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Familienrecht. No 3.
so wie sie abgescJllossen war, genehmigt. Die Vereinbarung
ist aber zu genehmigen und demzufoJge die Unterhalts-
rente aufzuheben. Gewiss kann die wirtschaftliche Zukunft
der Klägerin durch das übernommene kleine Geschäft
nicht als gesichert gelten; doch bietet es ihr immerhin
eine Erwerbsquelle, und anderseits ist ihr ein Barbetrag
von 800 Fr. sichergestellt worden. Wenn sie gegen diese
bescheidenen, aber sicheren Leistungen auf weitere, un-
sichere glaubte verzichten zu sollen, so besteht kein Grund,
der Vereinbarung die richterliche Genehmigung zu ver-
sagen : es ist zweifelhaft, ob es in ihrem wahren Interesse
läge, die Vereinbarung rückgängig zu machen und ihr
dafür eine Unterhaltsrente von höherem Kapital-Nennwert,
jedoch ohne Sicherheit zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne,
dass Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichtes des Kantons
Wallis vom 23. Oktober 1935 aufgehoben, die Vereinbarung
vom 24. Februar 1934 genehmigt und die Unterhaltsfor-
derung der Klägerin abgewiesen wird.
Im übrigen wird die Berufung, soweit darauf eingetreten
werden kann, abgewiesen und das Urteil des Kantonsge-
richtes bestätigt.
3. tJrteil der II. Zivilabtellung vom 6. Kärz 1936
i. S. Buch gegen Buch.
Die Sc h eid u n g ski a g e ge m ä s s Art. 147/148 ZGB
kann erst nach Ablauf der Trennungszeit angehoben werden.
Der Lauf der letzteren beginnt mit der Rechtskraft des Tren-
nungsurteils; also, falls dieses ans Bundesgericht weitergezogen
wnrde, mit dem bundesgerichtlichen Urteil.
Mit Urteil vom 12. Mai 1933 sprach das Obergericht des
Kantons Aargau die Trennung der Ehe der· Parteien auf
die Dauer von zwei Jahren aus; eine Berufung hiegegen
wurde vom Bundesgericht am 29. September 1933 abge-
Familiemecht. N0 3.
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wiesen. Am 13./14. Mai 1935 erhob der Ehemann neuer-
dings Klage auf Scheidung gestützt auf Art. 147/148 sowie
auf Art. 142 ZGB, die vom Bezirksgericht Brugg und mit
Urteil vom 14. Dezember 1935 vom aargauischen Ober-
gericht gutgeheissen worden ist.
Mit der vorliegenden
Berufung beantragt die Beklagte Abweisung der Klage,
eventuell Abänderung des Urteils bezüglich der Kinderzu-
teilung sowie Zusprechung einer Entschädigung und einer
Genugtuungssumme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Urteil des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz
bildet immer -
auch wenn es auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen kantonalen Urteils
lautet -
den materiellen Endentscheid in der Sache, der
an die Stelle des kantonalen Urteils tritt und dieses ersetzt.
Die gerichtliche Trennung ist im vorliegenden Falle daher
erst mitdem Urteil des Bundesgerichts vom 29. September
1933 rechtskräftig geworden. Von diesem Datum an ist
die zweijährige Trennungszeit zu berechnen. Der Ablauf
derselben ist, als gesetzliche Voraussetzung der Klage
gemäss Art. 147/148 ZGB, vom Richter von Amtes wegen
zu prüfen. Soweit sich die am 13./14. Mai 1935 eingeleitete
Klage auf Art. 147/148 stützt, ist sie somit verfrüht erho-
ben und daher abzuweisen.
Soweit sie sich auf Art. 142 stützt, konnte sie schon vor
Ablauf der Trennungszeitangehoben, jedoch nur auf neue,
d. h. n ach dem Trennungsurteil eingetretene Tatsachen
gegründet werden (BGE 47 11377 f). Der Kläger hat sich
die Geltendmachung neuer Tatsachen zwar vorbehalten,
aber lediglich die früheren, bereits dem Trennungsurteil
zugrundeliegenden vorgebracht, weshalb die Klage auch
soweit sie sich auf Art. 142 stützt abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen.