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8 Familienrecht. No 3. so wie sie abgescJllossen war, genehmigt. Die Vereinbarung ist aber zu genehmigen und demzufoJge die Unterhalts- rente aufzuheben. Gewiss kann die wirtschaftliche Zukunft der Klägerin durch das übernommene kleine Geschäft nicht als gesichert gelten; doch bietet es ihr immerhin eine Erwerbsquelle, und anderseits ist ihr ein Barbetrag von 800 Fr. sichergestellt worden. Wenn sie gegen diese bescheidenen, aber sicheren Leistungen auf weitere, un- sichere glaubte verzichten zu sollen, so besteht kein Grund, der Vereinbarung die richterliche Genehmigung zu ver- sagen : es ist zweifelhaft, ob es in ihrem wahren Interesse läge, die Vereinbarung rückgängig zu machen und ihr dafür eine Unterhaltsrente von höherem Kapital-Nennwert, jedoch ohne Sicherheit zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 23. Oktober 1935 aufgehoben, die Vereinbarung vom 24. Februar 1934 genehmigt und die Unterhaltsfor- derung der Klägerin abgewiesen wird. Im übrigen wird die Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und das Urteil des Kantonsge- richtes bestätigt.
3. tJrteil der II. Zivilabtellung vom 6. Kärz 1936
i. S. Buch gegen Buch. Die Sc h eid u n g ski a g e ge m ä s s Art. 147/148 ZGB kann erst nach Ablauf der Trennungszeit angehoben werden. Der Lauf der letzteren beginnt mit der Rechtskraft des Tren- nungsurteils ; also, falls dieses ans Bundesgericht weitergezogen wnrde, mit dem bundesgerichtlichen Urteil. Mit Urteil vom 12. Mai 1933 sprach das Obergericht des Kantons Aargau die Trennung der Ehe der· Parteien auf die Dauer von zwei Jahren aus ; eine Berufung hiegegen wurde vom Bundesgericht am 29. September 1933 abge- Familiemecht. N0 3. 9 wiesen. Am 13./14. Mai 1935 erhob der Ehemann neuer- dings Klage auf Scheidung gestützt auf Art. 147/148 sowie auf Art. 142 ZGB, die vom Bezirksgericht Brugg und mit Urteil vom 14. Dezember 1935 vom aargauischen Ober- gericht gutgeheissen worden ist. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte Abweisung der Klage, eventuell Abänderung des Urteils bezüglich der Kinderzu- teilung sowie Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuungssumme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das Urteil des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz bildet immer - auch wenn es auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen kantonalen Urteils lautet - den materiellen Endentscheid in der Sache, der an die Stelle des kantonalen Urteils tritt und dieses ersetzt. Die gerichtliche Trennung ist im vorliegenden Falle daher erst mitdem Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 1933 rechtskräftig geworden. Von diesem Datum an ist die zweijährige Trennungszeit zu berechnen. Der Ablauf derselben ist, als gesetzliche Voraussetzung der Klage gemäss Art. 147/148 ZGB, vom Richter von Amtes wegen zu prüfen. Soweit sich die am 13./14. Mai 1935 eingeleitete Klage auf Art. 147/148 stützt, ist sie somit verfrüht erho- ben und daher abzuweisen. Soweit sie sich auf Art. 142 stützt, konnte sie schon vor Ablauf der Trennungszeitangehoben, jedoch nur auf neue,
d. h. n ach dem Trennungsurteil eingetretene Tatsachen gegründet werden (BGE 47 11377 f). Der Kläger hat sich die Geltendmachung neuer Tatsachen zwar vorbehalten, aber lediglich die früheren, bereits dem Trennungsurteil zugrundeliegenden vorgebracht, weshalb die Klage auch soweit sie sich auf Art. 142 stützt abzuweisen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.