ff.) zu tun. Aus den in diesem Ent- scheid angeführten Gründen muss daher auch im vorlie- genden Fall eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung ange- nommen werden. Im Fall Engels war die Gerichtsstands- klausel ebenfalls mit andern Bestimmungen zusammen auf einem besondem Blatt enthalten, das den Vertrags- angeboten beigelegt worden war. Das hat nicht die gleiche Bedeutung, wie wenn die Klausel erst in der Rechnung für die Warenlieferung erscheint. Die Bemerkung im Entscheid i. S. Engels, dass das Wort Gerichtsstand fett- gedruckt sei, bildete keinen wesentlichen Entscheidungs- grund. Bei den Entscheiden des Bundesgerichtes, des ber- nischen Appellationshofe9 und des st. gallischen Rekurs- richters, die dieser für seine Auffassung zitiert, handelt es sich um eine wesentlich andere Sachlage ; die kantonalen Entscheide sind zudem nicht massgebend, soweit sie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Widerspruch stehen. Was der Rek1ll'f.richter darüber ausführt, dass die Gerichtsstandsklausel im vorliegenden Fall nicht genügend hervorgehoben worden sei, könnte unter Umständen dann erheblich sein, wenn es sich um einen Vertragsschluss han- delte, der unmittelbar im Anschluss an kurze mündliche Unterhandlungen durch Unterzeichnung eines vom An- Staatsverträge. No 20. 85 tragsteller vorgelegten Vertragsformulars zustande ge- kommen wäre und die das Angebot annehmende Partei die « .Verkaufsbedingungen» vor dem Vertragsschluss nur flüchtig durchgangen hätte. So liegt aber die Sache hier nicht. Im vorliegenden Fall kam der Vertragsabschluss jeweilen auf schriftlichem Wege unter Abwesenden zu- stande, wobei die das Vertragsangebot annehmende Partei alle Musse hatte, die dem Angebot beigelegten « Ver- kaufsbedingungen » durchzulesen. Sie hat auch gar nicht bestritten, sie genau durchgesehen zu haben, und könnte übrigens als Handelsgesellschaft mit einer solchen Bestrei- tung nicht gehört werden, zumal sie wiederholt Verträge auf Grund der « Verkaufsbedingungen » mit der Rekur- rentin abschloss, mehrfach auf diese Bestimmungen auf- merksam gemacht wurde und sich vor dem zweiten Ver- tragsabschluss ... in einer Weise auf jene « Bedingungen » berief, die zeigt, dass sie sie genau geprüft hat (vgl. BGE 57 I S. 11 und 306 Erw. 4 ; Entscheid des Bundesgerichtes
i. S. Schöni c. Ostdeutsche Pflanzkartoffel-G. m. b. H. vom
27. Oktober 1933 Erw. 3). Der angefochtene Entscheid verletzt somit Art. 2 Ziff. 2 des deutsch -schweizerischen Vollstreckungsvertrages, wo- nach die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne des Art. 1 begründet ist, wenn sich der Beklagte durch eine ausdrück- liche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung gefällt hat, unterworfen hatte. Demnach e1'kennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen ....
20. Orteil vom 16. Juli 1936 i. S. Itoblitz gegen Leutgeb. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Vollstreckungsabkom· mens mit Österreich, Art. 59 BV. Zulässigkeit der Voll· streckung eines österreichischen Urteils in einem Fall, wo
86 Staatsrecht. (kr Beklagte' zur Zeit der Klag0anhebung den \Vohnsitz weder in der :'Schweiz, noch in ÖstC'I'l'e'ieh. ><ondern in einem drittC'1l :::;taat~ hatte'. A. - Das Landesgericht für Zivilrechtssachen in 'Wien verurteilte am 4. Februar 1935 den Rekurrenten Koblitz, der damals in Stettin wohnte, zur Zahlung eines Forderungsbetrages an die Rekursbeklagte Leutgeb in Wien. Diese hob gestützt auf das Urteil in Zürich, wohin der Rekurrent inzwischen gezogen war, gegen diesen die Betreibung an und stellte, nachdem der Rekur- rent Recht vorgeschlagen hatte, das Begehren, das Urteil sei als vollstreckbar zu erklären und für eine Forderung von 6389 Fr. 30 Cts. nebst Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Einzelrichter des Bezirkes Zürich im summarischen Verfahren \"'ies das Begehren ab. Die IV. Kammer des Obe~gerichtes des Kantons Zürich, an die M. Leutgeb rekurrierte, erklärte dagegen am 7. Mai 1936 das Urteil des Landesgerichtes in 'Vien als voll- streckbar und gewährte demgemäss definitive Rechts- öffnung « a) für den Betrag von 6389 Fr. 10 Cts ........ " ... " » B. - Gegen dieses Urteil hat Koblitz die staatsrecht- liche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, es sei wegen Verletzung des Vollstreckungsabkommens mit Österreich und Willkür aufzuheben. G. - Das Obergericht hat auf Vernehmlassung ver- zichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Als der Rekurrent in 'Wien belangt wurde, hatte er seinen 'Wohnsitz in Deutschland. Er bestritt die Zustän- digkeit des Wiener Gerichtes. Dieses bejahte sie gestützt auf den Gerichtsstand des Vermögens. Nach § 99 der österreichischen Jurisdiktionsnorm kann gegen Personen, welche im Inland keinen Wohnsitz haben, wegen vermö- gensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gerichte Klage erhoben werden, in dessen Sprengel sich Vermögen der Staatsverträge. No 20. 87 Person befindet (auch die deutsche ZPO, § 23, kennt diesen Gerichtsstand des Vermögens). Der Rekurrent hatte dann die Vollstreckbarkeit des Urteils in der Schweiz wegen Unzuständigkeit des Wiener Richters und auch aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung bestrit- ten. Er erneuert diesen Einwand im staatsrechtlichen Rekurs, ohne aber einen Verstoss gegen die schweizerische öffentliche Ordnung geltend zu machen : auf dem Boden des Art. 59 BV sei der Rekurrent durch das Wiener Urteil willkürlich seinem Richter entzogen worden; deshalb dürfe es nicht vollstreckt werden. Art. 1 f1 des Abkommens mit Österreich macht die Vollstreckung eines Urteils u. a. davon abhängig, dass die Grundsätze, die im Staat, wo die Vollstreckung ver- langt wird, über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte hestehen, die Gerichtsbarkeit des andern Staates nicht ausschliessen. Art. 59 BV ist ein solcher Grundsatz über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte. Er schreibt vor, dass der aufrechtstehende Schuldner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohn- sitzes gesucht werden muss. Vom schweizerischen Stand- punkt aus erscheint bei dieser Sachlage auch ein aus- ländischer Richter als inkompetent. Allein diese Regel trifft auf den vorliegenden Tatbestand nicht zu, da ja der Rekurrent zur Zeit der Klageanhebung seinen Wohn- sitz nicht in der Schweiz hatte. Um sie hier anzuwenden, müsste man nicht vom wirklichen, sondern von einem hypothetischen Tatbestand ausgehen, von der Fiktion nämlich, der Rekurrent habe damals in der Schweiz gewohnt. Das widerspricht aber der klaren Ordnung des Abkommens in Art. 1 11, nach der es darauf ankommt, ob die im Vollstreckungsstaat geltenden Grundsätze der Anerkennung der Zuständigkeit des Richters, der das zu vollstreckende Urteil erlassen hat, im Wege stehen. (In diesem Sinne auch STAUFFER, die Verträge der Schweiz mit Österreich und der Tschechoslovakei, 20 f.). Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weshalb hier
88 Staatsrecht. in der Vollstr:eckungsfrage das Prinzip des Art. 59 BV analog auf V ~rhältnisse bezogen werden soll, die nicht darunter fallen und andern zwischenstaatlichen Kompe- tenzregeln unterstehen. Als der Prozess gegen den Rekur- renten in Wien eingeleitet und geführt wurde, konnte für die Frage der Zuständigkeit des Wiener Richters und deren Anerkennung neben dem österreichischen Recht nur noch das deutsche in Betracht kommen, das gleich- falls den Gerichtsstand des Vermögens kennt, gestützt auf den das Landesgericht in Wien seine Zuständigkeit bejaht hat (im staatsrechtlichen Rekurs wird nicht behauptet, dass der Gerichtsstand des Vermögens in Wien mangels dortigen Vermögens des Rekurrenten nicht zugetroffen habe). Die These des Rekurrenten lässt sich auch nicht etwa auf den Art. 2 Abs. 1 des Abkommens stützen. Diese Bestim- mung schliesst sich an Art. 1 P an. Sie soll die Parität der Vertragsstaaten herstellen, was die Gewährleistung des Wohnsitzrichters und deren Nichtbeachtung als Grund der Nichtvollstreckung anlangt (Botschaft BBI 1927 1 379). Auch in Österreich kann danach die Vollstreckung eines Urteils betreffend einen persönlichen Anspruch ver- weigert werden, wenn der (zahlungsfähige) Beklagte zur Zeit der Klageanhebung dort seinen Wohnsitz hat. Das « insbesondere» will nicht andeuten, dass das Prinzip des Wohnsitzrichters noch in andern Fällen im Sinn des Art. 1 I 1 wirken soll, etwa wenn der Beklagte zur Zeit der Klageanhebung seinen Wohnsitz in einem dritten Staate hatte, sondern nur zum· Ausdruck bringen (was freilich sprachlich nicht ganz einwandfrei geschieht), dass Art. 2 Abs. 1 als Ausführung zu Art. I 1 1 gedacht ist (so auch das Vollstreckungsabkommen mit der Tschecho- slovakei vom 21. Dezember 1926 Art. 2 ; BBI 1927 I 376). .. ;0 ....................................................................................... ' ............................ ,." ................... ~ ;0. DemnaCh erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Bl1nd"srechtli"h" .-\bg"b,·n. '\" ~ L VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 15 und 18. - Voir n° 15 et 18. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
21. Extrait da l'arret du 28 mai 1936 dans la cause Administration federala des contributions contre Commission genavoise da recours pour la contribution federale de erlse. Art. 40 ACC : Si les circonstances le justifient, la repartition entre le siege soeial en Suisse et les etablissements a l'etranger prevue a eet article doit etre effeetuee en tenant compte, au moyen d'une retenue preciputaire, du role plus ou moins considerable du siege flocial dans la direction et l'administra- tion des etablissement" a l'etranger . (Resume des taits.) A. - La Compagnie genevoise de l'Industrie du Gaz S. A., dont le siege est a Geneve, exploite des usin.es a gaz