Volltext (verifizierbarer Originaltext)
40 Ver .... altungs. und Disziplinarrechtspflege. deo Es wä.re unlogisch, ihn bei späteren Emissionen allein schon auf Grund seiner Beteiligung an einer früheren An- leihe, als Kunden betrachten zu wollen. Es müssten hiefür weitere, besondere Beziehungen dazu kommen. Ein Ange- bot an einen Personenkreis, in welchen die Inhaber aus- stehender Obligationen einbezogen werden, wäre deshalb kaum als eine nicht öffentliche Empfehlung im Sinne von Art. 1, Abs. 2, lit. a BankenG. anzusehen. Für die Ent- scheidung des Rekurses kommt es aber hierauf nicht an.
3. - Dass die Rekurrentin mit fremden Mitteln arbeitet, die durch öffentliche Empfehlung angezogen wurden, ist anerkannt. Sie ist deshalb dem BankenG. als Bank im Sinne von Art. 1, Abs. 1 unterworfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV.BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES
10. Urten Tom as. Februar 1936
i. S. Arnold gegen SBB Generaldirektion. B e amt e n r e c h t.
1. Bezieht ein eidg. Beamter Leistungen der eidg. Unfallver- sicherung, so wird der Betrag dieser Leistungen auf seine Besoldung angerechnet. Ist seine Besoldung gekürzt, so hat er Anspruch auf den Betrag der höheren der konkurrierenden Leistungen.
2. Der pensionierte Beamte bezieht, wenn Pension und Unfall- entschädigung zusammentreffen, den Betrag der höheren Leistung. Eine Kumulation der beiden Leistungen findet nicht statt.
3. Wird der Beamte in ein Amt versetzt, dessen Höchstbesoldung niedriger ist als seine frühere Besoldung, so kann der Gesamt- bezug an Besoldung, Teilpension und Unfallrente den Betrag Beamtenrecht. N0 10. 41 der früheren Besoldung nicht übersteigen. Die Tatsache, dass der Beamte bei Verbleiben in seinem früheren Amte Besoldungs. erhöhungen hätte erwarten dürfen, fällt für die Bemessung des zulässigen Gesamtbezuges ausser Betracht. Aus dem Tatbestand .- A. - Der Kläger war bis zum Jahre 1931 Rangierar- beiter I. Klasse der SBB in Erstfeld. 1926 erlitt er einen Nichtbetriebsunfall (Verletzung am linken Auge). 1928 verletzte sich der Rekurrent an der rechten Hand (Betriebs- unfall). B. - Der Rekurrent blieh nach den beiden Uniällen im Dienste der SBB in seiner bisherigen Stellung als Ran- gierarbeiter 1. Klasse (24. Besoldungsklasse, 2900-4500 Fr.); seine Besoldung stieg bis 1931 zufolge der periodischen Be- soldungserhöhungen auf 4045 Fr. (Die Unfallrente der Suva wurde auf die Besoldung angerechnet gemäss Art. 11 des Zuschussreglementes vom 20. November 1917.) Auf den 1. August 1931 wurde Arnold nach Basel versetzt als Güterarbeiter (26. Besoldungsklasse 2700-3900 Fr.), weil er wegen der Folgen des Nichtbetriebsunfalles für seine bisherige Stellung untauglich geworden war. Dabei wurde ihm die bisherige Besoldung von 4045 Fr. für die Dauer der Amtsperiode belassen (Art. 45, Abs. 5 BtG) und die Herab- setzung auf das Maximum der neuen Einteilung (3900 Fr.) auf den Beginn der neuen Amtsperiode (1. Januar 1933) angeordnet. Daneben wurden ihm von diesem Zeitpunkt an von der Unfallrente 145 Fr. überlassen, sodass er auf einen Gesamtbezug von 4045 Fr. kommt, wie in seiner früheren Stellung. Die Erhöhung der Leistungen über diesen Betrag hinaus· hat die Generaldirektion derSBB abgelehnt. O. - Mit Klage vom 24. April 1934 erhebt Arnold An- spruch auf Auszahlung der ganzen Besoldung als Güter- arbeiter von 3900 Fr. rückwirkend auf den 1. Januar 1933, unter der Feststellung, dass die SBB nicht berechtigt seien, von dieser Besoldung die Unfallrente des Klägers (395 'Fr. 40 Cts.) ganz oder zum Teil abzuziehen.
42 Verwaltungs- und DiszipliuBrrechtspflege. Zur Begründ~g wird ausgeführt, der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf Gehalt und Rente, jedenfalls solange als beide zusammen den Betrag von 4500 Fr. nicht über- schreiten. Ein Rechtssatz, mit dem sich die Stellungnahme der SBB begründen liesse, bestehe nicht, besonders könne die Gehaltskürzung nicht auf Art. 45, Abs. 5 BtG gestützt werden, der sich nur auf die laufende Amtsperiode beziehe. Während dieser Zeit dürfe die Rente auf die Besoldung angerechnet werden, weil der Beamte die volle Besoldung bezieht. Wenn aber die bisherige Besoldung wegfalle, so habe auch die Anrechnung keine Berechtigung mehr. Die Generaldirektion der SBB beantragt Abweisung der Klage. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen in Erwägung:
1. - Die eidgenössische Beamtengesetzgebung steht grundsätzlich auf dem Boden, dass sich der Beamte Leistungen der eidgenössischen Sozialversicherungen, ins- besondere der Militärversicherung und der Unfallversi- cherungsanstalt, auf seine Besoldung anrechnen lassen muss, der Besoldungsbezug also um den Betrag dieser Leistungen gekürzt wird. Das Beamtengesetz selbst hat diesen Grund- satz allerdings nur an einer Stelle zum Ausdruck gebracht. Es ordnet in Art. 45, Abs. 5 an, dass der Beamte, welchem wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen eine andere Tätigkeit zugewiesen werden muss, bis zum Ablauf der Amtsperiode Anspruch hat auf seine bisherige Besoldung unter Anrechnung all.Ialliger Leistungen der Militärver- sicherung und der Unfallversicherungsanstalt. Dass es sich dabei um die Anwendung eines allgemeinen Grund- sa.tzes handelt, nicht um eine vereinzelte Anordnung für den speziellen Fall, ergibt sich aus der Regelung, die die Beamtenordnungen für andere Fälle getroffen haben, wo Beamte Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen des Bundes geniessen. Die Anrechnung solcher Leistungen auf die Besoldung findet nicht nur statt, wenn der Beamte im BeBmtenrecht. No 10. vollen Genuss seiner Besoldung steht, sondern auch bei Besoldungen, die Kürzungen unterliegen, z. B. bei lange dauernden Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Un- fall (Art. 53 BO I, Art. 46 BO II). Das Krankengeld der Suva wird auf die Besoldung angerechnet. Übersteigt es die (gekürzte) Besoldung, so bleibt der Überschuss dem Beamten (Abs. 31.c.). Eine Herabsetzung des Besoldungs- bezuges ist auch vorgesehen im Hinblick auf Natural- leistungen, nämlich wenn der Beamte auf Kosten der Ver- waltung, der Suva oder der Militärversicherung Spitalpflege geniesst (Abs. 2 1.c.). Diese Anordnungen beruhen auf dem allgemeinen Ge- danken, dass der Beamte nicht Anspruch erheben kann auf mehr als den Betrag, der seiner gesetzlichen Besoldung gleichkommt, und dass es nicht darauf ankommt, ob ihm dieser Betrag als Besoldung oder unter einem andern Titel - von einer Fürsorgeeinrichtung des Bundes - ausge- richtet wird. Ist die Besoldung gekürzt, so hat der Beamte Anspruch auf den Betrag der höheren der konkurrierenden Leistungen. Analog verhält es sich bei den Bezügen pen- sionierter Beamter hinsichtlich Pension und Unfallent- schädigung. Der Beamte bezieht hier ebenfalls den Be- trag, der der höheren Leistung entspricht, auf die er Anspruch hat (Art. 12 Stat. Pensionskasse SBB, Art. 13 Stat. eidg. Versicherungskasse ; BGE 54 I S. 134 ff. ; 57 I S. 252 H.). Die Kumulation der Leistungen ist ausge- schlossen. Die Anrechnung der Leistungen der Suva auf die Bezüge der Beamten der SBB ist sodann für die Nichtbetriebs- Unfallversicherung ausdrücklich angeordnet durch das Zuschussreglement vom 20. November 1917, Art. 11. Da- nach übernehmen die Bundesbahnen die Prämien, die nach Art. 109 KUVG vom Beamten zu tragen wären, richten aber anderseits an Besoldung und Pension nur den Mehr- wert aus, a1so den Betrag, der die Leistungen der Suva überschreitet. Der « Zuschuss ll, die besondere Zuwendung der SBB über die gesetzliche und reglementarische Leistung
44 Y t'r"altungs. und· Disziplinarrechtspfl"g", aus dem Dienstrecht, besteht in der Übernahme des Prä- rrrienanteils de~ Arbeitnehmers für die Versicherung de r Nichtbetriebsu1Jfälle.
2. - Der Kläger ist 1931 in ein Amt versetzt worden mit niedrigerem Gehalt. Er hatte daher Anspruch auf die Besoldung im neuen Amt und - der Regel nach - An- spruch auf die Teilpension, berechnet auf dem Unterschied zwischen seiner neuen und der letzten Besoldung im frü- hern Amte (Stat. Pensk. SBB Art. 28 ; BGE 57 I No. 39). Dass die Unfallrente der Suva auf Besoldung und Teil- pension anzurechnen ist, ergibt sich nicht nur aus der allge- meinen Regelung des Verhältnisses dieser Bezüge, sondern auch, da es sich um TeilinvaHdität infolge eines Nichtbe- triebsunfalles handelt, aus der besondern Anordnung des Zuschussreglementes, Art. 11. Es kann sich höchstens fragen, bis zu welchem Betrage die Anrechnung stattzu- finden hat, ob der ganze Betrag dieser Rente über Teil- pension und Besoldung auszugleichen ist, welchen Stand- punkt die Verwaltung heute wenigstens grundsätzlich als den richtigen bezeichnet, oder ob der Kläger beanspruchen kann, dass nicht soweit gegangen und dass ihm ein die Teilpension übersteigender Teil der Unfallrente neben der Besoldung gelassen werde (vgl. Art. 12 Stat. Pensk. SBB). Dabei kann allerdings nur ein Betrag in Frage kommen, der sich zusammen mit den übrigen Bezügen im Rahme n der früheren Besoldung des Klägers bewegt. Denn wenn Art. 45, Abs. 5 BtG den Höchstbezug des Beamten an Besoldung und Suvarente auf diesen Betrag festsetzt bei der Rückversetzung im Amte während der Amtsdauer, so kann der Gesamtbezug nicht höher sein in einer Amtsdauer, für die jene Garantie der bisherigen Besoldung nicht mehr gilt. Dass der Beamte bei Verbleiben im Amte Besoldungs- erhöhungen hätte erwarten dürfen, hat keinen Einfluss auf die Bemessung des Gesamtbezuges. Aus der Versicherung des Klägers bei der Suva könnte etwas anderes schon des- halb nicht abgeleitet werden, weil sich jene Versicherung nur auf die Besoldung erstreckte, die der Kläger als Beam- Beamtenrecht. ~. 10. 15 ter bezog, nicht auf die künftige Erhöhung, die ihm hei einem (nicht verwirklichten) Verbleiben im Amte mögli- cherweise zugekommen wäre. Die Frage, ob in einem Falle wie dem vorliegenden grundsätzlich die frühere Besoldung als der Betrag anzu' sehen ist, nach dem sich der Gesamtbezug an Besoldung und Suvarente bestimmt, oder ob es sich nur um einen niedrigeren Betrag handeln könnte, etwa denjenigen, der der Summe von neuer Besoldung und Teilpension ent- sprechen würde, braucht nicht erörtert zu werden. Da dem Kläger bei der Versetzung in das niedrigere Amt der bis- herige Gesamtbezug zugesichert wurde (Verfügung der Betriebsabteilung II vom 2. Dezember 1930), hat er An- spruch auf 4045 Fr., 3900 Fr. Besoldung + 145 Fr. Anteil an der Suvarente, wobei die Teilpension wegfällt. Er erhält damit den Höchstbetrag, der nach der Sachlage in Frage kommen kann. Die Verwaltung hat mit Recht nicht An- spruch darauf erhoben, dass dieser Bezug herabgesetzt werde. Die Mehrforderung des Klägers dagegen ist nicht begründet.